…in Höhe von insgesamt € 34.949,61 sowie 2.) betreffend die Monate November und Dezember 2001 Lohnabgaben in Höhe von insgesamt € 1.890,88 und Straßenbenützungsabgaben in Höhe von insgesamt € 1.029,92 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…
…nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages nicht bekanntgegeben und zwar: Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 06/2013 in der Höhe von € 4.440,37 Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 07…
…von fünf Tagen ab dem Fälligkeitstag eingeräumt. Eine unter Strafe gestellte Nichtentrichtung im Sinne dieser Bestimmung kann daher nur vorliegen, wenn eine Zahlungsverpflichtung am fünften Tag nach Fälligkeit tatsächlich noch aufrecht besteht. Aufgrund des unbestrittenen Ausscheidens des Bw. aus der Fa.P-GmbH am 15…
…nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe der Abgaben bekanntgegeben zu haben und zwar: Umsatzsteuervorauszahlung 08/2020 in Höhe von € 1.240,06 Umsatzsteuervorauszahlung 12/2020 in Höhe von € 5.666,58 Umsatzsteuervorauszahlung…
…Finanzstrafverfahren, er habe vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer Mai 2003 in Höhe von € 2.007,32, Juli bis September 2003 in Höhe von € 27.500,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und auch insoweit das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…dass am Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuer fällig ist, er dennoch keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, nimmt er zumindest in Kauf, dass spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit keine Umsatzsteuer (im vollen Umfang) entrichtet ist und findet sich damit ab. Zum wiederholten Einwand…
…49 Abs. 1 lit. a FinStrG setze voraus, dass der Beschuldigte vorsätzlich Selbstberechnungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichte. Schon grundsätzlich könne einem Geschäftsführer kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn er die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel nicht zur Verfügung gehabt habe; konkursrechtliche…
…sich von diesem Studium jedoch bereits am fünften Tag (am 5. Oktober 2012) wieder abgemeldet hat. Die Bw. nennt als Grund für die Abmeldung der Tochter vom Studium, dass das Studium - nach einem Besuch verschiedener Beispiele am 2. Tag des Studiums - nicht den Erwartungen der…
…1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als Geschäftsführer der Fa. G-GmbH vorsätzlich die Umsatzsteuervorauszahlung 12/2004 in Höhe von € 64.000,00 nicht spätestens am fünften Tage nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über…
…als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, vorsätzlich betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner 2011 bis Dezember 2013 Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 9.506,66 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…Bf1*** es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, die aus der gegenständlichen Rechnung resultierende Umsatzsteuervorauszahlung für 06/2019 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten oder abzuführen, konnte somit nicht mit der für eine finanzstrafrechtliche Verurteilung nötigen Sicherheit festgestellt werden…
…Umsatzsteuer für den Monat November 2010 iHv. € 32.767,99, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben, und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs…
…Fa.R. selbstzuberechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie für Jänner bis Juli 2002 in Höhe von € 27.855,18 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet habe. Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe…
…2022 von € 1.163,83 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2022 von € 113,40 gesamt € 19.678,66 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abgeführt und der Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe der Beträge bekanntgegeben. ***Bf1…
…Gesamtbetrag von € 37.603,19 verkürzt zu haben sowie vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis November 2005 in der Höhe von € 8.633,73 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet zu haben sowie b) fahrlässig bescheidmäßig festzusetzende Abgaben…
…erkannt wurde, vorsätzlich als Geschäftsführer der Primärschuldnerin Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 03-05/2010 und 07-10/2010 in Höhe von € 18.000,00 und € 24.000,00 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §…
…Verwaltungsübertretung schuldig, wer Abgaben, die nicht bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der Zahlungs(Abfuhr)pflichtige bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages und die Gründe der nicht zeitgerechten Entrichtung (Abfuhr) bekanntgibt;…
…hätte. Die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt allein die vorsätzliche Nichtentrichtung der selbstbemessenen Abgaben spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit unter Strafe. Der Geschäftsführer der GmbH hat in einem E-Mail vom 21. Februar 2009 dem Bw. mitgeteilt, dass "beim Steuerberater…
…schuldig gesprochen worden, weil er im Amtsbereich des genannten Finanzamtes vorsätzlich [als Einzelunternehmer] betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis November 2007 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 51.633,20 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs…
…€ 1.195,93 + 01-04/09 € 741,05) und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 220,10 (12/08 € 35,23 + Abfuhrdifferenz 2008 € 114,06 + 01-04/09 € 70,81) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw…