Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3667-W/02
Abschreibung von Firmenbeteiligungen; Liebhaberei bei einer Tätigkeit als EDV-Berater und Handelsagent
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3667-W/02vom 07.10.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 8., 16. und 17 Bezirk betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und
vorläufige Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2000
entschieden:
Die
Berufungen gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 1999 und die
vorläufige Einkommensteuer für das Jahr 1997 werden als
unbegründet abgewiesen.
Den
Berufungen gegen die vorläufigen Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 1998 bis 2000 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2000 ergehen
endgültig.
Die Bemessungsgrundlagen
und die Höhe der Abgaben der Jahre 1998 bis 2000 sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen, und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Finanzbediensteter
und betreibt bzw. betrieb neben seiner nichtselbständigen Tätigkeit
seit 1991, eine Handelsagentur, und seit 1998 zudem eine EDV-Beratung.
Die Handelsagentur wurde
vermutlich nur bis 1997 oder 1998 betrieben. Im letzten "Jahresabschluss"
für 1998 wurden keine Einnahmen erklärt und in den Folgejahren scheint
die Handelsagentur nicht mehr in den Abgabenerklärungen des Bw. auf. Eine
Betriebseinstellung wurde dem Finanzamt jedoch weder im Jahr 1998 noch danach
gemeldet. Auch die Ermittlung eines Aufgabegewinnes unterblieb.
Welche Art Tätigkeit der
Bw. im Zuge der Handelsagentur tatsächlich ausübte und aus welchen
Quellen die als "Provisionen; Provisionen Ausland, Provisionen Ungarn,
Warenverkauf und Erlöse Material" bezeichneten Einnahmen stammen, ist den
jeweiligen Abgabenerklärungen ab 1991 und den Beilagen nicht zu
entnehmen.
Obwohl der Bw. in einer im Jahr
1994 erstatteten Vorhaltsbeantwortung betreffen die Veranlagung 1993 von
positiven Betriebsergebnissen bereits im Jahr 1994 und von wesentlichen
Umsatzsteigerungen ausging, erzielte er aus dieser Tätigkeit, mit Ausnahme
des Jahres 1994 (plus öS 10.066,58) nur Verluste und ein negatives
Gesamtergebnis, wobei die Ausgaben die Umsätze
überstiegen.
Soweit aus den
Abgabenerklärungen zu erschließen, nahm der Bw.
1998 zusätzlich noch eine
Tätigkeit als EDV-Berater auf, aus
der er in den Jahren 1998 bis 2000 ebenfalls laufend
Verluste wie folgt erklärte: 1998: öS
- 1.414,74; 1999: öS -7.036,-- und 2000: öS - 10.179,79.
Unklar bleibt, in welcher Form der Bw., welchen Personenkreis zum Thema
EDV beraten hat.
In der
Einkommensteuererklärung 2001 erklärte der Bw. nur noch Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit und in der Umsatzsteuererklärung 2001
gab der Bw. an, kein Unternehmen zu führen. Diese seien 2000 eingestellt
worden. Den Abgabenerklärungen und Beilagen für 2000 ist
diesbezüglich nichts zu entnehmen.
In den Jahren 1991 bis 1996
werden lediglich insgesamt negative Einnahmen von öS - 241.685,-- aus
der Handelsagentur erklärt. Hinweise
auf die Existenz irgend einer
Firmenbeteiligung im Jahr
1994 oder in anderen Jahren
finden sich nicht.
In der mit "Jahresabschluss"
bezeichneten Einnahmen/Ausgabenrechnung der
Handelsagentur für das Jahr
1997 scheint unter den Ausgaben eine
Position "Darlehen Ungarn" in Höhe
von öS 150.000,-- auf. Aus der
entsprechenden Einnahmen/Ausgabenrechnung der
Handelsagentur für
1998 ist zu entnehmen, dass der Bw.
keine Einnahmen erzielte, als Ausgaben werden unter dem Titel
"TWA; Darlehen Ungarn-Rest" öS 150.000,--
geltend gemacht.
In der
Einkommensteuererklärung für das Jahr
1999 macht der Bw. bei den
Einkünften aus selbständiger
Arbeit als Beteiligter; unter dem Titel
"Abschreibung Bet. Schö. KFT (Ungarn)"
einen Verlust von öS 175.000,-- geltend. Erläuternde Beilagen
oder sonstige Ausführungen, um welche Art von Beteiligung, respektive
Einkünfte bzw. Abschreibungen es sich handelt, wurden seitens des Bw. nicht
beigebracht.
In den Beilagen zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr
2000 erklärt der Bw. negative
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
Beteiligungen; "Abschreibung der Beteiligung an
der Schö. KFT (Ungarn)" von öS 175.000,--.
Offenkundig auf Nachfrage des
Finanzamtes, übermittelt der Bw. mit Fax
vom 23.7.2001 "wunschgemäß eine Abschrift des
Darlehensvertrages aus 1994, aus dem ersichtlich ist, dass mir Herr Schö.
eine Beteiligung in Höhe von öS
350.000,-- an der Schö. KFT eingeräumt hat.
Der Betrag wurde im Zuge meines
außergerichtlichen Ausgleichs, in
den Jahren 1997 bis 2000 beglichen.
Die Beteiligung an dieser
Gesellschaft wurde eingegangen, um entsprechende Vermittlungserlöse zu
erwirtschaften. Bedauerlicher Weise wurde die KFT durch "Interventionen" der
russischen bzw. ungarischen Mafia in den Ruin
getrieben.
Aus diesem Grund sind auch
alle Unterlagen nicht mehr greifbar,
insgesamt habe ich über 1 Million Schilling in Ungarn verloren, jedoch sind
die Belege über die restlichen Ausgaben leider vernichtet, sodass ich
lediglich den Darlehensvertrag vorlegen kann."
Beigelegt ist ein als
"Vereinbarung" betiteltes
Schriftstück; "abgeschlossen im Juli
1994" zwischen dem Bw., als Darlehensnehmer und Ernst Schö. als
Darlehensgeber. Laut " § 1 stellt der Darlehensgeber Schö. dem Bw.
einen Betrag von öS 350.000,-- zur Verfügung. Dieser Betrag ist
ausschließlich für eine Investition in Ungarn zu
verwenden.
Laut § 2 werden für
die Darlehenssumme keine Zinsen verrechnet, jedoch stehen dem Darlehensgeber 30%
des zu erwartenden Gewinn aus der Kapitalveranlagung zu.
Laut § 3 erfolgt die
Rückzahlung des Darlehens ab 1.1.1997 in einem Betrag, wobei der
Darlehensbetrag plus des im § 2 festgelegten Gewinnanteils zur Auszahlung
kommt. Eine Rückzahlung in Raten ist nur mit Zustimmung des Darlehensgebers
möglich."
Unterfertigt ist diese
Vereinbarung vom Bw. als Darlehensgeber und von Herrn Schö. als
Darlehensnehmer.
Hinweise über Art und
Zeitpunkt der Zuzählung der Darlehenssumme sind der Vereinbarung nicht zu
entnehmen. Die Vertragspartner sind nur namentlich genannt, eine Angabe von
Geburtsdatum und Wohn- bzw. Geschäftsadresse ist nicht
erfolgt.
Das
Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern gibt auf telefonische Anfrage vom 9.9.2003 bekannt, dass
eine Vergebührungsanzeige dieses
Darlehensvertrages nicht
vorliegt.
Für das Jahr 2000
beantragte der Bw. öS 12.306,64 als
außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt, da er für seine Schwester Claudia H. die Beiträge
für die Selbstversicherung bei der WGKK übernommen habe, da diese kein
eigenes Einkommen habe. An Belegen wurden lediglich Kontoauszüge vorgelegt,
aus denen hervorgeht, dass der Bw. Zahlungen an die WGKK geleistet hat. Als
Auftraggeberin der Überweisung scheint die an der Adresse des Bw. wohnhafte
Claudia H. auf, die Unterschrift des Auftraggebers lautet jedoch auf den
Bw.
Das
Finanzamt betrachtete die
Ausführungen des Bw. im Fax und den Darlehensvertrag als neue Tatsachen und
nahm das Einkommensteuerverfahren für die Jahre 1997 bis 1999 (E-Bescheide
für 1997 vom 4.5.1998; für 1998 vom 29.3.1999 und für 1999 vom
13.7.2000) wieder auf und erließ für diese Jahre und das Jahr 2000
vorläufige Einkommensteuerbescheide.
In der
Begründung wird ausgeführt,
dass aus der vorgelegten Vereinbarung lediglich hervorgehe, dass zwischen dem
Bw. und Ernst Schö. ein Darlehen vereinbart worden sei. Es sei aber schon
zweifelhaft, wer der Darlehensgeber und wer der Darlehensnehmer gewesen sei, da
im Text der Vereinbarung der Bw. als Darlehensnehmer ausgewiesen sei, wohingegen
der Bw. seine Unterschrift als Darlehensgeber geleistet hat. Das gelte für
Ernst Schö. vice versa.
Weiters gehe aus dem Vertrag
nicht hervor, dass eine (stille) Beteiligung an einem Unternehmen gegen
Darlehenshingabe erfolgt sei. Da der Bw. behaupte, dass es sich um eine
ungarische Beteiligung handle, wäre wegen des Auslandssachverhalts eine
erhöhte Mitwirkungspflicht des Bw. gegeben gewesen. Diesem Anspruch
würde die vorgelegte Vereinbarung nicht gerecht. Die aus der
Darlehenshingabe erwachsenden "Abschreibungen" würden daher - in den
Jahren 1997, 1998 mit je öS 150.000,-- sowie 1999 und 2000 mit je öS
175.000,-- - nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Was die Tätigkeit als
EDV-Berater und Handelsagent anbelange, so habe der Bw. in den Jahren 1993 bis
2000 daraus einen Gesamtverlust erwirtschaftet. Die Aufwendungen würden die
Umsätze bei weitem übersteigen und in absehbarer Zeit sei ein
Überschuss nicht zu erwarten, weshalb Liebhaberei vorläge. Da dieses
Ergebnis zwar ungewiss aber wahrscheinlich sei, ergingen die Bescheide
vorläufig.
Die
außergewöhnliche Belastung
wurde nicht anerkannt, da es sich um eine freiwillige Weiterversicherung der
Schwester handle und es daher an der Zwangsläufigkeit mangle.
Der Bw. erhob gegen diese
Bescheide Berufung und führte
begründend im wesentlichen aus:
Es seien keine neuen Tatsachen
hervorgekommen. Die Abschreibungen der beiden
Beteiligungen an den ungarischen Firmen K. KFT und Schö. KFT seien
in den jeweiligen Steuererklärungen eindeutig erklärt worden und dem
Finanzamt daher schon seit der
Einkommensteuererklärung 1997
bekannt. Es handle sich daher lediglich um eine andere rechtliche
Würdigung bei unveränderter Tatsachenlage (VwGH vom 11.5.1993,
93/14/0021), die Wiederaufnahme des Verfahrens sei daher
rechtswidrig.
Weiters weist der Bw. darauf
hin, dass der Darlehensvertrag mit Herrn Schö. einen Vorvertrag für
die Beteiligung darstelle, da ja logischer Weise davor die Finanzierung
gesichert werden musste. Der Gesellschaftsvertrag sei dann in Ungarn
abgeschlossen worden, und - wie die übrigen Unterlagen - in den
Wirren der Auseinandersetzungen mit anderen "Firmen" (die Zugehörigkeit zur
Mafia konnte nicht bewiesen werden und wäre außerdem
lebensgefährlich gewesen) in Verstoß geraten.
Der Umstand, dass diese Kopie
- (offenkundig gemeint; die vorgelegte Darlehensvereinbarung) -
"falsch" unterschrieben wurde, habe auf deren Gültigkeit keinerlei
Einfluss, da einerseits Herr Schö. ein "richtig" unterfertigtes Exemplar
gehabt hätte und andererseits der Vertragstext eindeutig sei, und der Bw.
zweifellos jedes Gerichtsverfahren verloren hätte. Es sei
unverständlich, warum der Vertrag nunmehr vom Finanzamt angezweifelt
werde.
Bezüglich der mangelnden
Zwangsläufigkeit der als außergewöhnliche Belastung geltend
gemachten Selbstversicherungskosten der Schwester des Bw., wendet dieser ein,
dass diese und ihre Töchter zu diesem Zeitpunkt bei ihm gewohnt
hätten, seine Schwester als Studentin über kein eigenes Einkommen
verfügt habe und ohne diese Versicherung weder sie, noch ihre Töchter
krankenversichert gewesen wären. Weiters deutet der Bw. an, dass die
Behandlungskosten der Kinder als "Privatpatienten" weitaus höher gewesen
wären. Alleine die Tatsache, dass die Schwester des Bw. keine gesetzliche
Krankenversicherung genießen haben können (eine Mitversicherung beim
Vater des Bw. oder beim Bw. selbst sei aus Altersgründen nicht
möglich, wiewohl aus Kostengründen zu bevorzugen gewesen) und auch
finanziell keine andere Möglichkeit gehabt habe, eine solche zu erlangen,
sei es für den Bw. aus familiären und moralischen Gründen
zwangsläufig gewesen, die Kosten zu übernehmen.
Im übrigen beantragt der
Bw. für die Jahre 1997 bis 1999 sinngemäß eine
erklärungsgemäße Veranlagung und insbesondere für das Jahr
2000 die Berücksichtigung der "Abschreibung der Beteiligung Schö. KFT"
und die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Schwester des
Bw.
Eine aufgrund
telefonischer Anfrage vom 16. 9. 2003
bei der Auslandsgruppe der Groß-BP
Wien im ungarischen Internet-Firmenbuch erfolgte Abfrage, ergab weder für
eine "K. KFT" noch für eine "Schö. KFT" ein Ergebnis. Allerdings wurde
auch mitgeteilt, dass das ungarische Firmenbuch dezentral organisiert sei, die
Erfassung im Internet noch nicht vollständig sei und mangels genauerer
Angaben (genauer Firmenwortlaut, Firmensitz, wann gegründet usw.) nicht mit
letzter Sicherheit gesagt werden könne, dass die genannten Firmen, nicht
existieren bzw. existiert hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wiederaufnahme
des Verfahrens:
Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ist gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO immer dann zulässig,
wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Maßgebend ist dabei, ob
der Abgabenbehörde in dem nunmehr wiederaufgenommenen Verfahren der
Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem
Verfahren, bei richtiger rechtlicher Subsumtion zur nunmehr erlassenen
Entscheidung gelangen hätte können (siehe dazu Ritz, BAO-Kommentar zu
§ 303, Tz 10).
Es ist zwar zutreffend, dass
bei unveränderter Tatsachenlage und lediglich geänderter rechtlicher
Würdigung eine Wiederaufnahme unzulässig ist. Im gegenständlichen
Verfahren ist es jedoch vielmehr so, dass der Bw. in den fraglichen Jahren
keineswegs alle Tatsachen offengelegt hat, die für eine richtige rechtliche
Beurteilung erforderlich gewesen wären.
Entgegen der vom Bw. in der
Berufung aufgestellten Behauptung, er habe "die Abschreibungen der beiden
Beteiligungen an ungarischen Firmen (K. KFT bzw. Schö. KFT) in den
jeweiligen Steuererklärungen eindeutig erklärt", ergibt sich aus
diesen Erklärungen das genaue Gegenteil.
So werden vom Bw. für die
Handelsagentur in den Jahren 1997 und 1998 jeweils öS 150.000,-- als
Aufwand geltend gemacht, von denen erst aufgrund des Fax des Bw. vom 23. 7. 2001
und des dabei übermittelten "Darlehensvertrages" zu vermuten war, dass es
sich dabei nicht um Betriebsausgaben der Handelsagentur handelt, sondern der Bw.
hier vermutlich die "Abschreibung" einer anderweitigen Firmenbeteiligung
beabsichtigt hat.
Die diesbezüglichen
rudimentären Ausführungen des Bw. in den jeweiligen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen: "Darlehen Ungarn" für 1997 und "Darlehen
Ungarn Rest" für 1998, lassen isoliert betrachtet weder erahnen, dass der
Bw. möglicher Weise zu einem bis dato
unbekannten Zeitpunkt eine Beteiligung an einer
K. KFT - diese Firma wird vom Bw.
überhaupt erstmals in der Berufung
genannt - eingegangen ist, noch ist daraus zu erschließen, dass und
warum sich bezüglich dieses unbekannten Beteiligungsverhältnisses ein
Abschreibungsbedarf ergeben haben könnte und wie der ausgewiesene Betrag
ermittelt wurde.
Die vom Bw. gewählten
Formulierungen ließen, im Lichte seiner späteren Ausführungen,
auch die Annahme zu, dass es sich dabei um Darlehensrückzahlungen handelt,
wobei auch diesfalls völlig unklar bleibt, welches Vertragsverhältnis
diesen Zahlungen zugrunde liegt, an wen sie erfolgten und warum diesen Zahlungen
Betriebsausgabencharakter zukommen sollte. Die Anschaffungskosten von
Betriebsbeteiligungen stellen nach geltender Rechtslage keine Betriebsausgaben
dar, sondern sind zu aktivieren.
Ebenso gut könnte es sich
aber auch um "Abschreibungen" oder "Darlehensrückzahlungen" betreffend die,
namentlich erstmals in der Einkommensteuererklärung 1999 erwähnte
Schö. KFT handeln, von der, aufgrund der vorgelegten Erklärungen,
ebenfalls nicht einmal klar ist, ob, wann und in welcher Form sich der Bw. an
dieser beteiligt hat und es hier, ebenso wie bei der vorgenannten K. KFT,
völlig unklar bleibt, wann und warum ein Abschreibungsbedarf entstanden
sein könnte und wie der Bw. die Höhe des Abschreibungsbetrages
ermittelt hat.
Es mag sein, dass der
Abgabenbehörde aufgrund der Anmerkung des Bw. in den
Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 "Abschreibung Bet. Schö. KFT
(Ungarn)" der Verdacht hätte kommen können, dass der Bw. irgendwann
vor 1999 eine Firmenbeteiligung erworben hat, die nunmehr einen
Abschreibungsbedarf ausgelöst habe könnte. Um welche Einkünfte
- (selbständige oder gewerbliche) - und um welche Art von Beteiligung
es sich gehandelt haben könnte, wann diese Beteiligung erfolgt ist, um
welche Art Abschreibungen es sich handelt und wie die dafür jeweils geltend
gemachten öS 175.000,-- ermittelt wurden, bleibt unklar.
Der Bw. ist also seiner
Offenlegungspflicht in den Jahren seit 1994 nur völlig unzureichend
nachgekommen.
Erst aufgrund der Mitteilung
des Bw. vom 23. 7.2001 wurde der Abgabenbehörde bekannt, dass der Bw.
angeblich bereits im Jahr 1994 eine Beteiligung an einer "Schö. KFT"
eingegangen sein soll. Den Abgabenerklärungen des Jahres 1994 ist
diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Auch der Umstand, dass der Bw.
nach eigener, zudem völlig unbewiesener Behauptung über keinerlei
diesbezügliche Belege verfügen soll und die vom Bw. vorgelegte,
fragwürdige Darlehensvereinbarung stellen Tatsachen und Umstände dar,
die der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der
Einkommensteuerbescheide 1997 bis 1999, die vor dem 23.7.2001 erfolgte,
unbekannt und einer rechtlichen Beurteilung somit unzugänglich waren und
erst nach Erlassung der Bescheide neu hervorgekommen sind.
Diese gebotene rechtliche
Beurteilung des nunmehr neu vorliegenden Sachverhalts führte zu - der
Höhe nach sowohl absolut als auch relativ betrachtet - beträchtlichen
steuerlichen Auswirkungen, sodass die Wiederaufnahme des
Einkommensteuerverfahrens in jedem Jahr geboten und rechtens war.
Es war daher in diesem Punkt
abweislich zu entscheiden.
"Abschreibung"
von "Firmenbeteiligungen":
Wie das Finanzamt zutreffend
ausführt, trifft den Bw. bei Auslandsbeziehungen eine erhöhte
Mitwirkungspflicht. Der Bw. hat mit seiner "Offenlegung" jedoch nicht einmal
jenen Standard erreicht, den man für Inlandsbeziehungen anlegen würde.
Selbst der ausdrückliche Hinweis der Behörde im bekämpften
Bescheid, hat den Bw. nicht dazu veranlassen können, wenigstens im Zuge der
Berufung seine Zurückhaltung abzulegen und konkretere, stimmige Angaben zu
machen bzw. gar Unterlagen zu beschaffen und beizubringen.
Es bleibt dem erkennenden UFS
unklar, mit welchen unternehmerischen Aktivitäten der Bw. die
Aufmerksamkeit einer nicht näher umrissenen "russischen bzw. ungarischen
Mafia" auf sich gezogen haben könnte. Der Bw. gibt in seiner Berufung
selbst an, dass ein Beweis für eine Intervention der Mafia nicht erbracht
werden konnte. Im Zuge welchen Verfahrens, dieser Beweis nicht gelang, bleibt
allerdings offen.
Es ist h.o. jedenfalls kein
Erfahrungssatz und kein vernünftiger Grund bekannt, wonach sich eine nicht
näher definierte "russische bzw. ungarische Mafia" mit der
planmäßigen Vernichtung von Geschäftsunterlagen befasst bzw.
warum sich diese damit befassen sollte.
Der Bw. hatte aufgrund des
Auslandsbezuges nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht, sondern auch
eine Beweissicherungspflicht. Der Bw. hat sich, nach eigener Behauptung,
angeblich an zwei ungarischen Firmen beteiligt, Zahlungen in beträchtlicher
Höhe geleistet, mehrere Verträge und einen außergerichtlichen
Ausgleich abgeschlossen.
Zieht man in Betracht, dass der
Bw. seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, bleibt es unverständlich
und erscheint auffallend sorglos, warum seine sämtlichen Verträge und
Unterlagen in Ungarn verblieben und der Vernichtung anheim gefallen sein
sollten. Weiters muss es, folgt man den Angaben des Bw., logischer Weise eine
Reihe von Geschäftspartnern, Banken und Behörden geben, bei denen
ebenfalls Unterlagen bzw. Zweitschriften betreffend die geschäftlichen
Aktivitäten des Bw. aufliegen müssen. Der Bw. gibt z.B. selbst an,
dass Herr Schö. eine "richtig" unterfertigte Variante des Darlehensvertrags
besitzen soll.
Es ist völlig
unglaubwürdig, dass es bei dieser Konstellation möglich sein kann,
sämtliche Unterlagen zu vernichten, selbst wenn jemand diese Vernichtung
bewusst anstreben sollte.
Die diesbezüglichen
Behauptungen des Bw. blieben ohne jeden Beweis, sind diffus, unklar und
unlogisch und es kann dem Finanzamt nicht erfolgreich entgegengetreten werden,
wenn es diese als unglaubwürdig eingestuft hat.
Ebenso zutreffend ist die
Einschätzung des Finanzamtes, wonach aus
dem vorgelegten
Darlehensvertrag, in
keiner Weise erschlossen werden kann,
dass der Bw. sich, wie behauptet, mit
öS 350.000,-- bereits 1994, an einer
"Schö. KFT" beteiligt hat. Im Darlehensvertrag ist lediglich von
"Investitionen in Ungarn" die Rede. Wie bereits oben dargestellt, ergeben sich
auch aus den Abgabenerklärungen des Bw. für 1994 dazu keine
Anhaltspunkte bzw. können aufgrund jener der Jahre 1999 und 2000,
bestenfalls Spekulationen über eine mögliche Beteiligung angestellt
werden.
Der
Vertrag selbst ist in mehrfacher
Hinsicht fremdunüblich gestaltet.
So wurde er "im Juli 1994
abgeschlossen". Üblicher Weise enthält ein Vertrag ein genaues
Abschlussdatum. Es ist nicht erkennbar wo der Vertrag abgeschlossen wurde, was
für das im Streitfall anzuwendende Recht von entscheidender Bedeutung ist.
Lediglich aus den Berufungsausführungen des Bw. ergibt sich, dass der
Vertrag in Österreich errichtet worden sein soll, wohingegen alle weiteren
Verträge in Ungarn abgeschlossen worden seien.
Die Vertragspartner sind nur
namentlich angeführt. Es fehlen sowohl die Geburtsdaten, als auch die
Wohnadressen bzw. der Firmensitz der Vertragspartner. Diese sind also nicht
hinreichend identifizierbar bzw. gar nicht aufzufinden, was keineswegs
fremdüblich ist und nebenbei bemerkt, auch weitere Nachforschungen der
Behörde weitgehend unmöglich macht.
Es fehlt jeglicher Hinweis
darauf, ob die Darlehenssumme bereits hingegeben wurde bzw. wann und in welcher
Form die Hingabe zu erfolgen hat. Diesbezügliche Vereinbarungen bzw. die
Bestätigung der Hingabe der Darlehenssumme sind essentieller
Vertragsbestandteil eines Darlehensvertrages. Dessen Fehlen ist höchst
ungewöhnlich. Es ist auch wenig wahrscheinlich, dass - selbst wenn
die Hingabe des Geldes in bar erfolgt sein sollte - auf Seiten der
Vertragspartner keine Bankkonten (Abhebung, Einzahlung der Darlehenssumme)
betroffen waren. Der Bw. müsste also auch erklären, warum gerade auch
diese Unterlagen von der "Mafia" vernichtet wurden.
Im Text der Urkunde wird Ernst
Schö. als Darlehensgeber bezeichnet. Darauf, dass er dem Bw. eine
Beteiligung an seinem Unternehmen einräumen wollte, findet sich kein
Hinweis. Selbst wenn man den diesbezüglichen Behauptungen des Bw. Glauben
schenkte, wäre die dann zu unterstellende Vorgangsweise nicht
nachvollziehbar. Ein in Ungarn tätiger Geschäftsmann käme nach
Österreich, um hier zwei, inhaltlich unterschiedliche
Darlehensverträge zu ein und der selben Darlehenshingabe zu errichten.
Einen Vertrag, der im Besitz des Bw. verbliebe und in dem, Darlehensgeber und
Darlehensnehmer "vertauscht" wurden und einen weiteren "richtig" unterfertigten
Darlehensvertrag (so der Bw.), der sich (noch; oder von der Mafia vernichtet?)
in seinem Besitz befände. Es bleibt unverständlich, warum die
Vertragsparteien, nachdem sie offenkundig erkannt hatten, dass die erstellte
Darlehensurkunde - wie sie der Bw. vorgelegt hat - fehlerhaft ist, nur eine
zweite "richtige" erstellt haben sollten, und beim Bw. lediglich die "falsche"
Urkunde und nicht auch eine Abschrift der "richtig" unterfertigten Urkunde
verbleiben sollte.
Nach der ersten
Interpretationsvariante dieses Vertrags und den etwas "undeutlichen"
Ausführungen des Bw., leiht Schö. dem Bw.
öS 350.000,--, die der Bw.
angeblich dazu benutzt, um sich sogleich am Unternehmen des Schö. zu
beteiligen. Schö. erhält vom Bw. keine Darlehensverzinsung, sondern 30
% des aus seinem eigenen Betrieb zu erwartenden Gewinnes. Eine derartige
Vorgangsweise erscheint wenig sinnvoll, und ist auch angesichts des Fehlens
jedweder weiterer Belege, insgesamt völlig unglaubwürdig.
Ebenso denkmöglich
wäre es, dass die Unterschriften richtiger Weise vom Bw. als Darlehensgeber
und von Schö. als Darlehensnehmer geleistet wurden und die Vertauschung der
Vertragsparteien im Text erfolgte. Dann hätte der Bw. Schö. öS
350.000,-- geliehen. Es frägt sich dann aber, warum dieser ihm nicht sofort
eine Beteiligung an seiner Firma eingeräumt hat, bzw. ob und wann das
Darlehen in Firmenanteile "umgewandelt" wurde. Auch steht dieser Interpretation
entgegen, dass der Bw. im Fax vom 23. 7. 2001 behauptet, "diesen Betrag im Zuge
eines außergerichtlichen Ausgleichs, in den Jahren 1997 bis 2000
beglichen" zu haben, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er der
Darlehensgeber gewesen wäre. Allerdings hat der Bw. auch hinsichtlich
dieses angeblich erfolgten außergerichtlichen Ausgleichs, keine
näheren Angaben gemacht und Unterlagen ohnedies nicht beigebracht. Die
vorgelegte "Vereinbarung" hat also, durchaus keinen "eindeutigen Vertragstext"
- wie der Bw. in der Berufung behauptet - zumal
es nach wie vor unklar bleibt, wer
Darlehensgeber und wer Darlehensnehmer war. Dunkel bleibt auch die
diesbezügliche Anmerkung des Bw., wonach er "zweifellos jedes
Gerichtsverfahren verloren hätte."
Diese Fragen bedürfen
jedoch keiner endgültigen Klärung, da es letztendlich ohne Belang ist,
wie sich dieses Vertragsverhältnis tatsächlich gestaltet hat, denn aus
diesem Vertrag ergeben sich ohnedies keinerlei zwingende Rückschlüsse
auf eine Firmenbeteiligung des Bw. an einer Schö. KFT bzw. einer K. KFT,
oder gar auf einen, aus einer solchen resultierenden
Abschreibungsbedarf.
Auch wenn es für die
rechtliche Beurteilung letztlich nicht von Bedeutung ist, bleibt anzumerken,
dass auch die Vereinbarung über die Rückzahlung, die diese weitgehend
der freien Gestaltung des Darlehensgeber überlässt, nicht
fremdüblich ist. Bemerkenswert ist auch, dass sich die beiden
Unterschriften im Schriftbild stark ähneln und der Darlehensvertrag nicht
vergebührt wurde. Zieht man zusätzlich noch die "Vertauschung" der
Vertragspartner und die ungenaue Datierung in Betracht, könnte sich
durchaus der Schluss aufdrängen, dass hier, in aller Eile und im
Nachhinein, eine Urkunde erstellt und unterfertigt worden ist, um angebliche
Betriebsausgaben zu rechtfertigen.
Was die angebliche Beteiligung
an einer K. KFT anlangt, so beschränkt sich der Bw. auf eine bloße
Namensnennung in der Berufung. Welche Aufwendungen mit dieser angeblichen
Beteiligung in Verbindung stehen sollten, bleibt hingegen unklar.
Die Ausführungen des Bw.
bezüglich angeblicher Firmenbeteiligungen und damit verbundenen
"Abschreibungsbedarf" bleiben bloße Behauptungen, die bruchstückhaft,
unglaubwürdig, über weite Strecken unlogisch und zudem nicht durch
Belege erhärtet sind. Die in den Jahren 1997 bis 2000 aus den Titeln
"Darlehen Ungarn" und "Abschreibung Schö. KFT" geltend gemachten
Betriebsausgaben, waren daher nicht als solche anzuerkennen und die Berufung
daher insoweit abweislich zu entscheiden.
Liebhaberei:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Liebhabereiverordung BGBl 1993/33 liegen Einkünfte nur bei einer
Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu
erzielen und die Voraussetzungen dafür anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar sind. § 2 Abs. 2 Liebhabereiverordung sieht vor, dass bei
Tätigkeiten i.S. § 1 Abs. 1 leg cit. Anlaufverluste der ersten drei
Kalenderjahre ab Beginn der Tätigkeit jedenfalls als negative
Einkünfte anzuerkennen sind.
Die vom Bw. ab 1991
bezüglich der Handelsagentur vorgelegten "Jahresabschlüsse" lassen
nicht einmal erkennen, um welche Art Tätigkeit es sich eigentlich handelt.
Die in den Jahren 1997 und 1998 jeweils mit öS 150.000,-- als Aufwand
geltend gemachten Beträge, von denen erst aufgrund des Fax des Bw. vom
23.7.2001 und dessen Berufungsausführungen mit einiger Sicherheit
anzunehmen ist, dass es sich dabei keineswegs um Betriebsausgaben der
Handelsagentur handelt, sondern der Bw. vermutlich entweder
Darlehensrückzahlungen, die zur angeblichen Anschaffung eines Firmenanteils
dienten als Aufwand geltend gemacht oder die Abschreibung einer
Firmenbeteiligung beabsichtigt hat, sind jedenfalls aus dem Betriebsergebnis der
Handelsagentur und damit der Liebhabereibetrachtung auszuscheiden.
Trotz dieser Änderung
ergibt sich im Jahr 1997 ein negatives Ergebnis von öS - 10.857,94
und im Jahr 1998 Null und es bleibt somit insgesamt bei einem
negativen Gesamtergebnis für die
Jahre 1991 bis 1998. Soweit aus den unterlassenen Ausführungen des Bw.
für die Jahre 1999 und 2000 und seinem knappen Hinweis in der
Erklärung für das Jahr 2001 - er habe seine Unternehmen
eingestellt - abgeleitet werden kann, hat der Bw. in diesen
Zeiträumen entweder keine Einnahmen aus der Handelsagentur erzielt bzw. die
Tätigkeit irgendwann zwischen 1997
und Ende 2000 eingestellt. Es liegt
somit ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum vor.
Der Bw. beantragt zwar in
seiner Berufung die erklärungsgemäße Veranlagung und damit
implizit die Anerkennung der Verluste aus der Handelsagentur. Es werden jedoch
seitens des Bw. keinerlei Einwendungen erhoben, die sich gegen die
Liebhabereibeurteilung richten. Der erkennende UFS vermag auch keine Gründe
zu erkennen, die gegen die Beurteilung der Handelsagenturtätigkeit als
Liebhaberei sprächen. Es wurde ein negatives Gesamtergebnis erzielt, die
Tätigkeit bereits eingestellt und es sind keine Umstände erkennbar,
die dagegen ins Treffen zu führen wären, die Tätigkeit als zur
dauerhaften Einnahmenerzielung und damit als Einkunftsquelle ungeeignet,
einzustufen. Es war daher diesbezüglich abweislich zu
entscheiden.
Die Situation betreffend der,
1998 aufgenommenen EDV-Beratung ist
deckungsgleich mit jener der Handelsagentur, allerdings sind die auf volle
Schillingbeträge gerundeten
Anlaufverluste der Jahre 1998: öS
- 1.415,--; 1999: öS -7.036,-- und 2000: öS -
10.180,-- gemäß
§ 2 Abs. 2 Liebhabereiverordung, als solche
anzuerkennen. Weitere Ausführungen
zur Liebhaberei sind angesichts der wahrscheinlichen Einstellung der
Tätigkeit im Jahr 2000 entbehrlich.
Es war also in diesem Punkt
stattgebend zu entscheiden.
Vorläufigkeit:
Da die durch die
Liebhabereiprüfung bestehende Unsicherheit damit beseitigt ist, waren
nunmehr sämtliche von der Berufung umfasste Einkommensteuerbescheide
endgültig zu erlassen.
Außergewöhnliche
Belastung:
Gemäß
§ 34 EStG
1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Belastungen, die
außergewöhnlich sind und zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Die Belastung ist
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse
erwachsen. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig,
wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründen nicht entziehen kann. Die Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wird dabei durch die
Berücksichtigung eines Selbstbehalts berücksichtigt.
Der Selbstbehalt beträgt
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG bei Einkommen bis höchsten öS
100.000,-- 6%, über öS 100.000 bis öS 200.000,-- 8% und über
öS 200.000,-- bis öS 500.000,-- 10%.
Der Bw. führt in der
Berufung selbst aus, dass die tatsächlichen Kosten einer "privaten"
Krankenbehandlung weitaus höher gewesen wären, als jene einer
freiwilligen Krankenversicherung und dieser Weg deshalb gewählt wurde und
weil eine Mitversicherung nicht möglich war. Damit tut er jedoch selbst
dar, dass die daraus erwachsende Belastung eben nicht zwangsläufig ist,
sondern freiwillig, aus rein wirtschaftlichen Erwägungen heraus, erwachsen
ist.
Auch ist den Ausführungen
nicht zu entnehmen, warum dieser Aufwand außergewöhnlich sein sollte.
Die Außergewöhnlichkeit des Aufwands müsste bereits bei der
Schwester des Bw. gegeben sein. Nun stehen alle studierenden Eltern mit Kindern,
die mangels aktiven Erwerbseinkommens ohne gesetzlichen Versicherungsschutz
sind, vor der selben Entscheidung, wie die Schwester des Bw.. Der Senat vermag
nicht zu erkennen, worin im konkreten Fall die Außergewöhnlichkeit
gegenüber Personen vergleichbaren Einkommens und Familienstands
begründet wäre.
Da der Aufwand also weder
außergewöhnlich noch zwangsläufig erwachsen ist, war die
Berufung in diesem Punkt schon deshalb abweislich zu entscheiden.
Der Bw. beschränkt sich
zudem lediglich auf beweislose Behauptungen, wonach seine Schwester über
kein eigenes Einkommen und keine Versicherung verfüge. Es ist jedoch
entbehrlich, entsprechende Nachweise vom Bw. einzufordern, da ohnedies aus den
oben dargestellten Gründen abzuweisen ist. Der Bw. bringt selbst in seinen
Berufungsausführungen erstmals zum Ausdruck, dass der Vater der angeblich
bedürftigen Schwester noch lebt. Dieser und nicht der Bruder ist vom Gesetz
verpflichtet, seine Tochter zu unterstützen, so sie ihren Lebensunterhalt
nicht alleine bestreiten kann. Der Bw. hat nicht einmal ansatzweise dargetan,
dass der Vater dazu nicht in der Lage wäre und selbst dann hätte sich
noch keine Verpflichtung des Bw. ergeben, denn der Bw. bringt in der Berufung
ebenfalls erstmals vor, dass seine Schwester zwei Töchter habe, für
die mit dieser Versicherung vorzusorgen war. Es sollte dem Bw., nicht zuletzt
aufgrund seiner einschlägigen Tätigkeit bekannt sein, dass diesfalls,
der bzw. die Kindesväter verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer
Kinder und u. U. auch der Kindesmutter aufzukommen. Der Bw. hat nicht einmal
behauptet, geschweige denn bewiesen, dass der bzw. die Kindesväter ihren
diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen. In Ermangelung
konkreteren Angaben des Bw., sind auch diesbezügliche Ermittlungen der
Behörde unmöglich.
Auch aus diesen Gründen
sind dem Bw. diese Kosten nicht zwangsläufig erwachsen.
Anzumerken bleibt, dass dem Bw.
daraus ohnedies in keinem Fall eine Beschwer erwachsen konnte, da infolge der
nunmehrigen Entscheidung, der geltend gemachte
Aufwand von
öS 12.306,64 ohnedies den zu
berücksichtigenden 10%igen Selbstbehalt
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG von öS 24.649,-- nicht
übersteigt. Selbst für den
hypothetischen Fall einer vollinhaltlich stattgebenden Berufungsentscheidung in
den übrigen Punkten und einer erklärungsgemäßen
Veranlagung, würde das verbleibende Einkommen so niedrig ausfallen, dass
sich gemäß
§ 33 EStG ohnedies keine Einkommensteuer ergäbe,
eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung bliebe also auch
diesfalls ohne Auswirkung.
Wien,
7. Oktober 2003
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
vorliegen neuer Tatsachenerhöhte Mitwirkungspflicht bei AuslandsbezugLiebhabereiAnlaufverlusteabgeschlossener ZeitraumAbschreibung von Firmenbeteiligung in UngarnVerlust von BelegenVernichtung von UnterlagenGlaubhaftmachung von Betriebsausgabenfreiwillige Versicherung der Schwester als außergewöhnliche Belastung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3667-W/02
- Stammnummer
- 6218
- Gültig
- 07.10.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF