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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300026/2024

Nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit gemeldete oder entrichtete Umsatzsteuervorauszahlungen durch einen Rechtsanwalt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300026/2024vom 10.12.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges stellt einen Akt der Beweiswürdigung dar (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038). Für die Erfüllung des Tatbildes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG kommt es nicht auf die Bekanntgabe der abzuführenden Selbstbemessungs-abgaben an das Finanzamt an, sondern auf das von der Finanzstrafbehörde festgestellte tatbildmäßige Unterlassen der Abfuhr und Entrichtung dieser und auf den Vorsatz dazu. Der für die Verwirklichung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termins für die Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an der Unterlassung der in der genannten Bestimmung als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (VwGH 31. März 1998, 96/13/0004; VwGH 3. November 1992, 92/14/0147). Dass Umsatzsteuervorauszahlungen monatlich zu entrichten sind ist nicht nur Allgemeinwissen, sondern kann bei einem als Rechtsanwalt auch in Abgabensachen tätigen Parteienvertreter vorausgesetzt werden. Die Kenntnis der Fälligkeitstermine wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt, wobei er hier eigene steuerliche Agenden wahrgenommen hat. Wenn daher der Beschuldigte Kenntnis davon hat, dass am Fünfzehnten des zweitfolgenden Monats die Umsatzsteuer fällig ist, er dennoch keine Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet, nimmt er zumindest in Kauf, dass spätestens am fünften Tag nach jeweiliger Fälligkeit keine Umsatzsteuer (im vollen Umfang) entrichtet ist und findet sich damit ab. Zum wiederholten Einwand einer Krankheit zu den Fälligkeitsterminen: UVA 08/2020 Krankenstand seit 21.9.2020 (bis über den 15.10.2020) UVA 12/2020 Krankenstand bei Beschuldigtem und Mitarbeitern UVA 01/2021 Krankenstand bei Beschuldigtem und Mitarbeitern UVA 10/2021 die Erklärung wurde am 28.12. im Urlaub wegen Pflichtbewusstsein gemacht! - dies wegen Krankenstand vor dem 15.12.2021 und Ortsabwesenheit UVA 09/2022(1) Verspätung wegen Krankenstand vor dem 15.11.2021 und Ortsabwesenheit - was das Finanzamt bereits für eine Fristverlängerung für die Abgabe der Jahressteuererklärung 2021 akzeptiert hat, und auch den Verspätungszuschlag herabgesetzt hat, ist festzuhalten, dass laut Strafakt der Beschuldigte in den betreffenden Monaten seine berufliche Tätigkeit ohne Unterbrechung ausgeübt und laufend Umsätze erzielt hat. Wer jedoch seinen Beruf nach wie vor ausübt, bei dem kann keine Rede davon sein, dass die Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit völlig ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 02.07.2002, 2002/14/0052). Zu einer E-Mail des Beschuldigten vom 18.10.2023 an die Vorsitzende des Spruchsenates zu verspäteten USt-Meldungen wegen (eigenem oder Mitarbeiter-Krankenstand, oder Ortsabwesenheit): Nach meinem Vorbringen sind auch die Fristen für die UVA verlängerbar; oder die Verspätungszuschläge dementsprechend nachsehbar. Dies ist hinsichtlich der Vorwürfe der verspäteten USt-Meldungen auch so gewesen. Es könnte sein, dass die entsprechenden Anträge per Finanz-Online gestellt wurden, was ohne Foto vom Screenshot auf meiner Seite zu keiner Dokumentation führt, bzw. nicht abrufbar ist; die AB kann aber die Entscheidungen ausheben mit denen die Verspätungs- und Säumniszuschläge 2020, 2021 aufgehoben wurden. Durch Mitarbeiterwechsel, Homeoffice. Als Rechtsanwalt und Vertreter auch in Abgabebeschwerdefällen muss dem Beschuldigten bekannt sein, dass die Fristen für gesetzliche Fälligkeitstage gemäß § 21 Abs. 1 UStG nicht verlängerbar sind, sodass es sich hier nur um Schutzbehauptungen handeln kann. Da der Beschuldigte laut Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat vom 23. Mai 2023 bestätigte: "die UVAs habe ich immer selbst gemeldet und erledigt", die vorgeworfenen Umsatzsteuervorauszahlungen weder bis zum fünften Tag entrichtet noch der Abgabenbehörde bis zu diesem Tag die Höhen der Abgaben zur Gänze gemeldet hat, liegt zusammengefasst die für den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche subjektive Tatseite des Beschuldigten, nämlich ein bedingt vorsätzliches Verhalten, vor. Somit ist hinsichtlich der fünf im Spruch angeführten Finanzvergehen auch die subjektive Tatseite gegeben und liegen auch keine Schuldausschließungsgründe vor. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 49 Abs. 2 FinStrG: Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Hat der Täter wie im gegenständlichen Fall durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben und auch verschiedener Art begangen, ist gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG dabei auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen, wobei die Summe der sich aus den strafbestimmenden Wertbeträgen ergebenden Strafdrohungen maßgeblich ist. Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. In der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte zu seiner aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Lage bekannt, dass sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen seit der Verhandlung vor dem Spruchsenat nichts geändert hat. Bei der Strafbemessung sind neben der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit als mildernd die zwischenzeitige vollständige Schadensgutmachung der Umsatzsteuerbeträge und die Unterlassungen aus Beeinträchtigungen durch Krankenstände zu werten. Als Erschwerungsgrund ist aus dem Akt der wiederholte Tatentschluss zu ersehen; es liegen fünf Finanzordnungswidrigkeiten vor. Als Strafrahmen errechnen sich (UVA 08/2020 € 1.240,06 + UVA 12/2020 € 5.666,58 + UVA 01/2021 € 3.140,37 + UVA 10/2021 € 130,16 + UVA 09/22 € 46,11 = € 10.223,28 : 2=) € 5.111,64.‬ Bei der Höhe der Geldstrafe waren auch das überdurchschnittliche Einkommen des Beschuldigten sowie seine Berufsausübung als Rechtsanwalt mit dem somit bei Begehung dieser Finanzvergehen höheren Schuldgehalt zu berücksichtigen. Unter diesen Strafbemessungsgründen war auch die Ersatzfreiheitsstrafe spruchgemäß festzusetzen, wobei die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Die ausgesprochenen Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind schuld- und tatangemessen und entsprechen auch spezialpräventiven (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abschrecken potentieller Nachahmungstäter von Finanzvergehen) Vorgaben. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 150,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im vorliegenden Verfahren keine ungelösten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung relevant waren, die in der Judikatur nicht einheitlich entschieden sind, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 10. Dezember 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300026/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7300026.2024
Stammnummer
146664
Gültig
10.12.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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