Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3720-W/02
Günstiger Studienerfolg bei Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3720-W/02vom 21.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck an der Leitha betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 1998 bis 31. August 1999 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
insoweit abgeändert, als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge
für den Zeitraum März bis August 1999 rückgefordert
werden:
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ATS
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€
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Familienbeihilfe
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03-08/99
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11.850
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861,17
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Kinderabsetzbetrag
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03-08/99
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3.900
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283,42
|
Summe
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1.144,59
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Zeitraum Oktober 1998
bis August 1999 für seine Tochter M. Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge.
Die Tochter begann im Wintersemester 1997/98 mit dem
Studium an der Technischen Universität Wien und hat bereits nach diesem
Semester Prüfungen im Ausmaß von 10 Wochenstunden
nachgewiesen.
Das Studium wurde jedoch zwei Mal gewechselt, und zwar im
Sommersemester 1998 und auch im Sommersemester 1999, jeweils innerhalb der
Inskriptionsfrist des 3. Semesters.
Ab dem Sommersemester 1998 (für drei Semester) wurde
kein Leistungsnachweis erbracht. Danach wurde das Studium - wie der Bw.
angibt - aus fehlendem Interesse abgebrochen.
Laut vorgelegter Schulbesuchsbestätigung der Schule
für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege am Gottfried von Preyer'schen
Kinderspital begann die Tochter des Bw. am 15. September 1999 als externe
Schülerin eine dreijährige Ausbildung im gehobenen Dienst für
Gesundheits- und Krankenpflege.
Das Finanzamt forderte mit Bescheid vom 1. Juni 2001 die
für Oktober 1998 bis August 1999 bezogenen Beträge betreffend
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurück.
Zur Begründung wurde Folgendes
ausgeführt:
"Ihre Tochter
M. studierte von Oktober 1997 -
Feber 1998 an der Technischen Universität Architektur.
M. konnte aus dieser Studienrichtung eine
Bestätigung des Studienerfolges im Ausmaß von 10 Wochenstunden
vorlegen.
Von März 1998
- Feber 1999 inskribierte sie an der Universität Wien die
Studienrichtung Rechtswissenschaften.
Danach studierte
sie von März 1999 - August 1999 das Lehramt Latein und
Italienisch.
Gemäß
§ 2 (1) b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 steht Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, zu, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. Bei den Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung (Universitäten) besuchen, ist eine Berufsausbildung
nur dann anzunehmen, wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig
betreiben.
Trotz mehrmaliger
Aufforderung wurden von M. bis dato
für das Studienjahr 1998/99 keine Zeugnisse oder sonstige Nachweise
über abgelegte Prüfungen und teilgenommene Pflichtveranstaltungen
vorgelegt. Somit konnte die Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums
nicht nachgewiesen werden.
Weiters war Ihre
Tochter von Mai 1999 - August 1999 gleichzeitig bei der Firma
X. und bei
Dr.K.R. beschäftigt und bezog ein
eigenes Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, das den Betrag von S
3.899,-- (= Euro 283,35) monatlich überstieg..."
Der Bw. erhob mit Schreiben vom
25. Juni 2001 fristgerecht Berufung und führte dazu aus:
"Meine Tochter
M. hat im Wintersemester 1997/98 an der TU
Wien Architektur studiert. Im März 1998 hat sie einen Studienwechsel an die
Universität Wien vorgenommen und vom Sommersemester 1998 bis zum
Wintersemester 1999 Rechtswissenschaften studiert, anschließend wechselte
sie im Sommersemester 1999 bis August 1999 zur Studienrichtung Lehramt Latein
und Italienisch.
Gemäß
§ 21 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 ist ein
Studienwechsel nach zwei Semestern noch in der Zulassungsfrist für ein
folgendes Semester möglich. Auch ein zweimaliger Wechsel, jeweils noch in
der Zulassungsfrist des dritten Semesters, gilt nicht als
beihilfenschädlicher Studienwechsel.
Auf Grund § 21
Abs. 6 sind Vorstudienzeiten für ein neues Studium
anzuerkennen.
Für das erste
Studienjahr des Studiums genügt gemäß
§ 22 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 die Fortsetzungsbestätigung bzw.
Inskriptionsbestätigung. Als "erstes Studienjahr" gelten gemäß
§ 22 Abs. 2 die ersten drei Semester. Eine allfällige
Rückforderung wäre daher überhaupt erst ab 1.3.1999
möglich.
Meine Tochter
M. hat alle drei Studien zunächst mit
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit betrieben. Sie hat die von ihr inskribierten
Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht. Ich habe alle Aufforderungen
zur Beibringung von entsprechenden Nachweisen termingerecht beantwortet und alle
vorhandenen Nachweise (abgelegte Prüfungen im Fach Architektur, Auszug aus
dem Studienbuch mit Nachweis der inskribierten Lehrveranstaltungen für alle
drei Studienrichtungen, Fortsetzungsbestätigungen, etc.)
vorgelegt.
Bezüglich der
Doppelbeschäftigung von Mai 1999 bis August 1999 erlaube ich mir darauf
hinzuweisen, dass in den Sommermonaten die Geringfügigkeitsgrenze von
damals öS 3.899,-- nicht relevant ist..."
Am 31. Juli 2001 langte beim Finanzamt ein Fax folgenden
Inhalts ein:
"Ich erlaube mir,
Ihnen beiliegend ein Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 17.11.1999
vorzulegen, welches die Einkommensverhältnisse meiner Tochter
M. im Jahre 1998 zeigt. Daraus geht
eindeutig hervor, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur in den Ferienmonaten
überschritten wurde.
Weiters lege ich
zwei Schriftstücke des Finanzamtes Bruck/L. vom 6.10.1998 und 4.4.2000 vor,
in denen mir mitgeteilt wird, dass meine Tochter
M. die Familienbeihilfe von Nov. 1996 bis
Feb. bzw. Jan 2000 zusteht. Tatsächlich ist es auch so, dass, wie bereits
in der Berufung angeführt, M.
zunächst alle drei Studien mit Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit
betrieben hat. Sie hat die von ihr inskribierten Lehrveranstaltungen
regelmäßig besucht....
Selbstverständlich
hat meine Tochter alle inskribierten Lehrveranstaltungen, wie jeder
gewissenhafte Student, regelmäßig und ernsthaft besucht. Die
nötige Hintergrundinformation hat sie sich aus Bücher und Skripten
angeeignet. Die jeweiligen Studien sind letztendlich aber
aus fehlendem Interesse
abgebrochen
worden - die Tatsache,
dass sie Architektur trotz äußerst zufriedenstellender Prüfungen
abgebrochen hat, gilt hier als beweisend. Die Studienwechsel sind aber immer
spätestens nach zwei Semestern, noch in der Zulassungsfrist für ein
folgendes Semester, erfolgt."
Das Finanzamt erließ am 11. Jänner 2002 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 ist, wie Sie in der Berufung
vom 25. Juli 2001 auch erwähnen, grundsätzlich ein Studienwechsel
nach einem Semester, in der Inskriptionsfrist für ein Semester
möglich.
Wechselt ein
Studierender das Studium zweimal und zwar jeweils spätestens in der
Inskriptionsfrist des dritten Semesters, kann das zu einer Verlängerung des
Bezugs von Familienbeihilfe führen.
Zu der in Ihrer
Berufung erwähnten Berechnung für das 1. Studienjahr gilt
folgendes:
Wird das Studium in
einem Wintersemester begonnen, so gelten für das erste Studienjahr zwei
Semester. Nur wenn das Studium in einem Sommersemester beginnt, gelten die
ersten drei Semester als "erstes Studienjahr".
Ihre Tochter
M. begann im Oktober 1997 ihr Studium an
der Technischen Universität Wien und konnte am 16.9.1998 für das 1.
Studienjahr einen Erfolgsnachweis im Ausmaß von 10 Wochenstunden aus der
Studienrichtung Architektur dem Finanzamt vorlegen. Gleichzeitig wurde dem
Finanzamt mitgeteilt, dass die Fortsetzungsbestätigung für WS 98/99
bei Vorliegen nachgereicht wird. Von einem Studienwechsel im SS 98 wurde im
Schreiben betreffend Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe
vom 16.9.1998 nichts erwähnt.
Deshalb wurde bei
der ho. Bearbeitung am 8.10.1998 auch der Anspruch auf Familienbeihilfe für
das Studium an der TU bis Feber 2000 laut vorgeschriebener Semesteranzahl
für den 1. Studienabschnitt verlängert (5 Semester bis Feber
2000).
Am 14.10.1998 wurde
dann durch Vorlage einer Fortsetzungsbestätigung von
M. der Universität Wien aus der
Studienrichtung 101 Rechtswissenschaften für WS 98/99 der Studienwechsel
bekannt. Somit wurde die vorgeschriebene Studienzeit neu berechnet
(3 Semester bis Feber 2000).
Erst am 11.7.2000
gaben Sie dem Finanzamt bekannt, dass M.
ihr Studium abgebrochen hat und seit September 1999 die Krankenpflegeschule am
Gottfried von Preyer'schen Kinderspital besucht.
Da von
M. von März 1998 bis August 1999 kein
Leistungsnachweis in Form von abgelegten Prüfungen oder eine
Bestätigung der Universität Wien über teilgenommene
Pflichtveranstaltungen vorgelegt werden konnte, ist jedenfalls die
Ernsthaftigkeit und Zielstrebigkeit des Studiums ab dem zweiten Studienjahr
nicht nachgewiesen. Die Fortsetzungsbestätigung und das Studienbuchblatt
allein sind kein geeignetes Beweismittel. Deshalb kann auch § 5 (1) des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 nicht angewendet werden, der besagt hat,
dass Bezüge, die ein in Schulausbildung befindliches Kind aus einer
ausschließlich während der Schulferien ausgeübten Tätigkeit
bezieht, außer Betracht bleiben. Die in Ihrer Stellungnahme vom 29.7.2001
beigelegte Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die
erzielten Einkünfte von M. betreffen
nur die Monate Juli 1998 bis November 1998. Die Geringfügigkeitsgrenze
wurde jedoch in den Monaten Mai 1999 bis August 1999 überschritten
(Auszüge aus den Lohnkonten liegen hieramts auf.)..."
Der Bw. stellte am 22. Jänner 2002 den Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Im Wesentlichen führt er darin aus wie schon in der Berufung gegen
den Erstbescheid vom 25. Juni 2001.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen
1.1
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht
bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
genannte Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt
verursacht worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf
fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Die Verpflichtung zur
Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Familienbeihilfen ist somit sehr
weitgehend, zumal sie ausschließlich auf objektiven Sachverhalten beruht
und auf subjektive Momente, wie Verschulden und Gutgläubigkeit, keine
Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher auch dann, wenn
der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf einer Fehlleistung
der Abgabenbehörde beruht.
1.2
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das
26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf
ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist.
Bei volljährigen Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Wird ein Studienabschnitt in
der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt
ein Semester zugerechnet werden.
Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl.Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder aus Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
1.3
Gemäß
§ 17 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg
nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
2. Angenommener
Sachverhalt
Folgende entscheidungsrelevante Sachverhaltselemente sind
unstrittig:
Die
Tochter des Bw. hat (nur) im Wintersemester 1997/98 Architektur studiert und die
Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 10 Wochenstunden
nachgewiesen;
sie
hat sodann dieses Studium abgebrochen und im Sommersemester 1998 bis zum
Wintersemester 1998/99 auf Rechtswissenschaften gewechselt. Einen günstigen
Studienerfolg aus diesem Studium hat sie nicht nachgewiesen;
sie
hat auch dieses Studium abgebrochen und im Sommersemester 1999 ein
Lehramtsstudium begonnen, das sie nach diesem Semester beendet hat;
schließlich
besuchte sie seit September 1999 eine Krankenpflegeschule;
die
Einkünfte der Tochter des Bw. haben jedenfalls bis zum Ende des
Wintersemesters 1998/1999 die Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG in der
damals geltenden Fassung nicht
überstiegen.
3.
Rechtliche Würdigung
Der oben wiedergegebene § 17 Abs. 1 StudFG -
hierauf verweist § 2 Abs. 1 lit. b FLAG - legt fest, unter welchen
Voraussetzungen kein günstiger
Studienerfolg vorliegt. Dies ist nach § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG ua dann der
Fall, wenn der Studierende "nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden
Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis
eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium."
Nun hat aber die Tochter des Bw. aus ihrem Erststudium
(Architektur) sehr wohl einen günstigen Studienerfolg nachgewiesen, da sie
Prüfungen im Ausmaß von zehn Semesterwochenstunden abgelegt hat. Ein
Anspruch auf Familienbeihilfe war somit für das daran anschließende
Studium aus Rechtswissenschaften gegeben.
Anders verhält es sich beim neuerlichen Wechsel auf
das Lehramtsstudium; da sie aus dem vorangegangen Studium keinen Nachweis eines
günstigen Studienerfolgs erbringen konnte, steht ab März 1999
Familienbeihilfe nicht mehr zu.
4. Der Berufung war
somit hinsichtlich des Rückforderungszeitraumes Oktober 1998 bis Februar
1999 stattzugeben, im Übrigen aber abzuweisen.
Wien, am 21.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 1 Z 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3720-W/02
- Stammnummer
- 21529
- Gültig
- 21.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF