IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 18. Februar 2019 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 5. Februar 2019 betreffend Rückforderung zu Unrecht für D… für den Zeitraum…
…ausgebildet wurde, sei die Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für die Zeit von März bis September 2005 um die Monate März bis Mai 2005 reduziert worden. Nach seinem Studienabbruch am 23. Mai 2005 sei der Sohn der Bw nicht mehr in Berufsausbildung gestanden, und…
…Abs.1 lit b FLAG iVm § 17 StudFG, siehe dazu Rückforderungsbescheid vom 08.11.2021). Gegen diesen Rückforderungsbescheid reichte die Bf Beschwerde ein und begründete den Studienabbruch durch eine schwere psychische Erkrankung der Tochter, die einen Wiedereinstieg für S. in das alte Studium unmöglich gemacht…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. H.Z., O., vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf, Dr. Josef Maier, Rechtsanwaltskanzlei, 4722 Peuerbach, Steegenstr. 3, vom 28. Juni 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 3. Mai 2007 betreffend Rückforderung von…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Dipl. Ing. G.Z. in XY., vom 10. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 9. Februar 2005 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. November 2002 bis 30…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom 17. Oktober 2003 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis 30. August 2003 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene…
…entschlossen, wozu die endgültige Abmeldung mit Ende des betreffenden Semesters am 25.3.2024 erfolgte. Am 29.11.2023 hat er dann, nach beschlossenem Studienabbruch, eine berufliche Tätigkeit aufgenommen. Zufolge der vorgenannten Umstände liegen im WS 2023 naturgemäß keinerlei Nachweise hinsichtlich jedweder Studientätigkeit bzw. abgelegter…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März 2010 bis Juli 2010 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen…
…1 Z. 1 Universitätsgesetz 2002 am 12. Oktober 2021 erlaubt jedoch nicht die Annahme einer Berufsausbildung des Kindes über diesen Zeitpunkt des Studienabbruches hinaus (vgl. auch VwGH 25.4.2016, Ra 2014/16/0006). Vor diesem Hintergrund scheidet daher auch die Annahme eines Studienwechsels erst…
…dass der Studienabbruch bereits Ende Juni 2008 erfolgt ist, im Wesentlichen mit den Angaben des Bw. Diese sind aber insoweit zu relativieren, als die Streitmonate ausschließlich lehrveranstaltungsfreie Zeit darstellen, in denen regelmäßig auch keine Prüfungen abgelegt werden. "Studienabbruch Ende Juni" kann daher auch durchaus so…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 1. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 4. Jänner 2010 zu VNR 0000 über die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind K betreffend den Zeitraum von Oktober 2009 bis…
…die Tochter tatsächlich ihr Studium abgebrochen hatte. Im Zuge einer Vorsprache beim Unabhängigen Finanzsenat berief sich der Berufungswerber auf die aufrechte Meldung der Tochter an der Universität bis 30.4.2005 und erklärte den Studienabbruch mit Ende dieses Semesters. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen…
…erfolgt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch, dass das Studium auch nicht wiederaufgenommen worden ist. Hinweise bzw. Anhaltspunkte, dass der Studienabbruch bereits vor Beginn des neuen Studienjahres am 1. Oktober 2021 erfolgt sei, liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I. § 2 Abs. 1 lit…
…studentische Aktivitäten entfaltete. Dies rechtfertigt auch die Annahme einer Berufsausbildung. Die Erklärung des Austritts aus dem Fachhochschul-Bachelorstudiengang am 16. November 2021 erlaubt jedoch nicht die Annahme einer Berufsausbildung des Kindes über diesen Zeitpunkt des Studienabbruches hinaus (vgl. auch VwGH 25.4.2016, Ra 2014…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Bfin, vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 13. Juli 2012, betreffend die Rückforderung der für das Kind XY für den Zeitraum vom 1. Oktober…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. , gegen den Bescheid des Finanzamt Y vom 04.10.2013, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für K1, für den Zeitraum Juli 2012 bis September 2013 in Höhe von insgesamt…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***1*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 18. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 15. Jänner 2024 betreffend Familienbeihilfe 07.2023-01.2024 Steuernummer ***Bf-StrNr*** zu Recht…
…dass diese mir zumindest bis Juli 2023, also bis zum angeblichen Abbruch des Studiums, laut Ihrer Überprüfung auch zugestanden hat. Da ich selbst nichts von einem Studienabbruch gewusst habe, und ***1*** persönlich sehr interessiert war an seinem Studium, konnte ich Ihnen das auch nicht mitteilen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. Oktober 2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. Oktober 2022 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx…
…nach neuerlicher Überprüfung die korrekte Berechnung des Rückforderungsbetrages feststehe. Hinsichtlich der Tochter A stehe aufgrund deren Studienabbruchs der FB-Anspruch bis einschließlich September 2021 zu und sei für den Zeitraum 10/2021 bis 04/2022 rückzufordern. Für die Tochter B bestehe der Anspruch der Bf…