Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0104-S/03
Zurückweisung eines Vorlageantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0104-S/03vom 09.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt ein Monat ab Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz. Ein in einem Kalenderblatt vorgenommene Eintragung eines über den Ablauf der Frist hinausgehenden Tages zur Einbringung eines Vorlageantrages, geht zu Lasten der Partei, die in ihren Unterlagen das Ende des Fristablaufes unzutreffend einträgt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung (Vorlageantrag) der
Bw.gegen den Bescheid des Finanzamtes Zell am See betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 11 BAO entschieden:
Der
Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wurde durch ein Straferkenntnis schuldig erkannt,
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Zell am See als
vertretungsbefugtes Organ der Firma L-B-GesmbH, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
für die Zeiträume August und September 2000 sowie Abgaben, die
selbst zu berechnen sind, nämlich Lohnsteuer für April und
August 2000 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfond für
Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für
April bis August 2000 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt zu haben. Sie wurde hiefür
der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit a FinStrG schuldig erkannt
und zu einer Geldstrafe, im Nichteinbringungsfalle zu einer
Ersatzfreiheitsstrafe sowie zum Kostenersatz verurteilt. Der gegen dieses
Erkenntnis eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des
Berufungssenates bei der Finanzlandesdirektion für Salzburg, als
Finanzstrafbehörde II. Instanz vom 12. Dezember 2002 nicht
Folge gegeben.
Die Abgabenbehörde erster Instanz nahm die Bw durch
Erlassung eines Haftungsbescheides als Haftungspflichtige für diese Abgaben
gemäß
§ 11 in Verbindung mit § 224 BAO in
Anspruch. In der Begründung führte das Finanzamt aus, dass bei
vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter
für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt worden sind, haften und
verwies auf die Berufungsentscheidung der Finanzstrafbehörde
II. Instanz.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bw fristgerecht eine
Berufung ein und bekämpfte den angefochtenen Bescheid sowohl dem Grunde als
auch der Höhe nach.
Die Berufung wurde von der Abgabenbehörde erster
Instanz durch Erlassung einer Berufungsvorentscheidung abgewiesen und mit
Zustellnachweis (Rsa-Kuvert - eigenhändig) zugestellt. Da die Bw weder beim
ersten Zustellversuch (21. März 2003) noch beim zweiten
Zustellversuch (24. März 2003) vom Zusteller an der Abgabestelle
angetroffen worden ist, wurde der Bescheid am 24. März 2003 beim
Postamt 5671 (Bruck an der Glocknerstraße) hinterlegt und die Abholfrist
begann am 24. März 2003, 14.00 Uhr zu laufen.
Mit 28. März 2003, 5.46 Uhr brachte die Bw
per Telefax (Faxnummer 00436545740481) einen "Vorlageantrag zur
Berufungsentscheidung d. FA Zell am See 19.03.04 DEVOLUTIONSANTRAG" bei der
"Finanzlandesdirektion für Salzburg als Finanzstrafbehörde
II. Instanz" ein.
Die empfangende Stelle in der Finanzlandesdirektion
für Salzburg (Funkleitstelle) protokollierte den Eingang des Antrages mit
Anhang (Berufungsvorentscheidung, Stellungnahme der Bw zur
Berufungsvorentscheidung d. FA Zell am See "19.03.04", Einwendung
gegen den Einspruch) mit 28. März 2003, 06.30 Uhr und leitete die
Schriftstücke umgehend an den Unabhängigen Finanzsenat
Außenstelle Salzburg (Eingangsstempel 28. April 2003) weiter.
Die von der Bw persönlich unterfertigten Schriftsätze wurden am
28. April 2003 beim Postamt Zell am See aufgegeben und
langten am 29. April 2003 beim Unabhängigen Finanzsenat
Außenstelle Salzburg ein. In der Begründung führt die Bw unter
anderem aus, dass dem bekämpften Bescheid eine unrichtige rechtliche
Beurteilung der Abgabenbehörde erster Instanz zugrunde liegt und in Folge
eine unrichtige Ermessensentscheidung getroffen worden wäre.
Das Finanzamt Zell am See wurde vom Referenten des
Berufungssenates ersucht, eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der beim
Unabhängigem Finanzsenat Außenstelle Salzburg eingelangte
Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht worden ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz richtete mit
5. Mai 2003 einen Vorhalt an die Bw, in dem sie diese aufforderte, zu
der offenbar verspäteten Einbringung des Vorlageantrages Stellung zu
nehmen. Das Finanzamt erläuterte der Bw die maßgebenden Bestimmungen
der BAO über die Rechtzeitigkeit eines Anbringens näher und wies dann
darauf hin, dass das Ende der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages
Donnerstag, der 24. April 2003 gewesen wäre und nicht der Tag der
Einbringung (28. April 2003).
Die Bw stellte nach Zugehen dieses Vorhaltes einen Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte unter anderem
Folgendes aus:
"Zu
Ihrer Feststellung der Fristversäumnis vom 5. 05. 2003, welche
mir am 09. 05. 2003 durch Hinterlegung zugestellt wurde, stelle ich
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründe diesen
damit, dass mir ein Irrtum in der Fristvormerkung unterlaufen war:
Bei
der Nachprüfung habe ich festgestellt, dass ich offensichtlich bei der
Feststellung der Berufungsfrist ein Kalenderblatt zuviel umgeblättert und
den Termin des Fristablaufes mit Montag, den 28. 04. 2003 vorgemerkt
habe, anstatt diesen mit Dienstag den 22. 04. 2003 zu
vermerken."
Die Bw legte ihrem Antrag eine Kopie des Kalenderblattes,
auf dem am Montag, den 28. April 2003 "11 FA", vermerkt war
bei.
Die Abgabenbehörde erster Instanz legte die Akten dem
Unabhängigen Finanzsenat Außenstelle Salzburg vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Abgabenbehörde hat eine Berufung (Vorlageantrag)
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung (Vorlageantrag) nicht
fristgerecht eingebracht worden ist
(§ 273 Abs. 1 lit. b BAO).
Die Zurückweisung der Berufung (eines Vorlageantrages)
hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung über die Zurückweisung
einer Berufung gilt auf Grund des zweiten Satzes des
§ 276 Abs 4 BAO sinngemäß auch für
Vorlageanträge. Die Erlassung von
Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster
Instanz als auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz (Ritz, BAO Handbuch,
2002, Linde Verlag, Seite 186).
Im gegenständlichen Verfahren ist durch die
Ausführungen der Bw in der Begründung ihres Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie durch die vorgelegte Kopie des
Kalenderblattes mit der von ihr vorgenommenen Eintragung des Endes der Frist
unbestritten, dass die Bw die Frist zur
Einbringung eines Rechtsmittels (Vorlageantrag) gegen den abweisenden Bescheid
der Abgabenbehörde erster Instanz (Berufungsvorentscheidung) auf Grund
eines von ihr zu vertretenen Fehlers, versäumt hat. Der Vorlageantrag wurde
am 28. März 2003 bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz und
somit verspätet eingebracht, da die Frist bereits am Donnerstag, den
24. April 2003 abgelaufen ist, wie die Abgabenbehörde erster
Instanz in ihrem Vorhalt an die Bw bereits ausgeführt hat.
Der Vorlageantrag gegen den Haftungsbescheid war daher
zurückzuweisen.
Salzburg,
9. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 276 Abs. 4 zweiter Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0104-S/03
- Stammnummer
- 5126
- Gültig
- 09.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF