Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2050-W/02
Nichtanerkennung der Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen, da weder Abnehmer- noch Buchnachweis erbracht wurde Nichtanerkennung von Vorsteuern wegen fehlender Rechnungsmerkmale u a
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2050-W/02vom 30.11.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der Fa. Y & Co GesmbH, vom 7. April 1999
und 8. März 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 2.
und 20. Bezirk vom 8. März 1999 und 9. Februar 2001 betreffend
Umsatzsteuer 1995 und 1996 nach der am 13. November 2006 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer 1995 wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
wird betreffend Umsatzsteuer 1996 als unbegründet abgewiesen.
Dieser Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa Y & Co GesmbH wurde zunächst zur
Umsatzsteuer 1995 und 1996 erklärungsgemäß veranlagt. Im Zuge
einer bei der Y & Co GesmbH durchgeführten Betriebsprüfung wurden
vom Finanzamt (FA) u a folgende Feststellungen
getroffen. 1) Ausfuhrnachweise
X Holding,
Schweiz Eine Abfrage beim Kreditschutzverband habe ergeben, dass
die X Holding Ltd, RP, Z, nicht existiere. Diese Firma sei im Jahr 1995 auf
mehreren Ausfuhrnachweisen als ausländischer Abholer angegeben worden. Es
handle sich bei diesen Ausfuhren um Abholfälle. Zum Zeitpunkt der Abholung
sei die Identität des Abholers weder festgestellt noch auf dem
Ausfuhrnachweis festgehalten worden. Laut ursprünglicher Auskunft
der Y & Co GesmbH stehe die ungarische Firma IK, Budapest,
(Anm:
in weiterer Folge "I
" genannt) die auch die Zahlungen
für die Ware geleistet habe, bzw eine X Holding in Irland hinter der
Schweizer X Holding. Die Bp habe festgestellt, dass die ungarische Firma I nicht
existiere. Um die Verbindung der irländischen X Holding mit der
Schweizer X Holding nachzuweisen, habe die Y & Co GesmbH eine
Bestätigung des Dr. W (Urkundsperson und Rechtsanwalt in der Schweiz)
vorgelegt, welcher zu entnehmen sei, dass Dr. L, wohnhaft XY, Direktor der X
Holding in Irland sei. Die Y & Co GesmbH habe erklärt, dass die
Schweizer X Holding eine Zweigstelle der irischen X Holding sei bzw in einer
späteren Aussage, dass es sich dabei nur um eine Postfachadresse der
irischen X Holding handle. Als weitere Unterlage habe die Y & Co
GesmbH eine Kopie eines Personalausweises von AF vorgelegt. Zufolge der Y &
Co GesmbH sei AF gewerberechtlicher Geschäftsführer (Gf) der X Holding
in Irland. Die Gesellschafter der X Holding in Irland konnten durch die Y &
Co GesmbH nicht eruiert werden. Die Y & Co GesmbH habe als Nachweis
der Ausfuhr eine nachträglich besorgte Einfuhrbestätigung nach Ungarn
sowie einen Ausfuhrnachweis EX 1 bzw EU 1 mit den Zollstempeln des Zollamtes
Klingenbach vorgelegt. Als ausländischer Abnehmer scheine auf den
Ausfuhrnachweisen die X Holding, Schweiz, auf. Als Nachweis der Identität
des Abholers der Lieferung sei für eine dieser Warenverkäufe ein
Einfuhrnachweis vom ungarischen Zoll vorgelegt worden, auf dem handschriftlich
ein ungarischer Abholer vermerkt sei. Es sei aber nicht ersichtlich, welche
Ausgangsrechnung genau mit diesem Einfuhrnachweis zusammenhänge. Abgesehen
davon gelte ein Einfuhrnachweis der Ware nach Ungarn nicht als Ausfuhrnachweis.
Die Einfuhrbestätigung des ungarischen Zolles betreffe die I , mit anderer
Schreibmaschineschrift sei über dem Namen der I die X Holding ergänzt
worden. Auf den Ausfuhrnachweisen scheine weder der Name noch die
Identität des Abholers, der die Waren ins Ausland verbracht habe, auf. Es
schienen wohl weitere Abholer auf den Ausfuhrnachweisen auf, die jedoch nur die
Vorabfertigung der Ware beim Zollamt Wien vorgenommen und die Ware nicht ins
Ausland verbracht hätten. Die Bp stellte weiters fest, dass der
juristische Sitz der X Holding Irland in Dublin sei, die Gf Dr. L und M in Zug,
Schweiz, seien, innerhalb der letzten 36 Monate ab September 1998 keine
Forderungen aus Geschäftsbeziehungen vorlägen und kein Jahresbericht
existiere. Der von der Y & Co GesmbH benannte gewerberechtliche Gf AF
scheine in den vorliegenden Unterlagen der Bp nicht auf. Die Bp vertrat
daher die Auffassung, dass es sich bei der X Holding Irland um eine
Domizilgesellschaft handle. Die Adresse des Postfaches eines handelsrechtlichen
Gf gelte nicht als Sitz. Eine X Holding mit Sitz in der Schweiz existiere nicht.
Der buchmäßige Nachweis sei daher nicht gegeben; die Umsätze
seien mit 20% nachzuversteuern. Für 1995 ergebe dies einen Betrag von ATS
1,676.967,00 zuzüglich 20% USt, für 1996 einen Betrag von ATS
2,624.442,00 zuzüglich 20% USt.
2)
Eingangsrechnungen A Eine Überprüfung durch die Bp habe
ergeben, dass an der in den Eingangsrechnungen angegebenen Anschrift eine Firma
D nicht existiere und A keine Steuernummer habe. Zu den in Frage stehenden
Eingangsrechnungen als Zeuge befragt, habe A angegeben, die Ware nie an die Y
& Co GesmbH geliefert sowie nie Geld erhalten zu haben. Der Gf der Y
& Co GesmbH, Herr Y, sei nach seinen Angaben bei den
Geschäftsabwicklungen nie anwesend gewesen. Die Geschäfte seien durch
zwei Angestellte, Herrn F und Herrn Sa, durchgeführt worden. Die Waren
seien nach Aussagen der beiden Angestellten durch Botendienst angeliefert und
sofort bar bezahlt worden. Diese Vorgangsweise erscheine unglaubwürdig, da
Übernahmebestätigungen ohne Festhaltung der Identität dieser
Person oder des Namens des Botendienstes erfolgten. Zu ER 326 aus 1995
habe Herr F erklärt, dass diese in bar in Höhe von ATS 954.000,00,- an
den Botendienst beglichen worden sei. Dadurch ergebe sich ein Kassafehlbetrag
von weit über ATS 800.000,--, weshalb die Ordnungsmäßigkeit der
Buchführung nicht gegeben sei und ein eventueller Verlust des Jahres 1995
in den Folgejahren nicht vortragsfähig sei. Da die Ware später
überwiegend an Herrn St veräußert worden sei, D aber als Zeuge
ausgesagt habe, die Ware nie geliefert zu haben, ergebe sich der Schluss, dass
die Ware von einem anderen, der Bp nicht bekannten Lieferanten geliefert worden
sei. Es handle sich hierbei seitens des A um eine Scheinrechnung, sodass
die Vorsteuer nicht anzuerkennen sei. Zudem würden die der Bp vorgelegten
Belege nicht den Voraussetzungen des § 11 (1) Z 1 UStG 1994 entsprechen.
Die Bp nahm daher für 1995 eine Vorsteuerkürzung iHv ATS 237.940,00,--
vor. In der Folge wurden die Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1995 und
1996 wiederaufgenommen und unter Zugrundelegung der Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung entsprechende neue Sachbescheide
erlassen.
In den dagegen gerichteten Berufungen führte die Y
& Co GesmbH i w aus, dass die Abfrage beim Kreditschutzverband hinsichtlich
der Registrierung und der Schweizer Adresse nicht ausreiche, um die Existenz
dieser Gesellschaft zu negieren. Die tatsächliche Konstruktion entspreche
den irischen Vorschriften für dort nicht ansässige juristische
Personen: diese seien nur mit dem in Irland erzielten Einkommen
körperschaftsteuerpflichtig. Es könne jedoch in Irland eine
Gesellschaft registriert sein, auch wenn sie dort nicht ansässig sei.
Weiters treffe die Bp die Aussage, dass die ungarische Firma I nicht existiere,
ohne entsprechende Informationen bzw Beweise anzugeben. Im Gegensatz dazu sei
ein Dokument aus Ungarn vorhanden, das die Firma I als Entsenderin der Ware und
die Anzahl der Kartons aufweise. Weiters habe die Bp auch die tatsächliche
grenzüberschreitende Zahlung aus Ungarn durch die Firma I und den
ständigen Kontenausgleich nicht berücksichtigt. Die Bp gehe von einem
Reihengeschäft aus; dagegen handle es sich eindeutig um einen Abholfall.
Die Abholung sei von der internationalen Spedition A&B GmbH
durchgeführt worden, der ungarische Transporteur sei MZ aus Sopron. Somit
stehe auch der Abholer als von X beauftragt fest. Den tatsächlichen Auftrag
an den Abholer habe Herr Al erteilt, sodass der Warengang eindeutig
nachvollzogen werden könne. Im gegenständlichen Fall sei zweifelsfrei
ein Warentransport in ein Drittland (Ungarn) sowie ein ausländischer
Abnehmer (X Holding) gegeben, sodass auch die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 iVm § 7 UStG 1994 gegeben sei. Daran vermöge auch die
Rechnungslegung der Y & Co GesmbH an die X Holding mit der Postadresse der
Schweiz nichts zu ändern, da es unerheblich sei, ob die Adresse im
EU-Gebiet oder im Drittland liege. Entscheidend sei vielmehr, dass der Sitz des
Unternehmens nicht in Österreich liege. Überdies könne jederzeit
eine Rechnungsberichtigung insofern durchgeführt werden, dass die
Postadresse in der Schweiz auf die Sitzadresse in Irland korrigiert
werde.
Hinsichtlich der Vorsteuern aus Eingangsrechnungen D
übermittelte die Y & Co GesmbH die Anzeige gegen A beim FA 21/22 in
Wien, weiters eine Kopie der Niederschrift A des FA für den 21. und 22.
Bezirk sowie zwei Kopien der Fakturen von A. Hinsichtlich der Fakturen sei auf
die aufwändigen Rückseiten mit den in EDV-Branche gängigen
Geschäftsbedingungen hinzuweisen. Die Fakturen seien in einem
aufwändigen Vierfarbendruck gestaltet, wie sie nur in Druckereien
produziert würden; diese EDV spezifischen Geschäftsbedingungen
würden auf ein entsprechendes Insiderwissen hindeuten. Auf Grund des
Preisverfalles sei es in der EDV Branche üblich, möglichst kleine
Lager zu haben, sodass meist auf Auftrag des Kunden erst im nachhinein
eingekauft würde. Sofortige Barzahlung bei Übergabe der Ware sichere
vor langen Zahlungszielen und späteren Reklamationen. Die
diesbezüglichen Feststellungen der Bp, dass die Ware regelmäßig
per Botendienst geliefert und sofort bar bezahlt worden sei, könne keine
Auswirkung auf den Vorsteuerabzug haben. Vielmehr folge aus der
regelmäßigen Lieferung die Nachhaltigkeit der Unternehmereigenschaft
des A . Ob an der Anschrift der Firma D eine solche existiere, sei nicht
ausreichend überprüft worden. Auch der Umstand, ob A eine Steuernummer
besitze oder nicht, sei einerseits für seine Unternehmereigenschaft und
andererseits für das Recht der Y & Co GesmbH zum Vorsteuerabzug
irrelevant. Die Zeugenaussage von A sei widersprüchlich und
unglaubwürdig, sodass beantragt werde, das Finanzstrafverfahren gegen A als
Beweismittel heranzuziehen. Der Umstand, dass der Gf der Y & Co GesmbH bei
der Geschäftsabwicklung nicht anwesend gewesen sei, sondern die
Geschäfte von zwei Angestellten durchgeführt worden seien, lasse
darauf schließen, dass es sich um laufende ordnungsgemäße
Tagesgeschäfte gehandelt habe. Die Übernahmebestätigungen seien
deshalb ohne Feststellung der Identität der Person gemacht worden, da die
Bw dabei kein Risiko treffe, da derselbe Empfänger die gesamte Ware im
Gegenzug hinterlasse. Der Botendienst sei regelmäßig von A beauftragt
und bezahlt worden. Bei einer Inlandslieferung bestehe keine Verpflichtung, die
Identität des Überbringers nachzuweisen, um zu einem Vorsteuerabzug zu
gelangen. Die Ware sei tatsächlich in Wien angeliefert, bezahlt und im
Anschluss wieder verkauft worden. Der Rückschluss der Bp, auf Grund der
Einvernahme von A, dass er diese Ware nicht geliefert habe, sei unzulässig
und liege diesbezüglich ein Verfahrensmangel vor. Weiters liege auch keine
Scheinrechnung vor. Die Y & Co GesmbH beantragte Akteneinsicht in
den Finanzstrafakt A sowie dessen nochmalige Zeugeneinvernahme. Hinsichtlich der
materiellen Mängel der Bücher beantragte die Y & Co GesmbH die
Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, dass die Bücher sowohl
materiell als auch formell ordnungsgemäß seien. Die Y & Co GesmbH
begründete diesen Antrag damit, dass die Bp diese Mängel allein mit
einer der Eingangsrechnungen des A begründe. Der im Bericht angeführte
Kassafehler von ATS 800.000,00-sei aber nicht ersichtlich, die Bp
stützte sich hinsichtlich der Unterkassa ausschließlich auf eine
Einvernahme des Verkäufers FF. Dieser Zeuge hätte jedoch an diesem
Geschäftsfall gar nicht beteiligt sein können, da er keinen Dienst
gehabt hätte. Der Zeuge lebe in Ungarn und habe Montag selten Dienst, da
mit langen Anreisezeiten über die Grenze zu rechnen sei. Überdies habe
er einen Arztbesuch in Ungarn gehabt. Die Y & Co GesmbH beantrage daher die
nochmalige Einvernahme dieses Zeugen. Die Bp habe die Aussage des zweiten Zeugen
ZS nicht gewürdigt. Dieser habe ausgesagt, dass vom Kunden sofortige
Barzahlung verlangt worden sei, um die Rechnung von A begleichen zu können.
Aus dieser Aussage ergebe sich, dass erst auf Grund einer tatsächlichen
Bestellung des Kunden beim Lieferanten bestellt worden sei, der Kunde das
Bargeld am Liefertag bereit haben müsse und es damit durch gleichzeitige
Übernahme des Geldbetrages und gleichzeitiger Bezahlung des Lieferanten
innerhalb weniger Stunden am gleichen Tag zu einem quasi Durchläufer der
Finanzierungskosten komme.
In der Stellungnahme der Bp wurde ausgeführt, dass
laut Auskunft der Buchhalterin sowie des steuerlichen Vertreters hinter der X
Holding die Firma I stecke, die aber laut Kreditschutzverband Abfrage nicht
existiere. Eine Kopie dieser Abfrage wurde beigelegt. Eine andere Adresse dieser
Firma sei der Y & Co GesmbH nicht bekannt, eine Kontaktaufnahme mit der
Firma zum Zeitpunkt der Prüfung nicht mehr möglich gewesen. Laut dem
vorliegenden Ausfuhrnachweis scheine immer eine X Holding mit Firmenadresse in
der Schweiz als ausländischer Abnehmer auf. Auf einem der nachträglich
eingeholten Einfuhrnachweise sei nachträglich mit einer anderen
Schreibmaschine über der I die X Holding eingefügt worden. Die
vorliegenden Beweise seien durch die Y & Co GesmbH erst im Nachhinein
eingeholt worden und die Beweisvorsorgepflicht somit nicht beachtet worden.
Hinsichtlich der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen A führte die Bp aus,
dass 1. auf der Rückseite der Eingangsrechnungen einerseits die in
der EDV Branche gängigen Geschäftsbedingungen angeführt seien,
dann jedoch die Rückseite wieder leer sei. Die vorhandenen Rückseiten
seien vermutlich von irgendwelchen Rechnungen hinaufkopiert worden. 2.
Auf der Vorderseite der Rechnungen befinde sich groß gedruckt der Wortlaut
A, die angegebene Adresse sei laut Erhebungen der Bp falsch. An der angegebenen
Adresse befinde sich nur eine Gärtnerei. Die Bp legte eine Kopie der
Niederschrift des Erhebungsdienstes bei. 3. Auf den Eingangsrechnungen
sei weder eine Fax- noch eine Festnetznummer enthalten. Laut Zeugenaussage von
Herrn F seien der Y & Co GesmbH die jeweiligen Angebote gefaxt worden. Der
Zeuge habe sich jedoch an die Faxnummer nicht mehr erinnern können, da die
Faxe nach erfolgter Auslieferung weggeworfen worden seien. Die einzige
Telefonnummer auf den Eingangsrechnungen sei eine Handynummer, die lt
Erhebungsdienst im Lieferzeitraum auf A zugelassen gewesen sei. 4. Die
Rechnungen seien im Verlauf der einzelnen Warengeschäfte plötzlich
anders gezählt worden, einmal scheine eine Kundennummer auf, dann wieder
nicht. Die Bezahlung dieser Eingangsrechnungen sei immer bar erfolgt, die
Lieferungen immer per Botendienst. Der Bw sei der korrekte Name des
Botendienstes samt Adresse nicht bekannt. Auf einer Rechnung scheine eine
leserliche Unterschrift mit dem Namen H auf, auf anderen Rechnungen sei die
Unterschrift des angeblichen Botendienstfahrers unleserlich. Nach Ansicht der Bp
hätte an Hand der vorhandenen Eingangsrechnungen sofort erkannt werden
müssen, dass bezüglich der Adresse, der Gestaltung des
Rechnungsformulares sowie der fehlenden Fax- bzw Festnetznummer, bei einmal
vorhandenen, dann wieder fehlenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der
Rückseite der Eingangsrechnungen sowie der sonstigen Umgereimtheiten
(Fehlen der Kundennummer, Änderung bei den Rechnungsnummern) die
Voraussetzungen des § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht gegeben seien. Dies sei auch
von der Buchhalterin sowie dem zweiten Steuerberater bestätigt worden. Die
Waren seien in erster Linie an den Kunden St gegangen, der diese an nicht
existente polnische Abnehmer (TK und CB, Warschau), weitergeliefert habe.
Diesbezüglich sei auch ein Strafverfahren gegen Herrn St anhängig
gewesen. Dadurch sei aber der Warenfluss nicht nachgewiesen, da es die Abnehmer
des in Österreich bekannten Abnehmers nicht gegeben habe.
In der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Bp
teilte die Y & Co GesmbH hinsichtlich der X Holding mit, dass AF am
30.9.1998 in Wien gewesen sei und der Bp eine Zeugenaussage mit Protokollierung
angeboten worden sei. Dies sei als nicht notwendiger Aufwand beurteilt worden
und der Steuerberater lediglich gebeten worden, eine Kopie des Reisepasses zu
besorgen, um die Identität festzustellen. Fe Al habe für die X Holding
das gesamte Ungarnabholgeschäft abgewickelt und die Waren an den Kunden der
X Holding, die Firma I , geliefert. Unbestritten sei die Ware über den Zoll
nach Ungarn gegangen, ebenso unbestritten sei die Direktzahlung der Firma I per
Banküberweisung an die Y & Co GesmbH. Diesbezüglich beantragte die
Y & Co GesmbH ebenfalls die Zeugeneinvernahme des AF. Weiters legte die Y
& Co GesmbH eine ärztliche Bestätigung bei, wonach FF am 6. und 7.
März in Ungarn behandelt worden sei. Er habe daher über den
Geschäftshergang nichts wissen können. Betreffend die
Eingangsrechnungen A führte die Y & Co GesmbH aus, dass an Hand der in
der Beilage übermittelten vier Originalrechnungen mit der Nummer 123, 234,
345 sowie 456 sowie eines Originallieferscheins im Anhang an Rechnung Nr 234
erkennbar sei, dass die Rückseiten nicht hinaufkopiert worden seien.
Weiters vertrat die Bw die Auffassung, dass die angegebene Adresse Gstr zur Zeit
eine Gärtnerei sein möge, im Jahr 1995 jedoch der Firmensitz von A
gewesen sei. Es komme häufig vor, dass Unternehmen über keinen
Festnetzanschluss verfügten. Überdies gehe aus der mit A aufgenommenen
Niederschrift hervor, dass dieser nur kurze Zeit im Besitz der Handynummer und
des richtigen Postfaches gewesen sei. Es bestehe keine Verpflichtung für
einen Unternehmer, ein Faxgerät und einen Faxanschluss zu besitzen. Weiters
sei es auch für den Vorsteuerabzug irrelevant, ob auf einer
umsatzsteuerlichen Rechnung eine Kundennummer aufscheine. Die sofortige
Barzahlung der Waren bei Lieferung sei in der EDV Branche üblich, der
Botendienst sei jedenfalls nicht von der Y & Co GesmbH beauftragt und
bezahlt worden. Die Y & Co GesmbH beantragte, den zweiten Steuerberater und
die Buchhalterin als Zeugen einzuvernehmen. Da der Warenfluss durch die Bp nicht
überprüfbar sei, werde weiters die Zeugeneinvernahme des Herrn St
beantragt. Ob dieser in das Steuerverfahren verwickelt sei und ob dessen
Abnehmer Polen oder andere Staatsbürger seien, sei irrelevant.
In der Stellungnahme zur Äußerung der Y & Co
GesmbH führte die Bp aus, dass sich die Y & Co GesmbH zu der Tatsache
nicht geäußert habe, dass gemäß Abfrage des
Kreditschutzverbandes auch die Firma I nicht existiere. Weiters wies die Bp
darauf hin, dass im Verlauf der sich über ein Jahr erstreckenden Bp kein
einziges Mal eine ärztliche Bestätigung über die Abwesenheit von
FF zum fraglichen Zeitpunkt vorgelegt worden sei. Die Bestätigung stamme
aus dem Jahr 1999, die Diagnose sei unleserlich. Die Vorlage eines
Lieferscheines zur Eingangsrechnung Nr 234 an A sei auch für die Bp neu.
Auffällig sei, dass das Schriftbild des Lieferscheines von jenem der
Eingangsrechnungen völlig abweiche. Laut Erhebungsdienst sei an der
angegebenen Adresse Gstr nie ein Firmensitz der Firma A gewesen. Im Jahr 1995
sei ein Unternehmer ohne Festnetzanschluss tatsächlich noch selten gewesen.
Auch sei es nicht üblich, dass ein Unternehmer mit Umsätzen in
Millionenhöhe keinen eigenen Faxanschluss besitze. Die Faxe konnten der Bp
nicht vorgelegt werden. Weiters vertrat die Bp die Auffassung, dass man sich
üblicherweise die Identität eines Boten nachweisen lasse, bevor man 1
Mio ATS an diesen ausbezahle. Im Zuge der Bp hätten sowohl der
Steuerberater als auch die Buchhalterin bestätigt, dass die
Eingangsrechnungen bei einer etwas genaueren Überprüfung
auffällige Merkmale aufwiesen. Was eine Zeugeneinvernahme dieser Personen
betreffe, so sei zu beachten, dass vor allem die angestellte Buchhalterin in
einem Abhängigkeitsverhältnis zur Bw stehe.
Im Zuge der Berufungsvorentscheidung betreffend
Umsatzsteuer 1995 wurde auf Grund von festgestellten Fälschungen von
Zollamtsstempeln für weitere Lieferungen die Gewährung der
Steuerfreiheit gemäß
§ 6 UStG 1994 versagt.
Daraufhin beantragte die Y & Co GesmbH, die Berufung
der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
Zu der am 13. November 2006 abgehaltenen
Berufungsverhandlung erschien der Bw trotz ausgewiesener Ladung nicht. Die
Vertreterin der Amtspartei verwies auf das bisher durchgeführte Verfahren
vor der Abgabenbehörde erster Instanz, insbesondere auf die Ermittlungen,
Ausführungen und Stellungnahmen der GroßBp.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Allgemeines
Einleitend wird festgestellt, dass über das
Vermögen der Y & Co GesmbH mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom
18.4.2005 der Konkurs eröffnet wurde. Masseverwalter ist Hr Mag. LM ,
der für die Zeit seiner Bestellung auch im Abgabenverfahren an die Stelle
des Gemeinschuldners tritt und diesen insofern repräsentiert. Erledigungen
sind daher an den Masseverwalter zu richten und diesem zuzustellen
(s zB Beschluss VwGH v 2.3.2006, Zl
2006/15/0087).
Die Fa Y & CoGesmbH betreibt einen Elektrowarenhandel und handelt vor allem mit
Computern und -teilen. Geschäftsführer in den Streitjahren ist der zu
100% beteiligte Geschäftsführer Hr T. Die Gewinnermittlung erfolgt gem
§ 5 EStG.
2. Strittige
Geschäftsfälle, die als steuerfreie Ausfuhrlieferungen erklärt
wurden
Diesen Themenkomplex betreffend steht folgender Sachverhalt
fest.
Bei den strittigen Geschäftsfällen handelt es
sich nach dem Vorbringen der Y & Co GesmbH um Abholfälle von
Handelswaren, die nach Ungarn ausgeführt worden sein sollen.
Die Identität des Abholers wurde zum Zeitpunkt der
Abholung weder festgestellt noch auf den Ausfuhrnachweisen festgehalten.
Auf den Ausfuhrnachweisen, die die Fa Y & Co GesmbH
bezüglich dieser nicht anerkannten steuerfreien Ausfuhrlieferungen nach
Ungarn vorlegte, scheint als Abnehmer meist eine X Holding Ltd, RP, (ABC123),
1234 Zug, Schweiz, auf.
Auf den Namen und (Postfach)adresse dieser Firma wurden
auch die Rechnungen gelegt.
Diese Firma mit Sitz in der Schweiz existiert nicht.
Es existiert eine Fa X Holding Ltd mit Sitz in Irland. Es
handelt sich dabei um eine in Dublin registrierte Gesellschaft. Die
Geschäftsführer sind Dr. L und M mit der Postfachadresse xyz, Schweiz.
Es gibt keine Zweigniederlassungen bzw Filialen. Die Gesellschafter der Firma
sind nicht bekannt. Die Rolle des Hrn AF ist nicht bekannt; er ist nicht
gewerberechtlicher Geschäftsführer der X Holding in Irland. Innerhalb
der letzten 36 Monate ab September 1998 wurden keine Forderungen aus
Geschäftsbeziehungen der X Holding festgestellt. Es gibt auch keinen
Jahresbericht.
Dass die irländische X Holding Aktivitäten in
Bezug auf die Ausfuhrlieferungen der Fa Y & Co tätigte, kann nicht
festgestellt werden.
Die Fa Y & Co GesmbH soll die Handelswaren an die X
Holding Ltd verkauft haben, die Ware soll jedoch direkt an die Fa I , Budapest,
Ungarn gegangen sein, da diese dieselbe Ware von der X Holding Ltd gekauft
hätte. Die X Ltd hätte den Transporteur beauftragt, die Waren in Wien
abzuholen und an die Fa I in Budapest zu liefern, welche auch die Zahlungen
für die Waren geleistet haben soll.
Hie und da ist auch die Fa I, Budapest, Ungarn, auf den
Ausfuhrnachweisen angegeben, obwohl die Rechnung an die Fa X Holding gelegt
wurde.
Die Fa I existiert ebenfalls nicht.
Auf der von der Fa Y & Co nachträglich vorgelegten
Einfuhrbestätigung nach Ungarn ist handschriftlich ein ungarischer Abholer
vermerkt worden. Welche Ausgangsrechnung mit diesem Einfuhrnachweis
zusammenhängt, ist nicht ersichtlich. Die Einfuhrbestätigung der
ungarischen Zollbehörden betrifft die Fa I, mit anderer
Schreibmaschinenschrift ist der Name "X Holding" eingefügt
worden.
Bei zahlreichen Lieferungen wurde durch Ermittlungen bei
den Zollämtern festgestellt, dass die Stempelabdrucke auf den
Ausfuhrformularen U 34 gefälscht waren. Die Steuerfreiheit dieser Ausfuhren
wurde im Rahmen der Erstbescheide bzw auch im Zuge der BVE 1995
nachträglich nicht anerkannt.
Der festgestellte Sachverhalt gründet auf folgender
Beweiswürdigung.
Dass die Identität des Abholers zum Zeitpunkt der
Abholung nicht festgestellt bzw auf den Ausfuhrnachweisen festgehalten wurde,
ist unbestritten. Es scheinen zwar weitere Abholer auf den Ausfuhrnachweisen
auf, die jedoch nur die Vorabfertigung bei den Zollämtern übernommen
haben, die Ware jedoch nicht ins Ausland verbracht haben.
Die Ausfuhrnachweise liegen vor, ebenso wie die zu Grunde
liegenden Rechnungen, sodass die diesbezüglichen Feststellungen der
Aktenlage entnommen werden können. Auch die erwähnte
Einfuhrbestätigung ist im Akt abgelegt.
Welche Ausfuhrnachweise mit welchen Beträgen betroffen
sind, ist den jeweiligen Berichten des FA zu entnehmen. Die Höhe der
Beträge ist unbestritten.
Dass die Fa X Holding mit Sitz in der Schweiz nicht
existiert, ergibt sich aus den Ermittlungen des FA und dem Bericht der Abteilung
für Auslandsdatensammlung der GroßBp Wien.
Dass die Fa I mit dem angegebenen Sitz in Budapest nicht
existiert, ergibt sich aus einer Anfrage beim Kreditschutzverband von 1870.
Dass die Fa X Holding mit Sitz in Dublin, Irland,
existiert, ist durch das im Steuerakt erliegende Certificate of Incorporation
erwiesen, ebenso wie die Namen der handelsrechtlichen Geschäftsführer
und ihre Postfachadresse in Zug aG der Ermittlungen feststehen. Hr AF ist laut
vorliegender Auskunft (Europa Vollauskunft) nicht als gewerberechtlicher
Geschäftsführer genannt, seine Rolle ist nicht bekannt. Das
diesbezügliche Vorbringen der Fa Y & Co erscheint nicht glaubhaft,
zumal es sich um Auslandssachverhalte mit erhöhter Beweisvorsorgepflicht
der Partei handelt.
Die Namen der Gesellschafter der X Holding konnten von der
Fa Y & Co nicht eruiert werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,
dass es sich um Inländer handelt.
Dass keine Forderungen der X Holding aus
Geschäftsbeziehungen seit Mitte 1995 existieren, widerlegt die Darstellung
der Fa Y & Co, wonach die Fa X Holding die Waren gekauft und
anschließend an die Fa I weiterverkauft hätte.
Dass die X Holding in Irland in Geschäftsbeziehung mit
der Fa Y & Co bezüglich der strittigen Ausfuhren stand, wurde weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Die Feststellungen bezüglich der gefälschten
Zollamtsstempel sind unbestritten und blieben unbekämpft.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen.
§ 6 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idfd Streitjahre gF lautet
auszugsweise:
"(1) Von den unter
§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2 fallenden Umsätzen sind
steuerfrei:
1. Die Ausfuhrlieferungen
(§ 7)..."
§ 7 UStG 1994 idfd Streitjahre gF lautet:
"§ 7. (1) Eine
Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1) liegt vor, wenn
1. der Unternehmer den
Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet befördert oder versendet
(§ 3 Abs. 8) hat oder
2. der Unternehmer das
Umsatzgeschäft, das seiner Lieferung zugrunde liegt, mit einem
ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat, und der Abnehmer den Gegenstand
der Lieferung in das Drittland befördert oder versendet hat, ausgenommen
jene Fälle in welchen der Gesamtbetrag der Rechnung für die von einem
Unternehmer an einen ausländischen Abnehmer gelieferten Gegenstände 1
000 S nicht übersteigt.
Der Gegenstand der
Lieferung kann durch Beauftragte vor der Ausfuhr bearbeitet oder verarbeitet
worden sein.
Die vorstehenden
Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen
sein.
(2) Ausländischer
Abnehmer ist
a) ein Abnehmer, der
keinen Wohnsitz (Sitz) im Inland hat,
b) eine
Zweigniederlassung eines im Inland ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz
nicht im Inland hat, wenn sie das Umsatzgeschäft im eigenen Namen
abgeschlossen hat. Eine im Inland befindliche Zweigniederlassung eines
Unternehmers ist nicht ausländischer Abnehmer.
(3) Ist in den
Fällen des Abs. 1 Z 2 der Gegenstand der Lieferung zur Ausrüstung oder
Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt, so liegt eine
Ausfuhrlieferung nur vor, wenn 1. der Abnehmer ein ausländischer
Unternehmer ist und
2. das
Beförderungsmittel den Zwecken des Unternehmens des Abnehmers
dient.
(4) Über die
erfolgte Ausfuhr muß ein Ausfuhrnachweis erbracht werden. Der Unternehmer
ist berechtigt, die Steuerfreiheit schon vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in
Anspruch zu nehmen, wenn der Ausfuhrnachweis innerhalb von sechs Monaten nach
Bewirkung der Lieferung erbracht wird. Macht der Unternehmer in den Fällen
der Abholung des Gegenstandes durch ausländische Abnehmer von dieser
Berechtigung keinen Gebrauch und nimmt er die Steuerfreiheit stets erst nach
Vorliegen des Ausfuhrnachweises in Anspruch, so kann die zunächst
vorgenommene Versteuerung des Ausfuhrumsatzes in der Voranmeldung für jenen
Voranmeldungszeitraum rückgängig gemacht werden, in welchem der
Ausfuhrnachweis beim Unternehmer einlangt, vorausgesetzt, dass diese
Vorgangsweise in allen Fällen der Abholung des Gegenstandes durch
ausländische Abnehmer eingehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn der
Ausfuhrnachweis erst nach Ablauf jenes Veranlagungszeitraumes einlangt, in dem
die Lieferung an den ausländischen Abnehmer ausgeführt worden ist. Der
Unternehmer hat die Höhe der Ausfuhrumsätze, für welche die
Versteuerung nach Maßgabe des Zeitpunktes des Einlangens des
Ausfuhrnachweises rückgängig gemacht wird,
nachzuweisen.
(5) Die Versendung des
Gegenstandes in das Drittlandsgebiet ist durch Versendungsbelege, wie
Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen, oder
deren Doppelstücke nachzuweisen. Anstelle dieser Versendungsbelege darf der
Unternehmer den Ausfuhrnachweis auch in folgender Weise
führen:
1. Durch eine von einem
Mitglied des Fachverbandes der Spediteure bei der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft auszustellende Ausfuhrbescheinigung oder
2. durch die mit der
zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der
Ausfuhr oder
3. im Falle des
Reihengeschäftes durch eine Ausfuhrbescheinigung seines Lieferers oder des
versendenden Unternehmers.
(6) In den nachstehend
angeführten Fällen hat der Unternehmer den Ausfuhrnachweis in
folgender Weise zu führen:
1. Im Falle des Abholens
(Abs. 1 Z 2)
a) durch die mit der
zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der
Ausfuhr, ausgenommen jedoch jene Fälle, in welchen eine
Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen ist,
b) durch eine vom
liefernden Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen
Austrittsbestätigung versehene Ausfuhrbescheinigung, wenn es sich um eine
Ausfuhr im Reiseverkehr handelt oder eine schriftliche Anmeldung nach den
zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist;
2. im Falle der
Beförderung des Gegenstandes in das Drittland entweder
durch
a) eine mit der
zollamtlichen Austrittsbestätigung versehene schriftliche Anmeldung in der
Ausfuhr oder
b) eine vom liefernden
Unternehmer ausgestellte und mit der zollamtlichen Austrittsbestätigung
versehene Ausfuhrbescheinigung.
(7) Die in den Abs. 5 Z 1
bis 3 und Abs. 6 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis sind nach
einem vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu bestimmenden
Muster auszustellen und haben alle für die Beurteilung der Ausfuhrlieferung
erforderlichen Angaben, insbesondere auch Angaben zur Person des
ausländischen Abnehmers und desjenigen, der den Gegenstand in das Drittland
verbringt, zu enthalten. Der Unternehmer hat die Ausfuhrbelege sieben Jahre
aufzubewahren."
§ 18 Abs 8 UStG 1994 idfd Streitjahre gF
lautet:
"(8) Hängt die
Besteuerung von einem buchmäßigen Nachweis ab, so sind die diesem
Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu führen und
mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren; die
nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar zu
ersehen sein."
Die Fa Y & Co geht von Abholfällen aus. Hätte
der Sachverhalt, den die Fa Y & Co darlegt, so stattgefunden haben,
würden Abholfälle vorliegen. Die X Ltd habe den Transporteur
beauftragt, die Waren in Wien abzuholen und an die Fa I in Budapest zu liefern.
Lehre und Rechtsprechung gehen in Übereinstimmung mit
dem Gesetz davon aus, dass der "Abnehmernachweis" eine Voraussetzung
für die Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferung ist. Eine
Ausfuhrlieferung liegt nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 7 Abs 1 Z 2
UStG 1994 u a dann vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft, das
seiner Lieferung zu Grunde liegt, mit einem ausländischen Abnehmer
abgeschlossen hat und der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittland
befördert oder versendet hat.
Ausländischer Abnehmer ist ein Abnehmer, der keinen
Wohnsitz (Sitz) im Inland hat. Wird der Gegenstand durch einen Beauftragten
abgeholt, kommt als Nachweis auch das Bestellschreiben des ausländischen
Abnehmers oder sonstige Korrespondenz in Betracht. Die Rechnungslegung allein
ist nicht ausreichend (s Erk VwGH v 23.2.1987,
Zl 85/15/0214).
Der Abnehmernachweis wurde im vorliegenden Fall nicht
erbracht. Der auf den Ausfuhrbescheinigungen angegebene
ausländische Abnehmer mit Sitz in Budapest existiert nicht bzw steht nicht
fest, ob er einen Sitz (Zweigstelle) im Inland hat. Die Adresse eines
Postfaches von handelsrechtlichen Geschäftsführern gilt nicht als Sitz
einer Gesellschaft, zumal auch eine Zweigstelle oder ein Sitz in Ungarn nicht
existiert. Dass es eine Firma X Holding in Irland gibt, von der weder die
Gesellschafter bekannt sind und die auch seit Mitte 1995 keine Forderungen aus
Warenverkäufen zu verzeichnen hat, ist nicht ausreichend. Auch der
ungarische Abnehmer, die Fa I , ist nicht existent. Die Angaben der Fa Y &
Co zur Fa X sind widersprüchlich. Einmal soll es sich um eine
Zweigniederlassung in der Schweiz handeln und einmal soll sie in der Schweiz ein
Büro unterhalten, in Irland sei sie ordnungsgemäß registriert,
aber nicht ansässig. Diese Angaben sind nicht geeignet, den
Abnehmernachweis zu erbringen.
Aber es wurde auch nicht festgehalten, wer der Beauftragte
ist. Dessen Identität und Adresse wurden weder bei der Abholung
festgestellt noch sind sie aus den Ausfuhrnachweisen feststellbar; auch die
Korrespondenz und die Geschäftsverbindung mit dem ausländischen
Abnehmer wurden im Zuge der Abholung nicht überprüft.
Nachträgliche bloße Behauptungen über die Abholung sind
nicht geeignet, den Abnehmernachweis zu erbringen
(vgl zum Abnehmernachweis Ruppe, UStG,
Kommentar, 3., überarbeitete und erweiterte Auflage, Wien 2005, §
7, Tz 59).
Obige Ausführungen stehen im Einklang mit der
herrschenden Judikatur.
Nach der Judikatur des VwGH sind Ausfuhrnachweis und
buchmäßiger Nachweis materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Umsatzsteuerfreiheit der Ausfuhrlieferung. Ist diese Voraussetzung nicht
erfüllt, dann ist die Steuerfreiheit zu versagen
(s Erk VwGH v 27.2.2002, Zl
2000/13/0197).
Nach der Judikatur des UFS zum Abnehmernachweis liegt eine
Ausfuhrlieferung dann vor, wenn der Unternehmer das Umsatzgeschäft mit
einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat; daher können
"Lieferungen an Firmen, deren Existenz
weder bewiesen noch glaubhaft gemacht wurde, ... nicht als steuerfreie
Ausfuhrlieferungen anerkannt werden"
(s UFS RV/1235-W/02). Die
beantragte Steuerfreiheit als Ausfuhrlieferung ist zu versagen,
wenn eine Ausfuhrlieferung ...mangels
tatsächlich existenter Abnehmer ... nicht bewiesen werden kann
(s UFS RV/1399-W/02-RS
1). Eine weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist der
Buchnachweis. Die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung
sind buchmäßig nachzuweisen. Der buchmäßige Nachweis
zählt grs zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die
Steuerfreiheit. Fehlt er, so kann nach der Judikatur des VwGH die Steuerfreiheit
selbst dann nicht gewährt werden, wenn die übrigen sachlichen
Voraussetzungen erfüllt sind
(s Erk VwGH Zl 82/15/0141;
insbes auch die des Gelangens des Gegenstandes der Lieferung in das Ausland
s Erk VwGH
E 89/15/0110). Der buchmäßige Nachweis ist für jeden
einzelnen Umsatz zu führen, der steuerfrei bleiben soll
(s Erk VwGH Zl 84/15/0043).
Gem § 18 Abs 8 UStG 1994 sind beim buchmäßigen Nachweis
die diesem Nachweis dienenden Bücher oder Aufzeichnungen im Inland zu
führen und mit den dazugehörigen Unterlagen im Inland aufzubewahren;
die nachzuweisenden Voraussetzungen müssen daraus leicht nachprüfbar
zu ersehen sein. Eine bestimmte Form des buchmäßigen Nachweises (zB
Führung von bestimmten Büchern) wird nicht vorgeschrieben. Der
Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen iVm Belegen zu
führen. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus. Als
buchmäßigen Nachweis für Ausfuhrlieferungen können somit
nur auf entsprechende Belege bezogene und zeitnah geführte Aufzeichnungen
angesehen werden, die leicht nachprüfbare Angaben über den Gegenstand
der Lieferung, den Abnehmer, das Entgelt sowie die Ausfuhr und Lieferung
enthalten (s Erk VwGH, Zl
89/15/0154). Die Aufbewahrung der Ausfuhrnachweise durch den
Unternehmer bedeutet die Erfüllung einer weiteren gesetzlichen
Voraussetzung und ist für sich allein für den buchmäßigen
Nachweis nicht ausreichend bzw kann diesen nicht ersetzen. Ansonsten hätte
der Gesetzgeber neben der Erbringung des Ausfuhrnachweises nicht auch noch die
Erbringung des Buchnachweises verlangt (s Erk
VwGH, Zl 82/15/0141). Es muss sich um Aufzeichnungen über
getätigte Umsätze handeln, die unmittelbar nach Ausführung des
Umsatzgeschäftes vorgenommen worden sind. Ein Verzeichnis, das erst nach
Rücklangen der Ausfuhrbescheinigung angelegt worden ist, ist nicht
ausreichend. Es ist ausreichend, wenn in ihm unmittelbar nach Durchführung
des jeweiligen Ausfuhrumsatzes die Eintragung aller relevanten Daten der
einzelnen getätigten Ausfuhrumsätze chronologisch vorgenommen und
sodann die rücklangenden Ausfuhrbescheinigungen diesem so geführten
Verzeichnis angeschlossen werden. Die Möglichkeit, die Steuerfreiheit schon
vor Erbringung des Ausfuhrnachweises in Anspruch zu nehmen, bedeutet nicht, dass
der Buchnachweis erst bei Geltendmachung der Steuerfreiheit zu erbringen ist,
sondern nur, dass er den Ausfuhrnachweis nachreichen darf
(s Erk VwGH Zl 84/15/0043; vgl
auch Kolacny/Caganek, UStG 1994; 3.,
überarbeitete Auflage, Wien 2005, S 395).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der auf den
Ausfuhrnachweisen aufscheinende ausländische Abnehmer, die X Holding mit
Sitz in der Schweiz, nicht existiert. Auch die ungarische Firma I, die die
Zahlungen an die Fa Y & Co geleistet haben soll und von der die Waren
abgeholt worden sein sollen, existiert nicht. Der ausländische
Abnehmer steht nicht fest. Der buchmäßige Nachweis wurde somit
nicht erbracht. Dies ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die
Steuerfreiheit der Ausfuhrlieferungen, welche nicht gegeben ist, sodass schon
aus diesem Grund der Antrag auf Einvernahme von AF als Zeugen ins Leere geht.
Die beantragte Aussage war auch deshalb entbehrlich, da das angegebene
Beweisthema, nämlich die Aussage, dass die Ware nach Ungarn gelangt sei und
von einem Ungarn bezahlt worden sei, zu keiner anderen Entscheidung als der
vorliegenden geführt hätte.
Zur Judikatur des
VfGH -
im Erkenntnis vom 12.12.2003, B 916/02,
gelangte das Höchstgericht zur Auffassung, dass die strenge Erfüllung
des buchmäßigen Nachweises im Einzelfall überschießend
sein kann - ist zu bemerken, dass im vom VfGH beurteilten Anlassfall der
Unternehmer in zwei Jahren überhaupt nur drei Ausfuhrumsätze
getätigt hatte, die Umsätze dem Unternehmer in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise erst nachträglich zugerechnet worden waren und zur Zeit
der Zurechnung der Buchnachweis nicht mehr erbracht hätte werden
können; daher ist der Sachverhalt mit vorliegendem insofern nicht
vergleichbar, als hier eine Vielzahl von Umsätzen vorliegt und keine
nachträgliche Zurechnung der Umsätze an einen anderen Unternehmer
erfolgt. In diesen Fällen (wie dem vorliegenden) kann daher ohne
entsprechenden buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen der
Ausfuhrlieferung die Steuerfreiheit nach wie vor nicht gewährt
werden. Darüber hinaus sind die für den buchmäßigen
Nachweis erforderlichen Aufzeichnungen unmittelbar nach Ausführung des
Umsatzgeschäftes vorzunehmen (s o). Auch an dieser Voraussetzung
mangelt es im vorliegenden Fall.
Festgestellt wird, dass nicht nur der Buchnachweis nicht
erbracht wurde, sondern auch massive Zweifel an den materiellen Voraussetzungen
für die Steuerfreiheit aufgetreten sind: kein ausländischer Abnehmer
nachgewiesen, gefälschte Zollamtsstempel bei einigen Lieferungen
festgestellt.
Im Übrigen wird auch auf die schlüssigen
Stellungnahmen und Äußerungen der GroßBp und die diesen zu
Grunde liegenden Ermittlungen verwiesen.
3. Vorsteuer
betreffend Eingangsrechnungen A
Folgender Sachverhalt steht fest.
Die Y & Co GesmbH machte Vorsteuer aG von
Eingangsrechnungen einer Fa A geltend.
Die Firma A. D hat an der in den Eingangsrechnungen
angegebenen Anschrift zu keinem Zeitpunkt existiert. Es war dort kein Firmensitz
des A , sondern eine Gärtnerei ansässig.
Auf allen Rechnungen von A fehlt daher das Rechnungsmerkmal
der Anschrift des liefernden Unternehmers.
Hr A hatte keine Steuernummer. Auf der
Rückseite einiger Eingangsrechnungen A waren die in der EDV Branche
gängigen Geschäftsbedingungen angeführt, auf anderen
Eingangsrechnungen A blieb die Rückseite wieder leer. Auf den
Eingangsrechnungen des A war weder eine Fax- noch eine Festnetznummer enthalten.
Diese Rechnungen wurden im Verlauf der einzelnen Warengeschäfte
plötzlich anders gezählt; einmal schien eine Kundennummer auf, dann
wieder nicht. Die Bezahlung der Rechnungen erfolgte immer bar, die
Lieferungen erfolgten immer per Botendienst. Der Name des Botendienstes samt
Adresse war der Fa Y & Co nicht bekannt. Die Fa Y & Co
hätte an Hand der vorhandenen Eingangsrechnungen erkennen müssen, dass
bezüglich der Adresse, der Gestaltung des Rechnungsformulares sowie der
fehlenden Fax- bzw Festnetznummer, bei einmal vorhandenen, dann wieder fehlenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Rückseite der
Eingangsrechnungen sowie der sonstigen Ungereimtheiten (Fehlen der Kundennummer,
Änderung bei den Rechnungsnummern) die Voraussetzungen des § 11 Abs 1
UStG 1994 nicht gegeben seien.
Beweiswürdigung
Dass die Firma A. D an der angegebenen Adresse nicht
existierte, ergibt sich aus den durchgeführten umfangreichen und
nachvollziehbaren Ermittlungen des FA (s Aktenvermerke über die Nachschau
an der angegebenen Adresse, Aussage von A. D , ZMA Abfrage). Die
Eingangsrechnungen des A. D sind aktenkundig. Aus diesen Rechnungen ist
ersichtlich, dass eine nicht existente Adresse angegeben wurde und dass keine
Fax- bzw Festnetznummer enthalten ist. Dass A. D keine Steuernummer
hatte, ist unbestritten, ebenso wie die Art der Lieferungen und Bezahlung.
Die übrigen Feststellungen bezüglich der Rechnungen beruhen
auf den nachvollziehbaren Feststellungen des FA. Auf Grund der
zahlreichen Ungereimtheiten hätte ein sorgfältiger Kaufmann erkennen
müssen, dass die Rechnungen nicht den Vorschriften des UStG entsprechen.
Die Fa Y & Co hat aber offenbar keine Bedenken gehabt, keine Fragen gestellt
und keinerlei Erkundigungen über ihren Geschäftspartner
eingeholt.
Rechtliche Beurteilung
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idfd Streitjahre gF
lautet:
"(1) Der
Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge
abziehen:
1. Die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist;"
§ 11 Abs 1 UStG 1994 idfd Streitjahre gF lautet
auszugsweise:
"§ 11. (1)
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige
sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an
einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf
Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer
gesondert ausgewiesen ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den
nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben
enthalten:
1. Den Namen und die
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die
Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen
Leistung;
3. die Menge und die
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art
und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung
oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige
Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die
Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
5. das Entgelt für
die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und
6. den auf das Entgelt (Z
5) entfallenden Steuerbetrag.
Vereinnahmt der
Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht
ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten
die ersten beiden Sätze sinngemäß. Wird eine Endrechnung
erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen
Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden
Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im
Sinne des zweiten Satzes ausgestellt worden sind.
(2) Als Rechnung im Sinne
des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung
oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im
Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen,
Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen
Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Stellt der Unternehmer für steuerpflichtige
Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen eine Rechnung aus, so hat
er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren;
das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung
hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2
der Bundesabgabenordnung anwendbar.
(3) Für die unter
Abs. 1 Z 1 und 2 geforderten Angaben ist jede Bezeichnung ausreichend, die eine
eindeutige Feststellung des Namens und der Anschrift des Unternehmens sowie des
Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
ermöglicht."
Demgemäß müssen Rechnungen den Namen und
die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Das Gesetz
begnügt sich also nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem
übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass (irgend)ein Unternehmer die in
Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte. Es muss vielmehr der
Rechnung eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich
geliefert oder geleistet hat. Daran lässt schon der Wortlaut des § 11
Abs 1 Z 1 UStG 1994 keinen Zweifel. Die Bestimmungen des § 11 Abs 3 und 4
leg cit erhärten diese Aussage noch, weil auch aus ihnen hervorgeht, dass
Rechnungen eine eindeutige Feststellung (Bestimmung) des Namens und der
Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers ermöglichen
müssen. Enthalten Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten, der
unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert,
dann fehlt es an der Angabe von Namen und Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers. Auch die Anführung des richtigen Namens,
aber einer unrichtigen Adresse ist nicht ausreichend
(s Kolacny/Caganek, aaO, S 462).
Da die Firma D an der in den Eingangsrechnungen angegebenen Anschrift
nicht existiert hat, sondern sich dort eine Gärtnerei befindet, sind die
Voraussetzungen des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 nicht gegeben, sodass der
Vorsteuerabzug nicht zusteht. Die weiteren getroffenen Feststellungen
(fehlende Steuernummer von A, Zeugenaussage A , behauptete Vorgangsweise bei der
Geschäftsabwicklung, unterschiedliches Aussehen der Eingangsrechnungen,
fehlende Festnetz- bzw Faxnummern, unterschiedliche Handhabung bezüglich
Kundennummer und Rechnungsnummern) runden das Gesamtbild ab. Dass auf
den Rechnungen eine unrichtige Adresse aufscheint, ist für das Versagen des
Vorsteuerabzugs jedoch bereits ausreichend, sodass die von der Fa Y & Co
GesmbH gestellten Anträge auf Akteneinsicht in den Finanzstrafakt A , auf
Heranziehung des Finanzstrafverfahrens gegen A als Beweismittel, auf nochmalige
Einvernahme des Zeugen FF , auf Einvernahme von St, des zweiten steuerlichen
Vertreters und der Buchhalterin als Zeugen wegen Unerheblichkeit abgewiesen
werden.
Im Übrigen wird auch auf die schlüssigen
Stellungnahmen und Äußerungen der GroßBp und die diesen zu
Grunde liegenden Ermittlungen verwiesen.
4.
Sonstiges
Zum Antrag der Fa Y & Co GesmbH auf Erlassung eines
Feststellungsbescheides dahingehend, dass die Bücher sowohl materiell als
auch formell ordnungsgemäß seien, ist festzuhalten, dass es sich im
vorliegenden Fall um das Berufungsverfahren betreffend Umsatzsteuer (1995)
handelt und die allfällige mangelnde Vortragsfähigkeit eines Verlustes
daher nicht relevant ist. Zudem wurde von der Bw lt
Körperschaftsteuererklärung im Jahr 1995 auch kein Verlust
erklärt. Dem Antrag kann daher keine Folge gegeben werden.
Die Ausführungen des FA in der BVE, wonach
nachträglich festgestellt wurde, dass bei bestimmten, in der BVE mit der
Rechnungsnummer bezeichneten als steuerfrei beantragten Ausfuhrlieferungen
Zollamtsstempel gefälscht waren und dadurch eine der wesentlichen
Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerfreiheit gem § 6 UStG
1994 nicht gegeben war, sind unbestritten und werden von der Fa Y & Co
GesmbH im Vorlageantrag nicht bekämpft. In diesem Zusammenhang ist darauf
zu verweisen, dass auch in der Begründung der Erstbescheide der Jahre 1995
und 1996 derartige unbekämpft gebliebene Feststellungen des FA hinsichtlich
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 18 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2050-W/02
- Stammnummer
- 25220
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF