…1 und Tz. 19). Da es sich im gegenständlichen Fall unbestrittenermaßen nicht um sogenannte Abholfälle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 handelt, da keine ausländischen Abnehmer im Sinne des § 7 Abs. 2 lit. a UStG 1994 vorhanden sind, ist lediglich strittig, ob steuerfreie…
…weitergeleitet habe. In der Folge habe die Bw. die Lieferungen samt Rechnungen sowie die Ausfuhrpapiere vorbereitet. Der Transport der Waren zu den ausländischen Abnehmern sei durch Botendienst erfolgt, in einem Fall habe Herr S persönlich einen Transport durchgeführt. Während die in den Buchhaltungsunterlagen der Bw…
…den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandgebiet befördert oder versendet hat (§ 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Ein ausländischer Abnehmer ist nicht Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands der Ausfuhr iSd § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994. Eine echt steuerbefreite Ausfuhrlieferung liegt daher…
…ausgeführt, setzt eine steuerfreie Ausfuhrlieferung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 nicht voraus, dass das Verpflichtungsgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen wird. Auch ein zwischen inländischen Unternehmern abgeschlossenes Verpflichtungsgeschäft erfüllt die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994…
…anzumerken, dass dieser Anfrage ein anderer Sachverhalt (unmittelbarer Export ins Ausland ohne zwischenzeitige Weiterveräußerung an inländische Abnehmer) zu Grunde lag (siehe dazu die Ausführungen des Betriebsprüfers in der Tz 1 des Bp-Berichts). 7. Rechnerische Durchführung betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004: - 2003: Rechnung vom 1…
…darüber, ob diese Lieferungen im Inland ausgeführt wurden und daher umsatzsteuerbar sind. Nicht strittig ist, dass mangels Vorhandenseins ausländischer Abnehmer die Befreiung des § 6 Z.1 UStG 1972 für steuerfreie Ausfuhrlieferungen nicht anwendbar ist. Der Bw. verneint die Steuerbarkeit der strittigen Lieferungen mit dem Hinweis…
…1 Z 1 iVm § 7 UStG 1994 sei nichts dazu festgehalten, dass neben einer Ausfuhrbescheinigung an einen ausländischen Abnehmer die Kopie eines Reisepasses anzufertigen und aufzubewahren sei. Weiters finde sich auch in den Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) keine diesbezügliche Aussage. Hingewiesen werde auf die neue, seit 1…
…nicht eruiert werden. Die Y & Co GesmbH habe als Nachweis der Ausfuhr eine nachträglich besorgte Einfuhrbestätigung nach Ungarn sowie einen Ausfuhrnachweis EX 1 bzw EU 1 mit den Zollstempeln des Zollamtes Klingenbach vorgelegt. Als ausländischer Abnehmer scheine auf den Ausfuhrnachweisen die X Holding, Schweiz, auf…
…Rumänien - Chinese Market, Ungarn - Budagyongye, Ungarn - Chinese Wholesaler, Ungarn Zusätzlich zu den ihm von den ausländischen Abnehmern übergebenen U-34-Formularen bzw Rechnungen erlangte Herr S. also auch durch die Lieferfirma davon Kenntnis, dass seine Waren aus Österreich ausgeführt worden waren. Warum sollte er die…
…Ungarn - Budagyongye, Ungarn - Chinese Wholesaler, Ungarn Zusätzlich zu den ihm von den ausländischen Abnehmern übergebenen U-34-Formularen bzw Rechnungen erlangte Herr S also auch durch die Lieferfirma davon Kenntnis, dass seine Waren aus Österreich ausgeführt worden waren. Warum sollte er die Echtheit der Zollstempel…
…angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbringt…
…leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die erfolgte Ausfuhr enthalten. Nachzuweisende Voraussetzung ist also ua. der Abschluss des der Ausfuhrlieferung zu Grunde liegenden Geschäftes mit einem ausländischen Abnehmer (VwGH 22.9.1999, 94/15/0183 ÖStZB 2000,73…
…Caganek, UStG 1994; 3. Aufl., 2005, S 395). Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die ausländischen Abnehmer W. Ltd und V. Ltd und im Jahr 2008 nicht erreicht werden konnten. Ein Schriftverkehr der Bw. mit den beiden Firmen wurde nicht vorgelegt. Der Geschäftsführer X.B…
…§ 7 Abs. 2 lit.a UStG 1994 verlange - anders als noch das UStG 1972 - nicht, dass der ausländische Abnehmer seinen Wohnsitz (Sitz) im Ausland habe, sondern bestimme negativ, dass er im Inland keinen (Wohn-) Sitz haben dürfe. Die Behörde bezweifle hinsichtlich der Lieferungen an die…
…entsprechende Auskünfte, wie ein Handelsregisterauszug, seien eingeholt worden. Diese Bestätigungen würden auch der Finanzverwaltung vorliegen, dass dieser ausländische Abnehmer tatsächlich existiere, sei auch von der Finanzverwaltung bislang nicht bezweifelt worden. 3. Aber auch die zweite Voraussetzung, die tatsächliche Lieferung des Gutes ins Drittland, liege vor…
…wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat, 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Leistung zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und 3. diese Voraussetzungen buchmäßig im Sinne des § 18 Abs. 8 UStG 1994 nachgewiesen…
…Dies gilt auch dann, wenn der Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht…
…have never been registered in Spain."). Ein ausländischer Abnehmer ist somit nicht bekannt bzw. liegt überhaupt nicht vor. Es fehlt daher ein Nachweis, wer die wirklichen Abnehmer der Fahrzeuge waren. Fest steht, dass die spanische Fa. C.. nicht die tatsächliche Abnehmerin der strittigen Fahrzeuge war…
…Prüfer Folgendes fest: Werner Rydl habe als Einzelfirma, als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F-GmbH und als ausländischer Abnehmer (als tatsächlicher Machthaber der I-Ltd in Brasilien) fungiert. Werner Rydl habe gegenüber den österreichischen Zwischenhändlern bzw. Exporteuren Angebot und Nachfrage für diverse Produkte gesteuert…
…obwohl die angefragten Waren unterschiedlicher Art waren. Erklärbar wird dies nur daraus, dass hinter dem bei den Exporteuren anfragenden ausländischen Abnehmer und der F-GmbH dieselbe Person, eben Werner Rydl, stand. Für die Bekanntheit der Bw als Vertreiber der "Produkte" der F-GmbH hat daher…