Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0868-W/11
Keine unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich bei regelmäßiger Nutzung einer Wohnung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0868-W/11vom 04.01.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Bericht vom 28. März 2011 legte das Finanzamt Waldviertel die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz folgt den Sachverhaltsfeststellungen, der Beweiswürdigung und den hieraus gezogenen rechtlichen Schlüssen, die - siehe oben - die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrem überaus ausführlich begründeten Bescheid dargelegt hat und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese.
Zusammengefasst steht somit fest, dass der Bw. im September 1998 eine Dividendenausschüttung der A-Limited i. H. v. umgerechnet 8.350.000 öS (606.818,17 €) erhalten hat, zu diesem Zeitpunkt in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig war, sowie dass diese Einkünfte weder in Irland noch in Portugal versteuert wurden und Irland oder Portugal auch keinen diesbezüglichen Besteuerungsanspruch erheben.
Der Zufluss des Betrages sowie die - weltweite - Nichtbesteuerung der Einkünfte außerhalb Österreichs ist unstrittig.
Die Feststellung der unbeschränkten Steuerpflicht stützt sich auf folgende Beweismittel, die in einer Zusammenschau das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht im September 1998 als erwiesen nach sich ziehen (in alphabethischer Reihenfolge, die Seitenangaben beziehen sich auf die Berufungsentscheidung [im Original]):
Angabe der Anschrift in 3XXX Kr, R-Straße 46, als Wohnanschrift des Bw.
anlässlich der Scheidungsverhandlung vom 15. September 1992 (Seite 22)
im Handelsregister München (Seite 5)
im irischen Firmenbuch (Seite 5)
in firmeninternen Schreiben und Unterlagen (Seite 11, Seite 27).
Angabe der Telefonnummer des Y-Haus in 3XXX Kr, R-Straße 46, als jene des Bw. in firmeninternen Unterlagen (Seite 27, 34).
Angestelltenverhältnis mit der A-Limited Zweigniederlassung Ha von 1. August 1998 bis 31. Dezember 2001 (Seite 3).
Behördliche Meldung vom 20. September 1991 bis 2. März 2000 in 3XXX Kr, R-Straße 46, wo sich damals das Y-Haus befand, als Hauptwohnsitz (Seite 5).
Besuche bei der schwerkranken, im Februar 1999 verstorbenen Mutter in Österreich, bei der im August 1998 Leberkrebs diagnostiziert wurde, "bei jeder Gelegenheit" (Seite 8 f).
Eidesstättige Erklärung des Bw. am 27. November 1998, Deviseninländer zu sein (Seite 5).
Faktische Einräumung einer Wohnmöglichkeit in der damaligen Wohnung der späteren Gattin des Bw., Gertrude Z, nunmehr X, in 3XXX Kr, R-Straße 46 (Seite 5).
Keine Ansässigkeit des Bw. in Portugal (Seite 27, Seiten 30 ff).
Keine Ansässigkeit, keine Steuerpflicht des Bw. in Irland und keine Registrierung für steuerliche Zwecke in Irland (Seite 4, Seite 25, Seite 30).
Langjährige Bekanntschaft mit Gertrude Z, nunmehr X ("Jugendliebe", Seite 24).
Tatsächliche regelmäßige Nutzung der Wohnmöglichkeit in der damaligen Wohnung der späteren Gattin des Bw., Gertrude Z, nunmehr X, in 3XXX Kr, R-Straße 46:
Angabe der Adresse 3XXX Kr, R-Straße 46 als ständigen Wohnsitz bereits im Scheidungsvergleich vom 15. September 1992 (Seite 23)
Aussage von Silvia Ba, im fraglichen Zeitraum Stubenmädchen im Y-Haus, wonach der Bw. dort gewohnt und über einen eigenen Schreibtisch verfügt habe (Seite 21).
Aussage von Harald He, der bis 28. Februar 1998 im Y-Haus als Koch arbeitete, wonach er im Jahr 1998 bis Beendigung seines Dienstverhältnisses zwei- bis dreimal im Monat den Bw. an den Wochenenden im Y-Haus gesehen und gewusst habe, dass der Bw. mit Gertrude Z liiert gewesen sei (Seite 21).
Aussage von Meinhard de Sa-Lo (von Oktober 1997 bis Juni 1998 im Y-Haus beschäftigt, darüber hinaus Kenntnisse infolge Liierung mit der Tochter von Gertrude Z), dass der Bw. abgesehen von Urlauben jedes Wochenende im Jahre 1998 bei Frau Gertrude Z in deren Wohnung verbracht habe.
Überlegung des Bw., im Jahr 1998 nach Österreich zurückzukommen, "
zumal er seine Jugendfreundschaft mit seiner jetzigen Gattin wieder neu entdeckt habe" (Seite 6 f).
Unfall des Bw. mit seinem PKW an der Adresse 3XXX Kr, R-Straße 46 am 28. September 1998 (Seite 5).
Verschiedene nachweisliche Aufenthalte in Kr im Jahr 1998 (Seite 5).
Verrechnung von Fahrten zwischen der Niederlassung in Österreich (Ha) und Kr Ende 1998.
Vorbereitung des Ankaufs des Grundstücks in Fu durch Manfred X und Frau Gertrude Z, nunmehr X (Ankauf mit Vertrag vom 27. November 1998; Seite 4).
Zulassung eines PKW-Mercedes C 220 CDI mit dem Kennzeichen AB-XXXH6 auf den Bw. mit der Zulassungsadresse 3XXX Kr, R-Straße 46 am 27. März 1998 (Seite 5).
Zustellungen an den Bw. unter der Adresse 3XXX Kr, R-Straße 46 sind tatsächlich möglich gewesen (Seite 34).
Die Angaben des Bw. im Zuge des Verfahrens waren recht unterschiedlich. Gab er zunächst an, die erhaltenen Dividendenausschüttungen seien von ihm in Irland versteuert worden, erklärte er später, es habe keine Steuerpflicht bestanden. Einmal will der Bw. in Irland ansässig gewesen sein, dann wieder in Portugal, obwohl er sich tatsächlich auch in Österreich regelmäßig aufgehalten hat und ihn im Jahr 1998 die überwiegenden Anknüpfungspunkte mit Österreich verbanden. Gleiches gilt für die Angaben bei anderen Stellen: Beispielsweise will der Bw. seinen Wohnsitz in 3XXX Kr bei der Zulassungsbehörde nur zur Vermeidung "unnötiger Komplikationen" angegeben haben. Der in einem dem Bankgeschäft vergleichbaren Geschäft tätig gewesene Bw. will seiner eidesstättigen Erklärung im Kaufvertrag über die Liegenschaft in Fu, Deviseninländer gewesen zu sein (d.h. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zu haben, § 1 Abs. 1 Z 9 DevisenG BGBl. Nr. 162/1949), "keine Bedeutung beigemessen" haben.
Daher ist auf die vom Finanzamt herangezogenen Beweismittel abzustellen und den wechselnden Angaben des Bw. nicht zu folgen.
Rechtlich folgt hieraus, dass der Betrag von 8.350.000 öS in Österreich im Jahr 1998 als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG 1988) vom Bw. zu versteuern gewesen ist.
Zu den hiergegen in der Berufung erhobenen Einwendungen:
Soweit die Berufung eine unzweckmäßige Ermessensübung rügt ist ihr entgegenzuhalten, dass die Erlassung eines Einkommensteuerbescheids nicht im Ermessen der Abgabenbehörden liegt.
Die Rüge eines angeblichen Verstoßes gegen das "Objektivitätsgebot der Behörde" bleibt auf der Behauptungsebene. Die erstinstanzliche Behörde hat die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sorgfältig gewürdigt und die Beweise entsprechend geprüft.
Die Beiziehung eines rechtsfreundlichen Vertreters des Steuerpflichtigen bei Beweisaufnahmen durch die Abgabenbehörden ist grundsätzlich nicht vorgesehen.
Dafür, dass erfahrene Organe der Finanzverwaltung nicht in der Lage sein sollten, sachdienliche Fragen zu stellen und die Antworten ordnungsgemäß wiederzugeben, findet sich kein Anhaltspunkt.
Hier werden vom rechtsfreundlichen Vertreter allgemeine Behauptungen in den Raum gestellt, ohne konkrete Aussagen zu treffen.
Auch im Berufungsverfahren ist eine Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme durch die Berufungsbehörde nicht vorgesehen.
Da eine mündliche Berufungsverhandlung im gegenständlichen Verfahren nicht beantragt wurde (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO; der diesbezügliche Antrag im vorangegangenen Verfahren wirkt - ebenso wie der damalige Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat - nicht im gegenständlichen Berufungsverfahren weiter) und kein Grund zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen (§ 284 Abs. 1 Z 2 BAO) besteht, kommt eine Beteiligung des rechtsfreundlichen Vertreters an einer Zeugenbefragung durch die Berufungsbehörde (§ 285 Abs. 6 BAO) schon aus diesem Grund nicht in Betracht, abgesehen davon, dass kein Anlass für eine Wiederholung von Beweisaufnahmen gegeben ist.
Das Finanzamt hat - teils selbst, teils im nationalen und internationalen Amtshilfeweg - eine Vielzahl an Zeugen befragt bzw. Aussagen in anderen Verfahren gewürdigt. Welche entscheidungsrelevanteUmstände darüber hinaus weitere Zeugen konkret angeben sollten, hat der Bw. nicht dargelegt.
Zur Frage des Bestehens eines Wohnsitzes (allenfalls des gewöhnlichen Aufenthalts) im Berufungszeitraum in Kr ist dem Bw. grundsätzlich beizupflichten, dass die einzelnen vom Finanzamt ins Treffen geführten Umstände möglicherweise jeder für sich genommen das Bestehen eines Wohnsitzes (allenfalls des gewöhnlichen Aufenthalts) allein nicht beweisen vermögen.
Im gegenständlichen Fall beweist hingegen - und hier ist dem Finanzamt beizupflichten - in einer Gesamtsicht die Summe der vom Finanzamt aufgenommenen Beweise das Vorliegen eines Wohnsitzes des Bw. in Kr.
Zur Aussage der Silva Ba (Bl. 245 ff./1998 des Finanzamtsaktes) rügt der Bw., dass diese ausschließlich unbestimmte Zeitangaben getätigt hätte. Dass sich die als Zimmermädchen tätig gewesene Zeugin mehr als 12 Jahre später nicht mehr an Details und konkrete Aufenthaltszeiten des Bw. erinnern kann, entspricht der Lebenserfahrung. Auf welche Weise die Zeugin "wesentlich intensiver" "zu klaren Aussagen gebracht werden" hätte müssen, lässt die Berufung offen.
Bei der Aussage des Meinhard de Sa-Lo (Bl. 257 ff./1998), der Bw. sei im Jahr 1998 an fast jedem Wochenende bei seiner - wohl nicht: vormaligen, sondern späteren - Ehefrau gewesen, ergibt sich der Kenntnisstand für die Zeit nach Beendigung der Beschäftigung im Y-Haus (Juni 1998) aus dem bekannt gegebenen Umstand, dass Herr de Sa-Lo im Jahr 1998 mit der Tochter der späteren Ehegattin des Bw. liiert war und daher auch privater Kontakt mit dem Bw. bestand. Außerdem widerspräche es der Lebenserfahrung, dass der Bw. bis Juni 1998 eine enge Beziehung zu seiner späteren Ehegattin gehabt, diese dann aufgegeben und erst nach dem September 1998 wieder aufgenommen habe. Dass Herr de Sa-Lo berichtete, ihm habe der Bw. gesagt, er habe bei der Scheidung "das Haus" verloren, ist durchaus glaubwürdig, zumal diese allgemeine Angabe auch im Einklang mit dem Scheidungsvergleich steht, da das (große) Wohnhaus im Eigentum der geschiedenen Gattin stand und dem Bw. ein Wohnrecht an einer darin befindlichen Wohnung frühestens im Jahr 2002 zukam (unabhängig davon, ob sich der Bw. statt dessen dennoch fallweise im daneben befindlichen "kleinen Häuschen" etwa für einen Urlaub aufgehalten hat).
Zur Aussage von Christine Wi (Bl. 240 ff./1998) wird in der Berufung gerügt, es sei nicht nachgefragt worden, wieso die von 1994 bis 1998 beschäftigte Frau Wi Wahrnehmungen darüber machen konnte, dass Frau Gertrude Z (nunmehr X) den Bw. nach ihrem Wissensstand "ca. 1991" kennengelernt hat. Dazu ist festzuhalten, dass es für dieses Verfahren unerheblich ist, wann vor dem Jahr 1998 die Beziehung des Bw. zu seiner späteren Gattin begonnen hat und daher kein Anlass, dies zu hinterfragen, bestand.
Die nunmehrige Ehegattin Gertrude X, die über die unmittelbarste Sachverhaltskenntnis verfügen sollte, hat sich zu entscheidungsrelevanten Fragen als Angehörige der Aussage entschlagen.
Zutreffend ist, dass Shirley St-Jo (Bl. 337 f./1998) schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs unter anderem angegeben hat, der Bw. "was my partner from the beginning of 1998 to around about october 1998" und sie habe mit ihm an seiner Adresse in Dublin "on and off during 1998" gelebt, wenn er sich dort befunden hatte (ansonsten hat Frau St-Jo in London gelebt). Wie oft und wie lange dies der Fall gewesen ist, bleibt offen. Frau Shirley St-Jo bestätigt auch keine Ansässigkeit in Portugal, sie sei mit dem Bw. dort lediglich einmal zwei Wochen auf Urlaub gewesen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Bw. gegenüber Frau St-Jo seine Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin nicht offen gelegt und nicht immer die wahren Gründe für seine Abwesenheiten aus Dublin genannt hat. Daher stehen diese Angaben nicht der Feststellung eines Wohnsitzes des Bw. in Österreich jedenfalls im September 1998 entgegen.
Der Unabhängige Finanzsenat hält es - wie das Finanzamt - für erwiesen, dass sich der Bw. im Jahr 1998 fallweise in Portugal aufgehalten hat.
Wie sich aus der Auskunft des portugiesischen Finanzministeriums vom 4. August 2010 (Bl. 343 f./1998) ergibt, ist der Bw. im Kataster von Ol registriert und verfügt dort über Eigentum.
Portugal beansprucht dieser Auskunft zufolge auf Grund dieses Umstandes jedoch weder das Besteuerungsrecht hinsichtlich der strittigen Dividendenzahlung noch kam es tatsächlich jemals zur Zahlung an portugiesischer Einkommensteuer durch den Bw.
Die Besteuerung der Dividendenzahlung in Österreich kann daher in Bezug auf Portugal keine Doppelbesteuerung darstellen.
Weitere Erhebungen zum Vorliegen einer Ansässigkeit im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit Portugal sind daher entbehrlich.
Gleiches gilt für eine Ansässigkeit in Irland. Auch hier hat die zuständige irische Behörde angegeben (Bl. 324 ff./1998), dass der Bw. den irischen Behörden unbekannt und der Bw. niemals in Irland steuerlich registriert gewesen sei. Dortigen Informationen zufolge sei der Bw. Direktor der ATrading gewesen und habe als seine Anschrift jene in Kr angegeben.
Auch Irland hat hinsichtlich der streitgegenständlichen Zahlung kein Besteuerungsrecht geltend gemacht.
Die Besteuerung der Dividendenzahlung in Österreich kann daher auch in Bezug auf Irland keine Doppelbesteuerung darstellen.
Der Unabhängige Finanzsenat hält es für zutreffend, dass der Bw. im Jahr 1998 eine mehr als freundschaftliche Beziehung sowohl mit Shirley St-Jo als auch mit seiner späteren Ehegattin Gertrude Z, nunmehr X, und jedenfalls in Kr über eine Wohnung tatsächlich verfügt hatte.
Dass es sich bei der Beziehung zu seiner späteren Gattin nicht bloß um eine "lose Geschlechtsbeziehung zu einer Jugendfreundin nach vielen Jahren, die sich in Zeiten einer menschlichen Krise (Sterben der Mutter) in einer tiefere Beziehung verwandelte," handelte, sondern sich der Bw. regelmäßig in der Wohnung seiner späteren Gattin aufhielt und diese bei dessen Abwesenheit seine Post entgegen nahm, ist zufolge der Ergebnisse des Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen.
Wie häufig der Bw. tatsächlich im Jahr 1998 seine spätere Gattin getroffen hat und welche Verkehrsmittel er für seine Besuche bei ihr (und seiner Mutter) verwendete, und ob und wie häufig der Bw. seinen PKW auch für Transporte verwendete, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Auch wenn der Bw. Transporte mit seinem PKW unternommen hat, schließt dies - wie die im Ermittlungsverfahren aufgenommenen Aussagen zeigen - einen regelmäßigen Aufenthalt in der Wohnung seiner späteren Gattin nicht aus.
Nach § 37 KFG i. d. F. BGBl. I Nr. 103/1997 durften Kraftfahrzeuge nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller unter anderem "seinen Hauptwohnsitz oder Sitz, bei Antragstellern ohne Sitz im Bundesgebiet eine Hauptniederlassung im Bundesgebiet hat".
Eine Anschrift in Österreich war/ist nicht bloße Formalität einer kraftfahrrechtlichen Zulassung, es muss/te sich vielmehr um den Hauptwohnsitz handeln.
Wenn der Bw. im Besteuerungsverfahren vorgibt, in- und ausländische Behörden (sowie Private wie seinen Arbeitgeber) über die Tatsache des Bestehens eines (Haupt)Wohnsitzes in Österreich getäuscht zu haben, um - wie in der Berufung in Bezug auf das Zulassungsverfahren ausdrücklich angegeben - "unnötige Komplikationen" zu vermeiden, liegt der Schluss nahe, dass der Bw. in Verwaltungsverfahren - also auch im gegenständlichen Besteuerungsverfahren - jene Angaben tätigt, die - aus seiner Sicht - "unnötige Komplikationen" hintanhalten. So hat hat der Bw. etwa am 23. Juni 2003 zu Protokoll gegeben (Bl. 281 ff/Arbeitsbogen), die erhaltenen Dividendenausschüttungen seien von ihm in Irland versteuert worden.
Was die Frage eines Wohnsitzes des Bw. in Kr im maßgebenden Zeitraum anlangt, ist ergänzend darauf zu verweisen, dass der Wohnsitzbegriff des Steuerrechts weder auf eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form noch auf subjektive Absichtserklärungen abgestellt ist, sondern an die tatsächliche Gestaltung der Dinge anknüpft. Um einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften zu begründen, bedarf es daher nur der tatsächlichen Verfügungsgewalt über bestimmte Räumlichkeiten ("Wohnung"), die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind (vgl. Grabner/Wiesner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL § 1 Anm. 8). Innehabung der Wohnung erfordert nicht unbedingt eine rechtliche, sondern eine bloß faktische, allerdings jederzeitige Verfügungsmöglichkeit über die Wohnung (VwGH 26. 11. 1991, 91/14/0041).
Dass dies im Zeitpunkt des Zuflusses (§ 19 EStG 1988) der streitgegenständlichen Zahlung hinsichtlich der Wohnung von Gertrude Z, nunmehr verehelichte X, in Österreich der Fall gewesen ist, steht nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens fest. Der Bw. war daher bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Der Besteuerung in Österreich steht auch nicht die Besteuerung dieser Zahlung in einem anderen Land, das hierfür das Besteuerungsrecht in Anspruch nimmt, entgegen.
Die Ausschüttung der A-Limited von (umgerechnet) 8.350.000 öS war im Rahmen der Kapitaleinkünfte (§ 27 EStG 1988) ebenso wie die nichtselbständigen Einkünfte (§ 25 EStG 1988) seitens der A-Limited im Jahr 1998 in Österreich der Besteuerung zu unterziehen.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 4. Jänner 2012
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1f BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 8 Abs. 1 lit. a DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
- Art. 21 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 2a Abs. 1 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
- Art. 4 Abs. 2 lit. a Satz 1 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- § 2 Abs. 2 EG-AHG, EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994
- § 2 Abs. 1 EG-AHG, EG-Amtshilfegesetz, BGBl. Nr. 657/1994
- Art. 4 DBA P (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Portugal (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 85/1972
- Art. 2 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0868-W/11
- Stammnummer
- 57080
- Gültig
- 04.01.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF