Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0335-F/03
Studienwechsel, Familienbeihilfe, Wartezeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0335-F/03vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird eine Ausbildung in Werbegrafik vom Kind des Berufungswerbers erfolgreich abgeschlossen und daneben ein Studium, indem es inskribiert ist, nicht betrieben, wird durch die anschließende neue Wahl eines anderen Studiums kein familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel durchgeführt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom
25. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
4. September 2002 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. September 2002 wurde das Ansuchen des
Berufungswerbers (Bw) betreffend Familienbeihilfe für die Tochter C mit der
Begründung abgewiesen, dass gemäß
§ 17 Abs. 4
Studienförderungsgesetz i.d. Fassung BGBl. I Nr. 76/2000 ein Studienwechsel
im Sinne des Abs. 1 Z 2 des genannten Gesetzes nicht mehr zu beachten sei, wenn
der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in
dem vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Die
Tochter habe vom 1. Oktober 1998 bis 30. September 2000 K (4 Semester), vom 1.
Oktober 2000 bis 30. September 2001 TP (2 Semester) und ab 1. Oktober 2001 VM
und T studiert. Die Wartezeit für den Anspruch auf Familienbeihilfe betrage
daher 6 Semester. C habe frühestens ab 1. Oktober 2004 Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Mit Eingabe vom 27. September 2002 berief der Bw
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und verwies auf eine Nachreichung der
Begründung hiezu. Diese Ergänzung erfolgte von der rechtlichen
Vertretung mit Schriftsatz vom 12. November 2002, worin ausgeführt wurde,
dass die Information über den schädlichen Studienwechsel
offensichtlich nicht bei der Universität eingeholt worden sei, die diese
Lehrveranstaltung anbietet. Das IEGR erkläre an das Finanzamt, dass es sich
im Falle der Studentin CL nicht um einen Studienwechsel handle (siehe
beiliegende Bestätigung). Gleichzeitig werde darauf hingewiesen, dass das
Studium nicht nur in der vorgeschriebenen Zeit, sondern schon früher
beendet werden wird.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die Tochter
nach vier inskribierten Semestern von der Studienrichtung K in die
Studienrichtung TKP gewechselt habe und somit ein schädlicher
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 2 des
Studienförderungsgesetzes vorliege. Die für den Zeitraum 1. Oktober
2000 bis 30. September 2001 gewährte Familienbeihilfe sei daher mit
Bescheid vom 26. 4. 2002 zurückgefordert worden. Der schädliche
Studienwechsel sei daher bereits am 1. Oktober 2000 nach vier Semestern
Kunstgeschichte erfolgt. Gemäß
§ 17 Abs. 4 des
Studienförderungsgesetzes betrage die Wartezeit somit vier Semester und
könnte Familienbeihilfe erst wieder ab 1. Oktober 2002 gewährt werden.
In diesen vier Semestern Wartezeit habe die Tochter erneut die Studienrichtung
- nämlich am 1. Oktober 2001 - gewechselt. Sie studiere nunmehr
die Studienrichtung VM. Die UnAK bestätige zwar, dass es sich bei dem
Studienwechsel von der Studienrichtung TPK auf die Studienrichtung mBT um keinen
schädlichen Studienwechsel handle, da die vorgesehene Studienzeit auf Grund
der Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen dem nunmehr
betriebenen Studium gleichwertig sei. Diese Bestätigung deute jedoch nur
darauf hin, dass es sich um keinen schädlichen Studienwechsel handle. Die
Voraussetzungen laut Studienförderungsgesetz müssten jedoch von der
ausführenden Behörde noch überprüft werden. Gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 1 Studienförderungsgesetz würde nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten, wenn die gesamte Vorstudienzeit
für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt
werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten
Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind. Nach dieser Bestimmung müsse auf Grund der
besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen aus dem bisherigen
Studium (TPK) überprüft werden, ob die erbrachten Leistungen aus dem
bisher betriebenen Studium der neuen Studienrichtung nach Inhalt und Umfang der
Anforderungen gleichwertig sind. Diese Überprüfung könne nur an
Hand eines Anrechnungsbescheides der bisher erbrachten Leistungen auf die neue
Studienrichtung erfolgen. An Hand dieses Anrechnungsbescheides könne dann
überprüft werden, ob die Studierende bereits so viele Prüfungen
in der neuen Studienrichtung abgelegt hat, dass gesagt werden kann, dass sie
Prüfungen im Ausmaß von zwei Semestern abgelegt hat. Ein
diesbezüglicher Nachweis sei trotz Aufforderung vom 15. November 2002 nicht
vorgelegt worden. Es müsse daher angenommen werden, dass die bisherige
Studienzeit aus der Studienrichtung TPK nicht auf die neue Studienrichtung VM
anzurechnen ist, weil die Tochter in dem bisher betriebenen Studium nicht so
viele Lehrveranstaltungen und Prüfungen abgelegt hat, die auf die neue
Studienrichtung angerechnet werden könnten.
Da es sich erneut um einen Studienwechsel innerhalb der
Wartezeit von vier Semestern (1. Oktober 2000 bis 30. September 2002) handle,
verlängert sich die Wartezeit auf nunmehr insgesamt sechs Semester,
beginnend mit 1. Oktober 2001. Somit könne frühestens ab dem 1.
Oktober 2004 wieder die Familienbeihilfe beantragt werden. Wäre die
Anrechnung der Prüfungen aus dem Studium TPK in einer ausreichend hohen
Anzahl nachgewiesen worden, hätte bereits nach vier Semestern Wartezeit und
somit ab dem 1. Oktober 2002 wieder Familienbeihilfe gewährt werden
können.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2003 wurde von der rechtlichen
Vertretung fristgerecht der Antrag auf Entscheidung über die Berufung gegen
den Abweisungsbescheid vom 4. September 2002 betreffend Zuerkennung der
Familienbeihilfe ab Wintersemester 2001/02 durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz durch den gesamten Berufungssenat nach vorheriger Abhaltung einer
mündlichen Verhandlung gestellt. Zum schädlichen Studienwechsel wurde
ausgeführt, dass die Tochter des Bw im Wintersemester 1998/99 an der UW im
Fach K inskribiert gewesen sei. Ab dem Wintersemester 2000/01 - laut
Studienblatt der UW ab 29. September 2000 - habe sie die Fächer TKPK
belegt. Ab dem Wintersemester 2001/02 belegte CL VM . Parallel zum K studium
belegte sie die WA im WW. Es seien daher angeblich zwei Studienwechsel
durchgeführt worden, einmal von K auf TKPK im Wintersemester 2000/01 und
zum zweiten Mal beim Wechsel zur VnM im Wintersemester 2001/02. Sowohl die UnAK
in W als auch der Vorsitzende der Studienkommission M hätten
bestätigt, dass es sich um keinen schädlichen Studienwechsel handelt
(7. November 2002). Beide würden bestätigen, dass es sich um mS im
umfassenden Sinn handelt, und das Vorstudium als positive Vorbereitung zum
Studium VM anzusehen sei. Zum Nachweis des geeigneten Studienerfolges im
nunmehrigen Studium VM wurden sechs Lehrveranstaltungszeugnisse sowie
entsprechende Inskriptionsbestätigungen vorgelegt.
Zusammenfassend wurde angegeben, dass die Tochter des Bw
nach ihrer Matura im Herbst 1998 mit dem Studium der TVM beginnen habe wollen.
Da ihr vor der Aufnahme als ordentliche Studierende mitgeteilt worden sei, dass
keine Aufnahme möglich ist, da von 200 Bewerbern lediglich 20 aufgenommen
werden und diese durch geeignete Unterlagen nachweisen müssten, dass eine
künstlerische Begabung vorliege, belegte CL - übrigens auf
Anraten der Inskriptionsstelle - einerseits K an der UW und andererseits
auf der WA am WW WG. Im Wintersemester 2000/01 sei ihr dann die Aufnahme an der
UnAK in den Fächern ThKPK gelungen. Im Wintersemester 2001/02 habe sie ihre
Fächer um VM erweitert. Sowohl die UnAK als auch das IM hätten
bestätigt, dass es sich beim Studium ThKPK mit Erweiterung VM nicht um
einen schädlichen Studienwechsel handelt. Der sehr gute Studienerfolg
könnte durch die Vorlage entsprechender Zeugnisse bestätigt werden.
Die Schaffung der Voraussetzung zum Studium an der UnAK (Studium K und WA WW )
als "schädlichen Studienwechsel" für das Studium der ThmPuK erweitert
um VM zu bezeichnen, decke sich nicht mit der Bestätigung der
zuständigen Stellen. Zudem habe nicht die Tochter des Bw die
Aufnahmesituation an der UfK verursacht, sondern sie habe eben diese Nachteile
auf sich nehmen müssen. Sie habe neben der abgelegten Matura Nachweise
erbringen müssen, dass eine Aufnahme an der UfK überhaupt erst
ermöglicht wurde. Dass - obwohl Uni und auch Studienkommission keinen
schädlichen Studienwechsel bestätigen - ein solcher
schädlicher Studienwechsel weiters angenommen werde und nun eine
zusätzliche Bestätigung irgendwelcher Anrechnungen gefordert werde,
macht die bekämpfte Berufungsvorentscheidung obsolet, da bisher kein
Anrechnungsbescheid als Nachweis verlangt wurde. Aus den beiliegenden
Bestätigungen ergebe sich auch, dass eine isolierte Anrechnung nicht
vorgesehen ist, da es sich um dasselbe Studium handelt. Eine Anrechnung
wäre nur dann notwendig, wenn tatsächlich ein Studienwechsel vorliegen
würde. Da es sich um das selbe Studium handle, sind automatisch alle
bisherigen Studienerfolge mitangerechnet. Es werde daher der Antrag in
Erweiterung des Berufungsantrages auf Gewährung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag ab dem 1. Oktober 2002 gestellt.
Mit Schriftsatz vom 17. Feber 2005 wurden von der
steuerlichen Vertretung die Zustellvollmacht vom 23. Juli 2003, ein Studienblatt
der Un vom 3. Feber 2005, Studienbestätigungen betreffend die zwei Studien
K, ThiKmP vom 4. Feber 2005, sowie zwei Studienpläne einerseits für
das Diplomstudium der Studienrichtung Th an der Un und andererseits für das
Diplomstudium der Studienrichtung M (Studienzweig MüK)
übermittelt.
In mehreren Telefongesprächen wurde der Sachverhalt
des Berufungsfalles noch genauer mündlich erläutert und ua
ausgeführt, dass Zeugnisse betreffend die Studien ThiKmP und K nicht
vorgelegt werden könnten, da die Tochter diesbezüglich nur inskribiert
war (siehe ua Aktenvermerke zu den Telefonaten vom 6. und 9. Dezember 2004, 15.
Feber 2005). Anrechnungsbescheide würden daher nicht
vorliegen.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2005 wurden die Anträge auf
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in
einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch
den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Bei einem Studienwechsel gelten die
in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten
Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als
ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste
Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für
ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Gemäß
§ 17 Abs 1
Studienförderungsgesetz liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß Abs 2 dieser Gesetzesbestimmung gelten
nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs 1:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt
wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuches der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs 3.
Gemäß Abs 4 der hier genannten
Gesetzesbestimmung ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs 1 Z 2 dann nicht mehr
zu beachten, wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele
Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt
hat.
Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni
2003 und den Eingaben der rechtlichen Vertretung ausgeführt, hat die
Tochter des Bw am 23. Juni 1998 die Matura abgelegt. In der Zeit vom 14.
September 1998 bis 30. Juni 2000 hat sie die Fachausbildung für GD an der
WA am WW innerhalb der vorgesehenen vier Semester positiv absolviert (siehe
Diplom und Jahreszeugnis vom 30. Juni 2000). Neben dieser Ausbildung war die
Tochter mit Beginn des Wintersemesters 1998/99 an der Un in der Studienrichtung
K inskribiert.
Ab dem Wintersemester 2000/01 war sie sodann im Studium der
ThiKmP für zwei Semester - somit bis letztmalig im Sommersemester
2001 - inskribiert. Anschließend begann sie im Wintersemester
2001/02 mit dem Studium der VnM an der UnAK in W .
Gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 1
Studienförderungsgesetz gelten Studienwechsel, bei welchen die
gesamte Vorstudienzeit für die
Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil
sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen
und absolvierten Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen
gleichwertig sind, nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 der genannten
Gesetzesbestimmung.
Diesbezüglich wurden von der rechtlichen Vertretung
zwei Bestätigungen folgenden Inhaltes vorgelegt:
Von der UnAK W , Studienkommission M , Vorsitzende MVS, Adr
W , wurde am 1. Juli 2003 ausgeführt, dass es sich im Falle der Studentin
CL beim Wechsel der Studienrichtungen von ThwuPuK auf die Studienrichtung VM
(auslaufende Studienrichtung) bzw M /Studienzweig MüK (Studienplan tritt
mit 1. Oktober 2003 in kraft) um keinen schädlichen Studienwechsel handle,
da die vorherige Studienzeit auf Grund der Lehrveranstaltungen nach Inhalt und
Umfang der Anforderungen dem nunmehr betriebenen Studium gleichwertig sind. Es
handle sich bei allen genannten Studienrichtungen um mS im umfassenden Sinn, die
vorherige Studienzeit sei als positive Vorbereitung zum derzeitigen Studium
anzusehen. Derselbe Inhalt wurde auch vom IEGR, UnAK, Adr W, mit Datum vom 7.
November 2002 bestätigt.
Nachdem die rechtliche Vertretung mehrmals angegeben hatte,
dass die Tochter des Bw in den Studien der K und ThiKmP nur inskribiert gewesen
sei und ein dementsprechender Anrechnungsbescheid daher mangels vorliegender
Zeugnisse nicht vorgelegt werden könne, ist im vorliegenden Berufungsfall
zu überprüfen, inwieweit ein vom Finanzamt festgestellter
Studienwechsel überhaupt vorlag.
In Punkt 19.8 der Durchführungsrichtlinien betreffend
02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe -
Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an Einrichtungen, die in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG) angeführt sind,
wird darauf hingewiesen, dass es für die Festlegung der Dauer des
möglichen Familienbeihilfenbezuges unbedingt erforderlich sei, dass dem
Finanzamt neben dem Studienbeginn je Abschnitt
die gewählte Studienrichtung
bekannt gegeben wird. Dies sei auch bei einem (allfälligen) im Folgenden
angeführten Studienwechsel von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines
Doppelstudiums berechne sich daher die Studienzeit nach dem vom Studierenden
angegebenen Studium. Wird dieses Studium
abgeschlossen, sei es möglich, Familienbeihilfe auch noch für das
zweite Studium zu beziehen, jedoch nur im Rahmen der vorgesehenen
Studienzeit.
Im vorliegenden Fall war unbestrittenermaßen der
Besuch der WA am WW maßgeblich für die Gewährung der
Familienbeihilfe. Wie bereits von der rechtlichen Vertretung des Bw.
ausgeführt, seien die vorgenannten ersten zwei Studien zwar inskribiert,
aber nie ernsthaft betrieben worden, da die Tochter des Bw. neben ihrer
Ausbildung an obgenannter Einrichtung, welche nach vier Semestern erfolgreich
abgeschlossen wurde, diesbezüglich auch keinerlei Zeit erübrigen
konnte.
Der Verwaltungsgerichtshof bringt in seinem Erkenntnis vom
1. Feber 1990, 89/12/0175, zum Ausdruck, dass ein Studienwechsel nur dann
vorliege, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
betriebene, aber noch nicht
abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes
(von § 1 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt (bzw. im Fall der
gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien der Studienbeihilfenbehörde
anstelle des bisher angegebenen Studiums
ein anderes von ihm betriebenes Studium benennt).
Bei der Regelung des § 17 StudFG (Studienwechsel)
handelt es sich um eine unter dem spezifischen Gesichtspunkt des
Studienförderungsgesetzes (Zielstrebigkeit des Studiums als Teilelement des
günstigen Studienerfolges) getroffene abschließende
Regelung.
Der Begriff Studienwechsel bedeutet den
Betrieb einer anderen Studienrichtung
als jener, die in den vorangegangenen Semestern betrieben wurde. Im Zusammenhalt
mit § 14 StudFG 1992 (Mehrfachstudien) ist dies noch dahingehend zu
ergänzen, dass ein Studienwechsel auch dann vorliegt, wenn mehrere Studien
nebeneinander betrieben werden und der Studierende die Entscheidung
darüber, welches er durch eine Studienbeihilfe fördern lassen will,
ändert. Wenn ein Studierender, der mehrere Studien nebeneinander betrieben
hat, eine Studienrichtung beendet (entweder abschließt oder abbricht), so
gilt bei Fortführung einer anderen Studienrichtung automatisch diese als
die betriebene Studienrichtung, so dass auch in diesem Fall ein Studienwechsel
vorliegt.
Ein Studienwechsel liegt ebenso vor, wenn der Studierende
das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene
Studium nicht mehr fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes unter den
Geltungsbereich des Studienförderungsgesetzes fallendes Studium beginnt. Im
Falle der gleichzeitigen Absolvierung mehrerer Studien liegt ein Studienwechsel
dann vor, wenn der Studierende an Stelle des bisher angegebenen Studiums ein
anderes von ihm betriebenes Studium benennt (VwGH 98/12/0163 v.
2.9.1998).
Wendet man vorstehende Ausführungen auf den hier
vorliegenden Berufungsfall an, so wurde vom Bw. betreffend seiner Tochter der
Besuch der WA am WW als familienbeihilfenanspruchsbegründend angegeben,
weshalb durch den anschließenden Beginn des Studiums der ThiKmP -
entgegen der rechtlichen Würdigung des Finanzamtes in seinem
ursprünglichen Bescheid und seiner Berufungsvorentscheidung - kein
Studienwechsel vorliegen kann. Diesbezüglich wird auch auf den
ursprünglichen Aktenvermerk des Sachbearbeiters des Finanzamtes vom 22.
April 2003 verwiesen, der beinhaltete, dass kein schädlicher Wechsel
vorliege, da die Familienbeihilfe für den Besuch der WA gewährt wurde.
Die Inskription des Studiums der K wurde weder betreffend Gewährung der
Familienbeihilfe angegeben noch diesbezüglich anspruchsbegründend,
noch wurde anstelle des bisher angegebenen "Studiums" ein anderes von ihr
betriebenes Studium benannt. Vielmehr hat die Tochter des Bw. ihre Ausbildung an
der WA am WW abgeschlossen und erst im Anschluss daran das Studium der ThiKmP
inskribiert. In diesem Studium war sie nur zwei Semester inskribiert, weshalb
auch im Falle eines ernsthaften Betreibens dieses Studiums kein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel auf VM im Wintersemester
2001/02 erfolgen hätte können, da das Studium nicht nach dem dritten
Semester gewechselt wurde.
Denn nach Punkt 21.5 der Durchführungsrichtlinien
betreffend 02.01 Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen für die
Familienbeihilfe - Besondere Anspruchsvoraussetzungen für Studierende an
Einrichtungen, die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG)
angeführt sind, ist ein Studienwechsel nach zwei Semestern noch in der
Zulassungsfrist für ein folgendes Semester grundsätzlich möglich.
Wechselt nämlich ein Studierender das Studium zweimal, und zwar jeweils
spätestens in der Zulassungsfrist des dritten Semesters, gilt dies
nicht als
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel. Ein
familienbeihilfenschädlicher Studienwechsel liegt hingegen
grundsätzlich vor, wenn ein Studium nach Absolvierung von
drei Semestern abgebrochen wird und
beispielsweise nach einer Unterbrechung von einem Jahr ein anderes Studium
begonnen wird. Ausgenommen hievon sind jene Fälle, in denen § 17 Abs.
4 StudFG anzuwenden ist.
Würde ein Studium nach dem dritten Semester gewechselt
werden, sind nach Punkt 21.17 grundsätzlich alle Semester aus den
vorherigen Studien, in denen der Studierende zur Fortsetzung gemeldet gewesen
ist und für die das volle Semester die Familienbeihilfe bezogen wurde, in
Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe
für das neue Studium heranzuziehen.
Inwieweit der Berufungsvorentscheidung bezüglich des
Nachweises der Anrechnung mittels Bescheid Vorhaltscharakter beschieden war, ist
nach vorstehenden Ausführungen nicht mehr von Relevanz für die
nunmehrige Berufungsentscheidung. Der Einwand der rechtlichen Vertretung, dass
eine isolierte Anrechnung nicht vorgesehen wäre, da es sich um dasselbe
Studium handle, stimmt jedenfalls nicht mit den eindeutig vorliegenden Tatsachen
überein, ist jedoch für die nunmehrige Entscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls nicht mehr
ausschlaggebend.
Der Berufung konnte aufgrund obstehender Ausführungen
somit stattgegeben werden und es war wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0335-F/03
- Stammnummer
- 16672
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF