Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0892-W/09
1. Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Kraftfahrzeuglieferungen 2. Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0892-W/09vom 22.12.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Sämtliche Fahrzeuge wurden laut Abfragen aus der Zulassungsdatenbank nach den Verkäufen durch die Bw. in Zeiträumen von einer Woche bis spätestens 8 Monaten wieder in Österreich zugelassen. Dass die strittigen Fahrzeuge in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden, ist daher unglaubwürdig. Die vorgelegten Nachweise (wie Kaufverträge, Beförderungsnachweise) erscheinen wegen der (Wieder-) Zulassung in Österreich zweifelhaft. Daher ist auch die physische Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Spanien, Deutschland) und das Auftreten der Abholenden (V. J., D. J., D. R., P. M.) für sich selbst oder die vermeintlichen Abnehmer als rechtmäßige Abnehmer anzuzweifeln.
Fehlt es an einer Warenbewegung ins übrige Gemeinschaftsgebiet, liegt nach obigen rechtlichen Ausführungen zumindest eine materielle Voraussetzung für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nicht vor, nämlich dass der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Diese Sachverhalte sind entsprechend der VO BGBl. Nr. 401/1996 nachzuweisen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung liegen aber entsprechende Nachweise, die die Identität der Abholenden feststellen, nicht vor. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum Unterschriften auf Ausweispapieren und Beförderungsnachweisen auffallend divergieren, zumal die Ausweispapiere erst zeitnah ausgestellt wurden (Reisepass des V. J. vom 20.1.2003, Führerschein des D. J. vom 25.4.2002, Führerschein des D. R. vom 31.1.2006, Führerschein des P. M. vom 2.5.2006).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen, dass der Nachweis, die Waren seien in Erfüllung der strittigen Umsätze in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, nicht erbracht wurde.
Erfüllt der liefernde Unternehmer die im Gesetz bzw. der VO Nr. 401/1996 für innergemeinschaftliche Lieferungen vorgesehenen Nachweispflichten nicht vollständig, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind und ist die Lieferung daher steuerpflichtig.
Eine Lieferung kann in derartigen Fällen nur dann steuerfrei sein, wenn trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Der Nachweis obliegt dem liefernden Unternehmer mittels sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel.
Das im Zuge der Betriebsprüfung angestrengte Auskunftsersuchen gemäß Art. 5 der VO 1798/2003/EG bestätigte, dass die vermeintliche Abnehmerin - die Firma C.. in Spanien - die Bw. nicht kennt und dass sie niemals Geschäfte mit der Bw. abgewickelt hat (AB S 79ff, Band 1, "The Spanish company has stated that it does not know this AT trader and it has never carried out IC acquisitons from it. ...I have verified that the 6 invoices you sent me, have never been registered in Spain.").
Ein ausländischer Abnehmer ist somit nicht bekannt bzw. liegt überhaupt nicht vor. Es fehlt daher ein Nachweis, wer die wirklichen Abnehmer der Fahrzeuge waren.
Fest steht, dass die spanische Fa. C.. nicht die tatsächliche Abnehmerin der strittigen Fahrzeuge war. Da nach § 6 Z 1 der VO BGBl. Nr. 401/1996 der Name, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers zwingend aufzuzeichnen sind, werden sie Bestandteil des Buchnachweises. Dieser gilt jedoch nur dann als erbracht, wenn es sich bei dem aufgezeichneten Abnehmer um den tatsächlichen Abnehmer des Liefergegenstandes handelt, wobei das Risiko der Richtigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer stets der Unternehmer trägt (vgl. Plückebaum-Malitzky, UStG-Kommentar, Bd. II/4, § 6a Rz. 242).
Im Regelfall wird den Sorgfaltspflichten des liefernden Unternehmers dadurch genüge getan, dass er sich die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nummer) des Abnehmers nachweisen lässt. Entscheidend sind aber letztlich die Umstände des Einzelfalles. Konnte der Unternehmer nach den bei der Lieferung gegebenen Umständen auch bei der Anwendung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes davon ausgehen, dass der Abnehmer Unternehmereigenschaft besitzt und die Lieferung für sein Unternehmen bestimmt ist, bedarf es keiner weiteren Kontrollschritte. Dies wird bei langjährigen, unproblematischen Geschäftsbeziehungen zutreffen. Bestehen Zweifel an den Gültigkeitskriterien der vorgelegten UID-Nummer, welche bei vereinzelten geschäftlichen Kontakten nach objektivem Maßstab angebracht sind, so entspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich sowohl Gewissheit über die Gültigkeit der ihm vorgelegten UID-Nummer zu verschaffen als auch darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die ihm vorgelegte UID-Nummer den Unternehmer zuzuordnen ist, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Durchgeführt wurde lediglich ein Bestätigungsverfahren nach Artikel 28 Abs. 2 UStG 1994. Es wurde aber kein Kontakt mit dem vermeintlichen Abnehmer unterhalten (kein Schriftverkehr). In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abnehmers festzuhalten. Abholfälle sind - negativ gewendet - Lieferungen, bei denen der Gegenstand der Lieferung weder durch den Unternehmer noch durch einen Dritten zum Abnehmer befördert wird. Wie die Identität des Abholenden festgehalten wird, bleibt dem Unternehmer überlassen (Ruppe, UStG 1994³, Art. 7 BMR, Tz. 30).
Aufgrund der objektiven Beweislage (insbesondere wegen der zeitnahen Zulassung der streitgegenständlichen Fahrzeuge in Österreich) ist davon auszugehen, dass die strittigen Fahrzeuge Österreich nicht verlassen haben. Aufgrund der fehlenden Warenbewegung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu verneinen.
Die vorliegenden Beförderungsbestätigungen der ausländischen Firmen konnten nicht anerkannt werden. Weitere Nachweise (Lieferscheine, Transportpapiere, Geschäftspapiere etc.) wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Der Nachweis der Lieferung der Waren in das übrige Gemeinschaftsgebiet wurde somit nicht erbracht. In diesem Zusammenhang kann es nicht ausreichend sein, bloß die Gültigkeit einer UID-Nummern zu überprüfen, ohne sich eine persönliche Zuordnung der vom Abnehmer verwendeten UID-Nummer zu verschaffen. Der Abnehmernachweis wurde somit nicht erbracht.
Die strittigen Fahrzeuglieferungen sind auch nicht nach Art. 7 Abs. 4 Satz 1 UStG 1994 als steuerfrei zu behandeln. Nach dieser Vorschrift ist eine Lieferung, die der Unternehmer als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach Art. 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht vorliegen, auch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. Die Frage des Gutglaubensschutzes stellt sich nach der Rechtsprechung (u.a. EuGH-Urteile vom 27.9.2007, Rs. C-409/04, "Teleos", vom 27.9.2007, Rs. 146/05, "Albert Collee"; BFH-Urteile vom 8.11.2007, V R 26/05, vom 8.11.2007, V R 71/05) aber erst dann, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist.
Die Frage des Gutglaubensschutzes ist streitgegenständlich nicht zu stellen, da die Bw. ihren Nachweispflichten nicht genügend nachkam. Nachweise, aus denen sich leicht und einfach nachprüfbar entnehmen lässt, dass die Bw. oder ihre Abnehmer die Gegenstände der Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert haben, sind nicht gelungen.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass nach der Literatur bei der durch den Unternehmer durchzuführenden Beurteilung, ob Steuerfreiheit gegeben ist, der Maßstab der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns anzulegen ist. Erscheinen die Angaben des Abnehmers dem Lieferer zweifelhaft, wonach im gegenständlichen Fall - bei Annahme von Gutgläubigkeit - bei derartigen Geschäftsbeziehungen und -abwicklungen jedenfalls auszugehen ist, so kann es zur Vermeidung von Umsatzsteuernachforderungen zweckmäßig sein, die Lieferung als steuerpflichtig zu behandeln und den Abholenden auf die Möglichkeit des Umsatzsteuererstattungsverfahrens hinzuweisen (s zB Kolacny/Scheiner/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Art 7 UStG, Tz 65f) Andernfalls, wie im vorliegenden Fall, muss der Unternehmer mit Umsatzsteuernachforderungen rechnen.
Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
Auszugehen ist davon, dass bei den Fahrzeugverkäufen, die der Normverbrauchsabgabe unterliegen, diese in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wurden, dass dementsprechend Umsatzsteuer erklärungsgemäß festgesetzt wurde und eine Berichtigung der Rechnungen (ohne Ansatz der Normverbrauchsabgabe beim Entgelt) gegenüber den Kunden bislang nicht erfolgt ist (Vorhaltsbeantwortung vom 25. November 2010).
Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 geändert, so ist nach § 16 Abs. 1 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum der Entgeltsminderung die geschuldete Umsatzsteuer zu berichtigen. Im Berufungsfall wurde eine derartige Entgeltsminderung nicht behauptet. Bis zu einer allfälligen Rechnungsberichtigung spielt es für die Höhe der festzusetzenden Umsatzsteuer keine Rolle, ob diese aufgrund der erfolgten Lieferungen oder aufgrund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldet wird.
Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet der Unternehmer einen in einer Rechnung zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag aufgrund der Rechnung, wenn er die Rechnung nicht gegenüber dem Empfänger berichtigt.
Für die Berichtigung einer Rechnung im Falle des unrichtigen Steuerausweises ist § 16 Abs. 1 UStG 1994 anzuwenden. Der Rechnungsaussteller darf den geschuldeten Steuerbetrag korrigieren; der Leistungsempfänger ist verhalten, einen von ihm vorgenommenen Steuerabzug entsprechend zu berichtigen. Die Korrekturen sind in dem Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in dem die Rechnungsberichtigung durchgeführt wird.
Eine Änderung der Bemessungsgrundlage kann definitiv immer erst im Jahr der Rechnungsberichtigung vorgenommen werden. Solange sich das Entgelt nicht tatsächlich mindert, kann sich an der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nach § 4 UStG 1994 nichts ändern.
Da die Bw. die Rechnungen der Fahrzeuglieferungen der Jahre 2005 bis 2007 nicht berichtigt hat, konnte der Berufung, keine Folge gegeben werden, da für jede Entgeltsminderung eine Rechnungsberichtigung - neben einer nach der Rechtsprechung tatsächlich erfolgten Rückzahlung - erforderlich ist.
Daran ändert auch die materiellrechtliche Klärung mit EuGH-Urteil vom 22.12.2010, Rs. C-433/09 nichts, wonach dem Rechtsstandpunkt Österreichs nicht Folge gegeben wurde. Es bleibt abzuwarten, ob die Bw. die streitgegenständlichen Rechnungen berichtigt und ihre Ansprüche im Veranlagungszeitraum der Berichtigung der Rechnung geltend macht.
Wien, am 22. Dezember 2010
Normen und Schlagworte
- Art. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Nachweis der Beförderung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0892-W/09
- Stammnummer
- 50956
- Gültig
- 22.12.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF