Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1235-W/02
1. Umsatzsteuerfreiheit von Lieferungen 2. Bewertung eines Warenlagers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1235-W/02vom 21.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der ratio legis des § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung zwar keinen ausländischen, jedoch einen existenten Abnehmer voraus.
Die Höhe der Abwertung eines Warenlagers eines Computerteilehandelsbetriebes setzt die Bekanntgabe der Verkaufspreise der in nächster Nähe zum Bilanzstichtag gelegenen Monate voraus.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Oberrat Mag. Wolfgang Ryda, Ing. Helmut Jörg und Dr.
Robert Zsifkovits über die Berufung der Bw., 1140 Wien, LStraße
237, vertreten durch Masseverwalter Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Schulerstraße 18, vom 5. August 1999 gegen die
Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften (nunmehr Finanzamt
für den 12. 13. 14. Bezirk und Purkersdorf), vertreten durch Dr. Ortmayr,
vom 30. Juni 1999 betreffend Umsatzsteuer für den Zeitraum 1995
bis 1997 sowie Körperschaftsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1996
nach der am 21. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen
Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Im Unternehmen
der in Form einer GmbH geführten Bw., über deren Vermögen mit
Edikt des Handelsgerichts Wien vom 2. März 2006 Konkurs eröffnet
wurde, fand im Jahre 1999 ein die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1997 umfassendes
Betriebsprüfungsverfahren statt, im Zuge dessen nachstehende Feststellungen
getroffen wurden:
1.
Feststellungen der Betriebsprüfung
1.1.
Umsatzsteuer 1995 bis 1996
Tz
17 Ausfuhrlieferungen
Betreffend die
in den Wirtschaftsjahren 1995 und 1996 ausgewiesenen Handelswarenerlösen im
EU- Raum, respektive Handelswarenerlöse Drittländer sind nachstehende
Umsätze enthalten:
|
Name des
Unternehmens
|
Wirtschaftsjahr
1995
|
Wirtschaftsjahr
1996
|
Summe
der Ausgangs-
rechnungen in
ATS
|
1.IS
bzw. AS
|
X
|
|
2.892.580,00
|
1.
IS bzw. AS
|
|
X
|
26.183.115,05
|
2..
M
|
|
X
|
17.392.943,00
|
3.
TK
|
|
X
|
12.818.185,04
|
4..
JG
|
|
X
|
16.541.521,50
|
5..
XC
|
|
X
|
4.962.532,00
|
6.
X
|
|
X
|
1.260.260,00
|
7.
K
|
|
X
|
3.756.004,50
|
8.
O
|
|
X
|
2.122.127,00
|
9.
Ma
|
|
X
|
1.812.171,00
|
Gesamtsumme
WJ 1995
|
|
|
2.892.580,00
|
Gesamtsumme
WJ 1996
|
|
|
86.848.859,12
Laut Feststellungen des
Prüfers habe die Bw. an die tabellarisch verzeichneten Unternehmen
Speichermodule geliefert, wobei für sämtliche Umsätze die
Steuerbefreiung für Auslandslieferungen in Anspruch genommen worden
sei.
Während
entsprechende Ausfuhrnachweise vorgelegt worden seien, seien über das
Zustandekommen der mittels Abholung abgewickelten Geschäfte bzw. die
Existenz der ausländischen Abnehmer keine Aufzeichnungen geführt
worden. Ebenso seien im Unternehmen weder Aufzeichnungen betreffend die
Warenübernahme, noch über die Identität der Abholer
vorhanden.
Erhebungen
betreffend die ausländischen Abnehmer der Bw. hätten vielmehr
nachstehendes Ergebnis gezeitigt
Fa
IS bzw.
AS (1)
Den seitens der
Bw. gelegten Ausgangsrechnungen sei bis zum 13.2. 1995 der Name IS zu entnehmen
gewesen, während für nachfolgende Zeiträume (die letzte in der
Buchhaltung aufscheinende Rechnung datiert mit 12.10. 1995) die Fa. AS als
Vertragspartner der Bw. aufscheint. Die Lieferadresse lautete auf CB. 345/A, RUM
2345 B.
Fa.
M (2)
Auf den
Rechnungen sei T. 55, RUM als Rechnungs- und Lieferadresse ausgewiesen
worden.
In den
Fällen der unter lit. a und b verzeichneten Unternehmen habe die Bw. die
Zollpapiere vorbereitet. Während die Warenübergabe gegen Barzahlung
erfolgt sei, sei den Fakturen als Versandart "Abholung" zu entnehmen
gewesen.
Eine Anfrage
beim Handelsdelegierten für Rumänien habe ergeben, dass oben
angeführte Unternehmen nicht existieren, zumal weder Angaben unter den
Firmennamen zu finden, noch die Adressen korrekt seien.
Im
Prüfungsverfahren sei betreffend die Unternehmen ein in rumänischer
Sprache abgefasster Gewerbeschein vorgelegt worden, wobei dieser verschiedene
Firmen mit verschiedene Firmenverantwortlichen ausgewiesen habe. Ungeachtet
dessen, seien die auf den Fakturen verzeichneten Adressen nicht
aufgeschienen.
Laut Aussagen
von Botenfahrern sei der Großteil der an die unter lit. a und b
bezeichneten Unternehmen gelieferten Waren im Auftrag eines ungarischen
Staatsbürgers von der Bw. abgeholt und via die Zollämter De und Kl
über die österreichische Grenze verbracht worden. Die Botenfahrer
selbst seien nur für den Transport verantwortlich gewesen, während die
Bezahlung der Ware von dritter Seite erfolgt sei. Nach dem Passieren der
österreichischen Grenzen und nach vor dem Erreichen des ungarischen
Zollamtes seien die Fahrer erwartet, respektive von diesen die Ware gegen Erhalt
des Fuhrlohnes übergeben worden. Die von den österreichischen
Zollämtern bestätigten Ausfuhrbescheinigungen seien sodann der Bw.
übermittelt worden.
Aus obiger
Aussage schloss der Prüfer, dass unter den in lit. a und b. bezeichneten
Firmen derselbe Abnehmer fungiert habe, wobei nämliche Identität auch
durch die niederschriftliche Aussage Herrn N vom 1.10. 1996 bestätigt
worden sei.
Firmen
3-8
Betreffend die
übrigen, tabellarisch aufgelisteten Firmen wurde festgestellt, dass diesen
von der Bw. Speichermodule in Rechnung gestellt worden seien, wobei als
Versandart "Abholung" aufgeschienen sei. Die Bezahlung der Rechnungen sei
mittels Scheck und unter Abzug der Vermittlungsprovision durch den Herrn RS
erfolgt.
Eine Befragung
Herrn S habe ergeben, dass dieser als Vermittler aufgetreten sei und die
Bestellungen der Waren an die Bw. weitergeleitet habe. In der Folge habe die Bw.
die Lieferungen samt Rechnungen sowie die Ausfuhrpapiere vorbereitet. Der
Transport der Waren zu den ausländischen Abnehmern sei durch Botendienst
erfolgt, in einem Fall habe Herr S persönlich einen Transport
durchgeführt. Während die in den Buchhaltungsunterlagen der Bw
verzeichneten Zahlungsmodalitäten seitens Herrn S bestätigt worden
sei, entziehe sich die Beauftragung des Botendienstes durch die Bw. dessen
Kenntnis.
Erhebungen bei
den Außenhandelsstellen betreffend die Firmen 3-8 zeitigten nachstehendes
Ergebnis:
a.
TK ,
MI, PL 03392
Warschau
Obiges
Unternehmen war unter nämlichen Adresse nicht auffindbar.
b.
JG ,
MD, 03392 Warszawa
Während
die Adresse nicht existent sei habe Herr GA bekannt gegeben zwar mit
Computerteilen zu handeln, dessen ungeachtet, aber nicht aus Österreich zu
importieren.
c.
XC , UI.
MA, PL 2116 Warcawa
d.
XRY 51331 Wroclaw
Obige Firmen
waren an den angegebenen Adressen nicht domiziliert.
e.
K Ltd.
NI, RUS 125267
Moskau
Obiges
Unternehmen war an nämlicher Adresse nicht existent. Die
Vertragspartnerschaft, anderer, unter diesem Namen, aber an anderen
Firmenadressen domzilierter Unternehmen zur Bw. war als ausgeschlossen zu
betrachten.
f.
O SC, UI
AL, PL 50441 W
Eine
Straße unter der in lit. f Bezeichnung gebe es in W nicht. eine in W an
einer anderen Adresse angesiedelte Fa. O habe sich nicht als Abnehmer der
fakturierten Speichermodule erwiesen.
Zusammenfassend
seien oben angeführten Unternehmen entweder überhaupt nicht existent ,
respektive trotz übereinstimmender Firmensbezeichnung eindeutig nicht als
ausländischer Abnehmer der Bw. verifizierbar gewesen.
Was die im Zuge
des Prüfungsverfahrens von der Bw. vorgelegten Passkopien der Herrn KI und
GA anlange, so bieten nämliche Unterlagen keinen Beweis für die
tatsächliche Abnehmereigenschaft.
Auch komme der
im Zuge des Prüfungsverfahren vorgelegten Erklärung Herrn Mag. Z,
worin dieser bestätigt habe, im Namen der Firmen O , X und XC bei der Fa. S
Module gekauft zu haben, in Ansehung oben beschriebener, die Existenz der
Unternehmen betreffende Ermittlungsergebnisse keine Beweiskraft zu.
g.
Fa. Ma , Bul.
JS, MAC 91000
Skopje/MACEDONIEN
Wiewohl seitens
der Bw. an obiges Unternehmen mehrere Fakturen mit der Versandart "by Forwarder"
ausgestellt worden seien, sei die tatsächliche Existenz nämlichen
Vertragspartners nicht nachweisbar gewesen.
Konfrontiert
mit obigen Ermittlungsergebnissen habe der Geschäftsführer der Bw.
Herr No am 1.10 1996 zu Protokoll gegeben, dass die jeweiligen
ausländischen Kunden die Waren durch Spedition, via Botendienst oder auch
persönlich abgeholt hätten, ohne dass durch die Bw. eine
Identitätsprüfung erfolgt sei. Im Falle der von Herrn S vermittelten
Geschäften sei es zu einer persönlichen Abholung für die
ausländischen Abnehmer gekommen. Die "Leute" von der AS bzw. IS hätten
die Waren persönlich gegen Barzahlung abgeholt. Die Waren seien beim
Zollamt Wien vorabgefertigt worden und seien die Ausfuhrnachweise Herrn No zum
Teil persönlich übergeben, respektive per Post zugeschickt
worden.
Der Prüfer
gelangte zur Überzeugung, dass in Ansehung der Bestimmung des § 7 UStG
1972 bzw. 1994 eine steuerfreie Ausfuhrlieferung in Abholfällen nur dann
vorliege, wenn die Tatsache des Befördern bzw. des Versendens der Waren
durch den ausländischen Abnehmer in den Büchern des liefernden
Unternehmers nachgewiesen und die Tatsache der erfolgten Ausfuhr durch
Ausfuhrnachweise erbracht worden sei.
Die im
Prüfungsverfahren vorgelegten Rechnungen und Ausfuhrnachweise seien in
Ermangelung einer weiteren Präsentation von Bestellschreiben bzw.
ergänzender Korrespondenzen nicht als zweifelsfreier Beweis, wonach das der
Lieferung zu Grunde liegende Umsatzgeschäft tatsächlich mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen worden sei, zu werten. In Ansehung des
Umstandes, dass einerseits die Existenz der ausländischen Abnehmer im
Ermittlungsweg nicht verifizierbar gewesen sei, andererseits auch im Unternehmen
der Bw. keine beweiskräftigen Unterlagen vorrätig gewesen seien, seien
die
materiellrechtlichen
Erfordernisse der Steuerfreiheit als nicht gegeben zu qualifizieren und ergo
dessen die Umsatzgeschäfte als steuerpflichtig zu behandeln.
In weiterer
Folge sei seitens der Bw. eingewendet worden, dass es sich bei den strittigen
Umsatzgeschäften tatsächlich um Versendungsfälle gehandelt habe
und demzufolge die Steuerfreiheit der Umsätze gegeben sei. Zur
Stützung vorgenannter Ansicht wurde eine Erklärung des ungarischen
Geschäftsmannes TS vorgelegt, wobei dieser angegeben habe, in den Jahren
1994 bis 1996 in ständiger Geschäftsbeziehung zur Bw. gestanden zu
sein und unter anderem Geschäfte mit den Unternehmen IS , AS und M
vermittelt zu haben. Zum Zwecke der Abwicklung der Auslandsgeschäfte sei
mit der Bw. ein mündlicher Vermittlungs- und Versendeauftrag geschlossen
worden, wobei Herr SZ sowohl für die Bezahlung durch den Kunden, als auch
für die Versendung der Waren im Namen der Bw. zu sorgen gehabt habe. Zur
Durchführung der Transporte sei es zur Beauftragung von Subunternehmern
gekommen.
Nach Ansicht
des Prüfers stehe obige Darstellung sowohl in krassem Widerspruch zu den im
Rechenwerk der Bw. vorhandenen Unterlagen, als auch in Inkongruenz zu den
Aussagen der Botenfahrer. Ungeachtet des Umstandes, dass die
Geschäftsbeziehungen zu Herrn SZ keinen Eingang in die Buchhaltung der Bw.
gefunden hätten, sei der Abschluss bloß mündlicher Absprachen
angesichts eines Geschäftsvolumens von rund ATS 45. Mio. als
ungewöhnlich zu qualifizieren.
Die von der Bw.
beantragte Befragung Herrn St habe Rückschlüsse auf das Vorliegen von
Abholfällen und nicht von Versendungsfällen zugelassen.
Selbst bei
Vorliegen eines Versendungsfalles käme nach Rechtsansicht des Prüfers
die Umsatzsteuerfreiheit für obige Geschäfte insoweit nicht in
Betracht, als auch im Versendungsfall eine "einheitliche" oder "durchgehende"
Beförderung vorzunehmen sei, was mit anderen Worten bedeute, dass zum
Zeitpunkt der Beginn der Beförderung der Empfänger bekannt zu sein
müsse, ein Umstand, der laut Ermittlungsergebnissen, nach welchen weder die
auf den Rechnungen verzeichneten Abnehmer weder existieren, noch der
tatsächliche Frachtweg bekannt gewesen sei, im vorliegenden Fall gerade
nicht gegeben sei.
Darüber
hinaus sei auch der auch im Falle einer Versendung geforderte Buchnachweis
seitens der Bw. nicht erbracht worden.
In
rechnerischer Hinsicht erfolgte aus obiger Feststellung eine Erhöhung der
Umsätze (20 %) um die Nettobeträge von
ATS 2.410.483,33 (1995) bzw.
ATS 72.374.049,27 (1996).
1.2.
Umsatzsteuer 1997
Tz
19 Ausfuhrlieferungen im WJ 1997
In diesem Punkt
stellte der Prüfer hinsichtlich zweier, mit Datum 3.10. 1996 an die Fa. Sa
Computer, RUM SM, GG 10 gelegter Ausgangsrechnungen von je ATS 219.000.- fest,
dass für nämliche, bis dato steuerfrei belassene Umsatzgeschäfte
ein entsprechender Ausfuhrnachweis nicht erbracht worden sei. Insoweit kam es in
rechnerischer Hinsicht zu einer Erhöhung der Umsätze (20 %) um den
Nettobetrag von ATS
365.000.-
1.3.
Körperschaftsteuer 1995 bis 1996
Tz
23 Bewertung des Warenlagers
In diesem Punkt
stellte der Prüfer fest, dass zum Stichtag 31.1. 1996 Handelswaren in
Höhe von ATS 11.2550.105,55 ausgewiesen worden seien. Zu diesem Stichtag
seien ordnungsgemäße Inventuren vorgelegen und sei die Bewertung des
Warenlagers zu Einstandspreisen erfolgt. Je nach Produktgruppe seien seitens der
Bw. Abwertungen bis zu 90 % vorgenommen worden, wobei der Abwertungssatz mit dem
niedrigeren am Bilanzstichtag bestehenden beizulegenden Wert begründet
worden sei. Der beizulegende Wert selbst sei aus den Verkaufspreisen ermittelt
worden sei, wobei die Abwertungssätze aus den in Monaten Juli bis September
1996 zu erzielenden Verkaufspreise herangezogen worden seien.
Der Prüfer
vertrat- ausgehend von obiger Vorgangsweise- die Auffassung, dass aus dem
strengen Niederstwertprinzip zu folgern sei, dass im Falle des Absinkens des
Einstandspreise diesem via Abwertung auf den am Abschlussstichtag niedrigeren
Markt oder Börsepreis zu begegnen sei.
Gemäß
dem Imparitätsprinzip sei es zwingend Verluste, die einem abgelaufenen
Geschäftsjahr zuzurechnen sind, bereits diesem zuzuweisen, ohne dass dem
Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation des Verlustes Rechnung zu tragen
sei. Nämliches Prinzip bedeute für die Warenbewertung, dass im Falle
einer in der Folgeperiode erfolgten Absinkens des Verkaufspreises unter den
Einstandspreis im Wege einer Abwertung des Warenlagers zu begegnen sei. Für
die Ermittlung der Abwertungssätze könne ungeachtet vorgenannter
Bewertungsvorschrift nicht dazu führen, dass für deren Ausmaß,
ein, nach dem Bilanzstichtag gelegener 6 - 8- monatiger Zeitraum herangezogen
werde.
Das
Geschäftsmetier der Bw., sprich die Computerbranche, sei zwar einerseits
durch rasche Entmodung, andererseits aber auch durch hohe
Umschlaghäufigkeit der Produkte charakterisiert. Aus vorgenannten
Parametern sei zu folgern, dass kein Produkt lange auf Lager liege, weswegen
eine genaue Ermittlung der Lageraufenthaltsdauer letztendlich unmöglich
sei. Im Sinne der Ermittlung eines retrograden Vergleichswerts seien maximal die
auf den Bilanzstichtag folgenden 3 Monate heranzuziehen und befänden sich
nach Ablauf dieses Zeitraumes nur noch "Ladenhüter" auf Lager.
In Entsprechung
vorgenannter Ausführungen sei der zum Bilanzstichtag ausgewiesene
Lagerbestand zum größten Teil abverkauft, respektive etwaige, aus den
Geschäften herrührende Verluste bereits realisiert
worden.
Seitens der Bw
sei eine Gruppenbewertung vorgenommen, respektive je Gruppe ein einheitlicher
Abwertungssatz zum Tragen gekommen. Die genaue Lagerdauer eines Produktes
könne seitens der Geschäftsleitung der Bw. nicht angegeben werden, es
könne jedoch der erfolgte Erstverkauf des jeweils ältesten Produktes
unterstellt werden.
Den Umstand,
dass seitens der Bw. für die Monate Februar bis April 1996 keine in eine
Ermittlung des Abwertungssatz mündende Vergleichsrechnung vorgelegt werden
konnte. nahm der Prüfer zum Anlass den Abwertungssatz im
Schätzungswege mit 20 % je Produktgruppe zu bemessen bzw. die
Bilanzposition "Fertige Waren und Erzeugnisse" im Jahre 1996 um den Betrag von
ATS 15.255.475,77 zu
erhöhen.
2.
Berufung vom 5. August 1999 gegen die Bescheide betreffend die Umsatzsteuer
für die Jahre 1995 bis 1997 sowie die Körperschaftsteuer 1995 und
1996
Gegen die auf
Basis der den unter Punkt 1 getroffenen Feststellungen der Betriebsprüfung
erlassenen, mit 30. Juni 1999 datierten Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997
sowie Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 wurde mit Schriftsatz vom
5. August 1999 das Rechtsmittel der Berufung erhoben wobei der steuerliche
Vertreter der Bw. auf die Feststellungen der Betriebsprüfung wie folgt
replizierte:
2.1.
Umsatzsteuer 1995 bis 1996
Einleitend gab
der steuerliche Vertreter der Bw. bekannt, dass es sich bei den strittigen
Auslandsgeschäften um so genannte Versendungsfälle gehandelt
habe.
Diese Ansicht
liege darin begründet, dass sowohl in den von Herrn S vermittelten
"Polengeschäften" als auch im Falle der von Herrn SZ betreuten
"Rumänienexporten" die Bw. seitens beider Herren angefragt worden sei
Exporte an die von den Vermittlern bekannt gegebenen Kunden durchzuführen.
In weiterer Folge habe die Bw. mündlich vereinbart, dass die Vermittler
namens und auftrags der Bw. entgeltlich für die Versendung der
Gegenstände verantwortlich gewesen seien. Die Bw. habe die
Exportlieferungen kommissioniert und habe diese Speditionen zum Zwecke der
Vorbereitung der Exporte unter Ausstellung der Ausfuhrpapiere
beauftragt.
In Ansehung des
Umstandes, dass im zu beurteilenden Fall Versendungsfälle vorlägen,
sei eine Nachweispflicht die Existenz des ausländischen Abnehmer betreffend
nicht vorgesehen.
Selbst bei
Unterstellung eines Abholfalles - was seitens der Bw. allerdings strikt in
Abrede gestellt werde - seien in den Fällen der polnischen Abnehmer
KI und GA Passfotokopien angefertigt bzw. dem Betriebsprüfer vorgelegt
worden. Durch nämliche Vorgangsweise habe die Bw. ihre Nachweispflicht in
ausreichendem Maß erfüllt.
Ungeachtet
vorstehender, eventualiter erhobener Einwendungen habe sich aus den Befragungen
der Herren S und SZ eindeutig ergeben, dass den Ausfuhrlieferungen
Versendungsfälle zugrunde gelegen seien.
Demgegenüber
sei im Zuge der rechtlichen Würdigung der Aussage Herrn SZ keine Beachtung
geschenkt worden, respektive im Zuge der Einvernahme Herrn St die zentrale
Frage, ob laut dem Vorbringen der Bw. tatsächlich ein mündlicher
Versendungsvertrag abgeschlossen worden sei.
Zusammenfassend
seien die Beweisanbote von der Abgabenbehörde erster Instanz entweder gar
nicht bzw. in nicht ausreichendem Maße genutzt worden und haften daher den
Abgabenbescheiden verfahrensrechtliche Mängel an.
In
materiellrechtlicher Hinsicht stehe außer Zweifel, dass die Bw. in ihrer
Eigenschaft als Exporteur, die Versendung der Waren veranlasst habe, wobei
dieser Umstand in den Exportpapieren ihren Ausdruck gefunden habe. In diesem
Zusammenhang sei auf die Kommentierung in Kranich, Siegl, Waba zu § 3 Abs.
8 UStG 1972 zu verweisen, wonach im Falle des Versendens die Lieferung mit der
Übergabe des Gegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder
Verfrachter als ausgeführt gilt, zu verweisen.
Ein Versenden
setze nach Ansicht obgenannter Autoren weiters voraus, dass der Lieferer im
Zeitpunkt der Übergabe des Gegenstands an den Frachtführer,
Verfrachter oder Spediteur alles getan hat, um den Gegenstand an den bereits
feststehenden Abnehmer gelangen zu lassen.
In
nämliche Richtung argumentiere auch Achatz, in Praxisfragen zum UStG 1994,
Seite 110, in dem er ausführt, dass ein Ausfuhrtatbestand nur bei Vorliegen
einer einheitlichen oder durchgehenden Beförderung oder Versendung
verwirklicht ist, wobei im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder
Versendung der liefernde Unternehmer bereits alles Erforderliche für die
Zustellung des fertigen Gegenstandes an den Abnehmer getan haben
muss.
Es sei
besonderes darauf hinzuweisen, dass im Wege der Steuerreform 2000 die Bestimmung
des § 3 Abs. 8 UStG 1994 dahingehend geändert worden sei, dass via
legistischer Aufgabe der Unterscheidung zwischen Versendungs- und Abholfall,
auch im Abholfall die Nachweispflicht des ausländischen Abnehmers nicht
mehr gegeben ist.
Aus obiger, ab
dem 1.1. 2000 anzuwendender, das Ziel der Anpassung an die sechste EG-
Richtlinie verfolgender Gesetzesstelle, sei zu folgern, dass die vom 1.1. 1995
bis 31.12. 1999 geltende Rechtslage die Nachweispflicht des
österreichischen Exporteurs hinsichtlich des ausländischen Abnehmers
geltenden EU Recht widerspreche und insoweit innerstaatlichem Recht bereits
derogiert worden sei.
2.2.
Körperschaftsteuer 1995 und 1996
Im Rahmen der
Bewertung habe die Bw. zum Stichtag 31.1. 1996 durch
Einzelbewertungsmaßnahmen je Produktgruppe Abschläge von bis zu 90 %
dotiert, wobei die jeweiligen Prozentklassen der Abwertung durch Verkäufe
im nachfolgenden Wirtschaftsjahr 1.2 1996 bis 31.1. 1997 effektiv unterdeckt
werden könnten. Der Preisverfall der Waren sei vor allem im Zeitraum Mai
bis September 1996 erfolgt und erhebe die sich nunmehr in Streit stehende Frage,
ob nämlichen Umstand am Bilanzstichtag 31.1. 1996 Rechnung zu tragen
sei.
Im Schrifttum
zum Einkommensteuergesetz werde seitens Doralt die Ansicht vertreten, dass die
späterer Einsicht über die am Bilanzstichtag bestehende
Verhältnisse (wert erhellende Umstände) zu berücksichtigen seien.
Hierbei definiert der Autor den Bilanzerstellungszeitraum als jenen Zeitraum
innerhalb dessen die Werterhellungstheorie greift. Der Bilanzerstellungszeitraum
endet mit der für die jeweiligen Rechtsform entsprechenden
handelsrechtlichen Feststellung des Jahresabschlusses. Im Falle der Bw. sei der
per 31.1. 1996 erfolgte Jahresabschluss durch eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft und im November 1996 mit dem
uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen worden. Insoweit gelte
der Zeitraum Februar 1996 bis November 1996 als
Werterhellungszeitraum.
In der
handelsrechtlichen Literatur sei es unbestritten, dass ausgehend von dem auch
für das Steuerrecht zu berücksichtigende Niederstwertprinzip über
die Stichtagsbezogenheit hinaus künftig zu erwartende Wertminderungen
antizipiert werden dürfen, die sich etwa auf Preisentwicklungen
gründen, die im Zuge der späteren Bilanzerstellung bekannt geworden
sind.
Zusammenfassend
sei festzustellen, dass das im § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 eingeräumte
Wahlrecht der Bewertung zwischen Anschaffungswerten und dem niedrigeren Teilwert
durch das handelsrechtlich strenge Niederstwertprinzip eingeengt werde und sich
im Sinne dieses Verständnisses der steuerliche Teilwert dem
handelsrechtlich beizulegenden Wert entspreche.
Im Sinne
vorgenannten Verständnisses sei es unmaßgeblich, welcher Zeitraum
für die Beobachtung der Wertminderung zum Ansatz gelange, da
ausschließlich auf die handelsrechtliche Feststellung des
Jahresabschlusses, sprich auf das Ende der Frist der Wertaufhellung abzustellen
sei.
In Ansehung
obiger Ausführungen stellte die Bw. den Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Bescheide, respektive um Veranlagung im Sinne der gelegten
Abgabenerklärungen, Im Falle der Vorlage des Rechtsmittels wurde um
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat
gestellt.
3.
Stellungnahme des Betriebsprüfers
Mit Schriftsatz
vom 27.10. 1999 verwies der Prüfer in seiner Stellungnahme zum Rechtsmittel
der Bw. hinsichtlich der Umsatzsteuer auf die Ausführungen im
Betriebsprüfungsbericht.
Betreffend die
Bewertung des Umlaufvermögens vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die
Heranziehung eines 6 bis 8 Monate nach dem Bilanzstichtag liegenden
Vergleichswertes insoweit zu einem unrichtigen Ergebnis führen würde,
als zum Bilanzstichtag nicht vorhandene stille Reserven ausgewiesen würden.
4.
Gegenäußerung der Bw.
Mit Schriftsatz
vom 3.12. 1999 replizierte der steuerliche Vertreter der Bw., dass der
Prüfer in seiner Stellungnahme verabsäumt habe, den Argumenten im
Rechtsmittelschriftsatz, wonach die strittigen Exportlieferungen als
Versendungsfälle zu qualifizieren seien, keine Beachtung geschenkt habe. Im
übrigen sei trotz unstrittigen Vorliegens von Versendungsfällen
seitens der Bw. eine Dokumentation betreffend die Existenz der
ausländischen Abnehmer vorgenommen worden.
Im Bereich des
Umlaufvermögens sei die Bewertung nach dem Niederstwertprinzip vorzunehmen
und sei auch auf die in nach dem Bilanzstichtag gelegene Zeiträume
aufgetretene Wertänderungen Bedacht zu nehmen. Was nun die die
bewertungsrechtliche Situation der Warenvorräte im Unternehmen der Bw.
anlange, so sei in etwa 4 bis 8 Monate nach dem Bilanzstichtag ein Preisverfall
eingetreten und sei diesem bei Bilanzerstellung via Abwertung des Warenbestands
Rechnung zu tragen gewesen.
Mit Schriftsatz
vom 31.1. 2003 wurde ein auf § 323 Abs. 12 BAO fußender Antrag auf
Entscheidung der Berufung durch den gesamtem Berufungssenat unter Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung gestellt.
In einem
fernmündlichen Gespräch wurde der nunmehr als Vertreter der Bw.
fungierende Masseverwalter seitens der Abgabenbehörde zweiter Instanz
darauf hingewiesen, dass ungeachtet der Anfechtung des Umsatzsteuerbescheides
1997 eine Berufungsbegründung unterblieben sei , respektive die zur
Feststellung in Tz 18 des Betriebsprüfungsberichtes führenden
fehlenden Ausfuhrnachweise nicht nachgereicht worden seien.
Mit Telefax vom
12. 5. 2006 zog der Masseverwalter den Antrag vom 31.1. 2003 auf Anberaumung
einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem gesamten Berufungssenat
zurück.
In einem
fernmündlichen Gespräch vom 17. 5. 2006 gab der Masseverwalter der
Abgabenbehörde zweiter Instanz bekannt, dass - ungeachtet der
Aufrechterhaltung der gegen den Umsatzsteuerbescheid 1997 gerichteten Berufung
- in Ansehung des Umfanges der Buchhaltungsunterlagen die Ausfuhrnachweise
betreffend die mit der rumänischen Fa. Sa geschlossenen
Umsatzsteuergeschäfte nicht auffindbar seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 und
1996
Einleitend ist
festzuhalten, dass die Abgabenbehörde bei rechtlicher Würdigung des
Streitpunktes nach der Umsatzsteuerfreiheit der in der Tz 17 des
Prüfungsberichtes verzeichneten Umsatzgeschäften, - ausgehend von den
unzweifelhaften und schlüssigen Ermittlungsergebnissen der
Abgabenbehörde erster Instanz - von der Tatsache der Nichtexistenz der
ausländischen Abnehmer als der in den Fakturen der Bw. beschriebenen Art
und Weise ausgegangen ist.
In diesem
Zusammenhang ist des weiteren anzumerken, dass obiger Sachverhalt, sprich das
Divergieren der auf den Fakturen verzeichneten Abnehmer und den im
Ermittlungswege erhobenen Ergebnissen betreffend deren Existenz seitens der Bw.
dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt worden ist, sondern sich diese ob
Vorliegens von Versendungsfällen von der Nachweispflicht des
ausländischen Abnehmers als exkulpiert und ergo dessen sämtliche
strittigen Umsatzgeschäfte als von der Umsatzsteuer befreit erachtet.
Nach der
Bestimmung des § 6 Z 1 UStG 1972 sowie der nahezu wortidenten Bestimmung
des § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 sind von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 und 2
fallenden Umsätzen Ausfuhrlieferungen (§ 7) steuerfrei.
Der auf die
Umsätze der Monate Februar 1994 bis Dezember 1994 anzuwendende § 7
Abs. 1 Z 1 erster Satz UStG 1972 normiert, dass eine Ausfuhrlieferung (§ 6
Z 1) unter anderem dann vorliegt, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft
mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat.
Nämliches
Tatbestandsmerkmal, sprich das Vorhandensein eines ausländischen Abnehmers
ist angesichts der abgabenbehördlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall
gerade nicht gegeben, weswegen die Steuerfreiheit der Umätze des Zeitraumes
Februar 1994 bis Dezember 1994 völlig rechtens rückgängig gemacht
worden ist.
Die auf die
Umsätze Jänner 1995 bis Jänner 1997 anzuwendende Norm des §
7 Abs.1 Z 2 UStG 1994 führt hinsichtlich der Ausfuhrlieferung aus, dass
eine solche (§ 6 Abs. 1 Z 1) dann vorliegt, wenn der Unternehmer das
Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat.
§ 7 Abs. 1
letzter Satz UStG 1994 normiert, dass die vorstehenden Voraussetzungen
buchmäßig nachgewiesen sein müssen.
Nach der
Bestimmung des § 18 Abs. 8 UStG 1994 sind im Fall, in dem die Besteuerung
von einem buchmäßigen Nachweis abhängt, die diesem Nachweis
dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und den
dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die nachzuweisenden
Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu ersehen
sein.
Einleitend ist
festzuhalten, dass obzitierte Gesetzesbestimmung nicht jene Fälle regelt,
in denen ein buchmäßiger Nachweis erforderlich ist, sondern diese
Fälle voraussetzt.
Hierbei fordert
das Umsatzsteuergesetz 1994 den Buchnachweis vor allem bei den steuerfreien
Umsätzen nach der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Z 1-3 leg.
cit.
Im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählt der buchmäßige
Nachweis zu den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer umsatzsteuerfreien
Ausfuhrlieferung, ein Umstand, der sich darin äußert, dass bei Fehlen
des buchmäßigen Nachweises dem Umsatzgeschäft - selbst bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Steuerfreiheit zwingend
zu versagen ist (VwGH v.3.11. 1983, 82/15/0141).
Der
Buchnachweis dient nicht dem Nachweis im Sinne eines Beweises für die
sachliche Richtigkeit, sondern ist dieser - entgegen seiner
Nämlichkeit - vielmehr als eine verbindliche Dokumentation von
Geschäftsvorfällen in buchhalterischer Form zu
qualifizieren.
Der Zweck des
Buchnachweises besteht so hin darin, der Finanzverwaltung die Möglichkeit
zu geben schon an Hand der Aufzeichnungen die Voraussetzungen des
Befreiungstatbestandes jederzeit mit angemessenen Aufwand überprüfen
zu können (BFH v. 3.5. 196, BStBl. III 265).
Hierbei
müssen die für die Steuerfreiheit maßgebenden Umständen in
den Büchern und Aufzeichnungen enthalten sein, wobei es nach der
Verwaltungspraxis auch als zulässig erachtet wird, dass der Buchnachweis
auch in außerhalb der Buchhaltungsunterlagen geführten Aufzeichnungen
vorgenommen werden kann.
Das in der
Textierung des § 18 Abs. 8 UStG 1994 verwendete Tatbestandsmerkmal "leichte
Nachprüfbarkeit" der nachzuweisenden Voraussetzungen ist sowohl im Sinne
der deutschen als österreichischer Rechtsprechung dann als erfüllt
anzusehen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen ohne erheblichen Zeitverlust
und ohne Durchführung von Rechenoperationen ein zweifelsfreies Auffinden
und Überprüfen der einzelnen Geschäftsvorfälle
gewährleisten (RFH v. 3.12. 1934, RStBl. 1935, 632; VwGH v. 21.9. 1951,
820/51 Slg 456 F).
Erforderlich
sind zusammenhängende, lückenlose Aufzeichnungen für den Teil der
Umsätze, für den die Steuerfreiheit begehrt wird (VwGH v. 14.1 1955,
3530/53 ÖStZB 50= Slg 1088 F) sowie eine geordnete Aufbewahrung der
Belege.
Im Zusammenhang
mit Belegen hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.9. 1982,
B 299/77 die Auffassung vertreten, dass keine denkunmögliche
Gesetzesauslegung vorliegt, wenn die Behörde für den
buchmäßigen Nachweis ein Verzeichnis der Ausfuhrlieferungen verlangt
und es nicht für ausreichend hält, dass der Unternehmer die
Ausfuhrbescheinigungen und Kassenbelege zu den Geschäftsbüchern
nimmt.
In seinem
Erkenntnis vom 23.2. 1987, 85/15/0214 hat der Verwaltungsgerichtshof
ausgeführt, dass der Buchnachweis dazu dient, den Abschluss eines zu einer
Ausfuhrlieferung führenden Umsatzgeschäft mit einem ausländischen
Abnehmer darzutun. Hierbei wird zur zweifelsfreien Nachweisführung die
Umsatzteuerfreiheit des Umsatzgeschäftes betreffend- so die weiteren
Ausführungen des Höchstgerichtes - dieser Nachweis in erster
Linie durch das Bestellschreiben des ausländischen Abnehmers oder aber auch
durch entsprechende Korrespondenz zu erbringen sein.
In Ansehung
vorstehender Ausführungen sowie der in der Sachverhaltsschilderung
dargelegten Ermittlungsergebnisse die Existenz der auf den Fakturen der Bw.
verzeichneten Vertragspartner betreffend gelangte der Senat zur
Überzeugung, dass vor allem der Nachweis des Abschlusses der strittigen
Umsatzgeschäfte mit einem ausländischen Abnehmer in keinster Weise
erbracht worden ist.
Was nun die
Existenz der fakturierten Vertragspartner anlangt, so sind von der Bw. - wie
auch bereits an obiger Stelle ausgeführt, - die Ermittlungsergebnisse dem
Grunde nach nicht in Zweifel gezogen, sondern der Versagung der
Umsatzsteuerfreiheit vielmehr mit dem Argument entgegengetreten worden, die
Waren seien ob Vermittlungen der Herren S . und SZ via Versendung in das
Drittland verbracht worden.
Zu diesem Punkt
verbleibt seitens des erkennenden Senates auszuführen, dass betreffend die
"Rumänien- Geschäfte" der Großteil der Ware von Botenfahrern
abgeholt worden seien, während die den "Polen- Geschäften" zugrunde
liegenden Rechnungen als Versandart "Abholung" aufgewiesen hat.
Darüber
hinaus war auch der Ansicht des Prüfers, wonach das für das Vorliegen
eines Versendungsfall ins Treffen geführte Argument, es sei seitens der Bw.
mit Herrn SZ ein mündlicher Versendungsvertrag abgeschlossen worden, als
ungewöhnlich bezeichnet worden sei, in Anbetracht des
Geschäftsvolumens von rund ATS 45.Mio. von der Abgabenbehörde zweiter
Instanz nicht erfolgreich entgegenzutreten.
Aber selbst bei
Unterstellung einer erfolgreichen Berufung auf das Vorliegen des Tatbestandes
des § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, wonach eine Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs.1
Z 1) vorliegt, wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittland befördert oder versendet hat (§ 3 Abs. 8), würde dies
nicht zu einer Steuerfreiheit der Umsätze führen.
Wiewohl §
7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 das Tatbestandserfordernis des ausländischen
Abnehmers nicht fordert, sieht der im Klammerausdruck zum Inhalt vorgenannter
Bestimmung gemachte § 3 Abs. 8 UStG 1994 vor, dass die Ausführung
eines Umsatzes das Vorhandensein eines Abnehmers bedingt.
Aus
Letztgesagtem geht aber nun eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber zur Erlangung
der Steuerbefreiung nach der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, wenn
auch keinen ausländischen Abnehmer, jedoch gleichsam als Mindestmaß
einen existenten Abnehmer voraussetzt.
Nach
Rechtsansicht des erkennenden Senates geht die Argumentation der Bw., wonach ob
vollzogener Versendungsfälle die strittigen Umsätze steuerbefreit
seien völlig ins Leere, als unabhängig vom Vorliegen eines
Versendungs- oder eines Abholfalles nach den Ergebnissen des
abgabenbehördlichen Ermittlungsverfahrens, die von Gesetzes wegen
geforderte buchmäßige Nachweiserbringung des Abschlusses der
Umsatzgeschäfte mit einem (existenten) Abnehmer schlichtweg unterblieben
ist.
Lieferungen an
Firmen, deren Existenz weder bewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, können
daher nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferungen anerkannt werden.
An dieser
Stelle soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich in einem Teilbereich
der strittigen Umsatzgeschäfte selbst der Geschäftsführer der Bw.
über die tatsächliche Person des Abnehmers nicht ganz im Klaren zu
sein schien, indem er am 1.10. 1996 zur Niederschrift angegeben hat, dass seines
Dafürhaltens nach zwischen M, AS bzw. der IS Unternehmeridentität
bestanden hat.
Zusammenfassend
ist daher festzuhalten, dass aus obzitierten Gründen die Versagung der
Umsatzsteuerfreiheit der in Streit stehenden Geschäften seitens der
Abgabenbehörde völlig rechtens erfolgt ist und war daher dem
Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
2.
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1997
Zu diesem Punkt
ist unter nochmaliger Bezugnahme auf die Sachverhaltsschilderung einleitend
anzumerken, dass - ungeachtet der Anführung des
Umsatzsteuerbescheides 1997 im Rubrum des Berufungsschriftsatzes - der
Feststellung des Prüfers, wonach hinsichtlich zweier mit der Fa. Sa
Computer geschlossener Umsatzgeschäft die im Umsatzsteuergesetz 1994
vorgesehenen Ausfuhrnachweise nicht erbracht worden seien, ausdrücklich
nicht entgegengetreten worden ist.
Der im Zuge des
Ermittlungsverfahrens erfolgten Aufforderung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz auf Nachreichung der Ausfuhrnachweise ist der Bw. mit der
Begründung des Umfanges der Buchhaltungsunterlagen nicht
nachgekommen.
Demzufolge
gelangte der Senat zur Überzeugung, dass in Ermangelung eines für die
Steuerfreiheit des Umsatzgeschäftes essentiellen, in der Bestimmung des
§ 7 Abs. 5 UStG 1994 normierten Tatbestandsmerkmals der nachweislichen
Verbringung der Gegenstände in das Drittland, die Vorgangsweise der
Abgabenbehörde als rechtens zu qualifizieren und das gegen den
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 gerichtete Rechtsmittel als
unbegründet abzuweisen ist.
3.
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1995
Betreffend das
gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 gerichtete Rechtsmittel verbleibt
anzumerken, dass die Festsetzung der Körperschaftsteuer für das
Wirtschaftsjahr 1995 aus der Passivierung der Umsatzsteuer nämlichen
Wirtschaftsjahres, bzw. der Anpassung der
Körperschaftsteuerrückstellung (Tz 24 und 25 des BP- Berichtes)
herrührt.
In Ansehung der
unter Punkt 1 zum Umsatzsteuerbescheid 1995 getroffenen Ausführungen, war
dem Rechtsmittel gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1995 der Erfolg zu
versagen.
4.
Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1996
Nach der im
Schrifttum zum Einkommensteuergesetz 1988 sowie in der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes vertretenen Ansicht unterliegt das Umlaufvermögen
beim protokollierten Kaufmann, welcher seinen Gewinn der Bestimmung des § 5
Abs. 1 EStG 1988 gemäß zu ermitteln hat, dem strengen
Niederstwertprinzip, wobei nämliches Prinzip bedeutet, dass für den
Fall, dass die Anschaffung- oder Herstellungskosten höher sind, als der
Börsen- oder Marktpreis, höchstens letzterer zum Ansatz zu gelangen
hat (§ 207 Abs. 1 HGB). Hierbei hat vorangeführte Bewertung selbst
dann zu erfolgen, wenn keine dauernde Wertminderung eintritt.
Nach der
Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind in bewertungsrechtlicher
Hinsicht die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich (VwGH v.
18.10. 1989, 88/13/0198).
Im Erkenntnis
vom 13.12. 1995, 92/13/0081 hat das Höchstgericht ausgeführt, dass
sich die Bewertung in der Bilanz nach den Verhältnissen zu richten hat, wie
sie sich am Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen. Daraus ist zu folgern,
dass ein erst später eintretendes Ereignis, das am Bilanzstichtag nicht
vorhersehbar war, nicht zu berücksichtigen ist.
Ungeachtet
obiger Ausführungen sind hingegen Ereignisse, die objektiv bereits am
Bilanzstichtag bestanden haben, dem Steuerpflichtigen selbst aber erst zwischen
jenem Stichtag und der Bilanzerstellung bekannt geworden sind zu
berücksichtigen.
In der
Rechtsprechung des BFH werden werterhellende Umstände als jene
Umstände interpretiert, die zum Bilanzstichtag dem Grunde nach vorhanden,
aber erst später bekannt geworden sind (BFH, BStBl 2000 II
381).
Der Grundsatz,
dass nämliche werterhellende Umstände zu berücksichtigen sind,
ergibt sich des weiteren aus dem Gesetzeswortlaut des § 201 Abs. 2 Z 4 lit.
b HGB, wonach erkennbare Risken und drohende Verluste, die in dem
Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind,
zu berücksichtigen sind, selbst wenn die Umstände erst zwischen dem
Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt
geworden sind.
Mit anderen
Worten ausgedrückt, kommt es in bewertungsrechtlicher Hinsicht nicht auf
das Wissen am Bilanzstichtag an, sondern auf die Erkenntnisse, die bis zur
Bilanzerstellung über die Verhältnisse am Bilanzstichtag gewonnen
worden sind (Grundsatz der besseren Einsicht; in diese Richtung zielt auch das
Erkenntnis des VwGH v. 13.12. 1995, 92/13/0081).
Bezogen auf den
vorliegenden Fall bedeuten vorstehende Ausführungen, dass seitens des
Betriebsprüfers werterhellenden Umständen via Wertberichtigung von 20
% der Anschaffungskosten pro Produktgruppe Rechnung getragen worden ist, wobei
nämliche Vorgangsweise mit den in der Computerbranche bestehenden
Strukturen begründet worden ist.
Es war zwar der
Bw. einerseits zuzustimmen, dass dem oben dargestellten Grundsatz der besseren
Einsicht zwischen dem Bilanzstichtag und der ordnungsmäßigen
Feststellung des Jahresabschlusses Rechnung zu tragen ist, andererseits war
seitens des erkennenden Senates aber auch Umstand, dass für das
Ausmaß der Abwertung (40 % bis 90 % je Produktgruppe) nur die dem
Bilanzerstellungszeitpunkt nächst gelegenen Monate als Grundlage
niedrigerer Verkaufspreise Berücksichtigung gefunden haben, während
für die dem Bilanzstichtag unmittelbar folgenden Monate von der Bw. keine
Vergleichsrechnungen angestellt worden sind Rechnung zu tragen.
Mit anderen
Worten ausgedrückt, war in Anbetracht der Sachverhaltsfeststellungen
betreffend die Nichtanstellung von Vergleichsrechnungen für den Zeitraum
Februar bis April 1996 seitens des Senates der Schluss zu ziehen, dass von einem
Nachweis der zum Ansatz gelangten und teilweise exorbitantes Ausmaß
besitzenden Abschreibungssätze nicht gesprochen werden konnte.
Hingegen war
der vom Prüfer herangezogene auf sämtliche Produktgruppen bezogen
"lineare Abschreibungssatz" insoweit als schlüssig und den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechend zu qualifizieren, als dieser
nicht nur den unvollständigen Vergleichsrechnungen der Bw. Beachtung
geschenkt, sondern auch dem auch seitens der Bw., letztendlich nicht
widersprochenen Umstand der kurzen Lagerzeit der Produkte in der Computerbranche
Rechnung getragen hat.
Insoweit kam
- ausgehend von zuletzt angesprochener Umschlaghäufigkeit des Lagers
- dem seitens des Prüfers gezogenen Schluss, wonach für
Ermittlung des retrograden (unter den Anschaffungskosten) liegenden
Vergleichswertes ein auf den Bilanzstichtag folgender, möglichst kurz
bemessener Zeitraum zu berücksichtigen ist, Berechtigung zu und stellte
nämliche Schlussfolgerung ein taugliches Begründungselement für
die betragsmäßig beträchtliche "Aufwertung" des Warenlagers
dar.
In Ansehung
obiger Ausführungen kam nach dem Dafürhalten der Abgabenbehörde
zweiter Instanz dem vom Betriebsprüfer schätzungsweise ermittelten
Abschreibungssatz Berechtigung zu, und war daher die gegen den
Körperschaftssteuerbescheid 1996 gerichtete Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 21. Juni
2006 Die Vorsitzende Dr. Leodolter
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ausländischer AbnehmerAusfuhrlieferungVersendungsfallAbholfallBuchnachweisAusfuhrnachweisNiederstwertprinzipWerterhellung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1235-W/02
- Stammnummer
- 22933
- Gültig
- 21.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF