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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0868-W/11

Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bei regelmäßiger Nutzung einer Wohnung?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-W/11vom 04.01.2012Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts stellt weder auf eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form noch auf subjektive Absichtserklärungen ab, sondern knüpft an die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten („Wohnung“), die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL § 1 Anm. 8). Innehabung der Wohnung erfordert nicht unbedingt eine rechtliche, sondern eine bloß faktische, allerdings jederzeitige Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041).

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt, 1080 Wien, Albertgasse 1A/19, vom 18. März 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, vertreten durch Fachvorstand Hofrat Dr. Gottfried Pitnik, vom 16. Februar 2011 betreffend Einkommensteuer 1998 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob der Berufungswerber (Bw.) Ing. Manfred X im Jahr 1998 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war und zutreffendenfalls, ob das österreichische Besteuerungsrecht auf Dividendeneinkünfte aus Irland durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wurde. Hinsichtlich der Einkommensteuer 1998 (Bescheid vom 4. Juli 2005) war bereits ein Berufungsverfahren anhängig, welches mit Bescheid UFS 23. 4. 2009, RV/2007-W/05, beendet wurde. Die Vorgeschichte möge diesem den Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens bekannten und in der Findok veröffentlichten Bescheid sowie der ausführlichen Darstellung in dem nunmehr angefochtenen neuerlichen Einkommensteuerbescheid 1998 (Bescheid vom 16. Februar 2011) entnommen werden. Mit dem vorerwähnten Bescheid UFS 23. 4. 2009, RV/2007-W/05, trug die Berufungsbehörde dem Finanzamt Waldviertel gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Durchführung von Ermittlungen - unter Inanspruchnahme internationaler Amtshilfe - zum gewöhnlichen Aufenthalt des Bw. in den Monaten September und Oktober 1998, zum Vorliegen einer ständigen Wohnstätte des Bw. in Irland und zum Vorliegen einer ständigen Wohnstätte des Bw. in Portugal unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Beweisanträge des Bw. auf. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Nach Durchführung der aufgetragenen Ermittlungen erließ die Abgabenbehörde erster Instanz mit Datum 16. Februar 2011 neuerlich einen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998, welchem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von 81.646 S und solche aus Kapitalvermögen von 8.350.000 S zugrunde liegen, woraus eine Einkommensteuervorschreibung von 297.351,08 € resultierte. Das Finanzamt begründete diesen Bescheid wie folgt: "Manfred X ist österreichischer Staatsbürger. Er war an der "A-Limited - ATrading" (A-Limited) mit dem Hauptsitz in Dublin (Irland) ab deren Gründung im Jahre 1995 mit einem Anteil von 12% beteiligt. Ein weiterer fünfprozentiger Anteil daran wurde treuhändig für Manfred X von Gottfried Sc gehalten. Diese A-Limited - laut österreichischer Firmenbuch- bzw. deutscher Handelsregistereintragung - eine Joint-stock Company bzw. Aktiengesellschaft nach irischem Recht - hatte ab 21. November 1996 eine Zweigniederlassung in Un im Landkreis München (vgl. Handelsregisterauszug: Vorstand/Managing Director: Oliver Ki und Manfred X ; letzterer auch ständiger Vertreter der Zweigniederlassung; Unternehmensgegenstand: Abwicklung von Kommissionsgeschäften im Wertpapierbereich) und ab 1. Februar 1998 (vgl. Firmenbuchauszüge: Vorstand: Oliver Ki; ständiger Vertreter: Gottfried Sc; Geschäftszweig: Termin-, Options- u.a. Handelsgeschäfte) eine österreichische Zweigniederlassung in Ha. Manfred X war vom 1. August 1998 bis 31. Dezember 2001 als Angestellter der A-Limited Niederlassung Österreich bei der Salzburger Gebietskrankenkasse angemeldet. Er bezog laut Lohnzetteln der A-Limited Zweigniederlassung Ha - vom 1. August bis 31. Dezember 1998 brutto 115.735 öS; - vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1999 brutto 277.759 öS; - vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2000 brutto 277.759 öS; - vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2001 brutto 238.358 öS. Manfred X erhielt im September 1998 direkt eine erste Dividendenausschüttung der A-Limited iHv umgerechnet 8.350.000 öS. Eine weitere Dividendenausschüttung im Jahr 1999 ging in eine österreichische Privatstiftung des Manfred X . Mit Vertrag vom 27. November 1998 kauften Manfred X und Frau Gertrude Z, nunmehr X, die Manfred X im Juni 1999 heiratete, ein Grundstück in Fu. Mit Stiftungserklärung vom 4. Jänner 1999 errichtete Manfred X die Ing. Manfred X Privatstiftung und wendete ihr ein Barvermögen von 1.000.000 öS zu. Laut Artikel 3 der Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) vom 4. Jänner 1999 werde Manfred X mit gesonderter Nachstiftungsurkunde 9,9% seines Anteiles der A-Limited in die Stiftung einbringen, was mit Nachstiftungsurkunde vom 19. Februar 1999 geschah. Die Stiftung wurde am 16. Jänner 1999 unter FN 17xxxx in das Firmenbuch eingetragen. Bei der Zweigniederlassung der A-Limited in Ha begannen 2000 finanzstrafrechtliche Ermittlungen. Auch Manfred X wurde am 21. Mai 2001 und am 13. November 2001 als Zeuge einvernommen. Laut seinen Aussagen habe sich Manfred X um den technischen Aufbau der Niederlassung in Deutschland gekümmert und sei dann wieder nach Irland an den Stammsitz zurückgekehrt. Er sei bis Ende 1998 in Irland tätig und wohnhaft gewesen und Ende 1998 nach Österreich verzogen. Am 28. Dezember 2001 wurde vom Landesgericht Salzburg der Konkurs über die A-Limited eröffnet. Im Verlauf einer Betriebsprüfung wurde Manfred X am 23. Juni 2003 niederschriftlich einvernommen; dabei erklärte Manfred X, dass er ab 1.8.1998 Angestellter der A-Limited in Salzburg gewesen sei, 1995 bis 1996 sei er in Deutschland gewesen, dann sei er nach Irland gegangen. Mitte 1998 hätte er den technischen Direktor in Irland zurückgelegt und wäre nach Salzburg gegangen. Die erhaltenen Dividendenausschüttungen seien von ihm in Irland versteuert worden. Auf ein österreichisches Einzelauskunftsersuchen an Irland vom Mai 2004 erhielt das Finanzamt über das UID-Büro des BMF im Oktober 2004 einen Zwischenbericht und im April 2005 einen Endbericht. Und zwar teilte das irische Office of the Revenue Commissioner mit Schreiben vom 3. März 2005 mit, dass Manfred X in Irland nicht steuerpflichtig ("liable to tax") sei und kein Einkommen/keine Einkünfte ("not ... any income") von A-Limited bezogen habe. Über die Außenprüfung wurde am 14. Juni 2005 die Schlussbesprechung abgehalten und vom Prüfer ein mit 27. Juni 2005 datierter Bericht erstellt. Das Finanzamt setzte in dem 4. Juli 2005 datierten Einkommensteuerbescheid 1998 für den Abgabepflichtigen die Einkünfte aus dem Lohnzettel der A-Limited mit dem Bezugszeitraum 1.8.1998 bis 31.12.1998 sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 8.350.000 öS an; aufgrund eines Einkommens von 8.431.646 öS bzw 612.751 € wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1998 mit 297.351,08 € festgesetzt. Der Prüfer bzw das Finanzamt sahen folgende Indizien für die unbeschränkte Steuerpflicht des AbgPfl. in Österreich zumindest ab August 1998: Der AbgPfl. war vom 20. September 1991 bis 2. März 2000 mit Hauptwohnsitz in 3XXXKr, R-Straße 46, wo sich damals das Y-Haus befand, gemeldet. Der AbgPfl. hätte in der Dienstwohnung seiner nunmehrigen Gattin, die damals seine Lebensgefährtin gewesen wäre, im Y-Haus eine Wohnmöglichkeit gehabt. Als Adresse des AbgPfl. wird die R-Straße 46, 3XXXKr , sowohl angeführt in der Handelsregistereintragung in München am 22. November 1996 als auch im irischen Firmenbuchauszug Mit Anmelde(und zugleich Erstzulassungs)datum 27. März 1998 wurde ein PKW-Mercedes C 220 CDI mit dem Kennzeichen AB-XXXH auf den AbgPfl. zugelassen. Die vom Prüfer auf Jahresfahrleistungen von 32.000 bis 36.000 Kilometer umgerechneten Fahrleistungen des Mercedes deckten die 8-malige Fahrtstrecke Ha - Kr pro Monat. Für die vom AbgPfl. behaupteten Fahrten nach Irland und Schottland gebe es hingegen keine Nachweise wie Fährenbuchungen, Tankrechnungen etc. Anwesenheiten des AbgPfl. in Österreich/Kr: 18. August 1998: Autoservice bei Kilometerstand 16.382 28.9.1998, 7:30 Uhr: Unfall mit Mercedes im Innenhof des Y-Hauses 12. November 1998: Werkstattzession unterschrieben. 26. November 1998: Rechnungsdatum der Schadensreparatur 2. Dezember 1998: Rechnungsdatum Windschutzscheibenreparatur Der AbgPfl. hat im Kaufvertrag über die Liegenschaft in Fu, B-Graben 493 vom 27. November 1998 "an eidesstatt" erklärt, Deviseninländer zu sein; der Erwerb einer Liegenschaft sei mit diversen Vorhandlungen verbunden wie Besichtigung anderer Objekte, Kaufverhandlungen etc; diese seien nur innerhalb eines längeren Zeitraumes zu bewältigen Dienstverhältnis in Ha Nichterklärung der Ausschüttungen des irischen Unternehmens gegenüber den irischen Steuerbehörden Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 wurde Berufung gegen diesen Bescheid erhoben. Der Lebenslauf Manfred X wurde darin dargestellt. Da sowohl die Brüder des AbgPfl. als auch seine Eltern im C-Tal gelebt hätten, sei er von 1967 bis 1998 zwischenzeitig immer wieder in Österreich auf Besuch gewesen. Dabei habe er in Hotels, beim Bruder und auch einige Male im Y-HausKr übernachtet. In erster Ehe sei er ab 1972 mit Frau Christine X, geborene De, aus den Niederlanden gebürtig, verheiratet gewesen. Die Eheleute hätten 1989 den Entschluss gefasst, in südlichere Gebiete zu übersiedeln, und hätten daher von 1989 bis 1994 ein Haus in Portugal errichtet. Mit der Begründung des gemeinsamen Haushaltes mit der Gattin in Portugal sei sein Lebensmittelpunkt in Portugal gewesen. Frau X sei im Jahr 2002 verstorben. Der AbgPfl. sei Hälfteeigentümer der Liegenschaft in Portugal. Im Zuge seiner Besuchsreisen zu seiner damals bereits schwer kranken Mutter im zweiten Halbjahr 1998 habe der AbgPfl. in Ho seine Jugendfreundin und jetztige Gattin Gertrude X wieder getroffen. Diese und der AbgPfl. stammten aus Ho. Im Herbst 1998 habe er ihr gesagt, dass er die Absicht hätte, im kommenden Jahr nach Erledigung seiner Geschäfte in Irland wieder nach Österreich zurückzukommen. Der AbgPfl. habe 1998 die Weichen gestellt, nach Österreich zurückzukommen und habe mit der Suche nach einem Grundstück begonnen, bzw. habe er seine nunmehrige Gattin beauftragt, sich nach einer Liegenschaft in der Umgebung der ... umzusehen. Der AbgPfl. sei bis Ende 1998 als Geschäftsführer der A-Limited, welche bankähnliche Geschäfte ausgeführt habe, in Dublin tätig gewesen sei. Aus diesem Grund seien ständig Meldungen an die irische Nationalbank über Umsätze, Erfolg und dergleichen zu machen gewesen. Durch das plötzliche Ausscheiden von Herrn Ki Mitte 1998, sei ein zwingender Verbleib für den AbgPfl. bis Ende 1998 aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegeben gewesen, da die Gesellschaft entsprechend zu vertreten gewesen sei. Neben der Schulung der Mitarbeiter sei der AbgPfl. auch für die gesetzlichen Meldungen der Gesellschaft bis Ende 1998 vor Ort zuständig gewesen. Obwohl der AbgPfl. Anfang 1998 aus der Unternehmensleitung habe ausscheiden wollen, sei ihm dies in Abstimmung mit der A-Limited nur dahingehend genehmigt worden, dass er bis Ende 1998 noch zu Verfügung stünde. Betreffend seines tatsächlichen Aufenthaltes in Dublin verweise der AbgPfl. auf die Ausführungen von Herrn Ki bei der Besprechung am 14. Juni 2005 im Finanzamt in Krems. Herr Ki habe die Aussage gemacht, dass er den AbgPfl. im Jahr 1998 persönlich zumindest nach seinem (Kis) Ausscheiden, also im 2. Halbjahr 1998, etwa einmal pro Woche in Irland angetroffen hätte. Es werde auch auf eine Aussage von Herrn Ki beim Finanzamt München verwiesen, aus der erkennbar wäre, dass der AbgPfl. richtige Aussagen bezüglich seines Aufenthalts in Irland gemacht habe. Der AbgPfl. habe im Jahr 1998 bereits Überlegungen angestellt, nach Österreich zurückzukommen, zumal er seine Jugendfreundschaft mit seiner jetzigen Gattin wieder neu entdeckt habe. Der AbgPfl. habe verständlicherweise Maßnahmen ergriffen, dass er bei seiner Rückkehr eine Wohnung haben und in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründen würde. Aufgrund dieser Überlegungen, habe der AbgPfl. auch seine steuerliche Situation mit einem steuerlichen Berater besprochen. Das Ergebnis sei eben die Gründung der Privatstiftung gewesen, in die er seine Anteile an der A-Limited eingebracht habe. In die Stiftung seien dann im Jahr 1999 Dividenden eingeflossen, welche durch die Ausschüttung der österreichischen Stiftung auch dem österreichischen Steuerabzug mit 25 Prozent unterlegen seien. Er habe sich daher entgegen dem Vorwurf des Finanzamtes nicht steuerunehrlich verhalten. Die angegebene Adresse in Kr habe bei einem mehrwöchigen Aufenthalt im Jahr 1991 bestanden. Dem AbgPfl. sei damals von der Heimleitung gesagt worden, dass er sich am Magistrat anmelden müsse. Nachdem er sich bis zu diesem Zeitpunkt fast nie in Österreich aufgehalten habe, seien ihm dessen Gesetze nicht geläufig gewesen und er habe einen Meldezettel ausgefüllt. Sein Wohnsitz sei in dieser Zeit Portugal gewesen. Bei der Abreise des AbgPfl. sei aus ihm unbekannten Gründen keine Abmeldung erfolgt. Diese formelle Anmeldung bedeute jedoch in keinster Weise, dass der AbgPfl. im Y-HausKr eine Wohnung bzw. Wohnsitz begründet habe. Er habe dort für seine kurzfristigen Aufenthalte für Verwandten- und Freundesbesuche ein Zimmer so wie in einem Gasthaus angemietet. Er habe auch nicht immer das gleiche Zimmer gehabt, sondern es sei ihm eben nur ein gerade freies Zimmer zugewiesen worden. Laut schriftlicher Stellungnahme des Leiter des Y-Hauses Kr sei es weder im Sinne noch zulässig, dass sich im Y-Haus Personen über eine längere Zeit aufhielten. Die Meldung im Y-HausKr datiere vom 2. September 1991. Üblicherweise sei es Aufgabe der Heimleitung - vergleichbar einem normalen Gastbetrieb - eine Abmeldung beim Magistrat vorzunehmen, wenn der Gast das Y-Haus verlasse. Laut Einwohnermeldeamt in Kr, das dies aber nicht schriftlich bestätigen wolle, komme es öfter vor, dass bei erfolgtem Wegzug einer Person aus Hotels, Pensionen oder Heimen die Abmeldung vergessen werde. Das Finanzamt ignoriere gleichzeitig, dass der AbgPfl. auch eine Meldebestätigung der Marktgemeinde C für den Zeitraum 31. Jänner 1992 bis 10. Juli 2002 bei seinem Bruder vorgelegt habe. Daraus den Schluss zu ziehen, dass der AbgPfl. in dieser Zeit in C gelebt habe, wäre es genauso unrichtig, wie der Schluss, dass er in Kr gelebt habe. Der AbgPfl. habe sich vielmehr einmal angemeldet, als er im Jahr 1992 einige Wochen in C bei seinem Bruder war, und habe vergessen, sich abzumelden. Der AbgPfl. habe weder bei seinem Bruder länger gewohnt noch eine Wohnung gehabt, so auch nicht im Y-HausKr. Teilweise sei der AbgPfl. auch in Deutschland gemeldet gewesen. Ihm sei auch von der Bundesrepublik Deutschland mit Datum vom 12.11.1996 eine Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG ausgestellt worden. Diese Aufenthaltserlaubnis habe der AbgPfl. im Hinblick auf seine Tätigkeit in Un eingeholt. Laut der vom AbgPfl. dem Finanzamt vorgelegten Kontolöschung bei der Oberbank vom 1. Dezember 1998 sei der AbgPfl. bis zu diesem Zeitpunkt als Devisenausländer mit portugiesischer Adresse geführt worden. Herr St, der im Y-Haus oft zu tun gehabt habe, bestätige, dass er den AbgPfl. dort 1998 nicht gesehen habe, sondern den AbgPfl. erst seit 2002 persönlich kenne. Betreffend seine Wohnung in Irland bestätige sein Nachmieter, Herr Curtis Mu, dass er Anfang 1999 das Appartement des AbgPfl. in Dublin übernommen habe. Im Zuge der Besprechungen mit dem Finanzamt sei der AbgPfl. aufgefordert worden, Reisedokumente aus dem Jahr 1998 vorzulegen. Das Finanzamt habe vermeint, dass es üblich sei, Buchungen von Fährschiffen und Flugzeugen über eine längere Zeit im Privatbereich aufzubewahren, was nach Erachten des AbgPfl. nicht der normalen Lebenserfahrung entspreche. Jedoch habe der AbgPfl. versucht, bei den zuständigen Reiseunternehmen Bestätigungen einzuholen. Die Antworten seien negativ gewesen mit der Begründung, dass so lange Zeit zurück selbst Unternehmen keine Belege mehr aufbewahrten. Lediglich von einem Herrn Sph, Irland, habe der AbgPfl. Korrespondenzunterlagen aus dem Jahr 1998 erhalten. Zu dem von ihm angeschafften Pkw verweist der AbgPfl. darauf, dass er sich diesen im Hinblick auf die geplante Rückkehr nach Österreich angeschafft habe, und er sich auch schon zu diesem Zeitpunkt einen linksgesteuerten Wagen anschaffen habe wollen. Wie auf der Bestätigung von Autohändler zu lesen sei, habe man damals mit erheblichen Lieferschwierigkeiten rechnen müssen. Um dem auszuweichen, habe der AbgPfl. das Auto bereits Anfang des Jahres 1998 bestellt. Der AbgPfl. sei ja nur auf Wunsch der A-Limited im Jahr 1998 noch in Irland geblieben, woraus jedoch nach dem Ausscheiden von Herrn Ki aus der Geschäftsführung im Juli 1998 ein Muss geworden sei. Diesbezüglich gebe es eine schriftliche Vereinbarung vom März 1998, wo das Ausscheiden des AbgPfl. so geregelt worden sei, dass der AbgPfl. noch bis Ende 1998 zur Verfügung stehe. Die Vorbereitungen zum Liegenschaftserwerb seien im Wesentlichen von Frau Gertrude Z, seiner nunmehrigen Gattin abgewickelt worden. Sie habe die meisten Gespräche mit der Maklerin, Frau Ma, der Immobiliengesellschaft Gmr GmbH, geführt. Die Gründe für die mehrmaligen, gelegentlichen Aufenthalte des AbgPfl. in Österreich Ende 1998 seien neben der bereits geplanten Übersiedlung die Tatsache gewesen, dass seine Mutter bereits schwer erkrankt war und er jede Gelegenheit wahrnehmen wollte, sie noch zu sehen bzw. sich um sie zu kümmern. Seine Mutter verstarb am tt.mm.1999. Bei ihr sei im August 1998 Leberkrebs diagnostiziert worden. In Beantwortung eines Vorhaltes des Finanzamtes an Manfred X betreffend die exakte Angabe seiner Wohnsitze im Zeitraum 1996 bis 1999, gab der AbgPfl. mit Schreiben vom 16. September 2005 bekannt: "... Anfang 1996 bis Dezember 1996 hatte ich eine Wohnung in Un, Deutschland, und hielt mich dort überwiegend auf. Ich hatte also im Jahr 1996 eine Wohnung in Deutschland, hatte dort meinen gewöhnlichen Aufenthalt und auch den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen. Im Jänner 1997 ging ich nach Irland, wo ich Direktor der A-Limited war. Ich hatte dort eine Wohnung mit der Anschrift Dublin, Sa. Obgleich ich beruflich bis Ende März 1998 mehrmals nach Un musste, hatte ich eine Wohnung ab Jänner 1997 nur noch in Dublin. Damit verlegte ich Anfang 1997 sowohl meinen Wohnsitz, meinen gewöhnlichen Aufenthaltsraum und auch den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nach Dublin. Seit Anfang des Jahres 1998 hatte ich in Dublin auch eine Lebenspartnerin, die in England wohnte. Wir hatten die Absicht, uns im Süden der Insel ein Haus zu mieten oder zu kaufen. Meine Lebenspartnerin zog dann auch etwa im April von England zu mir in die Wohnung und blieb dann bis Oktober. Aufgrund des Weggangs von Herrn Ki aus der A-Limited musste ich jedoch in Irland bleiben. Dies war ein Grund dafür, dass mein Verhältnis zu meiner Lebenspartnerin damals zu Ende ging, da sie nicht in Irland wohnen wollte. Die Wohnung in Dublin hatte ich bis Ende 1998. Mein Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthaltsort und der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen von Jänner 1997 bis Ende 1998 war daher Irland, Dublin. Wie bereits mehrfach ausgeführt, hatte ich 1998 die Absicht, wieder nach Österreich zurückzukommen und mich hier niederzulassen. Dies wurde jedoch aufgrund meiner erforderlichen Tätigkeit bei A-Limited verzögert. Um meine Rückkehr vorzubereiten, bin ich natürlich ab November 1998 mehrere Tage in Österreich gewesen. Dies aus mehreren Gründen, und zwar: a) Erwerb einer Liegenschaft, wo ich ja dann im Jahr 1999 ein Haus errichtete b) Besuch bei meiner Mutter, die zu diesem Zeitpunkt schwer krank war und c) Vorbereitung zur Gründung einer Privatstiftung, die dann auch im Jänner 1999 errichtete. Auch Weihnachten 1998 verbrachte ich bei einem Besuch bei meinen Eltern in Ho. Dies waren aber ausschließlich Verwandtenbesuche. Ich hatte im Jahr 1998 in Österreich weder eine Wohnung noch einen gewöhnlichen Aufenthaltsort noch den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. In Jänner 1999 fuhr ich wieder nach Dublin zurück, wo ich nach wie vor meine Wohnung hatte. Im Jänner 1999 reiste ich von Dublin aus mehrere Male nach Mallorca, wo eine neue Filiale der A-Limited aufzubauen war. Der schlechte Gesundheitszustand meiner Mutter veranlasste mich, die letzte Jännerwoche 1999 und die erste Feberwoche 1999 in Ho zu verbringen. Meine Mutter verstarb im Februar 1999. Bis Mitte Februar hatte ich meine Wohnung in Dublin, sodaß bis Mitte Februar 1999 Dublin mein gewöhnlicher Aufenthaltsort war. Ab Mitte Feber 1999 verlegte ich meinen Wohnsitz von Dublin nach Portugal, wo ich ein Haus zusammen mit meiner geschiedenen Gattin besitze. Da ich mich unter anderem über die Kollaudierung des Hauses kümmern musste - meine damals bereits von mir geschiedene Gattin war aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, dies durchzuführen -, verlegte ich daher den Mittelpunkt meines Lebensinteresses nach Portugal. Von Portugal aus reiste ich natürlich gelegentlich nach Österreich, um mich über den Fortgang der Errichtung meines Eigenheimes in Fu zu kümmern. Es handelt sich hiebei um ein Fertigteilhaus, das im wesentlichen im Juli 1999 fertiggestellt wurde. Bei dieser Gelegenheit besuchte ich auch immer wieder meinen 86-Jahre alten Vater in Ho. Natürlich traf ich auch gelegentlich meine jetzige Gattin, welche den Aufenthalt bei meiner geschiedenen Gattin in Portugal nur ungern sah. Sie drängte mich daher zu einer raschen Heirat. Die Ehe wurde dann im Juni 1999 geschlossen. Ab August 1999 war mein jetziges Domizil in Fu halbwegs bewohnbar. Ab Mitte 1999 habe ich daher in meinem neuen Haus in Fu gewohnt und damit den gewöhnlichen Aufenthalt von Portugal nach Österreich verlegt. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war ab Mitte 1999 in Österreich. Eine Anmeldung beim Meldeamt Fu erfolgte dann am 2. Mai 2002. Zusammenfassend möchte ich daher meinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt wie folgt definieren: Anfang Jänner 1996 bis Ende 1996 Un, Deutschland, Jänner 1997 bis Mitte Feber 1999 Dublin, Irland, Mitte Feber 1999 bis Mitte Juli 1999 Portugal, Ab Mitte Juli 1999 Fu (Österreich) ...." Im Beiblatt zum Vorlagebericht des Finanzamtes an den UFS, das auch dem AbgPfl. zur Kenntnis gebracht wurde, zeigte das Finanzamt u.a. Widersprüche in den Angaben des AbgPfl. auf. In der Vorhaltsbeantwortung vom 16. September 2005 gab der AbgPfl. an, dass er 1996 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Deutschland, Un, gehabt hätte. In einem Schreiben eines deutschen Steuerberaters vom 23. September 1996 an den AbgPfl. sei dieser Steuerberater davon ausgegangen, dass der AbgPfl. u.a. auf Grund des Hauptwohnsitzes in Österreich weiterhin seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich gehabt habe. In diese Richtung weisend habe der AbgPfl. in der Niederschrift vom 13. November 2001 angegeben, dass er ca. 2 Monate in Un tätig gewesen sei, bis die Technik funktioniert habe, er wäre nur sporadisch anwesend gewesen und habe in Deutschland selbst keinen Wohnsitz begründet. Wenn der AbgPfl. in seiner Berufung bezüglich seines Dienstverhältnisses angebe, dass er sich nur wenige Tage in Ha aufgehalten habe, dann widerspricht er damit seinen eigenen Angaben vom 23. Juni 2003. Auch stehen Spesenabrechungen des AbgPfl. gegenüber der A-Limited über wöchentliche Fahrtspesen Kr - Ha dieser Darstellung entgegen. Weiters scheint der AbgPfl. auf innerbetrieblichen Memos aus dem Jahr 1997 auf dem Münchner Verteiler (und nicht auf dem Dubliner-Empfängerverteiler) auf. Am 12.11.1998 gab der neue Director der A-Limited, Frank Ro, dem AbgPfl. gegenüber den Wert der A-Limited bekannt, adressiert ist das Schreiben an 3XXXKr, R-Straße 46. Die Löschung eines Kontos als Devisenausländer im November 1998 und die Aussage des AbgPfl. in der Niederschrift vom 21. Mai 2001 steht in Widerspruch mit der behaupteten Rückkehr nach Portugal erst Anfang 1999. Laut Schreiben vom 7. Juli 2003 wäre der AbgPfl. 1998 für die neue Betriebsstätte in Ha von München aus tätig gewesen sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 16. September 2005 sei jedoch von München nicht mehr die Rede, sondern angeblich wäre der AbgPfl. bis Ende 1998 in Dublin gewesen. Mit der Berufungsergänzung vom 2. Dezember 2005 stellte der AbgPfl. Beweisanträge auf (zum Teil ergänzende) Einvernahmen betreffend seines Lebensmittelpunktes. Mit Schreiben vom 9. Mai 2008 hielt der Referent des UFS dem Finanzamt als Amtspartei - vorbehaltlich der Entscheidung des gesamten Berufungssenates - vor, dass es (bis dahin) nicht bestritten habe, dass der AbgPfl. als Hälfteeigentümer Wohnraum in Portugal innegehabt habe. Auch die Innehabung der Wohnung in Irland aufgrund der Mietverträge vom 1. Dezember 1996 und vom 1. Dezember 1997 sei vom Finanzamt nicht bestritten, sondern in Tz 1 des Außenprüfungsberichtes in Frage gestellt worden, wie häufig diese Möglichkeit auch ausgeschöpft worden wäre. Weiters sei von den in Tz 1 des Außenprüfungsberichtes vom 27. Juni 2005 angeführten Indizien direkt auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Österreich geschlossen worden. Nach innerstaatlichem Recht erscheine es aber notwendig, klar die Erfüllung von zumindest einem der Tatbestände für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gemäß § 1 Abs 2 EStG 1988 iVm § 26 Abs 1f BAO zu bejahen, um in einem weiteren Schritt auf die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht schließen zu können: - Wohnsitz (... hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.) - (echter) gewöhnlicher Aufenthalt (... hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.) - (fiktiver) gewöhnlicher Aufenthalt gemäß § 26 Abs 2 Satz 2f BAO: Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Tz 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung ("Da er 1998 sowohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt als auch seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich hatte") deute darauf hin, dass das Finanzamt den (echten) gewöhnlichen Aufenthalt, der häufig mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen einhergehe, und nicht einen Wohnsitz des AbgPfl. in Österreich geltend mache. Weiters habe das Finanzamt aus diesen Indizien auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich und weiter auf das österreichische Besteuerungsrecht (nach DBA) an den Dividenden geschlossen. Da nunmehr die Ansässigkeit des AbgPfl. in Irland oder in Österreich oder in Portugal thematisiert werde, wären nach Ansicht des Referenten gegebenenfalls sowohl das DBA Österreich-Irland als auch das DBA Österreich-Portugal anzuwenden und - bei Zutreffen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich - würde nur die Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Österreich nach beiden DBA im Endergebnis eine Versteuerung der Gewinnausschüttungen aus der irischen Gesellschaft in Österreich bedeuten. Gemäß Art 8 Abs 1 lit a des DBA Irland idF BGBl 1989/12 könnten Dividenden, die eine in Irland ansässige Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Person zahle, in Österreich besteuert werden. Die berufungsgegenständlichen Ausschüttungen aus einer irischen Gesellschaft seien aus Sicht des DBA Österreich - Portugal keine Dividenden iSd Art 10, sondern Drittstaatseinkünfte, auf die Art 21 DBA Portugal anwendbar wäre, welcher lautet: Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Sowohl gegenüber Irland als auch gegenüber Portugal wäre daher die Ansässigkeit in Österreich nötig, damit nach zwischenstaatlichem Recht die Besteuerung Österreich zukäme. Als "ständige Wohnstätte" würde die Wohnung in Irland einem gewöhnlichen Aufenthalt ohne BAO-Wohnsitz (ständige Wohnstätte) in Österreich gemäß Art 2A Abs 2 lit a erster Fall DBA Irland vorgehen, ohne dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch von Belang wäre. Dem stehe jedoch der Wortlaut des Art 2A Abs 1 DBA Irland iVm der Konzeption des irischen Steuerrechtes (unter Verweis auf den irischen Taxes Consolidation Act 1997), das eine vom Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt abgeleitete unbeschränkte Einkommensteuerpflicht gar nicht kenne, entgegen - sodass niemand im Sinne des DBA Irland als in Irland ansässig gelten könne. Gegen diese Interpretation des Art 2A Abs 1 DBA Irland dürfte jedoch der OECD-Kommentar zu Art 4 Abs 1 des Musterabkommens sprechen: "So ist eine einengende Auslegung der Vorschrift geboten, weil sie sonst sämtliche in Ländern mit Besteuerung nach dem Territorialitätsprinzip ansässigen Personen aus dem Anwendungsbereich des Abkommens ausschließen würde; dies ist aber mit ihr klarerweise nicht beabsichtigt." Auch die Auskunft der irischen Steuerverwaltung, dass der AbgPfl. in Irland nicht steuerpflichtig gewesen sei, würde (zutreffendenfalls) eine Ansässigkeit des AbgPfl. in Irland gemäß DBA Irland ausschließen. Diese Bestätigung des irischen Office of the Revenue Commissioner vom 3. März 2005, widerspreche jedoch hinsichtlich des Nichtbeziehens von Einkünften von der irischen Gesellschaft, deren Ausschüttungen an den AbgPfl. dem Grunde nach unstrittig seien, dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens. Die Bestätigung vom 3. März 2005 sei daher insofern plausibel, als die Ausschüttungen der A-Limited an den AbgPfl. dem Aussteller der Bestätigung unbekannt gewesen seien. Wenn sie dem Aussteller bekannt gewesen wären, wäre eventuell eine Steuerpflicht bestätigt worden, aber keine, die nach irischer Rechtslage auf Wohnsitz oder ständigem Aufenthalt beruht hätte. Zum Begriff der ständigen Wohnstätte werde im OECD-Kommentar zu Art 4 Abs 2 des Musterabkommens "bemerkt, daß jede Form einer Wohnstätte in Betracht kommt (Häuser oder Wohnungen, die der natürlichen Person gehören oder von ihr gemietet sind, oder gemietete möblierte Zimmer). Entscheidend ist, daß es sich um eine ständige Wohnstätte handelt; dies erfordert Vorkehrungen der natürlichen Person dafür, daß ihr die Wohnstätte jederzeit ständig zur Verfügung steht und nicht nur gelegentlich für Aufenthalte, die ihrem Anlaß nach notwendigerweise nur von kurzer Dauer sein können (Vergnügungs-, Geschäfts- oder Studienreise, Lehrgänge u.ä.)" Der Vergleich mit Ritz, BAO 3 , § 26 Tz 5f deute darauf hin, dass der Begriff einer ständigen Wohnstätte nach DBA dem Begriff des Wohnsitzes nach BAO entspreche. Aus einer EG-Zusammenstellung der Steuerrechte der Mitgliedstaaten gehe hervor, dass Portugal ein System mit der Besteuerung des Welteinkommens für Ansässige habe. Dem stehe die in dem am 29. Dezember 1970 abgeschlossenen DBA Portugal unter Art 2 Abs 3 lit b angeführte Liste von schedulen-artigen portugiesischen Steuern nicht entgegen, weil gemäß Art 2 Abs 4 das DBA auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, gelte. Dies würde auf eine unbeschränkte Steuerpflicht des AbgPfl. aufgrund des (laut Vorbringen) ihm zur Hälfte gehörenden und von ihm benutzten Einfamilienhauses in Portugal hindeuten (vgl. auch Philipp/Loukota/Jirousek, Internationales Steuerrecht, Z 4 Tz 7 zum Wort "steuerpflichtig" in Art 4 Abs 1 OECD-Musterabkommen, wonach es nicht auf eine tatsächliche Besteuerung ankomme). Gegenüber Portugal erscheine ein direkter Schluss vom Mittelpunkt der Lebensinteressen und dem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auf die Ansässigkeit in Österreich jedenfalls als nicht möglich. Vielmehr wäre ohne ständige Wohnstätte (BAO-Wohnsitz) in Österreich im relevanten Zeitraum (insb September 1998) aufgrund der Formulierung des Art 4 Abs 2 lit a Satz 1 DBA Portugal allein die portugiesische Wohnstätte entscheidend mit der Folge der Ansässigkeit in Portugal (und der Mittelpunkt der Lebensinteressen wäre belanglos). Das Finanzamt antwortete darauf, dass es sich den rechtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der Zuweisung des Besteuerungsrechtes an Österreich unter Anwendung der DBA mit Irland bzw. Portugal grundsätzlich anschließe. Ergänzend werde noch darauf hingewiesen, dass laut einer Beilage zum Vorhalt (EG-Zusammenstellung betreffend Portugal) u.a. nur dann jemand von Portugal als "resident" gesehen werde, wenn er am letzten Tag des Kalenderjahres unter solchen Umständen einen Wohnsitz in Portugal habe, die darauf schließen ließen, dass dieser beibehalten und als dauerhafter Wohnort benutzt werde. Generell setze die allfällige Anwendbarkeit des DBA mit Portugal voraus, dass der AbgPfl. im strittigen Zeitraum in Portugal über einen Wohnsitz verfügt habe oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe. Im bisherigen Verfahren habe der AbgPfl. bis dato nur behauptet, dass er sich zeitweise in Portugal aufgehalten habe. Die diesbezüglichen zeitlichen Angaben des AbgPfl. seien einerseits sehr vage bzw. widersprächen sich. Es sei vom AbgPfl. allerdings bisher nicht konkret vorgebracht worden, dass er in der zweiten Hälfte des Jahres 1998 in Portugal über einen Wohnsitz verfügt habe. Auch über Vorhalt des Finanzamtes vom 31. August 2005, in dem der AbgPfl. aufgefordert worden sei, seine Wohnsitze detailliert mit einer zeitlichen Zuordnung bekannt zugeben, habe der AbgPfl. keine Adresse bzw. keine genauen Daten über seine angeblichen Aufenthalte in Portugal angegeben. Ebenso habe der AbgPfl. im bisherigen Verfahren keinen Nachweis darüber erbracht, dass er (Hälfte)Eigentümer eines Hauses sei (bzw. im strittigen Zeitraum gewesen sei). Selbst wenn man seinen Angaben Glauben schenken wollte, wäre damit noch nicht nachgewiesen, dass der AbgPfl. in Portugal über einen Wohnsitz verfügt habe. Denn der Kommentar zum OECD-Musterabkommen führe zum Begriff der ständigen Wohnstätte folgendes aus: 12. Für die Anwendung des Abkommens gilt nach Buchstabe a) (bei einem Konflikt zwischen dem Recht der beiden Staaten), dass sich der Wohnsitz (residence) einer natürlichen Person an dem Ort befindet, an dem sie eine Wohnstätte hat; es muss sich um eine ständige Wohnstätte handeln, d. h. die natürliche Person muss sie zur dauernden Nutzung bestimmt und beibehalten haben, im Gegensatz zu einem Aufenthalt an einem bestimmten Ort unter Umständen, die eindeutig erkennen lassen, dass der Aufenthalt von kurzer Dauer sein soll. 13. Zum Begriff der ständigen Wohnstätte sei bemerkt, dass jede Form einer Wohnstätte in Betracht kommt (Häuser oder Wohnungen, die der natürlichen Person gehören oder von ihr gemietet sind, oder gemietete möblierte Zimmer). Entscheidend ist, dass es sich um eine ständige Wohnstätte handelt; dies erfordert Vorkehrungen der natürlichen Person dafür, dass ihr die Wohnstätte jederzeit ständig zur Verfügung steht und nicht nur gelegentlich für Aufenthalte, die ihrem Anlass nach notwendigerweise nur von kurzer Dauer sein können (Vergnügungs-, Geschäfts- oder Studienreise, Lehrgänge u. ä.). Dass das angeblich in seinem Hälfteeigentum stehende Haus in Portugal dem AbgPfl. jederzeit für seinen Wohnbedarf zur Verfügung gestanden sei (und nicht etwa vermietet gewesen sei), sei bisher weder behauptet noch nachgewiesen worden. Aus dem Umstand, dass die Kollaudierung erst Ende 1998 bzw. in der ersten Hälfte des Jahres 1999 erfolgt sei (die diesbezüglichen Angaben des AbgPfl. widersprächen sich), lasse sich der Schluss ableiten, dass dieses Haus vorher noch nicht benutzbar gewesen sei. Im übrigen lasse auch die Tatsache, dass der AbgPfl. von der Miteigentümerin zu diesem Zeitpunkt bereits geschieden gewesen sei, darauf schließen, dass ihm dieses Haus nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden sei. Überhaupt habe der AbgPfl. keine Aussagen darüber getätigt, wie die - behaupteten - Eigentumsverhältnisse bei der Scheidung von seiner ersten Gattin geregelt worden seien. Weiters sei vom AbgPfl. nie dargetan worden, dass er das Haus zu Zwecken des eigenen Nutzens bestimmt und beibehalten habe. Zusammenfassend müsse daher gesagt werden, dass nach Ansicht des Finanzamtes der AbgPfl. in Portugal über keinen Wohnsitz - zumindest nicht im Jahre 1998 - verfügt habe, und damit das DBA mit Portugal nicht zur Anwendung kommen könne. Abschließend werde im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. VwGH vom 26.7.2000, 95/14/0145 ) noch auf folgendes verwiesen: Es trage zwar die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssten, um einen Abgabenspruch geltend machen zu können, doch befreie dies die Partei nicht von der Verpflichtung, ihrerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß iSd § 119 Abs 1 BAO offen zulegen (Hinweis E 19.5.1992, 91/14/0089 bis 0091). Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln hätten, sei die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer werde. Trete in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liege es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen (Hinweis E 22.1.1992, 90/13/0200). Die Partei habe diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die belangte Behörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände geboten habe (Hinweis E 16.11.1993, 93/14/0139). Verletze die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so habe die belangte Behörde den maßgebenden Sachverhalt im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung festzustellen (Hinweis E 19.5.1992, 91/14/0089 bis 0091). Die Grenze der amtlichen Ermittlungspflicht orientiere sich lt. VwGH (vgl. Erk. v. 21.10.1993, 92/15/0002) an der Zumutbarkeit, die bei Auslandsbeziehungen (und bei Inanspruchnahme abgaberechtlicher Begünstigungen) eine mehr oder weniger starke Einschränkung erfahre (Hinweis: E 17.11.1980, 1885/78). Diese Formel bringe der allgemeine Grundsatz zum Ausdruck, daß die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dort ihre Grenze finde, wo nach der Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen könne (Hinweis: E 25.7.1990, 89/17/0054, 0055). Der AbgPfl. gab hierzu durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 11. September 2008 folgende Stellungnahme mit Beilagen ab: Der AbgPfl. habe sehr wohl in seiner Eingabe vom 16. September 2005 durch seinen steuerlichen Vertreter seine Wohnsitze in Irland und Portugal detailliert angegeben. Aus Sicht des AbgPfl. sei nicht nur der Zeitraum 1998 von Bedeutung, sondern auch, wo er sich von Anfang 1999 an befunden habe. In diesem Zeitraum (1998/1999) habe er - bis auf kurze familiär oder geschäftlich bedingte kurze Besuche in Österreich oder Deutschland - in Irland (Dublin) und Portugal seine Wohnsitze gehabt. Dies habe er bereits mehrfach dargelegt und eine Reihe von Zeugen beantragt, deren Einvernahme - allenfalls im Rechtshilfeweg - er aufrechterhalte. Die objektiven Beweise, zB die Mietverträge, seien ja unbestritten. Der AbgPfl. sei zwischen den Wohnsitzen in Irland und Portugal gependelt, insbesondere aus familiären Gründen und um die Kollaudierung seines Hauses in Portugal voranzutreiben (August, September 1998). Im Dezember 1998 habe er lediglich die Weihnachtsfeiertage in Österreich verbracht, besuchsweise bei seinen Eltern, aber noch im Dezember 1998 sei er in Portugal gewesen, weil es Schwierigkeiten mit der Kollaudierung des Neubaues gegeben habe. Seine Ex-Frau habe wegen einer fortschreitenden bösartigen Erkrankung viele Dinge nicht mehr wahrnehmen können. Tatsächlich habe der AbgPfl. in Irland seine Wohnung gehabt und im ehemaligen leerstehenden kleinen Haus in Portugal bis zum Bezug des Neubaus seine Wohnung gehabt, so auch im Dezember 1998. Den Wohnsitz in Dublin habe der AbgPfl. erst im Februar 1999 aufgegeben. Danach habe nur mehr sein Wohnsitz in Portugal bestanden. Der Wohnsitz in Ol (Portugal) sei 1989 gegründet worden. Der AbgPfl. habe dort im selben Jahr dieses kleine Haus errichtet, das während der Bauzeit bewohnt worden sei. Gleichzeitig sei ein neues Haus errichtet worden, das Mitte 1992 fertig gestellt worden sei. Nach der Scheidung im September 1992 seien die Wohneinheiten derart geteilt worden, dass im Neubau die Ex-Schwiegermutter des AbgPfl. und seine Ex-Frau gewohnt hätten; im Althaus habe der AbgPfl. gewohnt, sooft er in Portugal gewesen sei. Für den Wohnsitz des AbgPfl. in Portugal (Ol, Ca, Qu) sprächen mehrere Fakten, die anhand folgender Unterlagen bewiesen bzw. untermauert würden: - Kopie der Bestätigung der offiziellen Meldung des AbgPfl. in Portugal vom 18. Oktober 1989, wobei sogar seine Steuernummer vermerkt sei; - Kopie eines Grundbuchauszuges, worin er bereits im Jahr 1989 Liegenschafts(mit)eigentümer mit seiner Ehefrau gewesen sei (Gütergemeinschaft); - Kopie des Deckblattes für die Bau-Einreichung vom 14. Dezember 1990; - Kopie der Baueinreichung vom 2. September 1998 (Eingangsstempel 8. September 1998); - Kopie des Schreibens des portugiesischen Rechtsanwaltes vom 17. Juni 2002, der dem AbgPfl. bestätige, dass er trotz Scheidung Miteigentümer der portugiesischen Liegenschaft sei; - Kopie des Antrages auf Bewilligung für die Bohrung eines Brunnens auf dem Grundstück des AbgPfl. durch Joao Bo aus dem Jahr 1989. Mit diesem Herrn Joao Bo, Bauleiter, habe der AbgPfl. wegen der verschiedenen Baumaßnahmen im Jahr 1998/99 mehrfach über das Jahr verteilt Besprechungen wegen der abgelehnten Einreichpläne und deren Verbesserung gesprochen. Dieser könne bezeugen, dass der AbgPfl. in den Jahren 1998 und 1999 sehr oft und durchgehend in Portugal gewohnt habe. Er habe den AbgPfl. ja auch in dessen Wohnung zur Besprechung aufgesucht. Aufgrund der häufigen Anwesenheiten des AbgPfl. sei noch zu überprüfen, ob er nicht sogar mehr als 183 Tage des Jahres 1998 und jedenfalls 1999 in Portugal wohnhaft gewesen sei. Der zweite Tatbestand neben dem Umstand, dass der AbgPfl. zum 31. Dezember 1998 in Portugal wohnhaft gewesen sei. Mittelpunkt des Lebensinteresses des AbgPfl. in wirtschaftlicher und familiärer Hinsicht im Sinne eines Wohnsitzes in den Jahren 1998 und 1999 seien ausschließlich Irland und Portugal gewesen. Aus dem Besuch der Eltern zu Weihnachten, aus dem Aufenthalt in Österreich beim Sterben der Mutter und aus dem Kauf eines PKW könne keine Steuerpflicht resultieren. Käufe im gesamten EU-Raum seien seit dem EU-Beitritt normal. Das Finanzamt gab dazu die Gegenäußerung ab, dass sich auch daraus wiederum keineswegs ergebe, dass der AbgPfl. (Ende) 1998 über einen Wohnsitz in Portugal verfügt habe. Ob der AbgPfl. allenfalls 1989 Eigentümer einer Liegenschaft in Portugal bzw. ob er damals dort offiziell gemeldet gewesen sei, sei nicht relevant. Zu den vom AbgPfl. vorgelegten Unterlagen könne mangels (beglaubigter) Übersetzung nicht Stellung genommen werden. Da der AbgPfl. somit seiner Beweislast nicht nachgekommen sei, sei daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung davon auszugehen, dass er im Jahr 1998 keinen Wohnsitz in Portugal gehabt habe und daher das DBA mit Portugal nicht zur Anwendung gelangen könne. In der am 25. März 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem UFS wurde ausgeführt: Der AbgPfl. erläuterte, in den Jahren 1997 und 1998 einer von zwei Direktoren der A-Limited in Dublin gewesen zu sein. Die irischen Behörden hätten einen ständigen Aufenthalt der beiden Direktoren in Irland verlangt. Im Jänner und März 1998 sei der AbgPfl. auch Geschäftsführer der Münchener Niederlassung gewesen und von Irland nach München gependelt. Der AbgPfl. habe in Irland eine Wohnung bis Februar 1999 gehabt. Im Frühjahr 1998 sei die Niederlassung von Un nach Ha übersiedelt. Dabei sei der AbgPfl. persönlich etwa zwei Wochen in Österreich anwesend gewesen. In Ha sei dann ein neuer Geschäftsführer tätig gewesen. Nach der Scheidung im Jahr 1992 habe der AbgPfl. auf dem Areal in Portugal ein kleines Haus bewohnt, während seine geschiedene Gattin im Haupthaus gelebt habe. Der AbgPfl. sei im Jahr 1998 etwa 10 Mal von Irland nach Portugal geflogen. Da die Kollaudierungspläne abgelehnt worden seien, sei der AbgPfl. im Dezember 1998 noch einmal nach Portugal gefahren, um die Gründe hiefür in Erfahrung zu bringen. Der AbgPfl. sei ab August 1998 mit einem vergleichsweise geringen Gehalt von 20.000 öS brutto im Monat als Arbeitnehmer angemeldet gewesen, um in Österreich sozialversichert zu sein. Ein Arbeitsplatz in Ha habe nicht bestanden; in der Niederlassung seien vier oder fünf Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Der AbgPfl. habe in Ha nach der Verlegung der Niederlassung im Frühjahr 1998 eigentlich keine Tätigkeiten ausgeübt. Die Behörden hätten für die Tätigkeit des AbgPfl. bei der A-Limited eine ordnungsmäßige Adresse gebraucht. Da das Haus in Portugal entlegen sei und die Post im Milchgeschäft abgegeben werde, wo sie sich jeder nehmen könne, sei Portugal als Anschrift nicht in Frage gekommen. Daher sei die Anschrift des Y-Hauses in Kr angegeben worden, da der AbgPfl. die dort beschäftigte Frau Gertrude Z, seine nunmehrige Gattin seit Kindheit gekannt habe und auch eingeschriebene Briefsendungen dort zugestellt werden hätten können. Die Firmengründung habe 1996 begonnen. Später wäre auch die irische Adresse als Anschrift wählbar gewesen. Ende 1998 sei der AbgPfl. öfter in Österreich gewesen, um seine kranke Mutter zu besuchen. Dabei sei er auch Frau Gertrude Z näher gekommen. Ende 1998 habe sich der AbgPfl. mit seinem steuerlichen Vertreter besprochen, welche steuerlichen Konsequenzen eine Übersiedlung nach Österreich hätte. Daraus sei die Gründung der Stiftung im Dezember 1998 resultiert. Der Kauf des Mercedes sei eigentlich auf ein Ersuchen der Mutter des AbgPfl. zurückgegangen, die ihm dazu geraten habe, ein Auto zu erwerben, damit er bei den Besuchen bei ihr mobil sei. Der AbgPfl. habe sich dann für den neuen Mercedes interessiert und sei aufgrund der Auskünfte des Händlers von einer längeren Lieferzeit ausgegangen. Der Mercedes sei dann zum Transport von spezieller EDV-Ausrüstung von München nach Dublin verwendet worden, auch für Fahrten zwischen Dublin und deutschen Städten. Später dann auch für Fahrten von Ha nach Dublin. Der Mercedes sei verwendet worden, weil er schon da gewesen sei und so Wartezeiten etwa auf eine Spedition entfallen seien. Es sei zutreffend, dass Ende 1998 dem Unternehmen Spesen für Fahrten Kr - Ha verrechnet worden seien. Tatsächlich sei der AbgPfl. in Kr gewesen, um seine Mutter zu betreuen bzw. sie nach Wien ins Krankenhaus zu bringen. Er habe aber eine Krer Adresse angeben müssen und habe nicht etwa AKH Wien schreiben können. Der rechtsfreundliche Vertreter erläuterte zum Beweisantrag auf Einvernahme verschiedener Zeugen, dass beispielsweise die Maklerin bezeugen könne, dass die Gespräche betreffend den Ankauf der Liegenschaft zur Gänze von Frau Gertrude Z geführt worden seien. Herr St solle bezeugen, dass der AbgPfl. über kein ständiges Zimmer im Kolpingheim verfügt habe. Bei den übrigen Zeugen handle es sich etwa um damalige Mitarbeiter der A-Limited, die das Vorbringen des AbgPfl. - etwa über den Transport der EDV mit dem Mercedes - bestätigen könnten. Frau St-Jo sei im Jahr 1998 die Lebensgefährtin des AbgPfl. gewesen und könne etwa bezeugen, dass sich der AbgPfl. mit dem Mercedes auch in Schottland befunden habe. Frau St-Jo habe mit dem AbgPfl. in derselben Wohnung in Dublin gewohnt. Die Lebensgemeinschaft sei etwa bis September/Oktober 1998 gegangen. Es habe auch Überlegungen gegeben, ein Haus in Irland zu kaufen, allerdings habe die damalige Lebensgefährtin nicht wollen. Die Lebensgefährtin habe in England eine Wohnung und sei fallweise beim AbgPfl. in Irland gewesen. Mieter der Wohnung in Irland sei der AbgPfl. gewesen. Die Wohnung in Irland habe der AbgPfl. zwei Jahre lang gehabt. Der zweite Geschäftsführer sei deutscher Staatsbürger gewesen. Auch dieser habe sich überwiegend in Dublin aufgehalten. Ab etwa 1999 bis zur Beendigung der Firma habe es Dienstwägen gegeben. In der Aufbauphase habe es weder Gehalt noch Dienstwagen gegeben. Für die Fahrten habe der AbgPfl. einen Spesenersatz bekommen. Mit dem Mercedes sei der AbgPfl. die Strecke Ha - Dublin zwei Mal gefahren. Die Anmeldung des PKW sei mit der Meldeadresse Y-HausKr erfolgt. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gab der AbgPfl. an, dass er seiner Meinung nach im Jahr 1998 in Irland aufgrund seines Wohnsitzes steuerpflichtig gewesen sei, wonach das irische Steuerrecht nur Einkünfte aus Irland versteuere. Ein Gehalt von einem Arbeitgeber aus Irland wäre dort sehr wohl steuerpflichtig gewesen. Da die Dividenden an der deutschen Terminbörse erwirtschaftet worden seien, habe diesbezüglich keine Steuerpflicht in Irland bestanden. Da sich der AbgPfl. im Jahr 1998 weniger als 183 Tage in Portugal aufgehalten habe, dürfte auch dort keine Steuerpflicht bestehen. Die Frage der Besteuerung der 8 Mio öS sei nie ein Thema gewesen, da diese Off-shore-Einkünfte in Irland nicht besteuert würden. Hier gebe es eine Auskunft eines irischen Steuerberaters. Die irischen Behörden seien vom AbgPfl. nicht kontaktiert worden. Der AbgPfl. habe sich nicht veranlasst gesehen, diesbezügliche Erkundungen in Österreich und Portugal einzuholen. Erst wie die Absicht, nach Österreich zu kommen, bestanden habe, sei eine Erkundung in Österreich erfolgt. Die geschiedene Gattin in Portugal sei 2002 verstorben. Eigentümer der Häuser in Portugal seien die geschiedene Gattin und der AbgPfl. gewesen. Erben nach der geschiedenen Gattin seien ihre Enkelkinder gewesen. Der AbgPfl. sei nach wie vor Hälfteeigentümer. Die Grundsteuer sei von der Ehegattin bezahlt worden, ab 2002 sei die Grundsteuer gesplittet worden. Es gebe ein Schreiben aus 2002 an das zuständige Finanzamt in Portugal mit dem Ersuchen, die Grundsteuer zu splitten.

Normen und Schlagworte

SteuerpflichtWohnsitzWohnungtatsächliche Nutzunginternationale AmtshilfeEU-AmtshilfeBeweiswürdigung

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Bestand
UFS-Entscheidungen
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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
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Stammnummer
57080
Gültig
04.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
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Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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