Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100271/2024
Studienabbruch nach Krankheit: bis wann liegt "ernsthaftes Bemühen um den Studienfortgang", dh. Berufsausbildung iSd FLAG vor ?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100271/2024vom 18.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 3. Mai 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. April 2024, Ordnungsbegriff
Nr1, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum März 2023 bis März 2024 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insgesamt teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
a) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes März 2023 bis inklusive September
2023 Folge gegeben.
b) Die Beschwerde wird hinsichtlich des Zeitraumes Oktober 2023 bis März 2024 als
unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
1. Frau ***Bf1*** (= Beschwerdeführerin, Bf) hat für den Sohn A, geb. 01/2002, laufend die Familienbeihilfe (FB) und den Kinderabsetzbetrag (KG) bezogen.
2. Über FinanzOnline/FON erfolgte im Feber 2024 die Abmeldung der Familienbeihilfe ab 1.2.2024 wegen "Abschluss der Berufsausbildung" des Sohnes.
3. Auf Ersuchen wurde die "Abgangsbescheinigung" der Universität vorgelegt, wonach der Sohn das Bachelorstudium Maschinenbau, Kz UF 033 245, mit Datum 25.3.2024 (= Ende WS 2023/24) abgemeldet hat.
4. Laut Studienerfolgsnachweis hatte er in dem im Wintersemester/WS 2021 begonnenen Studium bis inklusive Juni 2023 (= in 4 Semestern) gesamt 41,5 ECTS-Punkte erzielt.
Im Jänner 2023 wurden noch drei Prüfungen mit positivem Ergebnis abgelegt. Im Juni 2023 ist der Sohn zuletzt zu zwei Prüfungen angetreten, die mit "Nicht genügend" bzw. negativ beurteilt wurden.
5. Das Finanzamt hat daraufhin mit Bescheid vom 18.4.2024, Ordnungsbegriff Nr1, zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (FB) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Sohn A sowie an FB für das weitere Kind B (Erhöhungsbetrag Geschwisterstaffel gem. § 8 Abs. 3 FLAG) in Höhe von gesamt € 3.342,40 für den Zeitraum März 2023 bis März 2024 von der Bf zurückgefordert.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer ernsthaften und zielstrebigen Berufsausbildung (ua. Antritt zu Prüfungen) beim Sohn A nicht zutreffen würden.
6. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde eingewendet, der Sohn habe im März 2023 sein Studium aktiv betrieben und sei, zuletzt im Juni 2023, noch zu Prüfungen angetreten. Aufgrund einer fortschreitenden Krankheit samt Operation im Oktober 2023 habe er das Studium im WS 2023 nicht mehr fortsetzen können. Erst zu diesem Zeitpunkt sei aus gesundheitlichen Gründen der Entschluss zur Beendigung gefallen. Die Berücksichtigung des FB-Anspruchs bis 27.11.2023 werde beantragt, da bis dahin ein ernsthaftes Bemühen um das Studium bestanden habe. Zum Nachweis wurden vorgelegt:
- 2 Aufenthaltsbestätigungen der Universitätsklinik XX, wonach der Sohn A
vom 10.10. bis 14.10.2023 stationär aufgenommen war;
- nochmals der Studienerfolgsnachweis;
- Studienzeitbestätigung: Beginn WS 2021.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 16.5.2024 wurde der Beschwerde insgesamt teilweise Folge gegeben, dh. hinsichtlich der Monate März bis September 2023 stattgegeben und im Übrigen, Monate Oktober 2023 bis März 2024, abgewiesen. Nach Darstellung bezughabender Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung führt das Finanzamt begründend im Ergebnis aus:
Der Sohn sei von Oktober 2021 bis März 2024 an der Universität inskribiert gewesen. Er habe in den ersten drei Semestern positive und zuletzt im vierten Semester negative Prüfungen abgelegt. Im WS 2023 seien keine Prüfungen nachgewiesen. Aufgrund der Operation im Oktober 2023 hätte die Abmeldung vom Studium jederzeit erfolgen können. Die FB-Anspruchsvoraussetzungen lägen daher ab Oktober 2023 bis März 2024 nicht vor (im Einzelnen: sie die teilweise stattgebende BVE v. 16.5.2024).
8. Im dagegen erhobenen Vorlageantrag wird beantragt, dass die FB auch für die Monate Oktober und November 2023 nicht zurückzuzahlen sei. Die Bf bringt vor, der Sohn sei im Studium schon weit fortgeschritten gewesen; es habe zum Abschluss nur noch 1 Prüfung gefehlt. Aufgrund des medizinischen Notfalls (Bypass-OP) habe er das Studium, das er aber jedenfalls bis November 2023 zielstrebig und gewissenhaft absolviert habe, nicht fortsetzen können.
9. Mittels Abfrage der Sozialversicherungs(SV)daten des Sohnes A, Stand Juni 2024, wurde vom Finanzamt erhoben, dass er ab 29.11.2023 bis Mai 2024 bei der X-AG und seither bei der Fa. Y-KG bis laufend als Arbeiter beschäftigt war.
10. Aus den vom Finanzamt erhobenen Eckdaten des Studiums Maschinenbau (siehe im Vorlagebericht v. 4.6.2024) geht hervor:
Studiendauer: 6 Semester; ECTS-Anrechnungspunkte: 180; Abschluss: Bachelor of Science (BSc).
II. Sachverhalt:
Der Sohn der Bf, A geb. 01/2002, hat im Jänner 2020 die Volljährigkeit erreicht und im Jänner 2026 das 24. Lebensjahr vollendet.
Er war von Herbst 2021 bis März 2024, dh. für 5 Semester im WS 2021 bis WS 2023, im Bachelorstudium Maschinenbau an der Universität inskribiert. In diesem Studium hat er - in den ersten 3 Semestern - insgesamt 41,5 ECTS erreicht.
Die letzten Prüfungen mit positivem Ergebnis wurden im Jänner 2023 abgelegt; im Juni 2023 ist der Sohn noch zu zwei Prüfungen angetreten, die negativ beurteilt wurden.
Aufgrund einer Operation im Oktober 2023 mit stationärem Krankenhausaufenthalt vom
10. - 14.10.2023 hat er sich laut eigenen Angaben der Bf "zu diesem Zeitpunkt" aus gesundheitlichen Gründen zur Beendigung des Studiums entschlossen. Die endgültige Abmeldung an der Universität ist zum Datum 25.3.2024 erfolgt.
Laut SV-Daten ist der Sohn seit 29.11.2023 berufstätig.
III. Beweiswürdigung:
Obiger entscheidungswesentlicher Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem eingangs dargestellten Akteninhalt, insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen und den vom Finanzamt durchgeführten Erhebungen.
IV. Rechtslage:
A) Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
….
lit b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit.
Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß, ….
Gemäß § 8 Abs. 1 FLAG 1967 bestimmt sich der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die die FB gewährt wird. Zufolge Abs. 3 Z 3 dieser Bestimmung erhöht sich die FB monatlich für jedes weitere Kind um bestimmte Beträge (= Erhöhungsbetrag bzw. Geschwisterstaffel ab dem zweiten Kind).
Nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschliessungsgrund hinzukommt.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Gem. § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen aufgrund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Gemäß § 52 UG 2002, BGBl I 2002/120, bzw. § 36 HochschulG 2005, BGBl I 2006/30, ist das Studienjahr eingeteilt in Wintersemester und Sommersemester mit dem Beginn 1. Oktober und dem Ende am 30. September des Folgejahres.
B) Rechtsprechung:
a) Berufsausbildung:
Nach § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 ist die Gewährung von Familienbeihilfe (+ KG) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, an die Voraussetzung der Berufsausbildung gebunden.
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl. zB VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050; VwGH 26.6.2001, 2000/14/0192).
Hierunter fallen auch Universitätslehrgänge. Zur diesbezüglichen Qualifikation als Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG kommt es nicht nur qualitativ auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127).
Entscheidend ist sowohl die Art der Ausbildung als auch deren zeitlicher Umfang (= zumindest ein Zeitaufwand für Kurse und Vorbereitungen von 30 Wochenstunden; vgl. BFG 29.2.2016, RV/7105391/2014 u.a.; VwGH 18.11.2009, 2008/13/0015; VwGH 18.12.2018, Ra 2018/16/0203 u.v.a.).
Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essentieller Bestandteil der Berufsausbildung (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089).
Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt.
Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes.
Unterbrechungen des tatsächlichen Ausbildungsvorganges - wie zB Erkrankungen, die die Berufsausbildung auf begrenzte Zeit unterbrechen - sind für einen bereits vorher entstandenen Anspruch auf FB nicht schädlich. Von einer bloßen Unterbrechung des tatsächlichen Ausbildungsvorganges kann allerdings dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die Ausbildung nach ihrem Abbruch nicht wieder aufgenommen wird.
Das bloße Aufrechterhalten eines Berufswunsches ist der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088 mwN).
(siehe zu vor auch: Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, 2. Aufl., Rzn. 35 ff. zu § 2 mit weiteren Judikaturverweisen).
b) Rückzahlung zu Unrecht bezogener Familienleistungen:
In § 26 FLAG wird eine (rein) objektive Erstattungspflicht desjenigen normiert, der die Familienbeihilfe (und den Kinderabsetzbetrag) zu Unrecht bezogen hat; dies ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge etwa gutgläubig empfangen und verbraucht wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutet. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist nach Gesetzeslage und Rechtsprechung von subjektiven Momenten unabhängig.
Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ebenso wäre unerheblich, ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat (vgl. VwGH 31.10.2000, 2000/15/0035; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323).
V. Erwägungen:
In Streit gezogen ist, abgestellt auf den angefochtenen Erstbescheid, die FB-Rückforderung für den Zeitraum März 2023 bis März 2024.
Wie aus dem Studienerfolgsnachweis hervorgeht, ist der Sohn noch im Juni 2023 zu zwei Prüfungen angetreten, die er allerdings nicht positiv bestanden hat.
Eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit b FLAG liegt - wie oben dargelegt - dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung von vorgeschriebenen Prüfungen, die als essentieller Bestandteil einer Berufsausbildung zu betrachten sind (VwGH 8.7.2009, 2009/15/0089), gegeben ist. Gleichzeitig kommt es nach der VwGH-Judikatur nicht darauf an, ob tatsächlich die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen gelingt.
Im Hinblick auf den Antritt zu den beiden Prüfungen im Juni 2023, dh. in dem mit 30. September 2023 endenden Sommersemester 2023, ist daher davon auszugehen, dass der Sohn der Bf in diesem Zeitraum noch Lehrveranstaltungen besucht hat und bei ihm das ernsthafte Bemühen um den Studienerfolg bzw. den Studienfortgang vorgelegen war. Die Voraus-setzungen für die Qualifikation als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 sind daher bis inklusive September 2023 jedenfalls erfüllt (siehe auch die diesbezüglich stattgebende BVE v. 16.5.2024).
Anschließend war der Sohn im Studium Maschinenbau im 5. Semester WS 2023 inskribiert bzw. zur Fortsetzung gemeldet, wobei er sich allerdings unmittelbar nach Semesterbeginn mit 1. Oktober aufgrund einer Erkrankung einer Operation unterziehen musste und stationär vom 10. bis 14 Oktober 2023 im Krankenhaus aufhältig war. Laut den eigenen Angaben der Bf hat er sich "zu diesem Zeitpunkt" zur Beendigung des Studiums entschlossen, wozu die endgültige Abmeldung mit Ende des betreffenden Semesters am 25.3.2024 erfolgte.
Am 29.11.2023 hat er dann, nach beschlossenem Studienabbruch, eine berufliche Tätigkeit aufgenommen.
Zufolge der vorgenannten Umstände liegen im WS 2023 naturgemäß keinerlei Nachweise hinsichtlich jedweder Studientätigkeit bzw. abgelegter Prüfungen des Sohnes vor, insofern - entgegen dem Dafürhalten der Bf - wohl ab Beginn dieses Semesters nicht mehr von einem "ernsthaften und zielstrebigen Bemühen um den Studienerfolg" gesprochen werden kann und diesbezüglich die Kriterien für eine Berufsausbildung iSd FLAG nicht mehr vorlagen.
Wenn die Bf dagegen vermeint, der Sohn habe sein Studium "jedenfalls bis November 2023 zielstrebig und gewissenhaft absolviert", so vermag das BFG dem nicht zu folgen. Es wird zwar zugestanden, dass der Sohn zunächst - nach Genesung - das Studium eventuell fortsetzen wollte, wobei aber die bloße Aufrechterhaltung eines Berufswunsches der tatsächlichen Ausbildung nicht gleichzuhalten ist (VwGH 24.9.2009, 2009/16/0088 mwN).
Die bloße Meldung zur Fortsetzung des Studiums ist als reiner Formalakt nicht geeignet, eine Berufsausbildung nachzuweisen und etwa den FB-Anspruch zu begründen. Dh. die "bloße" Inskription des Sohnes, die noch bis Ende des Wintersemesters aufrecht geblieben war, ist ohne tatsächlich ernsthaft betriebenes Studium in diesem Zusammenhalt unbeachtlich.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage war daher der Beschwerde insgesamt teilweise stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichsthofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei Lösung der Frage, inwieweit das Studium des Sohnes die Voraussetzungen für eine "Berufsausbildung" iSd FLAG 1967 erfüllt, stützt sich das BFG auf die langjährige, einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Innsbruck, am 18. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100271/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100271.2024
- Stammnummer
- 152749
- Gültig
- 18.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:17
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF