Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0564-W/06
Kann ein Verlängerungstatbestand (hier: wegen Krankheit) gegeben sein, wenn keine Meldung zur Fortsetzung des Studiums vorliegt?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0564-W/06vom 27.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. März 2005 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn P. im
Zeitraum 1. März 2005 bis 30. September 2005 Familienbeihilfe.
Der Sohn, geb. am 31. Mai 1983, war im Wintersemester 2004
(Studienrichtung Mathematik) und im Wintersemester 2005 (Studienrichtung
Medieninformatik, Bakkalaureatsstudium) an der Universität Wien
inskribiert.
Für das Sommersemester 2005 lag jedoch keine
Inskriptionsbestätigung vor, weshalb das Finanzamt mit Bescheid vom 14.
Dezember 2004 für den Zeitraum März bis September 2005 die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag mit der Begründung
zurückforderte, dass sich der Sohn nicht in Berufsausbildung befunden
habe.
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte aus, dass sein Sohn im Sommersemester 2005 nicht inskribiert gewesen
sei, weil er für längere Zeit krank gewesen sei. Er hätte unter
chronischer Müdigkeit gelitten sowie 15 kg Untergewicht, Anämie
(Eisenmangel) und Depressionen gehabt. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage
gewesen das Studium weiterzuführen. Aus denselben Gründen hätte
er auch den Zivildienst bei der Rettung abgebrochen. Der Sohn hätte auch
keine Arbeit ausführen können, weshalb er von ihm vollständig
erhalten wurde.
Der Bw. legte seiner Berufung folgende Unterlagen
bei:
Attest
von Dr. Günther M., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21. April
2005:
"Herr
B. leidet derzeit an Konzentrationsstörungen und allgemeiner
Müdigkeit. Es wird von unserer Seite her eine länger andauernde
Durchuntersuchung veranlasst. Es ist anzunehmen, dass mein Patient aus diesem
Grund nicht sehr häufig die Universität besuchen kann. Es wurde ihm
vorgeschlagen, ein Freisemester zu nehmen..."
Amtsärztliches
Gutachten vom 30. Juni 2004 der Zivildienst GmbH (Diagnose: Verdacht auf
Persönlichkeits- und Verhaltensstörung, asthenischer Habitus
[Schlankwuchs]); Beurteilung: Der Klient ist derzeit nicht zum Zivildienst
einsetzbar.
Bescheid
der Zivildienst Verwaltungs Ges.m.b.H. vom 12. Juli 2004, demzufolge die
Leistung des ordentlichen Zivildienstes vom 1. Juni 2004 bis 31. Mai 2005 von
Amts wegen mit Wirkung per 9. Juli 2004 gemäß
§ 18 Z 3 i.V.m.
§ 19 Abs. 3 ZDG, BGBl.Nr. 679/1986 idgF, unterbrochen
wurde.
Das Finanzamt erließ am 7. Februar
2006 eine Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender
Begründung ab:
"§ 2 Abs. 1
FLAG 1967: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, lt. lit. b) für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und die für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Eine Berufsausbildung liegt nur vor, wenn
für ein Semester inskribiert wurde. Da Ihr Sohn
P. im Sommersemester 2005 laut Ihren
Angaben nicht inskribiert war, ist die Familienbeihilfe für diesen Zeitraum
zurückzufordern."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid mit folgender
Begründung Berufung:
"Da mein Sohn im
Wintersemester 2004 erkrankte, konnte er sein Studium im Sommersemester nicht
fortsetzen. Aufgrund dieses instabilen Gesundheitszustandes war es meinem Sohn
nicht möglich das Studium bis zum Herbst 2005 fortzusetzen. Somit ergab
sich eine gesundheitsbedingte Studienverzögerung. In diesem Fall besteht
Anspruch auf die Familienbeihilfe, da mein Sohn
P.Hr.B. während dieser Zeit keine
berufliche Tätigkeit ausübte. Aufgrund dieser Umstände musste ich
für meinen Sohn P.Hr.B., für seinen Unterhalt
aufkommen..."
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Das Gesetz trifft sodann nähere Regelungen für
Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetz 1992 (StudFG)
genannte Einrichtung (zB Universität) besuchen.
2. Nach § 61
Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 hat das Rektorat "nach Anhörung des
Senates für jedes Semester die allgemeine Zulassungsfrist festzulegen. Dies
ist der Zeitraum, in dem die in Abs. 3 bezeichneten Personen ihre Anträge
auf Zulassung einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten
haben..."
Gemäß
§ 62 Abs. 1 leg. cit. sind die
Studierenden verpflichtet, innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der
Nachfrist jedes Semesters der Universität, an der eine Zulassung zum
Studium besteht, die Fortsetzung des Studiums zu melden.
Nach Abs. 2 ist die Meldung der Fortsetzung des Studiums
unwirksam, solange die allfälligen Studienbeiträge nicht eingelangt
sind.
3.
Grundvoraussetzung für das Vorliegen einer Berufsausbildung des Sohnes des
Bw. ist es, dass er im Streitzeitraum eine in § 3 StudFG genannte
Einrichtung besucht hat.
Hierfür wäre aber erforderlich gewesen, dass er
an der Universität Wien für die Fortsetzung des Studiums gemeldet
gewesen und den Studienbeitrag bezahlt hätte.
Dies war unbestrittenermaßen nicht der Fall. Er war
somit im strittigen Zeitpunkt nicht zum Studium zugelassen.
Die Studienzeit wird zwar unter anderem durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) verlängert,
wobei eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung
der Studienzeit um ein Semester bewirkt, jedoch ist hierfür Voraussetzung,
dass der Studierende im maßgeblichen Zeitraum inskribiert ist und die
Studiengebühr entrichtet hat.
4. Da somit im
strittigen Zeitraum keine Berufsausbildung vorgelegen hat und das Studium erst
wieder im Wintersemester 2005 fortgesetzt wurde, erfolgte die Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen zu Recht.
Wien, am 27.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0564-W/06
- Stammnummer
- 22971
- Gültig
- 27.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF