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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0868-W/11

Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bei regelmäßiger Nutzung einer Wohnung?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-W/11vom 04.01.2012Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Berufungsentscheidung des UFS vom 23.4.2009 hob der UFS den bekämpften Einkommensteuerbescheid gem. § 289 Abs.1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde 1. Instanz auf. Das Finanzamt Waldviertel tätigte in weiterer Folge folgende Ermittlungen bezüglich der Frage, ob der AbgPfl. einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in den Monaten September und Oktober 1998 in Österreich und ob er 1998 eine ständige Wohnstätte in Irland und/oder eine solche in Portugal verfügt hat. Im Amtshilfeweg wurde Erich Fl als Auskunftsperson durch das deutsche Finanzamt Bad Segeberg befragt. Erich Fl war vom 1.6.1998 bis 31.12.2001 Dienstnehmer der A-Limited-Niederlassung in Ha. Er gab an, den AbgPfl. seit ca. Sommer 1997 zu kennen. Manfred X sei seines Wissens nicht in Ha tätig gewesen, er " sei ziemlich schnell weg gewesen" - den Zeitraum könne er nicht genau bestimmen. Eine Befragung einiger ehemaliger Dienstnehmer des Y-Hauses Kr als Auskunftsperson ergab folgende Aussagen: Alle befragten Personen kennen Manfred X auf Grund ihrer Tätigkeit im Y-Haus. Die meisten wussten von einer Beziehung zwischen Manfred X und Gertrude Z. Frau Silvia Ba etwa, die als Stubenmädchen 1998 (6.5.-23.9.) die Zimmer und Büros reinigte, sagte aus, dass sie Manfred X kenne. Er hätte in der Dienstwohnung von Frau X gewohnt. Wenn er da gewesen sei, hätte er sich teilweise eine Woche dort aufgehalten, dann sei er wieder weg gewesen. Er hätte im Büro seinen eigenen Schreibtisch gehabt, wo er gearbeitet habe. Bis zu ihrem Ausscheiden hätte sie ihn dort in unregelmäßigen Abständen gesehen. Harald He, der jahrelang bis 28.2.1998 im Y-Haus als Koch arbeitete, gab an, dass er in den Monaten Jänner und Februar 1998 Manfred X meist am Wochenende zwei bis dreimal im Monat gesehen habe. Er sei mit Gertrude Z liiert gewesen. Meinhard de Sa-Lo, war ebenfalls als Koch bzw. Küchenchef im Y-Haus beschäftigt (1.10.1997 - 18.6.1998). Er sagte aus, dass der AbgPfl. jedes Wochenende im Jahre 1998 bei Frau X in deren Wohnung verbracht habe. Er kam freitags und fuhr sonntags wieder weg. Manfred X habe ihm mitgeteilt, dass er beruflich in München tätig sei. Die Firma, für die er arbeitete, sei auch in Irland stationiert gewesen. Er sei meistens mit seinem Auto, einem Mercedes, aus München gekommen. Er hätte erzählt, dass er beabsichtige, das Unternehmen nach Salzburg zu verlegen. Ab einem gewissen Zeitpunkt sei der AbgPfl. nach dessen eigenen Angaben nicht mehr nach München, sondern nach Salzburg arbeiten gefahren. Außer den Urlauben sei er jedes Wochenende in Kr gewesen. Er selbst sei 1998 mit der Tochter von Frau Z liiert gewesen. Seines Wissens hätte sich der AbgPfl. 1998 nicht in Portugal aufgehalten. Er hätte ihm erzählt, dass er bei der Scheidung sein Haus in Portugal verloren habe, mit seiner Ex-Frau sei er im Streit. Mit neuerlichem Vorhalt vom 27.10.2009 wurde der AbgPfl. vom Finanzamt ersucht, folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen vorzulegen: 1) Geben Sie die genaue Adresse ihres Hauses/Grundstückes in Portugal bekannt. 2) Um die Vorlage der Belege betreffend die Entrichtung der "gesplitteten" Grundsteuer für dieses Objekt in Portugal wird ersucht. 3) Wo (bzw. nach welchem Recht) erfolgte ihre Scheidung von Christine Maria X (De)? Legen Sie bitte die Scheidungsurkunde und die diesbezüglichen vertraglichen Regelungen über die Aufteilung des ehelichen Vermögens vor. 4) Geben Sie die Namen der Erben nach ihrer Ex-Gattin Christine Maria X (De) und deren Adressen bekannt. 5) Geben Sie die Namen und Adressen der (Mit-)Eigentümer ihres Grundstückes/Hauses in Portugal bekannt. Zu Pkt. 3 gab der AbgPfl. in seinem Antwortschreiben vom 17.12.2009 an, dass die einvernehmliche Scheidung in Bregenz erfolgt sei. Seine geschiedene Frau habe die Zusicherung erhalten, dass das Haus 10 Jahre nach der Scheidung nicht verkauft werde und dass er sich an den Kosten der Fertigstellung beteiligen werde. Die Mieteinnahmen der drei Gästezimmer wären ihr zugestanden. Dies sei in einem Zusatzvertrag vereinbart worden. Vorgelegt wurde eine Ablichtung der Übertragung des Tonbandprotokolles vom 15.9.1992 zu 7 C 1XX/92 über die Scheidung gem. § 55 a EheG zwischen Ing. Manfred X und Christine Maria X. Als Adresse des Ing. Manfred X ist hierin 3XXXKr, R-Straße 46, angegeben. Die als Beilage 3a angeführte Zusatzvereinbarung wurde nicht übermittelt. Über Ersuchen des Finanzamtes Waldviertel übermittelte das Bezirksgericht Bregenz am 19.2.2010 eine Ablichtung der am 15.9.1992 im Zuge der Ehescheidung geschlossenen Vereinbarung zwischen Christine Maria X-De und Ing. Manfred X (Adresse: A-3XXXKr, R-Straße 46). Die Vereinbarung hat folgenden Inhalt: .... II. Während der Dauer der Ehe wurde in Portugal ... Qu ein Wohnhaus mit einem kleinem Häuschen errichtet. Grundbücherliche Eigentümerin dieser Liegenschaft ist und bleibt Christine X -De. Christine Maria X hat ihren ständigen Wohnsitz in Portugal und bewohnt in diesem Hause im Parterre ein Wohnung bestehend aus großem Wohnzimmer mit offener Küche, Schlafzimmer und Sanitärräume. Gleichfalls im Parterre ist ein kleines Appartement ausgebaut, sowie eine zweite Wohnung ebenfalls bestehend aus großem Wohnzimmer mit separater kleiner Küche und separaten Schlafzimmer. Im 1. Stock befinden sich drei Gästezimmer. Ferner ist auf der Liegenschaft ein kleines Häuschen errichtet, bestehend aus Wohnzimmer mit offener Küche, zwei Zimmer und Sanitärräumlichkeiten. Herr Ing. Manfred X hat seinen ständigen Wohnsitz in Kr, Niederösterreich. Die Mutter der Christine Maria X-De, Frau Lia Da, wird im Herbst dieses Jahres ihren ständigen Wohnsitz gleichfalls in Portugal errichten und die im Parterre gelegene Wohnung beziehen. Frau Christine Maria X-De verpflichtet sich die oben genannt Liegenschaft nicht zu verkaufen und zur Gänze zu vermieten oder zu verpachten, ohne vorher das Einverständnis ihres geschiedenen Ehegatten Ing. Manfred X eingeholt zu haben. Bei Verkauf der Liegenschaft durch die Eigentümerin Christine Maria X-De erhält Herr Ing. Manfred X, bei dessen Ableben seine Erben, die Hälfte des allfälligen Nettoverkaufspreises ausbezahlt. von dieser Hälfte des Nettoverkaufspreises kommen jedoch in Abzug alle von Frau Christine Maria X-De bis heute von ihr allein bezahlten Investitionen, an welchen sich Herr Ing. Manfred X nicht beteiligt hat. Das Wohnhaus ist noch nicht zur Gänze ausgebaut. Herr Ing. Manfred X trägt nicht nur die Hälfte der bis heute von Frau Christine Maria X-De aus eigenem Geld getätigten Aufwendungen des Ausbaues des Wohnhauses, sondern ist er verpflichtet, die Hälfte der weiter auflaufenden Kosten zur Fertigstellung des Wohnhauses einschließlich aller notwendigen Investitionen zu bezahlen bzw. seiner geschiedenen Ehegattin Christine Maria X-De zu ersetzen. Die mit der Errichtung des allfälligen Verkaufvertrages auflaufenden Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art werden von Ing. Manfred X und Christine Maria X-De je zur Hälfte getragen. Frau Christine Maria X-De räumt ihrem geschiedenen Ehegatten Ing. Manfred X das persönliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der im Parterre gelegenen Zweitwohnung, welche Lia Da ein, frühestens jedoch 10 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung ein. Sollte Christine Maria X-De vor Ablauf dieser 10-jährigen Frist selbst vorversterben, kommt das oben genannte Wohnungsrecht Herrn Ing. Manfred X ab Ableben seiner geschiedenen Ehefrau Christine Maria X-De zu. III. Sämtliche in dem oben genannten Wohnhaus und den im Garten errichteten Häuschen befindlichen Fahrnisse, Möbel, Einrichtungsgegenstände, etc. gehen in das Alleineigentum der Christine Maria X-De über. Frau Christine Maria X-De stellt auch keinerlei Ansprüche an Fahrnisse, welcher Art immer, welche sich derzeit im Besitze des Herrn Ing. Manfred X befinden. ................ Am 21.12.2009 wurde Frau Gertrude X als Zeugin einvernommen und sagte folgendes aus: Von 1988 bis 2004 war ich Geschäftsführerin des Y-Hauses Kr. In dieser Zeit wohnte ich in meiner Dienstwohnung im 5. Stock des Y-Hauses. Meinen jetzigen Gatten Manfred X kenne ich seit meiner Kindheit, da wir aus derselben Ortschaft stammen. In meiner Jugend war er eine Jugendliebe von mir, in weiterer Folge sah ich ihn gelegentlich immer wieder. Ende des Jahres 1998 überlegten wir, dass wir unser weiteres Leben gemeinsam führen wollen. Wie es zu diesem Entschluss kam kann ich nicht mehr sagen, da dies schon so lange her ist. Wo wir uns getroffen haben, kann ich mich auch nicht mehr erinnern. Ein Grund für die Suche eines gemeinsamen Baugrundes war meine Überlegung, dass auf Grund der Sanierungsbedürftigkeit des Y-Hauses meine dortige Wohnmöglichkeit auf Dauer gefährdet erschien. Auf die Frage wie meine Beziehung im Jahr 1998 zu meinem jetzigen Gatten war, verweigere ich die Aussage, da es sich um einen Angehörigen handelt. Im Übrigen kann ich mich auch nicht mehr erinnern. Gelegentlich habe ich ihn auch im Jahr 1998 gesehen. Teils in Kr im Y-Haus, teils in unserem Geburtsort in Ho. Wenn er bei mir im Y-Haus war, hat er ab und zu in einem Zimmer des Y-Hauses genächtigt. In diesen Fällen, hat er wie alle anderen Gäste für die Nächtigung im Heim bezahlt. Grundsätzlich wurde den Gästen ein namentlicher Beleg über die Nächtigung ausgestellt, im Kassaeingangsbuch wurden die Nächtigungsentgelte nur in Summe erfasst. Einen Schlüssel für meine Wohnung hatte Hr. X nicht. Hr. X war im Jahr 1998 technischer Direktor der Fa. ATrading in Dublin. So viel ich noch weiß, war er in dieser Zeit überwiegend in Dublin tätig. Soweit ich mich erinnern kann, wurde die Filiale dann nach Salzburg übersiedelt, wo er auch mitgeholfen hat. Diese war glaublich vorher in München. Gemeinsam mit meinem Mann Manfred X war ich im Jahr 2002, nach dem Tod seiner ersten Frau, das erste Mal in Portugal. Wir waren dort in seinem Haus, das zur Hälfte ihm gehört. Wir waren nachher auch noch dort, z.B. auch heuer. Im Jahr 1998 war mein jetziger Gatte öfter in Portugal. Der Name Shirley St-Jo sagt mir etwas, ich habe ihn schon gehört. Nachdem Zusammenhang befragt, in dem ich diesen Namen gehört habe, verweigere ich die Aussage. Darüber befragt ob es richtig sei, dass diese Frau bis zum Oktober 1998 die Lebensgefährtin von Manfred X in Dublin gewesen sei und diese bei ihm gewohnt hätte, gebe ich an: ich verweigere die Aussage. Die an Manfred X per Adresse Y-HausKr adressierte Post schickte ich nach Portugal nach oder er nahm sie mit, wenn er in Kr war. Über Befragen dazu, dass ehemalige Angestellte des Y-Hauses unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben, dass Manfred X in der Dienstwohnung von Fr. Gertrude X gewohnt hätte, vor allem am Wochenende von Freitag bis Sonntag, verweigere ich die Aussage. Ein Einzelauskunftsersuchen gem. § 2 Abs. 2 EG-AHG betreffend Manfred X an die Finanzbehörden der Irischen Republik, in dem um Zeugeneinvernahme von vier der durch Manfred X beantragen Zeugen ersucht wurde, ergab folgende Antwort vom 28.4.2010: Manfred X ist den irischen Behörden nicht bekannt und war für steuerliche Zwecke nie in Irland registriert. Laut den Informationen des " Companies Registration Office" war Manfred X ein Director der A-Limited, und zwar vom 21.8.1995 bis zum 1.12.1997. Die von der A-Limited ausgefüllten Formulare weisen als Adresse des AbgPfl. R-Straße 46, 3XXXKr, Austria, auf. Eine Beziehung zwischen Herrn X und der Liegenschaft 43 St-Road, Sa, Dublin 4, läge nicht vor. Über Urgenz durch das Finanzamt Waldviertel wurden dann die vom Finanzamt Waldviertel namhaft gemachten Zeugen durch die irischen Steuerbehörden befragt. Herr Brian Cu gab an, einen Herrn Manfred X nicht zu kennen, laut seinen Firmenunterlagen habe er nie eine Rechnung an diesen oder die Firma A-Limited ausgestellt. Herr Walter McC war Geschäftsführer der A-Limited (seit dem Ausscheiden Manfred Xs als Director mit 1.12.1997). Befragt, ob Manfred X 1998 (speziell in der 2. Jahreshälfte 1998) in 43 St-Road, Sa, Dublin 4, gewohnt habe, gab er an, dass dies ein Appartementblock sei, in dem die A-Limited ein Appartement gemietet hatte. Dieses sei offiziell von einem Herrn Bob Ke benutzt worden. McC konnte nicht sagen, ob Manfred X dort zusammen mit Bob Ke gewohnt hätte oder er ein anderes Appartement allein bewohnt hätte. Ob Manfred X 1998 für die A-Limited in Dublin gearbeitet hätte, könne er mangels Zugriff auf die Angestelltenunterlagen nicht sagen, Manfred X sei aber im Zeitraum 1996 bis 2002 immer wieder im Büro in Dublin vorbeigekommen. Einen Mercedes mit dem Kennzeichen AB-XXXH habe er niemals bemerkt, ob Manfred X Computer von Österreich oder Deutschland gebracht habe, könne er nicht mehr sagen. Padraig Fi gab an, dass er Manfred X rein gesellschaftlich gekannt habe, dass dieser in Dublin gewohnt habe, könne er mit Sicherheit sagen, genauere bzw. weitere Angaben könne er nicht machen. Der Aufenthalt von Frank Ro konnte von den irischen Behörden nicht ermittelt werden. Mit Einzelauskunftsersuchen vom 30.11.2009 gem. § 2 Abs. 1 EG-AHG ersuchte das Finanzamt Waldviertel im Wege des BMF, die britischen Steuerbehörden Shirley St-Jo als Zeugin zu befragen. Diese gab über eine diesbezügliche schriftliche Aufforderung der britischen Behörde von 26.2.2010 mit Schreiben vom 3. April 2010 folgende Stellungnahme ab: Sie kenne Manfred X seit Dezember 1997. Sie sei seit Anfang 1998 bis Oktober 1998 mit ihm liiert gewesen. Manfred X habe an dieser Adresse in Dublin (=in 43 St-Road, Sa, Dublin 4) gewohnt - glaublich von Anfang 1997 bis 1999, als er die Unterkunft aufgeben musste. Während des Jahres 1998 hätte sie von Zeit zu Zeit bei ihm an dieser Adresse gewohnt. Anfangs 1998 sei er geschäftlich viel nach München gereist, später oft an die Algarve, wo er ein Haus gehabt hätte. Diese Zeiten hätte sie in England verbracht. Manfred X sei das ganze Jahr 1998 Director der A-Limited gewesen. Er sei für die Computer und das System verantwortlich gewesen, er hätte oft bis spät in die Nacht hinein gearbeitet. Sie hätte Manfred X im Herbst 1998 einmal während eines 2-wöchigen Urlaubes an die Algarve begleitet. Manfred X hätte Behördenwege zu erledigen gehabt, sie glaube im Zusammenhang mit den Umbauten in seinem Haus. Nicht lange nach seiner Rückkehr sei seine Mutter an Krebs erkrankt, Manfred X sei zu ihr gefahren, wie oft könne sie nicht sagen. Die Beziehung hätte kurz darauf geendet. Sie könne sich erinnern, dass Manfred X einige Male mit einem Mercedes nach Dublin gereist sei, der ein ausländisches Kennzeichen, glaublich ein österreichisches, gehabt habe. Der Mercedes sei regelmäßig zum Transport von Computern, Bildschirmen und solchen Dingen benützt worden, einige Male seien die Geräte an der deutschen Grenze abzuholen gewesen. Mit Einzelauskunftsersuchen gem. § 2 Abs. 1 EG-AHG vom 28.5.2010 ersuchte das Finanzamt Waldviertel im Wege des BMF die portugiesischen Finanzbehörden zu beantworten, ob Manfred X im Jahre 1989 (vor allem in der 2. Jahreshälfte) in n° 4452 FrQuCon de Ol bzw. ob er irgendwo anders in Portugal gelebt hätte und er 1998 somit einen Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens in Portugal gehabt hätte. Weiters wurde angefragt, wer 1998 Eigentümer der obgenannten Liegenschaft gewesen sei bzw. wer dies nun sei. Letztendlich wurde gefragt, ob Manfred X seine Dividendeneinkünfte aus der A-Limited in Portugal erklärt hätte. Im Antwortschreiben vom 29.7.2010 gaben die portugiesischen Finanzbehörden bekannt, dass Manfred X unter der TIN 19xxxxxxx in den Grundbuchdaten mit der angegebenen Adresse zu finden sei. Gemeinsam mit Robert Theodor De sei er Eigentümer einer landwirtschaftlichen und von zwei bebauten Liegenschaften an dieser Adresse. Manfred X habe nie eine Einkommensteuererklärung in Portugal abgegeben. Bezüglich des Jahres 1998 erfolgten keine Angaben. Weiters wurde vom Finanzamt Waldviertel in die beschlagnahmten Unterlagen der A-Limited, die bei der STEUFA, Standort Salzburg, lagern, Einsicht genommen. Hiebei fanden sich folgende Unterlagen, die für die Frage, wo sich Manfred X im Jahr 1998 aufgehalten bzw. gearbeitet hat, bzw. dessen Wohnsitz von Relevanz sind: * Eine Mitarbeiterliste der A-LimitedUn, L-Weg 4, auf der Manfred X mit der Adresse R-Straße 46, A-3XXXKr , und der Tel.Nr. 0043 2XXXXXX60 - 0043 2XXXXXX1 aufscheint * eine Mitarbeiterliste A-LimitedHa, in der Manfred X mit der Adresse A-3XXXKr, R-Straße 46 und Tel.Nr. 0063-2XXX-X3XX1 aufscheint * ein Haustelefonverzeichnis des A-Limited-Standortes Ha (0043-6XXX-70XX10), in der ein Manfred mit der Klappe 14 aufscheint * eine Bestätigung über eine Schlüsselübergabe vom 25.3.1998 seitens der Hausverwaltung Schloß R, in der u.a. bestätigt wird, dass einer der 9 Büroschlüssel an Manfred X ausgehändigt wurde * eine Niederschrift der PAST Salzburg über die Vernehmung des Christian Si als Zeugen vom 6.6.2001, in der dieser angibt, dass er Ende Februar 1999 erstmals nach Dublin zur A-Limited geflogen sei und dort zu arbeiten begonnen habe. Geschäftsführer sei Frank Ro gewesen, McC hätte den Bereich Technik über gehabt. In Dublin habe er in der Firmenwohnung in Sa, einem Vorort von Dublin, gewohnt. Im Herbst 1999 habe er wieder 2 Wochen in Dublin gearbeitet, er habe wieder in diesem Appartement gewohnt. Er wisse, dass Manfred X an der MTH beteiligt sei, er sei so eine Art Nothelfer in EDV-Angelegenheiten gewesen, in der Firma (=Salzburg) habe ich 1999 noch öfter, ab dem Jahr 2000 nur mehr selten gesehen * eine Niederschrift der PAST Salzburg vom 12.6.2001 über die Befragung von Richard Thomas To als Zeuge, in der dieser angibt, dass er bis ca. März/April 1998 in Un für die A-Limited gearbeitet habe, dann sei er einige Wochen in Dublin gewesen, in weiterer Folge sei er nach Salzburg gesandt worden. McC sei der EDV-Chef und hätte fast ausschließlich in Irland gearbeitet. Herrn X kenne er bereits seit Un, er dürfte eher für den technischen Beriech zuständig gewesen sein, auch im Büro in Salzburg war er in den Jahren 98 und 99. Er sei nicht ständig im Büro gewesen, sondern nur tageweise * eine Niederschrift der PAST Salzburg vom 31.7.2001 über die Befragung Christian Hz als Zeuge, in der dieser angibt, das er Manfred X kenne, dieser sei bereits vor ihm im Büro (=Ha) gewesen, er dürfte dort auch mehr für den technischen Teil zuständig gewesen sein. * eine Vernehmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle Finanzamt München I vom 16.7.2001 über die Zeugeneinvernahme von Stefan Fg, der 1994 bis 1998 mit EDV-Hardware gehandelt hat. Fg gab an, dass ihm Herr Ke das Büro in Un gezeigt hätte, in welchem 2-3- Personen an Bildschirmen saßen, einer dieser Personen sei Manfred X gewesen, der sich überwiegend mit Software beschäftigte. Die Pkw´s von Sc und Wü (7er BMW) seien auf die A-Limited zugelassen gewesen (mit deutschen Kennzeichen). Im April 1996 hätte ihn Herr Wü angerufen, dass dieser eine komplette EDV-Ausstattung für den Betrieb in Un bräuchte. Fg Firma, die XS GmbH hätte diese in weiterer Folge an die A-Limited geliefert. Anfang 1997 hätte Herr Wü weitere Hardware und Lizenzen bestellt, welche zum Teil nach Dublin, größtenteils aber nach Un geliefert worden seien. Bis zum Umzug im April 1998 seien alle Haupthändler in Un gewesen. Ebenso Sc, Wü, X und Ke; Rt und Al hätten auch in Un gewohnt. Im Zusammenhang mit der Möglichkeit Steuer zu sparen, hätte Herr Wü gemeint, dass es die Möglichkeit mit der 180-Tage-Regelung durch Anmeldung eines Wohnsitzes in Dublin gebe, Steuer zu sparen, man müsse nur dafür Sorge tragen, nicht länger als 180 Tage in Dublin zu sein. Es sei auch darüber gesprochen worden, über eine Stiftung in Österreich die erzielten Gewinne möglichst niedrig zu besteuern. * eine Vernehmungsniederschrift der Steuerfahndungsstelle Finanzamt München I vom 4.3.2002 über die Zeugeneinvernahme von Andrea Mi, in der diese angab, dass sie von Mitte 1996 bis 31.7.2000 bei der A-Limited beschäftigt gewesen sei. Ihre Aufgaben seien Sekretariatsarbeiten gewesen, Anweisungen habe ihr Manfred X, der Niederlassungsleiter von Un, geben können, später in Salzburg der dortige Niederlassungsleiter Gottfried Sc. Befragt über die Funktion von Herrn X in ihrer Zeit bei der A-Limited gab sie an, dass dieser in Un und oft auch in Dublin gewesen sei, während seiner Abwesenheit sei Herr Ke ihre Ansprechperson gewesen. Die ihr vorgelegte Anwesenheitsliste der Händler für 1998 sei von ihr erstellt worden. In dieser Liste scheinen die Händler Paul Rt, Florian Al, Richard To, Evangelos Gi auf, alle mit der Adresse 43 St-Road, Sa, Dublin 4, Ireland, und es wird hierin von der Niederlassung Österreich der A-Limited bestätigt, dass die genannten Händler alle 1998 weniger als 183 Tage anwesend gewesen seien. * eine Vernehmungsniederschrift des Finanzamtes Wetzlar vom 4.3.2002 über die Zeugeneinvernahme von Helmut We, in der dieser angibt, er sei Ende 1995 von Herrn Sc angesprochen worden, ob er für die Firma A-Limited, die damals ihren Sitz in München hatte, in Dublin beim Aufbau der Firmenstruktur zu helfen. Damit sei die Installation und Einrichtung der gesamten Büroorganisation (Telefon, Fax, Computer etc.) gemeint gewesen. er hätte das Angebot angenommen und sei im Januar 1996 nach Dublin gegangen, bis Juli 1997 habe er dort gearbeitet und gewohnt. Seine Anschrift sei ein Appartementhouse in H-House (...) in Dublin gewesen. In Dublin seien außer ihm und Oliver Ki nur irische Staatsbürger beschäftigt gewesen. Herr Ki sei Geschäftsführer gewesen. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Ermittlungsergebnisse Manfred X mit Schreiben des Finanzamtes Waldviertel vom 6.12.2010 zur Kenntnis gebracht und weiters mitgeteilt, dass das Finanzamt davon ausgehe, dass er 1998 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war und mangels anderer Wohnsitze außerhalb Österreichs dieses Besteuerungsrecht Österreichs auch nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werde. In der Stellungnahme vom 11.1.2011 beschränkte sich der AbgPfl. auf die Feststellung, dass die seitens des Finanzamtes gezogenen Schlüsse falsch seien. Einige von ihm beantragte Beweise seien nicht aufgenommen bzw. Aussagen nicht bzw. unrichtig gewürdigt worden. 1998 hätte er jedenfalls Wohnsitze außerhalb Österreichs gehabt. Innerhalb von 14 Tagen werde er eine weitere detaillierte Stellungnahme abgeben. Mit 31.1.2011 fragte das Finanzamt beim ausgewiesenen Vertreter des AbgPfl. mittels E-Mail nach, ob die angekündigte zusätzliche weitere Stellungnahme noch komme. Dieses E-Mail blieb unbeantwortet. Zusammenfassend ist daher festzuhalten: 1) Zur Frage, ob Manfred X im Jahre 1998 in Portugal ansässig im Sinne Art. 4 DBA Portugal war: Die portugiesischen Finanzbehörde bestätigte eine derartige Ansässigkeit Manfred Xs in Portugal im Jahre 1998 nicht . Manfred X selbst behauptete im bisherigen Verfahren, dass er 1998 oft in Portugal gewesen sei, um die Kollaudierung des seinerzeit in seinem Eigentum und dem seiner Exgattin stehenden Hauses zu finalisieren. Er habe dort im "kleinen Häuschen" gewohnt. Ein Nachweis, dass Manfred X im Jahre 1998 dieses "kleine Häuschen" oder andere Wohnmöglichkeiten jederzeit ständig zur Verfügung standen (und etwa nicht nur gelegentlich für Aufenthalte), konnte von ihm nicht erbracht werden. Im Gegenteil, wie bereits erwähnt, haben Ermittlungen des Finanzamtes ergeben, dass die gegenständliche Liegenschaft Ca Qu nach der Scheidung im Jahre 1992 Manfred Xs von seiner damaligen Gattin Christine Maria X-De in deren Eigentum verblieb. Manfred X wurde im Scheidungsvergleich zwar das persönliche unentgeltliche Wohnungsrecht an der im Parterre gelegenen Zweitwohnung des Haupthauses der Liegenschaft eingeräumt, allerdings erst frühestens 10 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung. Im Falle des früheren Ablebens seiner Exgattin kam das oben genannte Wohnungsrecht Herrn Ing. Manfred X ab Ableben seiner geschiedenen Ehefrau Christine Maria X-De zu. Diese verstarb im Jahr 2002. Das heißt frühestens im Jahre 2002 konnte der AbgPfl. rechtlich über Teile der Liegenschaft in Portugal verfügen und allenfalls einen Wohnsitz begründen. Bezeichnend in diesem Zusammenhang ist auch, dass dieser Scheidungsvergleich mehrmals beim AbgPfl. urgiert wurde, dieser den Vergleich aber nicht vorlegte bzw. behauptete, diesen nicht mehr zu besitzen. Abschließend ist zu diesem Punkt zu sagen, dass mangels entsprechenden Anknüpfungspunktes hinsichtlich der Besteuerung der Dividendeneinkünfte des Manfred X von der A-Limited im Jahr 1998 das DBA Portugal nicht zur Anwendung gelangen kann. 2) Zur Frage, ob Manfred X im Jahr 1998 in Irland ansässig im Sinne Art. 2 DBA Irland war: Die irische Finanzbehörde konnte eine derartige Ansässigkeit Manfred Xs in Irland im Jahre 1998 nicht bestätigen. Einen Bezug zwischen dem AbgPfl. und der von diesem angegebenen Wohnsitzadresse konnte die irische Finanzbehörde ebenfalls nicht herstellen. Die Behauptung des Manfred X, dass er 1998 in Irland an der Adresse 43 St-Road, Sa, Dublin 4, über einen Wohnsitz verfügt hätte, stützt sich einerseits auf entsprechende vorgelegte Mietverträge zwischen ihm und der A-Limited vom Dezember 1996 und Dezember 1997. Andererseits wird die Anwesenheit des AbgPfl. in Dublin damit begründet, dass er 1997 und 1998 einer von zwei Direktoren der A-Limited gewesen sei und die irischen Behörden einen ständigen Aufenthalt der beiden Direktoren in Irland verlangt hätten. Als Zeugen für seinen Aufenthalt/Wohnsitz in Dublin machte Manfred X u.a. Andrea Mi, Richard To, Walter McC und Shirley St-Jo namhaft. Einzig Shirley St-Jo bestätigt in ihrem Schreiben an die britischen Steuerbehörden die Angaben der AbgPfl. Bemerkenswert ist aber, dass sie für die Beantwortung des Ersuchschreibens der britischen Finanzbehörde über ein Monat benötigte und ihre Wortwahl bzw. Formulierungen sehr an jene des Manfred X in seinen zahlreichen Stellungnahmen bzw. seine Aussage im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UFS erinnert. In einem Schreiben vom 10.3.2004, das Andrea Mi als Absender aufweist, allerdings nicht unterschrieben ist, wird bestätigt, dass diese bei ihrem oftmaligen Arbeitseinsätzen in Dublin immer auf Manfred X getroffen sei und in den Jahren 1997/98 sogar zusammen mit ihm logiert hätte. Im Schreiben vom 28.7.2003 hatte Manfred X allerdings angegeben, dass Andrea Mi insbesondere in den Jahren 1997 bis inklusive 1999 in Dublin tätig gewesen sei, sie hätte in Dublin in der St-Road gewohnt und sei überwiegend für den AbgPfl. tätig gewesen. Jedoch hatte Andrea Mi bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme am 4.3.2002, wie bereits ausgeführt wurde, ausgesagt, dass sie in Deutschland, Un, und später in Salzburg tätig gewesen sei. In Un hätte ihr Manfred X, der Niederlassungsleiter, Anweisungen geben können, später in Salzburg der dortige Niederlassungsleiter Gottfried Sc. In den vorgefundenen schon erwähnten Mitarbeiterlisten Un und Ha scheint Andrea Mi ebenfalls auf. Die von Manfred X behauptete längerfristige Tätigkeit von Andrea Mi in Irland konnte durch keine Fakten erhärtet werden, weshalb den Aussagen der Andrea Mi im nicht unterfertigten Schreiben vom 10.3.2004 im Rahmen der freien Beweiswürdigung keine Aussagekraft zugestanden werden können. Ebenso bestätigte Herr Walter McC, der lt. Eintragung im irischen Firmenbuch Director der A-Limited (seit Ausscheiden Manfred Xs als Director mit 1.12.1997) war, die Angaben Manfred Xs nicht. Befragt, ob Manfred X 1998 (speziell in der 2. Jahreshälfte 1998) in 43 St-Road, Sa, Dublin 4, gewohnt habe, gab er an, dass dies ein Appartementblock sei, in dem die A-Limited ein Appartement gemietet hatte. Dieses sei offiziell von einem Herrn Bob Ke benutzt worden. Ob Manfred X 1998 für die A-Limited in Dublin gearbeitet hätte, könne er mangels Zugriff auf die Angestelltenunterlagen nicht sagen, Manfred X sei aber im Zeitraum 1996 bis 2002 immer wieder im Büro in Dublin vorbeigekommen. Einen Mercedes mit dem Kennzeichen AB-XXXH habe er niemals bemerkt, ob Manfred X Computer von Österreich oder Deutschland gebracht habe, könne er nicht mehr sagen. Aber gerade ein Director sollte - auch ohne Einblick in irgendwelche Unterlagen - über die Existenz eines weiteres (technischen) Directors in der selben Firma und im selben Büro Bescheid wissen, sollte ein solcher tatsächlich existiert haben. Insgesamt lassen die Ermittlungsergebnisse den Schluss zu, dass Manfred X sich zwar sicherlich zeitweise in Dublin aufgehalten hat und vielleicht auch in dieser Zeit in der 43 St-Road, Sa, gewohnt hat, er aber dort sicherlich keinen Wohnsitz begründet hat. Wie z.B. die Aussage von Christian Si als Zeuge vom 6.6.2001 zeigt, wurde das Firmenappartement in Sa allen Mitarbeitern der A-Limited, die kurzfristig in Dublin tätig waren, zur Verfügung gestellt. Daraus ergibt sich einerseits, dass Manfred X - auch im Jahre 1998 - keineswegs alleine und ausschließlich über dieses Appartement verfügen konnte. Andererseits hatte auch er nicht die Absicht, dieses Appartement zu seiner dauernden Nutzung bestimmt und beibehalten zu haben. Dies lässt sich unter anderem daran erkennen, dass er diese Adresse gegenüber keiner (irischen) Behörde verwendet hat, sondern immer als seine Adresse A-3XXXKr, R-Straße 46 angegeben hat. Dass er sich jeweils nur kurzfristig in Dublin aufgehalten hat, zeigt sich etwa darin, dass er unbestrittenermaßen nur im "Münchner-Postverteiler" aufscheint, selbst im Jahre 1997, also zu einem Zeitpunkt als er laut irischem Firmenbuch noch als Director der A-Limited eingetragen war. Ebenso spricht die Adressierung des Schreibens der A-Limited vom 12.11.1998, unterfertigt von Frank Ro als Director und Company secretary, an Manfred X betreffend den Wert der A-Limited, ganz eindeutig dafür, dass Manfred X zu diesem Zeitpunkt sicherlich nicht in Dublin wohnhaft war. Denn welche Gründe sollte der Director der A-Limited gehabt haben, ein offizielles Schreiben der A-Limited an Manfred X an die Krer Adresse zu senden, wenn dieser sich zu diesem Zeitpunkt in der Firma in Dublin, so wie er behauptet, aufgehalten hat bzw. in Dublin in der St-Road wohnhaft war. Insgesamt erweisen sich die Angaben der AbgPfl. über seine dauerhaften Aufenthalte in Dublin widersprüchlich bzw. als nicht richtig. So ging Manfred X laut Vorhaltsbeantwortung vom 16.9.2005 im Jänner 1997 nach Dublin und hatte dort bis Mitte Feber 1999 seinen Wohnsitz. Helmut We sagte dagegen als Zeuge aus, dass er bis Juli 1997 in Dublin bei der A-Limited gearbeitet habe und dass in dieser Zeit außer ihm und Oliver Ki nur irische Staatsbürger in Dublin beschäftigt gewesen seien. Ebenso zeigt auch die Zeugenaussage Stefan Fg den Schutzbehauptungscharakter der Aussage des AbgPfl., er hätte Computer und Bildschirme mit seinem Mercedes von Deutschland nach Dublin transportieren müssen, auf. Der Zeuge gab nämlich an, für die A-Limited die EDV-mäßige Hardwareausstattung für München, Dublin und Salzburg abgewickelt bzw. die entsprechenden Lieferungen an diese Orte durchgeführt zu haben und auch für deren Wartung zuständig gewesen zu sein. Das Büro in Dublin sei im Mai 1997 fertig gewesen und feierlich eröffnet worden. Es erscheint daher nicht glaubhaft, dass die A-Limited Manfred X im Jahre 1998 mit der Lieferung von EDV-Hardware nach Dublin beauftragt hat, wenn diesbezüglich eine ständige Geschäftspartnerschaft zwischen der A-Limited und dem genannten Zeugen bestanden hat. Im Übrigen hat es entgegen der Aussage der AbgPfl. laut diesem Zeugen auch bereits 1998 Dienstwägen in der A-Limited gegeben. Die Behauptungen Manfred Xs sind aber vor allem auch unter dem Blickwinkel zu sehen, dass innerhalb der A-Limited die Möglichkeit der Nichtbesteuerung von Einkünften ein Thema war. Man versuchte mittels Anmeldung eines Wohnsitzes in Dublin und eines nicht länger als 180 Tage dauernden Aufenthaltes in Irland die Steuerfreiheit von Bezügen zu bewirken (vgl. die Zeugenaussage Stefan Fg). Abschließend ist zu diesem Punkt zu sagen, dass all diese Fakten den Schluss zulassen, dass Manfred X in Irland im Jahr 1998 über keine ständige Wohnstätte verfügte und daher das DBA Irland nicht zur Anwendung gelangen kann. 3) Zur Frage, ob Manfred X im Jahre 1998, vor allem im September und Oktober 1998 in Österreich über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat: Laut Angaben des AbgPfl. habe dieser im Jahre 1998 nur gelegentlich an der Adresse 3XXXKr, R-Straße 46, und im dortigen Y-Haus gegen Entgelt ein Zimmer angemietet. Dies bestätigt auch seine nunmehrige Gattin Gertrude X in ihrer Zeugenaussage. Am 28.9.1998 hatte Manfred X nachweislich um 7:30 Uhr einen Unfall mit seinem Mercedes im Innenhof des Y-Hauses. Auf Grund der Uhrzeit kann davon ausgegangen werden, dass der AbgPfl. die Nacht zuvor im Y-Haus verbracht hat. In den vom Y-Haus vorgelegten Zimmerbelegungslisten scheint für die Nacht von 27. auf 28.9.1998 eine Eintragung "KI" auf. Der Name X scheint nicht auf. Dass bedeutet, dass der AbgPfl. in dieser Nacht nicht zahlender Gast des Kolpingheimes gewesen ist. Wenn man nun die Zeugenaussagen des Personals des Y-Hauses würdigt, kommt man zu dem Schluss, dass Manfred X bei seinen Aufenthalten im Y-HausKr in der Dienstwohnung von Gertrude Z (nunmehr Gertrude X) gewohnt hat, mit der er laut diesen Aussagen liiert war. Die Zeugin Christine Wi (die 1994 bis März 1998 im Y-Haus arbeitete) bezeichnete den Beginn dieser Beziehung mit ca. 1991. Die Zeugin Silvia Ba sagte weiters aus, dass Manfred X im Büro in der Dienstwohnung einen eigenen Tisch gehabt habe, wo er gearbeitet habe. Die genauesten Angaben über die Verhältnisse des Manfred X konnte der Zeuge Meinhard de Sa-Lo machen, der mit der Tochter von Frau Z, Sabine Z, die im übrigen von Manfred X im Juni 1999 adoptiert wurde, 1998 liiert war. Weitere Indizien, dass sich Manfred X an der Adresse R-Straße 46, 3XXXKr, regelmäßig aufgehalten hat, sind z.B. der Umstand, dass er ab seiner Scheidung im Jahr 1992 bei allen Behörden im In- und Ausland diese Adresse angegeben hat und dort auch mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet war. Ebenso war in den Mitarbeiterlisten von Un und Ha mit dieser Adresse aufgelistet, wobei besonders aussagekräftig der Umstand ist, dass dort auch die Telefonnummer des Krer Y-Hauses als seine Telefonnummer aufscheint. Es würde jeglicher Lebenserfahrung widersprechen, sollte eine leitende Person einer Firma an seinem Arbeitsplatz eine "fiktive" Telefonnummer angeben, und damit seine Erreichbarkeit unmöglich machen. Es ist daher davon auszugehen, dass er unter dieser Telefonnummer, also im Y-HausKr, erreichbar war. Ebenso erweist sich die Aussage des AbgPfl., dass er die österreichische Adresse nur deswegen angegeben habe, weil eine Postzustellung an seine portugiesische Adresse auf Grund der dortigen Verhältnisse nicht sichergestellt gewesen wäre, als reine Schutzbehauptung. Einerseits sagte seine nunmehrige Gattin aus, sie hätte die an Manfred X adressierte Post, so er sie nicht selbst abgeholt hätte, nach Portugal weitergeschickt. Dies allein zeigt schon die Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen auf. Vielmehr zählt aber der Umstand, dass das Zustellorgan (=Briefträger) an Manfred X, 3XXXKr, R-Straße 46, adressierte Sendungen nicht zustellen hätte dürfen, wenn er nicht davon ausgehen hätte können, dass es sich bei dieser Adresse um eine Abgabestelle im Sinne § 4 ZustellG handelte. Eine derartige Abgabestelle setzt aber voraus, dass sich dort (u.a.) eine Wohnung oder sonstige Unterkunft des Empfängers befindet, d.h. sich dort eine Räumlichkeit befindet, die der Empfänger tatsächlich nützt bzw. an der er sich gewöhnlich aufzuhalten pflegt. Dies bedeutet aber somit, dass der Briefträger von der Wohnung bzw. ständigen Aufenthalt des Manfred X im Y-Haus gewusst hat, andernfalls er jegliche Postsendungen mit dem Vermerk Empfänger unbekannt retournieren hätte müssen. Das Manfred X nie Postsendungen im Krer Y-Haus empfangen hätte, wurde bis dato nie behauptet und würde auch den bisherigen Ermittlungen widersprechen. Im Übrigen sprechen auch die Fahrtspesenabrechnungen des AbgPfl. gegenüber der A-Limited über wöchentliche Fahrten Kr-Ha-Kr im Zusammenhang mit den Zeugenaussagen von Richard To und Christian Hz bzw. der Mitarbeiter- und Büroschlüsselliste Ha eindeutig dafür, dass Manfred X entgegen seinen Behauptungen im Zeitraum 1998 tatsächlich in Ha für die A-Limited gearbeitet hat und dorthin von Kr gependelt ist. Dies erklärt auch die Anschaffung des Mercedes im März 1998. Es kann daher gesagt werden, dass Manfred X die Dienstwohnung von Gertrude Z im Y-HausKr im Jahr 1998 ständig (vor allem an den Wochenenden) zu Wohnzwecken mitbenützt hat. Gertrude Z war, wie aus den Zeugenaussagen ersichtlich ist, seine Lebenspartnerin. Er hat somit einen so genannten abgeleiteten Wohnsitz begründet. Dass es sich auch um eine "eigene" Wohnung handelt, verlangt der steuerliche Wohnsitzbegriff, der auch nicht an melderechtliche Vorschriften anknüpft, nicht; der Steuerpflichtige kann durchaus auch in Räumen, die ein anderer gemietet hat, eine Wohnung "innehaben" und dadurch einen Wohnsitz begründen, wie dies zB beim Ehegatten, Lebensgefährten oder volljährigen Kindern ohne eigenen Hausstand im elterlichen Wohnhaus der Fall ist; die Rechtsprechung hat in diesem Zusammenhang die Begriffe "abgeleiteter Wohnsitz" (VwGH 15. 6. 1976, 2303/75 , § 1 EStG 1972 E 2) oder "abgeleitete Verfügungsmacht" (BFH 17. 3. 1961, BStBl III 298) geprägt (vgl. Hofstätter /Reichel, Die Einkommensteuer Kommentar Band III A, Orac-Verlag, § 1 EStG 1988, Tz 7, und Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 36). Auch Doralt führt in seinem Einkommensteuer-Gesetz Kommentar, 3. Auflage, § 1 Tz 11, aus, dass das Mitbenützen einer fremden Wohnung bei ständiger Nutzung einen Wohnsitz begründen kann. Auf Grund des Wohnsitzes des AbgPfl. im Y-HausKr war dieser im Jahre 1998 in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Im Hinblick darauf, dass diese unbeschränkte Steuerpflicht nicht durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eingeschränkt wird (vgl. 1) und 2)), waren die Dividendenausschüttungen, die Manfred X im Jahre 1998 von der A-Limited bezogen hat, in Österreich zu besteuern. Ergänzend sei noch bemerkt, dass auch dann, wenn man den vorliegenden Sachverhalt dahingehend rechtlich würdigen sollte, dass der AbgPfl. an der Adresse 3XXXKr, R-Straße 46, keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs.1 BAO begründet haben sollte, käme man zum selben Ergebnis. Denn jedenfalls hat sich Manfred X im September 1998 unter solchen Umständen im Y-HausKr aufgehalten, die erkennen ließen, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilte. Verwiesen wird etwa nur auf die bestehende Lebenspartnerschaft mit Gertrude X (mit nachfolgender Eheschließung 1999), dem dortigen Arbeitsplatz, die Hauptwohnsitzmeldung und die Verwendung der diesbezüglichen Adresse und Telefonnummer im täglichen Geschäftsleben. Er hatte somit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs. 2, erster Satz, BAO, und wäre daher aus diesem Titel ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig gewesen. Bezüglich einer allfälligen Einschränkung dieses Besteuerungsrechtes gilt das bereits zum Wohnsitz gesagte. ..." Hiergegen richtet sich die Berufung des Bw. vom 18. März 2011: "... Der gegenständliche Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach aus den Gründen der materiellen und formellen Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßigen Ermessenübung angefochten. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Einkommensteuer für das Jahr 1998 mit € 297.351,08 festgesetzt. Dies deshalb, weil ich aufgrund eines Wohnsitzes in Österreich (3XXXKr, R-Straße 46) unbeschränkt abgabepflichtig sei. Dies ist nicht richtig. Die belangte Behörde kommt aufgrund des Beweisverfahrens zum Schluss, es handelte sich um einen "abgeleiteten Wohnsitz", weil an dieser Adresse in Kr meine nachmalige Ehefrau Gertrude in einer Dienstwohnung lebte. Ich war jedoch berufsbedingt und auch privat in Dublin (Irland) wohnhaft, als auch in Portugal, wo ich ein zwei Häuser errichtete. Die belangte Behörde stellt die für mich positiven Ergebnisse des Beweisverfahrens ohne entsprechende Begründung in Abrede, andererseits werden Teile von Beweisergebnissen so verwendet und nicht entsprechend geprüft, sofern sie für meine Rechtsposition negativ sind. Dies verstößt gegen das Objektivitätsgebot der Behörde. Die belangte Behörde führte folgende Beweisergebnisse ins Treffen, um meinen Wohnsitz und damit meine Steuerpflicht in Österreich zu begründen: Bestehen eines Meldezettels für die Dauer von 1991 bis 2000 in 3XXXKr, R-Straße 46 (Y-Haus). Dazu sei bemerkt, dass das Bestehen eines Meldezettels keinen zwingenden Schluss für das Bestehen eines Wohnsitzes zulässt. Es ist durchaus Gang und Gäbe, dass speziell Auslandsösterreicher in Österreich eine Postabgabestelle haben. Andere Phänomene beobachtet man auch in Wahlzeiten, wo ,Zweitwohnsitze'" nur einen Meldezettel abgeben, um wahlberechtigt zu sein. So darf beispielhaft ein Fall aus NÖ zitiert werden, wo polnische Saisonarbeiter in einem Bürogebäude einer Interessensvertretung gemeldet waren, das noch dazu wegen Umbaumaßnahmen gesperrt wurde. Oder im Krer Krankenschwesternheim wurden die Krankenschwesternschülerinnen während ihrer Schulzeit angemeldet, jedoch nach Beendigung der Ausbildung nicht abgemeldet, was zu einem Überbelag von über 100 Personen führte. Dienstverhältnis Ha, Nichterklärung der Ausschüttung gegenüber irischen Behörden Die Frage, wo bei einem internationalen Konzern der Dienstort angegeben wird, unterliegt vollkommen der Privatautonomie und kann keine zwingenden Schlüsse auf einen Wohnsitz mit sich bringen. Um die Tatsache der Nichterklärung gegenüber den irischen Steuerbehörden zu würdigen, hätte die belangte Behörde die abgabenrechtliche Situation in Irland klären müssen. Es handelte sich bei den Ausschüttungen um Off-shore-Einkünfte, die in Irland nicht der Steuerpflicht unterliegen. Auch aus diesen Verdachtsmomenten lässt sich kein zwingender Sachverhalt ableiten, der auf einen Wohnsitz in Österreich schließen ließe. Diverse Zeugenaussagen: Hier ist besonderes Augenmerk auf den Umgang und das Hinterfragen von Antworten zu legen. Da ich bzw. mein Vertreter bei den Befragungen nicht dabei waren, erscheint es so, als ob die belangte Behörde nur mir negative Aussagen in die Entscheidung einfließen ließ, ohne auf Widersprüche bzw. Glaubwürdigkeitsprobleme einzugehen. Es darf auch bemerkt werden, dass von mir im ersten Rechtsgang beantragte Zeugen bis dato nicht befragt wurden. Es waren Zeugen, die meine Sicht der Dinge bestätigen hätten können. Im Rahmen des Berufungsverfahrens werden diese Zeugen, aber auch bereits angeführte Zeugen vor die Berufungsbehörde geladen, um auch mir die Gelegenheit zu geben im Rahmen des ,Grundsatzes der Waffengleichheit' Fragen zu stellen und so einerseits meine Darstellung unter Beweis zu stellen und andererseits die Glaubwürdigkeit von Aussagen, die gegen mich sprechen zu relativieren oder zu erschüttern. Bei den Befragungen insbesondere ehemaliger Dienstnehmer des Y-Hauses Kr gibt es schon Bemerkenswertes. Aussage Zeugin Ba: Es werden ausschließlich unbestimmte Zeitangaben getätigt - ,teilweise', ,unregelmäßig', ,wieder weg'. Hier hätte wesentlich intensiver die Zeugin zu klaren Aussagen gebracht werden müssen. Aussage Zeuge de Sa-Lo: Ich sei 1998 jedes Wochenende bei meiner vormaligen Ehefrau gewesen. Da der Zeuge nur bis 6/1998 im Y-Haus beschäftigt war - woher stammt das Wissen für die zweite Jahreshälfte? Dies wurde vergessen zu fragen. Auch die Fragen zum Privatbereich (zB Portugal) sind hinterfragbar. Es lässt sich objektiveren, dass ich 1998 in Portugal war. Auch ist objektiviert, dass ich immer noch grundbücherlicher Hauseigentümer bin. Das passt nicht mit der Aussage zusammen, ich hätte das Haus verloren. Aussage Zeugin Christine Wi: Sie hat von 1994 bis 1998 im Y-Haus gearbeitet. Woher stammt ihre Wahrnehmung, dass ich mit Getrude Z (nunmehr X) seit 1991 (!) liiert gewesen bin? Auch das wird nicht hinterfragt. Im übrigen sei zur Beziehung mit Frau Z angeführt, dass auch eine gelegentliche oder auch regelmäßige sexuelle Beziehung in der fremden Wohnung keinesfalls einen eigenen Wohnsitz begründen kann. Zeugin Shirley St-Jo: Diese Zeugin unterstreicht meine Darstellung in vielen Punkten. Die belangte Behörde vermeint jedoch, sie sei nicht glaubwürdig, weil ihre Diktion der meinen ähnle. Ich kann dies nicht beurteilen, weil ich davon ausgehe, dass Frau St-Jo ihre Stellungnahme in englischer Sprache abgegeben hat. Inhaltliche Übereinstimmung deutet auf die Richtigkeit meiner Darstellung, stilistische Ähnlichkeiten können wohl nur beim Übersetzer liegen. Wohnsitz I Aufenthalt Portugal: Hier hat sich die belangte Behörde kaum Mühen gemacht, Näheres zu eruieren. Dokumente, Zeugen etc. wurden nicht geprüft. Dennoch gibt es Beweisergebnisse: ich bin im Grundbuch an der angegebenen Adresse eingetragen - so viel zum Thema "ich hätte im Streit mit meiner Ex-Frau das Haus verloren". Tatsächlich hatte ich immer ein Wohnrecht, das im Scheidungsvergleich modifizierte Wohnrecht wurde in weiterer Folge modifiziert. Ich war ja sogar mit meiner englischen Lebensgefährtin in Portugal! Diverse Vorhalte: Die Tatsache, dass ich einen Büroschlüssel für die Filiale Ha hatte deutet wohl nicht zwingend auf einen Wohnsitz irgendwo hin. Ebenso sind die Vorhalte, für den Kauf eines Grundstückes müsse man öfter vor Ort sein, sind unzutreffend und ergibt sich kein zwingender Anhaltspunkt für einen abgeleiteten Wohnsitz. Es darf allgemein als bekannt vorausgesetzt werden, dass es Liegenschaftskäufe aus einem Prospekt gibt - man muss kein einziges Mal vor Ort gewesen sein. Ebenso verhält es sich mit der Passage ,Deviseninländer'. Der Vertrag wurde nicht von mir verfasst, ich habe diesen Formulierungen keine Bedeutung beigemessen. Hier wird der Vertragserrichter zu befragen sein. Zusammenfassung: Die belangte Behörde war tunlichst bemüht, Verdachtsmomente zu relevieren, die einen (zumindest abgeleiteten) Wohnsitz meiner Person in Österreich zu begründen. Dabei ist sie letztlich aber nur im Bereich der Vermutung geblieben. Eine lose Geschlechtsbeziehung zu einer Jugendfreundin nach vielen Jahren, die sich in Zeiten einer menschlichen Krise (Sterben der Mutter) in einer tiefere Beziehung verwandelte, kann keinen Wohnsitz begründen. Ebenso sind Meldeadressen und Postanschriften nicht geeignet, per se einen Wohnsitz zu begründen. Dass ich in Österreich war, ist ja unbestritten. Das Beweisverfahren hat jedoch ergeben, dass ich 1998 in Dublin eine Wohnung hatte und diese auch mit meiner damaligen Lebensgefährtin nutzte. Die Zeugenaussage ist wohl eindeutig, die Unrichtigkeit ist nicht bewiesen und nicht beweisbar. Daher ist davon auszugehen. Zulassung eines PKW Mercedes Gerade hier zeigt es sich, dass eine Anschrift in Österreich gebraucht wurde, um die Anmeldung einfach durchzuführen. Überstellung, Anmeldung etc. in Irland im Wissen, dass in den nächsten Jahren ein Wohnsitz in Österreich begründet werde, hätte nur unnötige Komplikationen gemacht. Kilometerleistung des PKW Mercedes Es wurde hochgerechnet, dass die Jahresfahrleistung von 32.000 bis 36.000 Kilometer die achtmalige Fahrstrecke Ha - Kr pro Monat decken würde. Dies ist absolut hypothetisch und kann daraus nicht gewonnen werden. Einerseits wird nicht dargelegt, wie der Prüfer auf die Fahrleistung kommt, andererseits sind hypothetische Fahrten in jegliches Schema zu bringen. Für echte, beweiskräftige Zeit-Weg-Diagramme sind andere Parameter heranzuziehen. Die Vermutung ist für eine Beweiswürdigung zu wenig. Hier passt es auch, dass objektivierbar am 18.8.1998 ein km-Stand von 16.382 km beim Service angegeben war. Geht man davon aus, dass es sich bei der Erstanmeldung um einen Neuwagen mit einer km-Leistung von nahezu null handelte, so wurden in der Zeit von 27.3.1998 bis 18.8.1998 eben rund 16.300 km in 14 Wochen zurückgelegt. Dies ließe den Schluss zu, dass ich 2 mal pro Woche zwischen Kr und Ha gependelt wäre. Dass ich derart oft in Kr gewesen wäre ergibt sich aber aus dem Beweisverfahren nicht. Im Gegenteil - öftere Anwesenheiten in Österreich (speziell Kr und Ho) ergaben sich erst nach Bekanntwerden der Krebserkrankung der Mutter. Der nachvollziehbare Besuch der sterbenskranken Mutter lässt ebenfalls nicht darauf schließen, dass ich einen Wohnsitz in Österreich gehabt hätte oder in dieser Zeit hätte gründen wollen. Rechenbeispiele ergeben sich unzählige - auch die Strecke Dublin-Kr lässt sich in die objektivierbaren Kilometerleistung einrechnen. Hypothetische Rechenbeispiele können keine objektivierbaren Fakten schaffen. Hier zeigt sich auch die mangelnden Objektivität der belangten Behörde: einerseits wird für meine Darstellung verlangt Nachweise zu erbringen (Fährenbuchungen, Tankrechnungen etc.), andererseits genügt es der belangten Behörde, dass in einer angenommenen Fahrleistung die für die Finanzbehörde genehme Variante ein hypothetisches Rechenbeispiel angestellt wird. Für mich Fakten - für die Behörde Hypothesen... Anwesenheiten in Österreich Es wurden zutreffend Daten angeführt (28.9., 12.11., 26.11., 2.12.), an denen ich in Österreich war. Dies waren Daten, die in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der Krankheit meiner Mutter standen. Hierin ist daher meiner Aussage zu folgen und für die Frage des Bestsehens eines Wohnsitzes in Österreich nichts zu gewinnen. Aus familiär bedingten Kurzaufenthalten kann auch bei noch so extensiver Betrachtung kein abgeleiteter Wohnsitz konstruiert werden. Ein Bespiel darf es hier verdeutlichen: Ein Großelternteil mit Wohnsitz Monaco erhält auch keinen abgeleiteten Wohnsitz, wenn er seinen Kinder und Enkel in Österreich zu Ostern, Weihnachten und Geburtstagen besucht. Zur Frage meines Wohnsitzes in Portugal wurden zu wenige Beweise erhoben, obwohl diese beantragt waren. Ich beantrage daher zusammenfassend die Stattgebung meiner Berufung."

Normen und Schlagworte

SteuerpflichtWohnsitzWohnungtatsächliche Nutzunginternationale AmtshilfeEU-AmtshilfeBeweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0868-W/11
Stammnummer
57080
Gültig
04.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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