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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0305-W/07

1. Voraussetzungen für die Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen - Reihengeschäft. 2. Grundsatz von Treu und Glauben.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0305-W/07vom 11.06.2012Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Analog dazu kann im gegenständlichen Fall - für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Bw. ist das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt zuständig - eine Rechtsauskunft des Zollamts Wien (gemeint ist das E-Mail des Zollbeamten L vom 24. April 2006) keinen Schutz von Treu und Glauben für die Bw. begründen. Abgesehen davon besagt die mit diesem E-Mail erteilte Rechtsauskunft lediglich, dass bei Ausfuhrlieferungen eine Verrechnung ohne Umsatzsteuer dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen, wie die steuerliche Vertreterin in ihrer Gegenäußerung selbst ausführt ("Die Antwort von Herrn L "... kann auch ohne MWSt-Verrechnung ..." erfolgen, ist nicht auf irgendwelche Unklarheiten im Zusammenhang mit der Anfragestellung zurück zu führen, sondern darauf, dass eine Verrechnung ohne Umsatzsteuer bei Ausfuhrlieferungen natürlich nur dann erfolgen kann, wenn die Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen"). Somit kann es letztendlich dahingestellt bleiben, was der genaue Inhalt der Anfrage der M an L gewesen ist; ein Schutz von Treu und Glauben besteht für die Bw. hinsichtlich dieser Rechtsauskunft des Zollamts Wien nicht. Da die Anwendung von Treu und Glauben einen Vollzugsspielraum voraussetzt, die zwingend zu versagende Umsatzsteuerfreiheit bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung aber keinen solchen zulässt (siehe oben), kann auch aus den übrigen Ausführungen der steuerlichen Vertreterin zu Treu und Glauben nichts für die Bw. gewonnen werden (dasselbe gilt auch für die Argumentation des nunmehrigen Geschäftsführers der Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung, der frühere Geschäftsführer habe sich hinsichtlich der Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen mehrfach bei Experten erkundigt). Zur schriftlichen Anfrage an das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt vom 29. April 2002 verbleibt noch anzumerken, dass dieser Anfrage ein anderer Sachverhalt (unmittelbarer Export ins Ausland ohne zwischenzeitige Weiterveräußerung an inländische Abnehmer) zu Grunde lag (siehe dazu die Ausführungen des Betriebsprüfers in der Tz 1 des Bp-Berichts). 7. Rechnerische Durchführung betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004: - 2003: Rechnung vom 1. April 2003, Rechnungsnr. 7049, an die J-GmbH: 77.250,00 € netto zzgl. 0,00 € USt. Rechnung vom 14. Oktober 2003, Rechnungsnr. 7088, an die C-GmbH: 26.000,00 € netto zzgl. 5.200,00 € USt. Daher: 5.200,00 € USt (lt. Berufungsentscheidung) gegenüber 17.208,33 € USt (lt. Bp). - 2004: Rechnung vom 8. Jänner 2004, Rechnungsnr. 8004, an die J-GmbH: 40.800,00 € netto zzgl. 8.160,00 € USt. Rechnung vom 29. April 2004, Rechnungsnr. 8036, an die C-GmbH: 55.000,00 € netto zzgl. 11.000,00 € USt. Daher: 19.160,00 € USt (lt. Berufungsentscheidung) gegenüber 15.966,67 € USt (lt. Bp). 8. Rechnerische Durchführung betreffend Körperschaftsteuer 2003 und 2004: Da der Vorgangsweise der Betriebsprüfung, die Umsatzsteuer in Höhe von 20% aus dem jeweiligen Rechnungsbetrag herauszurechnen, nicht gefolgt wird (der jeweilige Rechnungsbetrag ist vielmehr als Nettobetrag anzusehen, siehe oben), wird die von der Betriebsprüfung herausgerechnete und in der Bilanz als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer (2003: 17.208,33 €, 2004: 15.966,67 €) der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage wieder hinzugerechnet. Daraus ergibt sich für 2003 ein Gesamtbetrag der Einkünfte von +9.855,15 € (statt -7.353,18 €) und für 2004 ein solcher von +12.908,30 € (statt -3.058,37 €). Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 4 Berechnungsblätter Wien, am 11. Juni 2012

Normen und Schlagworte

steuerfreie AusfuhrlieferungReihengeschäftbewegte Lieferungruhende LieferungBeförderungVersendungUnternehmerExportAusfuhrnachweisinländischer Abnehmerausländischer AbnehmerDrittlandAbholfallGrundsatz von Treu und GlaubenVollzugsspielraumErmessenunbestimmter RechtsbegriffRechtsauskunftZuständigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0305-W/07
Stammnummer
59751
Gültig
11.06.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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