Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0011-L/02
Verspätete Offenlegung der Umsatzsteuer aus auf die Leistungsbereitschaft von Schönheitsinstituten entfallende Entgelte durch den Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-L/02vom 04.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Rechnet der Geschäftsführer von Schlankheitsstudios Entgeltsteile für die Leistungsbereitschaft der Studios gegenüber Kundinnen, welche entsprechende Leistungen innerhalb der Vertragsdauer nicht bzw. nicht vollständig in Anspruch nehmen, vorsichtshalber bereits bei der Erstellung der Umsatzsteuererklärung für das dem Kalenderjahr, in welches die Verträge abgelaufen waren, vorangegangene Kalenderjahr ab, kann mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit der Nachweis einer zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach Fälligkeit nicht geführt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Dr. Isolde Zellinger, sowie die Laienbeisitzer Dr. Wilhelm
Kranzl und KR Manfred Grubauer als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen L, vertreten durch Roswitha Walch,
Wirtschaftstreuhänderin in 4020 Linz, Novaragasse 4, wegen
Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
14. Dezember 2000 gegen das Erkenntnis des beim Finanzamt Linz
eingerichteten Spruchsenates IIIals Organ des Finanzamtes Urfahr (nunmehr:
Freistadt Rohrbach Urfahr) vom 21. Juni 2000, StrLNr. 21/98, in
nichtöffentlicher Sitzung am 21. Dezember 2004 in Anwesenheit der
Schriftführerin Elisabeth Rath
zu
Recht erkannt:
Der
Berufung des Beschuldigten wird
Folge
gegeben und das angefochtene erstinstanzliche Erkenntnis dahingehend
abgeändert, dass das gegen ihn unter der StrLNr. 21/98 beim Finanzamt
Freistadt Rohrbach Urfahr (ehemals Finanzamt Urfahr) wegen des Verdachtes
betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1995
begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG
anhängige Finanzstrafverfahren gemäß
§§ 136, 157
FinStrG eingestellt wird.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
21. Juni 2000, StrLNr. 21/98, hat der Spruchsenat III als Organ des
damaligen Finanzamtes Urfahr als Finanzstrafbehörde erster Instanz L
schuldig erkannt, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Urfahr
[tatsächlich: Graz-Stadt] [ergänze offensichtlich: als
Geschäftsführer der S GmbH & Co KG, sohin als Wahrnehmender deren
steuerlichen Interessen, 1995 und 1996] vorsätzlich
Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend
die Monate Jänner bis Dezember 1995 in der Gesamthöhe von S 717.788,--
nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und
auch die Höhe der geschuldeten Beträge der zuständigen
Abgabenbehörde, dem Finanzamt Urfahr [tatsächlich: Graz-Stadt], nicht
bekannt gegeben. Er habe dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1
lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 49
Abs.2 FinStrG [ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe
in Höhe von S 30.000,-- (umgerechnet € 2.180,18) sowie für den
Fall der Uneinbringlichkeit derselben gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche verhängt wurde.
An Verfahrenskosten wurden L gemäß
§ 185
[Abs.1 lit.a] FinStrG pauschal S 3.000,-- (umgerechnet € 218,02)
auferlegt.
Die als Nebenbeteiligte sinngemäß durch
Vorladung (eines Vertreters) zur Verhandlung vor den Erstsenat zugezogene FI
GmbH wurde gemäß
§ 28 Abs.1 FinStrG zur solidarischen Haftung
für die Geldstrafe herangezogen.
Der Zusammenhang zwischen der S GmbH & Co KG (ehemals
FS GmbH & Co KG) und der Nebenbeteiligten besteht laut Aktenlage
(Firmenbuchauszüge im Finanzstrafakt und Veranlagungsakt zu StNr. 304/4360,
Finanzamt Urfahr, Dauerakt) offenkundig darin, dass mit Vertrag vom 20.
März 1996 rückwirkend per 31. Dezember 1995 das Unternehmen der
ursprünglichen S GmbH & Co KG in eine S GmbH und diese wiederum in die
H GmbH eingebracht worden war, die S GmbH gemäß Vertrag vom 27.
September 1999 mit der H GmbH, die H GmbH letztlich laut Vertrag vom 27.
September 1999 wiederum mit der FI GmbH verschmolzen worden war.
Der Entscheidung des
Spruchsenates liegt im Wesentlichen zugrunde, dass in der am 2. Mai 1997 beim
Finanzamt Graz-Stadt betreffend die S GmbH & Co KG eingereichten
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 eine Restschuld von S 738.356,--
ausgewiesen war; ein Umstand, welcher nach Ansicht des Finanzamtes Urfahr als in
der Folge zuständigen Finanzstrafbehörde erster Instanz einen Verdacht
begangener Hinterziehungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2
lit.a FinStrG durch den damaligen Geschäftsführer L indizierte. Der
unentrichtet bleibende Betrag von S 717.788,-- wurde als strafrelevant angesehen
(Finanzstrafakt Bl. 2),
Auch in den Umsatzsteuerjahreserklärungen betreffend
die genannte S GmbH & Co KG für die Veranlagungsjahre 1993, eingereicht
am 17. Mai 1995, bzw. 1994, eingereicht am 1. April 1996, waren
Umsatzsteuerrestschulden von S 654.181,-- bzw. S 1,074.444,-- ausgewiesen.
Die Restschulden für 1995 ergaben sich - so die
Darstellung des L in der Verhandlung vor dem Spruchsenat hinsichtlich der
Restschuld 1994 - aus einer Nachversteuerung derjenigen Teile der von den
Kundinnen der S GmbH & Co KG gegebenen Anzahlungen, welchen nach sicherem
Ablauf der Vertragsdauer keine Inanspruchnahme angebotener aktiver Leistungen
der Gesellschaft gegenüberstanden. Anders als in den Vorjahren habe L aber
die Bezahlung der Restschuld für 1995 nicht mehr veranlasst, weil er
gehört habe, dass diese Entgelte als sogenannte leistungslose Entgelte
nicht steuerbar wären (Finanzstrafakt Bl. 55).
Die Darstellung enthält keine logische
Widersprüchlichkeit, war aber für den Berufungssenat vorerst nicht
überprüfbar, weil ihm der diesbezügliche Bilanzakt bzw.
allfällige erläuternde Darlegungen zu den
Jahresumsatzsteuererklärungen nicht vorgelegt wurden.
Jedenfalls steht das Vorbringen des L mit dem Ergebnis
einer in der Zeit Februar 1992 bis November 1993 bei der S GmbH & Co KG
vorgenommenen Betriebsprüfung nicht im Widerspruch, bei welcher
gegenüber L von Seite des Prüfers erklärt wurde, dass die
Besteuerung der vertraglich festgelegten Behandlungen grundsätzlich mit
erbrachtem Leistungsaustausch,
spätestens jedoch mit
Vertragsende zu erfolgen habe (Niederschrift über die
Schlußbesprechung vom 19. Oktober 1993), und die solcherart offenbar noch
nicht mit Umsatzsteuer erfasst gewesenen Entgeltteile (bei welchen
Vertragsablauf eingetreten war) zu den Stichtagen 31. Dezember 1987, 31.
Dezember 1988 und 31. Dezember 1989 gemeinsam hinsichtlich des
Veranlagungsjahres 1989 nachversteuert (Tz. 15 des BP-Berichtes vom 3. November
1993 zu StNr. 810/1989, Finanzamt Graz-Stadt).
In der Berufungsschrift des
Beschuldigten wird im Wesentlichen zum Sachverhalt ausgeführt, dass die
Anzahlungen auf Verträge, die nach dem 1. Jänner 1995 abgeschlossen
worden sind, rechtzeitig im Jahre 1995 versteuert worden seien. Die Anzahlungen
aus den Jahren 1993 und 1994 seien erst bei der Bilanzerstellung nach
"Inventur" der Verträge per 31. Dezember 1995 nach deren
Vertragsablauf auf Erlöse gebucht und der Umsatzsteuer unterworfen worden,
genauso wie das im obgenannten Prüfungsbericht vereinbart worden sei.
Lediglich daraus sei die [in der Jahressteuererklärung ausgewiesene]
Umsatzsteuerrestschuld des Jahres 1995 entstanden (Finanzstrafakt Bl. 91),
welche aber tatsächlich einer rechtlichen Basis entbehre, weshalb die
Einstellung des Finanzstrafverfahrens beantragt wird.
In den Beilagen zur Berufungsschrift wird unter anderem
eine Kopie der Niederschrift über eine Schlußbesprechung bei der
H-GmbH vom 24. März 1999 vorgelegt, in welchem bei offenbar gleichartigen
Szenario hinsichtlich des Jahres 1995 von einem dreijährigen
"Erfahrungszeitraum", nach welchem die Kundinnen die Leistungen
erfahrungsgemäß nicht mehr einlösten, gesprochen wird
(Finanzstrafakt Bl. 124) [was somit einer Umbuchung von Anzahlungen aus den
Jahren 1993 und 1994 per 31. Dezember 1995 entgegengestanden
wäre].
Beigeschlossen ist der Berufungsschrift dazu weiters eine
Kopie einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Bruders des L vom 17. Februar
1998 gegen eine Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion f OÖ vom
12. Dezember 1997, GZ. RV/293/01-06/KM/97, betreffend Festsetzung
Jahresumsatzsteuer 1994, in welcher ebenfalls eine gleichartige mangelnde
Steuerbarkeit gleichsam leistungsloser Entgelte behauptet wird (Finanzstrafakt
Bl. 97 ff).
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat II als Organ der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz am
15. März 2001 bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen das
Vorbringen in der Berufungsschrift.
Zur Klärung, welche
Zahllasten der Beschuldigte nun tatsächlich bei der ihm aufgrund der
Belehrung anlässlich der Schlußbesprechung am 19. Oktober 1993
bekannt gegebenen Rechtslage aufgeschlüsselt auf die strafrelevanten
Voranmeldungszeiträume jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monates
entrichten hätte müssen, wurde die Berufungsverhandlung vertagt und
dem Finanzamt Urfahr Gelegenheit zu entsprechenden Erhebungen
gegeben.
Offenbar infolge der Auswirkungen
der Verwaltungsreform im Wirtschaftsraum Mühlviertel (so der
Amtsbeauftragte in seinem nunmehrigen Bericht) kam jedoch vorerst trotz
entsprechender oftmaliger Urgenzen die Weiterleitung der Erhebungsergebnisse an
die Finanzstrafbehörde II. Instanz nicht zustande.
Erst am 6. April 2004 wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat der erwartete Bericht des Finanzamtes
vorgelegt.
Dieser Bericht gibt unter anderem einen bis dato
unbekannten Aktenvermerk der beauftragten Betriebsprüferin bereits vom 29.
Juni 2001 (!) wieder, in welchem zu den Details des Erhebungsauftrages vom 3.
April 2001 nach durchgeführter Erhebung (ABNr. 300236/01) im Wesentlichen
wie folgt Stellung genommen wurde (Finanzstrafakt Bl. 132 ff):
Aus ab dem 1. Jänner 1995 (Beginn der neuen Rechtslage
hinsichtlich der Anzahlungen) abgeschlossenen Behandlungsverträgen wurden
während des Jahres 1995 Zahlungen in Höhe von insgesamt brutto S
7,241.519,17 (Umsatzsteuer S 1,448.303,83) vereinnahmt und auf das Konto
"Erhaltene Anzahlungen 1995" gebucht. Jener Teil der oben
angeführten Summe, welcher auf erbrachte Leistungen entfiel, wurde am
Jahresende auf das Erlöskonto 4020 umgebucht [Woraus sich - so eine
mögliche Interpretation - offenbar ergeben hätte, dass die
geforderte monatliche Versteuerung der "Anzahlungen", denen
Leistungen während des Jahres entsprochen haben, unterblieben ist und
diejenigen "Anzahlungen", welchen noch keine Leistung
gegenübergestanden hat, tatsächlich unversteuert geblieben waren;
tatsächlich aber ist diese Äußerung aber offenbar so zu lesen,
dass die Umbuchung zusätzlich erfolgte, vgl ein ergänzendes Schreiben
der Prüferin an L vom 8. Oktober 2001, Pkt.1), worin für die Monate
Jänner bis Juli 1995 diesbezüglich auf eine Doppelversteuerung
verwiesen wird]. Die Ermittlung der sich solcherart ergebenden monatlichen
Umsatzsteuerschulden sei möglich, aber vorläufig unterlassen worden,
weil bei den folgenden Fragen keine monatliche Aufschlüsselung möglich
sei.
Die erbrachten Leistungen aus Behandlungsverträgen vor
1995 haben netto S 4,045.342,11 + Umsatzsteuer S 809.068,42 betragen. Eine
monatliche Aufschlüsselung der Umsatzsteuer aus erbrachten Leistungen sei
aufgrund der Buchhaltung nicht möglich, lediglich mittels aufwendiger
Auswertung der händischen Karteikarten in den einzelnen Filialen. In diesen
seien die Aufzeichnungen händisch geführt worden, wobei
unterjährig nicht unterschieden worden sei, ob ein Besuch [einer Kundin]
aus einem Vertrag vor 1995 oder ab 1995 stammte.
Die Vertragsdauer betrage laut den AGB drei Jahre.
Spätestens nach drei Jahren müssten nicht konsumierte Anteile von
Anzahlungen auf Erträge umgebucht werden [folgt man der Rechtsansicht der
Abgabenbehörden, vgl die dem L erteilte Rechtsbelehrung vom 19. Oktober
1993]. Um auch hier keine monatlichen Inventuren durchführen zu
müssen, seien die Verträge bereits im Vorhinein ausgebucht worden. So
wurden also im Jahre 1995 [gemeint offenbar: für das Veranlagungsjahr 1995]
die nicht konsumierten Anteile aus den Verträgen des Jahres 1993 in
Höhe von netto S 3,709.203,61 ausgebucht, obwohl diese erst in den Monaten
Jänner bis Dezember 1996 ausgelaufen sind. Die für 1995 ausgewiesene
Umsatzsteuerrestschuld in Höhe von S 738.356,-- sei solcherart
zurückzuführen auf die Umsatzsteuer (S 741.840,72 abzüglich
Vorsteuer S 3.384,39) auf die noch nicht konsumierten Anteile aus
[Verträgen aus] 1993 und
wäre erst im Jahre 1996 fällig gewesen.
Die Angaben der Prüferin finden ihre Entsprechung in
ausführlichen Vorhaltebeantwortungen des L vom 14. September 2001 und 23.
Oktober 2001 (Finanzstrafakt Bl. 140 ff).
Nach Ansicht des nunmehrigen
Amtsbeauftragten wären weitere Erhebungen mit einem
unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und sei von einem
Beweisnotstand auszugehen, weshalb er - nach Rücksprache mit der im
Jahre 2001 mit den Erhebungen befassten Betriebsprüferin - eine
Verfahreneinstellung anregt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Zur Frage der angeblich fehlenden
Steuerbarkeit der nicht konsumierten vertraglich vereinbaren Leistungsteile ist
vorerst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Oktober 2003,
Zl. 98/14/0027, zu verweisen, in welchem die obgenannte Beschwerde wiederum mit
Hinweis auf die dem dort einschreitenden Parteienvertreter bekannte Entscheidung
des Gerichtshofes vom 29. April 2003, Zl. 99/14/0112, als unbegründet
abgewiesen worden ist.
Es ist also von einer diesbezüglichen
Umsatzsteuerpflicht und einer grundsätzlich finanzstrafrechtlich relevanten
Pflichtverletzung auszugehen, wenn allenfalls das auf eine sonstige Leistung
darstellende diesbezügliche Leistungsbereitschaft entfallende Entgelt nicht
der Umsatzsteuer unterworfen worden ist. Der auf die Leistungsbereitschaft
entfallende Entgeltteil wird dabei in der Regel erst beim jeweiligen
Vertragsende konkret feststellbar gewesen sein und für denjenigen
Voranmeldungszeitraum, in welchen dieses Vertragsende gefallen ist, zum Ansatz
zu bringen gewesen sein.
Gemäß
§ 49 Abs.1 lit.a FinStrG macht sich
einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich selbst zu
berechnende Abgaben wie Umsatzsteuervorauszahlungen nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der
geschuldeten Beträge bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Wurde also bezogen auf die einzelnen Verträge, die in
den Monaten Jänner bis Dezember 1995 geendet haben, der Entgeltteil
für die Leistungsbereitschaft vom dafür verantwortlichen
Geschäftsführer L nicht bei Erstellung der monatlichen Zahllasten
versteuert, die darauf entfallende Umsatzsteuerzahllast nicht bis jeweils zum
15. bzw. 20. des zweitfolgenden Monates entrichtet und auch nicht zumindest die
Höhe der geschuldeten Umsatzsteuer bis zu diesen Zeitpunkten der
zuständigen Abgabenbehörde (hier dem Finanzamt Graz-Stadt) bekannt
gegeben, ist für L der Tatbestand begangener Finanzordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 49 Abs.1 lit.a FinStrG in objektiver Hinsicht tatsächlich
erfüllt gewesen.
In Anbetracht des gegebenen Saldierungsverbotes zwischen
einzelnen Voranmeldungszeiträumen ändert an dieser Beurteilung auch
der Umstand nichts, dass die diesbezügliche Umsatzsteuer allenfalls
für andere frühere oder spätere Voranmeldungszeiträume
entrichtet oder gemeldet worden ist.
Im konkreten Fall wären daher unter der Annahme einer
dreijährigen Vertragsdauer die Entgeltteile für die
Leistungsbereitschaft der S GmbH & Co KG hinsichtlich der im Jahre 1992
abgeschlossenen Verträge in den Voranmeldungszeiträumen Jänner
bis Dezember 1995 zu versteuern gewesen.
Laut den Angaben des Beschuldigten wurden bereits zur
sogenannten Jahresinventur 1994 sämtliche Verträge aus dem Jahre 1992
versteuert (Finanzstrafakt Bl. 151), offenbar um sich eine aufwendige monatliche
Abrechnung zu ersparen. Dies stimmt überein mit der obigen Feststellung der
Prüferin, dass die Verträge aus 1993 bereits für das
Veranlagungsjahr 1995 versteuert worden sind.
Wie oben ausgeführt, hat die in der erst am 1. April
1996 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994 ausgewiesene
Restschuld sogar S 1,074.444,-- betragen, sodass also solcherart der
Beschuldigte offenbar jedenfalls in objektiver Hinsicht eine nicht rechtzeitige
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner
bis Dezember 1995 in der vom Erstsenat vorgeworfenen Höhe zu verantworten
hat.
Eine gesicherte Zuordnung der strafrelevanten S 738.356,--
zu den einzelnen Voranmeldungszeiträumen wäre aufgrund der Aktenlage
zwar nicht vornehmbar, was aber für eine allfällige Bestrafung keinen
Hindernisgrund dargestellt haben würde, da nach Literatur und
Rechtsprechung zwar eine konkrete Ermittlung der strafrelevanten monatlichen
Zahllasten gefordert ist, dabei aber die hilfsweise Anwendung eines entsprechend
begründeten Schätzungsverfahrens nicht ausgeschlossen
wäre.
In subjektiver Hinsicht ist aber
auf die Bestimmung des § 8 Abs.1 FinStrG zu verweisen, wonach derjenige
handelt vorsätzlich, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich ihr
abfindet.
Dieser Nachweis einer bedingt vorsätzlichen
Begehungsweise des L ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht zu führen:
Eine entsprechende ausdrückliche Rechtsbelehrung des
Beschuldigten ist der Aktenlage nicht zu entnehmen ist, die Abgabenbehörde
hat vielmehr in dem bereits zitierten Betriebsprüfungsbericht in Tz. 15
ausdrücklich lediglich anordnet, dass der diesbezügliche Wert der
(noch) nicht absolvierten Behandlungen in die Bemessungsgrundlage für das
Veranlagungsjahr aufzunehmen sei.
L hat darüber hinaus die jeweilige Erfassung dieser
Entgeltteile sogar um jeweils ein Veranlagungsjahr vorverlegt.
Eine solche Maßnahme stünde mit einem
allfälligen Tatplan des Beschuldigten, einen rechtswidrigen Abgabenkredit
von der Republik Österreich zu erzwingen, insofern in einem für ein
Strafverfahren beachtlichen Widerspruch, als in einem derartigen Fall vermutlich
der delinquierende Finanzstraftäter die Abrechnung der Verträge
für das Veranlagungsjahr ihres Auslaufens vorgenommen
hätte.
Da gemäß
§ 98 Abs.3 FinStrG von den
Finanzstrafbehörden eine Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten bzw.
des Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden darf, wenn unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Verfahrensergebnisse nach freier
Überzeugung bei der Beurteilung, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht;
Zweifel bestehen bleiben, ist im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten
eine vorsätzliche Begehungsweise nicht erweislich, weshalb das
gegenständliche Verfahren einzustellen ist.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß
§§ 125 Abs.3, 157 FinStrG ist der Berufungssenat berechtigt, eine
derartige Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung zu treffen, was hiemit
geschehen ist.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das
Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu
erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt
oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
4. Jänner 2005
Der Vorsitzende:
Normen und Schlagworte
- § 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
SchlankheitsstudioGeschäftsführerleistungsloses EntgeltEntgeltLeistungsbereitschaftEntgelt für LeistungsbereitschaftUmsatzsteuervorauszahlungEntrichtungFälligkeitVorsatzNachweisbarkeitZweifelFinanzordnungswidrigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-L/02
- Stammnummer
- 20055
- Gültig
- 04.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF