…Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Zulassung bzw Fortsetzung zum Studium wird grundsätzlich nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag ist im Laufe der allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten, er kann aber auch im Rahmen einer Nachfrist…
…Studienrichtung Biologie vor der Zulassung zum Studium eine Zusatzprüfung aus Biologie und Umweltkunde zur Reifeprüfung an Höheren technischen Lehranstalten ohne Pflichtgegenstand Biologie oder Biologie in Verbindung mit anderen Unterrichtsbereichen abzulegen. Die allgemeine Zulassungsfrist für das Wintersemester 2012/2013 dauerte an der Universität Wien vom 18…
…2) Die Studierenden haben ... 2. die Fortsetzung des Studiums der Universität, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden; ... 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und ... (3) Prüfungstermine sind jedenfalls für…
…anderen oben angeführten Zertifikate kann als Abschluss des Vorstudienlehrganges akzeptiert werden. Wintersemester 2004/2005: "Dauer: 01. Oktober 2004 bis 30. Jänner 2005; Zulassungs- und Rückmeldungsfrist (Allgemeine Zulassungsfrist): 06. Juli 2004 bis 29. Oktober 2004; Nachfrist mit erhöhtem Studienbeitrag um 10%: 30. Oktober 2004 bis 30…
…die Studienabteilung der zuständigen Universität (Johannes Kepler Universität Linz; im Folgenden kurz: JKU) mit, dass die allgemeine Zulassungsfrist für ein Studium an der JKU für das Wintersemester 2000/2001 vom 18.09.2000 bis 27. 10. 2000 gedauert habe und nach der damaligen Rechtslage keine…
…jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben...... Gem. § 62 Abs. 1 Universitätsgesetz sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist…
…jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben..." Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der…
…jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitrum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben..." Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der…
…jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies ist der Zeitrum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten haben..." Gemäß § 62 Abs. 1 leg. cit. sind die Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der…
…ist nicht zielführend. Wie das Finanzamt bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, endete die allgemeine Zulassungsfrist an der Universität Wien im Wintersemester 2001/02 mit 29. Oktober 2001 und nach den an der Universität herrschenden Praxis der Abhaltung von Lehrveranstaltungen ist es üblich, dass die…
… 48 Abs. 2 UniStG zum Wintersemester 2003 zugelassen" wurde. "Aufgrund dieser Zulassung war dieser berechtigt, sich in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. Nachfrist des Wintersemesters 2003, Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004 (somit spätestens bis 30.11.2004) einzuschreiben. Allerdings fehlte dem Antrag des Sohnes der Bw…
…dem Sommersemester 1998 (für drei Semester) wurde kein Leistungsnachweis erbracht. Danach wurde das Studium - wie der Bw. angibt - aus fehlendem Interesse abgebrochen. Laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung der Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Gottfried von Preyer'schen Kinderspital begann die Tochter des Bw. am 15…
…Punkt 21.5 der Durchführungsrichtlinien betreffend 02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe - Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind, ist ein Studienwechsel nach zwei Semestern noch in der Zulassungsfrist für ein folgendes Semester grundsätzlich möglich. Wechselt…
…entrichten. Die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium werde nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag sei innerhalb der allgemeinen bzw. besonderen Zulassungfrist zu entrichten. Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginne eine Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30…
…sind" wird klargestellt, dass die Zulassung bzw. die Fortsetzung zum Studium grundsätzlich nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt wird. Grundsätzlich ist dieser Studienbeitrag im Laufe der allgemeinen Zulassungsfrist einzuzahlen, er kann aber auch im Rahmen einer Nachfrist (in gegenständlichem Fall der 30. November 2004…
…entrichten. Die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium wird nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag ist innerhalb der allgemeinen oder besonderen Zulassungsfrist zu entrichten. Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt eine Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30…
…7.2002 als unbegründet abgewiesen. Strittig ist, ob der erste Studienabschnitt innerhalb der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, weil die Ablegung des letzten Teils der ersten Diplomprüfung nach Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist in der Nachfrist im November 2001 erfolgte (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967)…
…wird die Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium grundsätzlich nur durch die Einzahlung des Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag ist grundsätzlich im Laufe der allgemeinen Zulassungsfrist zu entrichten. Er kann aber auch im Rahmen einer Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30…
…um Einrichtungen im Sinne des § 3 Studienförderungsgesetzes 1992. Ein Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des folgenden Jahres. Mit Ablauf der allgemeinen Zulassungsfrist beginnt an Universitäten die Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November und im Sommersemester am 30. April endet…
…einer österreichischen Universität bzw. einen Fachhochschul-Studiengang ohne weitere Erfordernisse aufnehmen zu können. Die Studierenden sind verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden. Die Wirkung der Meldung…