…in Höhe von insgesamt € 34.949,61 sowie 2.) betreffend die Monate November und Dezember 2001 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 1.890,88 und Straßenbenützungsabgaben in Höhe von insgesamt € 1.029,92 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…
…von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag eingeräumt. Eine unter Strafe gestellte Nichtentrichtung im Sinne dieser Bestimmung kann daher nur vorliegen, wenn eine Zahlungsverpflichtung am fünften Tag nach Fälligkeit tatsächlich noch aufrecht besteht. Aufgrund des unbestrittenen Ausscheidens des Bw. aus der Fa.P-GmbH am 15…
…Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer Mai 2003 in Höhe von € 2.007,32, Juli bis September 2003 in Höhe von € 27.500,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch insoweit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…49 Abs. 1 lit. a FinStrG setze voraus, dass der Beschuldigte vorsätzlich Selbstberechnungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichte. Schon grundsätzlich könne einem Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gehabt habe; konkursrechtliche…
…sich von diesem Studium jedoch bereits am fünften Tag (am 5. Oktober 2012) wieder abgemeldet hat. Die Bw. nennt als Grund für die Abmeldung der Tochter vom Studium, dass das Studium - nach einem Besuch verschiedener Beispiele am 2. Tag des Studiums - nicht den Erwartungen der…
…1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. G-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2004 in Höhe von € 64.000,00 nicht spätestens am fünften Tage nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über…
…Fa.R. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie für Jänner bis Juli 2002 in Höhe von € 27.855,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe…
…hätte. Die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt allein die vorsätzliche Nichtentrichtung der selbstbemessenen Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unter Strafe. Der Geschäftsführer der GmbH hat in einem E-Mail vom 21. Februar 2009 dem Bw. mitgeteilt, dass "beim Steuerberater…
…schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich [als Einzelunternehmer] betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 51.633,20 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…€ 1.195,93 + 01-04/09 € 741,05) und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 220,10 (12/08 € 35,23 + Abfuhrdifferenz 2008 € 114,06 + 01-04/09 € 70,81) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…
…sei er als Prokurist eingetragen gewesen. Die Lohnabgaben für die Monate Dezember 2008 und Februar 2009 in der Höhe von insgesamt € 18.770,37 (welche sich auf Grund der ausbezahlten Löhne errechnen) seien nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet worden. Der Bw.…
…1 FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu…
…September, Oktober, November, Dezember 1996 in der Höhe von insgesamt ATS 55.329,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch zu a) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, zu b) Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG, sowie…
…1995 und 1996] vorsätzlich Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Jänner bis Dezember 1995 in der Gesamthöhe von S 717.788,-- nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Urfahr [tatsächlich…
…nämlich Kraftfahrzeugsteuer betreffend die Jahre 2004 bis 2006 in Höhe von insgesamt € 9.132,69 (2004 € 2.882,41 + 2005 € 3.987,02 + 2006 € 2.263,26), nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…2000 sowie Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nämlich Lohnsteuer für April und August 2000 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für April bis August 2000 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben. Sie wurde…
…sowie Dezember 2002 im Betrag von € 94,89 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) worden waren. Die verspätete Bekanntgabe dieser Beträge sei als Selbstanzeige zu werten, der jedoch mangels gleichzeitiger Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten keine strafbefreiende Wirkung zukomme. Da der Verdacht der…
…01-08/2004 und 02-10/2005 in Höhe von € 4.690,26 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe (und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der geschuldeten Beträge auch nicht bekannt gegeben habe). Er habe dadurch begangen zu…
…6/2005 und 1-3/2006 im Gesamtbetrag von € 7.150,00 nicht bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben hat. Aus diesem Grund wurde über…
…S 12.736,-- betreffend die Monate November 1998, Jänner bis März 1999, April 2001 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt, 3.) der CG KEG unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen…