Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2735-W/02
Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2735-W/02vom 24.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Wien, vertreten durch B O S
Bilanz- Organisations- und Steuerservice GmbH, 1010 Wien, Graben 29a, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1998 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
1.) Anlässlich einer bei der Berufungswerberin (Bw.) -
einer GmbH, die im Einzelhandel mit elektrotechnischen Erzeugnissen tätig
ist - durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurden auch die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum Juli 1997 bis Juni 1998
überprüft. Da die Bw. als Bilanzstichtag den 30. Juni und im Sinne des
§ 20 Abs. 1 UStG 1994 als Veranlagungszeitraum den 1. Juli bis
30. Juni des Folgejahres gewählt hat, betrifft dies die Jahresumsatzsteuer
für 1998. Dabei wurde gemäß dem Bericht vom 7. Dezember 1998
unter anderem folgende Feststellung getroffen:
Die Bw. habe von Juli bis Dezember 1997 als
umsatzsteuerfrei geltend gemachte Lieferungen nach Ungarn getätigt, wobei
als Warenempfänger die K. Holdings Ltd. mit der Adresse xxx Zug/Schweiz
angegeben gewesen sei. Die Betriebsprüfung (Bp) habe aber durch eine
Anfrage beim Kreditschutzverband festgestellt, dass in der Schweiz keine K.
Holdings Ltd. existiere. Daraufhin habe die Bw. vorgebracht, dass es sich um ein
Büro der in Dublin/Irland registrierten K. Holdings Ltd. handle. Einen
Nachweis für diese Behauptung habe die Bw. aber nicht erbringen
können. Anschließend habe die Bw. ausgeführt, dass die Anschrift
der Organe dieser in Irland registrierten K. Holdings Ltd. (Direktor Dr. Peter
L., Direktorin Maria M., Direktor und Sekretär Ing. Peter L.) laut
irländischem Firmenbuchauszug die oben angegebene Schweizer Adresse sei. Da
damit die Organe dieser Gesellschaft in der Schweiz ihre Tätigkeit
ausgeübt hätten, sei es für die Bw. selbstverständlich
gewesen, auch die Rechnungen an deren Anschrift zu richten.
In den unten angeführten 11 Fällen habe die Bw.
nicht nachweisen können, dass es sich um "Versendungsfälle" im Sinne
des § 7 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gehandelt habe, weshalb angenommen werden
müsste, dass "Abholfälle" vorgelegen seien.
Bei einem "Abholfall" sei eine Voraussetzung für die
Steuerfreiheit, dass das Umsatzgeschäft mit einem ausländischen
Abnehmer abgeschlossen werde. Eine schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr
(Formular-Nr. Za 58A) könne aber nur dann als Beleg für den
Ausfuhrnachweis anerkannt werden, wenn unter anderem die Angabe des
ausländischen Abnehmers enthalten sei. In den der Bp vorgelegten Formularen
Za 58A stehe im Feld 8 "Empfänger" die K. Holdings Ltd. mit dem Zusatz
Zug/Schweiz. Da die Adresse der Organe eines Unternehmens nicht als Sitz einer
Gesellschaft angesehen werden könne, sei somit die Angabe des
ausländischen Abnehmers nicht erfolgt und daher der Ausfuhrnachweis nicht
gegeben.
Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit
einer Ausfuhrlieferung sei der buchmäßige Nachweis, welcher ein
materiellrechtliches Erfordernis für die Steuerfreiheit darstelle. Neben
der Bezeichnung des ausländischen Abnehmers, welche wie schon
ausgeführt nicht gegeben sei, da in den Unterlagen der Bw. immer nur die K.
Holdings Ltd. mit der Schweizer Adresse aufscheine, des Liefergegenstandes und
dem vereinbarten Entgelt habe der Buchnachweis im Falle der Abholung durch den
ausländischen Abnehmer den Tag der Übergabe an den Abholenden, dessen
Name und Sitz und einen Hinweis auf die vom Grenzzollamt bestätigte
Ausfuhrbescheinigung zu enthalten. Im Falle der Versendung in das Ausland durch
den Beauftragten des ausländischen Abnehmers habe der Buchnachweis den Tag
der Übergabe oder Versendung an den Beauftragten, dessen Name und Sitz,
einen Hinweis auf die Belege über die Versendung an diesen und einen
Hinweis auf dessen Ausfuhrbescheinigung zu enthalten. Diesbezüglich
würden keine Angaben vorliegen.
Im Übrigen habe die Bw. die in US-$ festgesetzten
Entgelte mit einem Kurs umgerechnet, der weder dem Tageskurs noch dem durch das
Bundesministerium für Finanzen gemäß
§ 20 Abs. 6 UStG
1994 festgesetzten Durchschnittskurs entspreche. Die Entgelte seien deshalb mit
dem Durchschnittskurs umzurechnen.
Die Steuerfreiheit für
folgende Rechnungen könne demnach nicht anerkannt werden:
|
Ausgangsrech-nungsnummer
|
Rechnungsdatum
|
Betrag in $
|
Kurs
|
Betrag in
S
|
9704123
|
30.07.1997
|
12.880,00
|
12,197
|
157.097,36
|
9704124
|
30.07.1997
|
30.055,00
|
12,197
|
366.580,84
|
9704730
|
11.09.1997
|
24.376,80
|
13,087
|
319.019,18
|
9704731
|
11.09.1997
|
29.476,10
|
13,087
|
385.753,72
|
9704774
|
12.09.1997
|
1.996,80
|
13,087
|
26.132,12
|
9704780
|
15.09.1997
|
7.257,60
|
13,087
|
94.980,21
|
9705389
|
15.10.1997
|
10.915,20
|
12,529
|
136.756,54
|
9705390
|
15.10.1997
|
21.436,32
|
12,529
|
268.575,65
|
9705391
|
15.10.1997
|
15.044,40
|
12,529
|
188.491,29
|
9705475
|
17.10.1997
|
5.664,60
|
12,529
|
70.971,77
|
9705498
|
20.10.1997
|
4.068,00
|
12,529
|
50.967,97
|
|
|
|
|
2,065.326,65
Im Ergebnis
käme es zu einer Verminderung der steuerfreien Umsätze für
folgende Monate:
|
Juli
1997
|
S 523.678,20
|
September
1997
|
S 825.885,23
|
Oktober
1997
|
S 715.763,22
2.) Das Finanzamt erließ
daraufhin, diesen Feststellungen der Bp folgend, am 16. Dezember 1998 Bescheide
betreffend Festsetzung der Umsatzsteuervoranmeldungen für die
entsprechenden Monate des Veranlagungszeitraumes 1998, wobei die
Umsatzsteuernachforderung aus der obigen Feststellung insgesamt
S 344.221,11 betrug.
3.) Gegen diese Bescheide erhob die Bw. nach mehrmaliger
Fristerstreckung am 20. August 1999 Berufung, wobei sie die Steuerfreiheit der
Lieferungen an die K. Holdings Ltd. begehrte.
In Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages
führte die Bw. mit einem Schriftsatz, datiert mit 23. August 1999,
eingelangt beim Finanzamt am 12. Oktober 1999, begründend aus:
Ein in Ungarn als Unternehmer tätiger Kunde, von dem
die Bw. bereits in der Vergangenheit Lieferaufträge erhalten habe, habe der
Bw. im Juli 1997 und dann noch weitere zehnmal bis Oktober 1997
Warenlieferungsbestellungen für die K. Holdings Ltd. übergeben, wobei
die Abholung der Ware durch eine von diesem ungarischen Kunden beauftragte
Person oder Gesellschaft (Frächter oder Spediteur) vorgesehen gewesen
sei.
Als Adresse des Kunden "K." sei xxx Zug/Schweiz, angegeben
gewesen, weshalb die Rechnungen auch an diese Adresse ausgestellt worden
wären.
Diese Firma "K." sei bis zum letzten Detail des
Firmenwortlautes, der auf den Rechnungen angegeben sei, ident mit der im
irländischen Firmenbuch seit 15. September 1993 registrierten. Als Adresse
der dort eingetragenen Organe (Director bzw. Secretary) sei wiederum jene in Zug
registriert.
An Belegen über diese Geschäfte würden neben
den Ausgangsrechnungen die Ausfuhrbescheinigungen sowie einige Carnets TIR
vorliegen, die diesem Berufungsschriftsatz beigelegt seien. Sowohl aus den
Ausfuhrbescheinigungen als auch aus den Carnets TIR sei der Ausgang der Ware aus
dem In- in das Ausland nachgewiesen.
Von der oben erwähnten Person in Ungarn, welche die
Bestellungen getätigt hätte, sei die Fertigstellung der Warenlieferung
bei der Bw. geprüft und dann die Abholung durch die österreichische
Spedition La. oder die ungarische Spedition He. avisiert worden. Die Waren seien
von den Speditionen abgeholt und die Ausfuhrpapiere
vereinbarungsgemäß der Bw. übergeben und dort aufbewahrt
worden.
Rechtlich gesehen führe § 7 Abs. 2 UStG 1994
in Form einer negativen Definition aus, dass ausländischer Abnehmer sei,
wer keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland habe. Nun sei aber selbst von der Bp nie
angezweifelt geworden, dass die K. Holdings Ltd. nicht in Österreich ihren
Sitz habe, weshalb die "Ausländereigenschaft" des Abnehmers gegeben
sei.
Was den Ausfuhrnachweis betreffe, seien der Bp die
zollamtlich bestätigten Anmeldungen in der Ausfuhr vorgelegt worden. Darauf
seien alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung erforderlichen Angaben
enthalten. Die "Angaben zur Person des ausländischen Abnehmers" seien
erbracht durch die Angaben über die K. Holdings Ltd., die sich auch noch
aus den angeschlossenen Rechnungen ergeben würden, und die "Angaben zur
Person desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland verbracht habe", seien
erbracht durch die Angabe der jeweiligen österreichischen und ungarischen
Spedition.
Wenn die Bp meine, durch die Angabe im Feld 8
"Empfänger" sei die K. Holdings Ltd. mit der Adresse in Zug/Schweiz eine
unrichtige Angabe, da hier der Sitz des Unternehmens und nicht die Adresse der
Organe angegeben sein müsste, sei dies vom Gesetz in keiner Weise
gedeckt.
In der Folge gehe die Bp weiter und behaupte, dass ein
buchmäßiger Nachweis eines ausländischen Abnehmers nicht
vorliege, da die Bezeichnung des ausländischen Abnehmers nicht gegeben sei,
weil dieser in den Unterlagen der Bw. als K. Holdings Ltd. mit der Adresse in
Zug/Schweiz aufscheine und damit nach Ansicht der Bp kein ausländischer
Abnehmer sei.
Diese Ausführung sei in sich unlogisch. Wenn man
nämlich davon ausgehe, dass die K. Holdings Ltd. rechtlich existiere (was
nach den vorgelegten Unterlagen und den vorstehenden Ausführungen wohl
zweifelsfrei so sei), dann sei die Frage ihres Sitzes nur so zu klären,
dass dieser entweder in Dublin oder in Zug sei. In beiden Fällen sei er
aber nicht in Österreich, weshalb die K. Holdings Ltd. nur
ausländischer Abnehmer sein könne, soferne sie in einem
Liefergeschäft mit einem österreichischen Unternehmer auftrete.
Wenn die Bp meine, die Bezeichnung des ausländischen
Abnehmers im "buchmäßigen Nachweis" mit K. Holdings Ltd. Schweiz sei
unrichtig, müsse dem entgegengehalten werden, dass der
"buchmäßige Nachweis" alle Unterlagen, also auch die Rechnungen, die
wohl die bedeutsamste Unterlage darstellten, umfasse. Auf diesen Rechnungen sei
nun aber keineswegs eine K. Holdings Ltd. Schweiz angeführt, sondern die K.
Holdings Ltd. mit der Adresse in Zug. Es sei gesetzlich nicht vorgeschrieben,
dass der Sitz des Unternehmens in den Unterlagen über den
buchmäßigen Nachweis aufscheine.
Was die übrigen Ausführungen der Bp zum
Buchnachweis anbelange, sei auf die Ausfuhrbescheinigungen und auf die
vorliegenden Carnets TIR zu verweisen. Diese Unterlagen seien Bestandteil des
Buchnachweises, da es fast unmöglich sei, in einer Buchhaltung und
insbesondere in einer elektronischen Buchhaltung umfangreiche Angaben
vorzunehmen.
4.) Nach Durchführung
eines Vorhalteverfahrens nahm die Bp zu diesen Berufungsausführungen
Stellung (siehe Erwägungsteil) und beantragte die Abweisung der Berufung.
Diese Berufungsstellungnahme übermittelte das Finanzamt mit Schreiben vom
22. Mai 2001 der Bw. und ersuchte um Einbringung einer Gegenäußerung.
Trotz einer vom Finanzamt gewährten Fristerstreckung gab die Bw. aber keine
Gegenäußerung ab.
5.) Am 31. Mai 2001
erließ das Finanzamt einen vorläufigen Jahresumsatzsteuerbescheid
für 1998, ohne von der eingereichten Erklärung abzuweichen, und wies
die Berufung vom 20. August 1999 gegen die Bescheide betreffend Festsetzung der
Umsatzsteuervoranmeldungen hinsichtlich der Monate Juli, September und Oktober
1997 als unzulässig geworden zurück.
6.) Mit dem
berufungsgegenständlichen Bescheid vom 18. September 2001 setzte das
Finanzamt die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 endgültig fest und
berücksichtigte - in Abweichung von der Erklärung und vom
vorläufigen Bescheid - die Feststellung der Bp über die
Nichtanerkennung der Steuerfreiheit der Lieferungen an die K. Holdings Ltd., was
zu einer Nachforderung in der Höhe von S 344.221,00
führte.
7.) Gegen diesen Bescheid erhob
die Bw. mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2001 Berufung und stellte den Antrag,
die Umsatzsteuer für das Jahr 1998 so festzusetzen, dass die Steuerfreiheit
der Ausfuhrlieferungen "K." anerkannt werde. Begründend verwies sie auf die
Ausführungen in der Berufung vom 20. August 1999.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 7
Abs. 1 UStG 1994 liegt eine umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung dann vor,
wenn 1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das
Drittlandsgebiet befördert oder versendet (§ 3 Abs. 8) hat
oder 2. der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung
zugrunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der
Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland befördert oder
versendet hat, ausgenommen die unter Z 3 genannten Fälle. 3. ...
(Touristenexport) ... Die
vorstehenden Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen
sein.
Abs. 2: Ausländischer
Abnehmer ist a) ein Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland
hat, b) ... (Zweigniederlassung)
...
Abs. 4: Über die erfolgte
Ausfuhr muss ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. ...
Abs. 5: Die Versendung des
Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder
deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der
Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise führen: 1.
Durch eine von einem im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Spediteur
auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder 2. durch die mit der
zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der
Ausfuhr.
Abs. 6: In den nachstehend
angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in
folgender Weise zu führen: 1. Im Falle des Abholens (Abs. 1 Z 2 und
Z 3) a) durch die mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung
versehene schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene
Fälle, in welchen eine Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen
ist, b) ... (Touristenexport)
...
Abs. 7: Die in den Abs. 5 Z 1
und 2 und Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach
einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden
Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung
erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des
ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland
verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre
aufzubewahren.
§ 18 Abs. 8 UStG 1994
bestimmt, dass, wenn die Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis
abhängt, die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im
Inland zu führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland
aufzubewahren sind. Die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus
leicht nachprüfbar zu ersehen sein.
§ 20 Abs. 6 UStG 1994
bestimmt, dass Werte in fremder Währung auf Schilling nach dem Briefkurs
umzurechnen sind, den der Bundesminister für Finanzen als Durchschnittskurs
für den Monat festsetzt, in dem die Leistung ausgeführt, das Entgelt
oder ein Teil des Entgeltes vor Ausführung der Leistung (§ 19
Abs. 2 Z 1 lit. a) vereinnamt wird oder - bei der Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten (§ 17) - das Entgelt vereinnahmt wird. Die
Durchschnittskurse sind vom Bundesminister für Finanzen im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung monatlich kundzumachen. Der Unternehmer ist berechtigt, die
Umrechnung nach dem Tageskurs vorzunehmen, wenn die einzelnen Beträge durch
Bankmitteilung oder Kurszettel belegt werden.
Strittig ist die Steuerfreiheit von Lieferungen nach Ungarn
als Drittlandsgebiet, bei denen es sich um "Abholfälle" handelt. Dass im
konkreten Fall "Abholfälle" vorliegen, wurde von der Bw. auch im gesamten
Bp-Verfahren zugestanden. Erst in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2001 hat sie
der Bp gegenüber in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass in einigen von
der Bp aufgegriffenen Fällen die Waren im Auftrag der Bw. von der Spedition
Ne. GmbH transportiert worden seien. Es handle sich deshalb dabei um
"Versendungsfälle", die überhaupt nicht deswegen zu beanstanden
wären, dass ein ausländischer Abnehmer nachgewiesen werden
müsste. Diese Lieferungen seien aus den bei der Bp aufliegenden Unterlagen
ersichtlich. Gleichzeitig legte die Bw. eine mit 5. November 2000 datierte
Bestätigung des damaligen Zolldeklaranten der Spedition Ne. GmbH vor,
wonach die Spedition im Auftrag der Bw. für diese im Jahre 1997 Importe und
Exporte durchgeführt habe, darunter auch Exporte nach Ungarn, und dass
Auftraggeber für diese Speditionsleistungen immer die Bw. gewesen sei.
Hiezu hat die Bp in ihrer Berufungsstellungnahme zu Recht ausgeführt, dass
diese "Bestätigung" keinen konkreten Bezug zu den seitens der Bp
beanstandeten Rechnungen aufweist. Auch für den Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) ist die Bezugnahme auf die strittigen Rechnungen mangels
Vorbringen der Bw. nicht nachvollziehbar, weshalb davon ausgegangen wird, dass
"Abholfälle" vorliegen.
Als Empfänger der Waren scheint auf den Rechnungen und
den Ausfuhrnachweisen die K. Holdings Ltd. mit der Anschrift xxx Zug/Schweiz
auf. Unstrittig ist, dass diese Firma mit Sitz in der Schweiz nicht existiert.
Es existiert vielmehr eine K. Holdings Ltd. mit dem juristischen Sitz in
Dublin/Irland, wobei diese Adresse bekannt ist für Domizilgesellschaften.
Diese "private limited company" wurde am 15. September 1993 im irländischen
Firmenbuch eingetragen. Die Gesellschaft hat keine Zweigniederlassungen bzw.
Filialen. Weiters sind deren Gesellschafter nicht bekannt. Bekannt sind
lediglich deren Organe (Directors bzw. Company Secretary), die wiederum in
Zug/Schweiz die oben angegebene Postfachadresse haben.
Was das Zustandekommen der streitgegenständlichen
Geschäfte anbelangt, hat die Bw. in der Berufung vorgebracht, dass ein
ungarischer Kunde die Warenlieferungsbestellungen für die K. Holdings Ltd.
übergeben hat und die Waren durch von diesem ungarischen Kunden beauftragte
Speditionen abholen ließ. Über entsprechende Nachfrage der Bp hat die
Bw. im Schreiben vom 20. Februar 2001 diesen Sachverhalt wie folgt
konkretisiert:
Bei dem ungarischen Kunden handelt es sich um die in
Budapest ansässige Firma Ju. Kft., die sowohl eine Spedition als auch eine
Handelsfirma ist. Von ungarischer Seite sind verschiedene Personen mit
verschiedenen Mitarbeitern der Bw. in Kontakt getreten, wobei die Namen aber
nicht mehr erinnerlich sind. Die Warenlieferungsbestellungen sind in der Regel
telefonisch aufgegeben worden, wobei die Bw. entsprechende Telefonnotizen
angefertigt hat. Es gibt deshalb im Zusammenhang mit den Lieferungen an die K.
Holdings Ltd. keinen Schriftverkehr, der der Bp übergeben werden kann. Ob
es Beziehungen zwischen dem ungarischen Unternehmer und der K. Holdings Ltd.
gegeben hat, ist der Bw. nicht bekannt.
In Bezug auf die von der Bw. angeführte
österreichische Spedition La. Transport GmbH hat die Bp Erhebungen bei Frau
Ibolya La. als Rechtsnachfolgerin dieser Firma durchgeführt. Deren
Befragung vom 10. Oktober 2000 hat ergeben, dass ihr zum einen die K. Holdings
Ltd. unbekannt und die Bw. nur dem Namen nach ein Begriff ist. Im Jahre 1997 gab
es eine einmalige Geschäftsbeziehung mit der Firma Ju. Kft. (betreffend die
Rechnungen 9705389, 9705390, 9705391, 9705475 und 9705498) sowie mit der
ebenfalls in Budapest ansässigen Firma Hö. Kft. (betreffend die
Rechnungen 9704730, 9704731, 9704774 und 9704780). Die Geschäftsbeziehung
ist aufgrund einer mündlichen Kontaktaufnahme seitens der Mitarbeiter der
ungarischen Unternehmen zustande gekommen. Der Auftrag wurde so abgewickelt,
dass die Waren in Wien übernommen und in der Folge über das Zollamt
Deutschkreuz nach Ungarn transportiert wurden. Bei der Übernahme der Waren
durch die beiden ungarischen Unternehmen wurde der Frachtpreis bar
bezahlt.
Ausgehend von diesen Sachverhaltselementen ist zuerst
festzuhalten, dass eine Voraussetzung für die Steuerfreiheit der
Ausfuhrlieferung der sogenannte "Abnehmernachweis" ist. Ein Unternehmer, der
Ausfuhrlieferungen tätigt und dafür die Steuerfreiheit in Anspruch
nimmt, muss zweifelsfrei nachweisen können, dass er das seiner Lieferung
zugrunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer
abgeschlossen hat. Dieser Nachweis wird in erster Linie durch das
Bestellschreiben des ausländisches Abnehmers oder aber durch entsprechende
Korrespondenz erbracht werden können. Eine bloße Rechnungslegung an
den ausländischen Abnehmer erfüllt diese Nachweisverpflichtung nicht
(vgl. VwGH vom 23.2.1987, 85/15/0214).
Im konkreten Fall liegen, was den vorgeblichen
Vertragspartner der Bw., nämlich die K. Holdings Ltd., anbelangt, lediglich
die Rechnungen, aber sonst keine Korrespondenz vor. Die Verpflichtung der Bw.
als Ausfuhrunternehmer, die streitgegenständlichen Lieferungen zu bewirken,
muss aber unmittelbar gegenüber dem angeblichen ausländischen Abnehmer
bestehen. In diesem Sinne kann nicht festgestellt werden, dass die in Irland
registrierte und als "Briefkastengesellschaft" einzustufende K. Holdings Ltd.
irgendwelche Tätigkeiten in Bezug auf diese Ausfuhrlieferungen
gegenüber der Bw. getätigt hat.
Zwischen der Lieferung und dem Gelangen des
Liefergegenstandes in das Drittland muss ein innerer Zusammenhang gegeben sein
(vgl. Ruppe, UStG
19942, § 7
Tz 44). Wie oben ausgeführt hat Frau Ibolya La. ausgesagt, dass den
Transportauftrag für insgesamt 9 Lieferungen die beiden ungarischen Firmen
Ju. Kft. bzw. Hö. Kft. gegeben haben. Da von der Bw. weder glaubhaft
gemacht noch nachgewiesen werden konnte, dass diese ungarischen Firmen von der
K. Holdings Ltd. beauftragt worden sind, ist die Umsatzsteuerfreiheit zu
versagen. Betreffend die Rechnungen 9704123 und 9704124 stellt sich der
Sachverhalt aufgrund der Berufung so dar, dass die Firma Ju. Kft. den Gegenstand
der Lieferung selbst ins Drittland versendet hat, weshalb ebenfalls die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 UStG 1994 nicht vorliegen.
Was den Ausfuhrnachweis anbelangt, vertritt der UFS den
Standpunkt der Bp, wonach die vom Gesetz geforderten Angaben zur Person des
ausländischen Abnehmers im konkreten Fall nicht erfüllt sind, da
sowohl in den Rechnungen als auch in den Za 58A die Adresse der K. Holdings Ltd.
mit xxx Zug (eine reine Postfachadresse!) bzw. nur mit Zug/Schweiz angegeben
ist. Aus den Za 58A oder anderen bei der Ausfuhr vorliegenden Unterlagen muss
aber auf jeden Fall der Sitz ersichtlich sein, um einen Ausfuhrnachweis
darstellen zu können (vgl. die gleichgelagerte Entscheidung des UFS vom
30.11.2006, RV/2050-W/02).
Auch in Bezug auf den vom Gesetz geforderten
buchmäßigen Nachweis gilt, dass der Sitz des ausländischen
Abnehmers festgehalten werden muss, da nur durch den Sitz festgestellt werden
kann, ob ein ausländischer Abnehmer vorliegt. Die Aufzeichnungen der
Adresse der leitenden Organe des Abnehmers reichen dafür nicht aus, wobei
im konkreten Fall erschwerend hinzu kommt, dass es sich dabei lediglich um eine
Postfachadresse handelt. Weiters muss dieser buchmäßige Nachweis
zeitnahe geführt werden (vgl. VwGH vom 8.10.1990, 89/15/0077). Die einzige
Unterlage, welche die Bw. der Bp vorgelegt hat und aus der hervorgeht, dass die
K. Holdings Ltd. ihren juristischen Sitz in Dublin hat (der sogenannte "Company
Printout"), ist erst während des Bp-Verfahrens (nämlich am 24. August
1998) aus Budapest an die Bw. gefaxt worden. Diesbezüglich führte die
Bw. in ihrem Schreiben vom 20. Februar 2001 aus, dass sie auf Grund der
Feststellungen der Bp verschiedene Stellen angeschrieben hat, um zu einem
Handelsregisterauszug dieser K. Holdings Ltd. zu kommen. Daraus ist aber
eindeutig zu schließen, dass die Bw. bei Durchführung der
Ausfuhrlieferungen nicht gewusst hat, wo der Sitz der K. Holdings Ltd. ist. In
diesem Sinne ist der buchmäßige Nachweis nicht zeitnahe erbracht
worden.
Was schließlich die
Umrechnung in fremde Währung anbelangt, ist mangels Einwendungen der Bw.
auf die oben wiedergegebene Bestimmung des § 20 Abs. 6 UStG 1994 zu
verweisen, wonach bei Sollbesteuerung der Durchschnittskurs des Monats
maßgebend ist, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Es war deshalb
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2735-W/02
- Stammnummer
- 30629
- Gültig
- 24.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF