Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0008-F/06
Ab dem Zeitpunkt des bestätigten Studienabbruches liegt keine Berufsausbildung mehr vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0008-F/06vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 22. November 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 15. November 2005 betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für
den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. September 2005
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge werden für den Zeitraum
1. März bis 31. Mai 2005 gewährt.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. November 2005 wurden von der
Berufungswerberin (Bw) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge betreffend ihren Sohn T für die Zeit vom 1.
März bis 30. September 2005 in Höhe von insgesamt € 1.603,70
gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in
Verbindung mit § 33 Abs 4 Z 3 lit a bzw lit c Einkommensteuergesetz 1988
zurückgefordert, da der Sohn der Bw das Studium am 23. Mai 2005 abgebrochen
habe. Die letzte abgelegte Prüfung hat am 23. Feber 2005 stattgefunden,
daher stünde der Sohn ab 1. März 2005 nicht mehr in
Berufsausbildung.
Gegen diesen Bescheid berief die Bw rechtzeitig mit ihrer
Eingabe vom 22. November 2005 und führte aus, dass die letzte Prüfung
nicht am 23. Feber sondern am 23. Mai 2005 (kommissionelle Prüfung)
absolviert worden sei. Diesen Punkt habe ihr Gatte bereits mit zwei
verschiedenen namentlich genannten Sachbearbeitern telefonisch besprochen. Sie
hätten den Fehlentscheid bestätigt und sich dafür entschuldigt.
Die Bw bitte daher, den ursprünglichen Entscheid entsprechend zu
korrigieren und auf Basis 1. Juni 2005 zurückzurechnen. Sie sei der
Meinung, dass ihrem Sohn die Familienbeihilfe bzw der Kinderabsetzbetrag
für das komplette erste und zweite Semester zustehe. Die
Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (BGBl. Nr.
376/1967 i.d.g.F), Stand September 2005, seien Basis der Rechtsauslegung. Der
Gesetzgeber stelle das FH-Studium dem Hochschulstudium gleich:
Aufzählung
der FH in Punkt 2.01/Abs 18 der Durchführungsrichtlinien als Einrichtung
laut § 3 des StudFG
Fachhochschulen
seien berechtigt einen Studienbeitrag je Semester einzuheben
Gemäß
§ 23 Abs 3 des Universitäts-Studiengesetzes erstrecke sich die Wirkung
der Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende der
Nachfrist (30. November bzw 30. April) des unmittelbar darauf folgenden
Semesters, sofern die Zulassung zum Studium noch nicht erloschen ist.
Punkt
18 der Durchführungsrichtlinien/Allgemeines: In Bezug auf das
Bakkalaureatsstudium und ein allenfalls daran anschließendes
Magisterstudium würden die nachstehenden Ausführungen
sinngemäß wie bei einer Studienrichtung bei einem Studienabschnitt
gelten.
Die Basis zur Berechnung des Anspruches
auf Familienbeihilfe:
Punkt
19 der Durchführungsrichtlinien/Vorgesehene Studienzeit: Abs 1: Unter
"vorgesehener Studienzeit" sei jene in Semestern oder Studienjahren definierte
Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die
Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (=
gesetzliche Studiendauer). Abs 2: Bei Studienrichtungen mit mehreren
Studienabschnitten sei in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe
jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Jedem Studienabschnitt sei
hierbei ein Semester zuzurechnen (= Toleranzsemester). Ein Studienabschnitt plus
ein Semester sei somit der für die Gewährung der Familienbeihilfe
maßgebene Zeitraum. Abs 10: Grundsätzlich seien nur fortgesetzt
gemeldete Semester als Berufsausbildung zu werten, zumal ohne
Fortsetzungsmeldung im Regelfall keine Prüfungen abgelegt werden
können. Abs 14: In seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1987, Z. 86/14/0059,
habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Ablegen von
Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung
vorgesehen sind, essentieller Bestandteil des Studiums und damit der
Berufsausbildung selbst ist. Bestehe von vornherein die Absicht, keine der
vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, kann von einer angestrebten
Berufsausbildung nicht gesprochen werden.
Punkt
22 der Durchführungsrichtlinien/Studienerfolg: Abs 1: Für das erste
Studienjahr des Studiums, für das die Familienbeihilfe gewährt werden
soll, genüge die Fortsetzungsbestätigung (früher
Inskriptionsbestätigung). Danach sei für den weiteren Anspruch auf die
Familienbeihilfe einmal der Studienerfolg zu erbringen. Im Falle eines
familienbeihilfenunschädlichen Studienwechsels sei ein
Studienerfolgsnachweis auch nur einmal zu erbringen. Eine Rückforderung der
für das erste Studienjahr bezogenen Familienbeihilfe sei dann nicht
auszuschliessen, wenn aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass ein
ernsthaftes Studium gar nicht vorliegt (zB Erlöschung der Zulassung in den
ersten zwei Kalendermonaten nach Fortsetzungsmeldung bzw früher
Inskription).(Anmerkung der Bw: ....bzw es würden gar keine Prüfungen
abgelegt!) Abs 2: Als 'erstes Studienjahr' würden die ersten drei Semester
gelten. Ein Studienerfolgsnachweis sei demnach erst nach Ende des dem
Sommersemester folgenden Studienjahres zu erbringen.... In diesem Fall seien in
Bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfe entweder Prüfungen im Umfang
von zwölf Semesterwochenstunden oder eine Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung bzw des ersten Rigorosums aus Medizin und Prüfungen im
Umfang von vier Semesterwochenstunden oder zwei der obgenannten
Teilprüfungen erforderlich. Abs 4: Für das Bakkalaureatsstudium ergebe
sich die Besonderheit, dass für den Studienerfolgsnachweis eine
Fachprüfung der Bakkalaureatsprüfung jeweils einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums entspricht. Abs 8:
Besteht ein Studierender im Nachweiszeitraum den erforderlichen Studienerfolg
nicht, bestehe somit zunächst grundsätzlich für das darauf
folgende Studienjahr kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Die Bw gibt weiters an, dass
die Familienbeihilfe für das erste Studienjahr gewährt werde, wenn der
Student das Studium nicht innert der ersten zwei Monate abbricht bzw die
Ernsthaftigkeit des Studiums durch entsprechende Stunden in
Prüfungsfächern (8 Stunden) nachweist. Keinesfalls sei dieser Zeitraum
an einen erfolgreichen Abschluss aller Prüfungen gekoppelt! Außerdem
werde im Gesetzestext darauf hingewiesen, dass das Finanzamt eine
Rückforderung prüfen kann (nämlich wenn die Ernsthaftigkeit des
Studiums in Frage scheint!), aber nicht muß!
Dem Sohn der Bw könne aber in keiner Phase des
Studiums die fehlende Ernsthaftigkeit nachgewiesen werden (siehe
Bestätigungen der FH vom 16. November 2005). Er habe auch alle anderen
erforderlichen Punkte erfüllt (21 Stunden in Prüfungsfächern
für das erste Studienjahr). Die Abmeldung der FH (aufgrund des negativen
Prüfungsergebnisses der kommissionellen Prüfung in P) könne
keinesfalls den Erhalt der Familienbeihilfe innerhalb des ersten Studienjahres
beeinflussen (siehe obige Auszüge aus den Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleichsgesetz - Punkt 22 Abs 1). Die Bw bitte daher den
Bescheid zu korrigieren und das komplette zweite Semester (wie auf Hochschulen
üblich - bezogen auf das erste Studienjahr) in Bezug auf die
Gewährung der Familienbeihilfe zur Berechnung derselben
heranzuziehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2005 wurde
der Berufung teilweise stattgegeben und der Beihilfengenuss betreffend den
Zeitraum März bis Mai 2005 auf dem Steuerkonto der Bw abgeschrieben. Das
Finanzamt führt weiters aus, dass laut vorliegender Bestätigung der
Fachhochschule der Sohn der Bw am 23. Mai 2005 sein Studium abgebrochen habe.
Weiters bestätige die Studienlehrgangsleitung in diesem Schreiben, dass der
Sohn der Bw bis zu diesem Zeitpunkt sein Studium ernsthaft betrieben hat. Da T
bis zu diesem Zeitpunkt für einen Beruf ausgebildet wurde, sei die
Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für
die Zeit von März bis September 2005 um die Monate März bis Mai 2005
reduziert worden. Nach seinem Studienabbruch am 23. Mai 2005 sei der Sohn der Bw
nicht mehr in Berufsausbildung gestanden, und somit würden ab Juni 2005 die
Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe
fehlen.
Mit Eingabe vom 6. Dezember 2005 beantragte die Bw die
Entscheidung über die Berufung duch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für ihren Sohn bis zum 1. Juni 2005
zurückgefordert würden. Dies sei das Ergebnis der
Berufungsvorentscheidung vom 25. November 2005, das zumindest eine
Teilberichtigung erbrachte. Das Finanzamt anerkenne jetzt zwar die negative
kommissionelle Prüfung als letzte gültige Prüfung, interpretiere
aber den Entlassungsschein der Fachhochschule als Beendigung des Studiums und
damit der Berufsausbildung bzw als Studienabbruch. Für die Bw stehe
außer Zweifel, dass es sich bei ihrem Sohn zu diesem Zeitpunkt um keinen
Studienabbruch im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes handelt. Dieser
Gesetzesauslegung könne sie in keinster Weise folgen und begründe dies
wie folgt:
Sie sei der Meinung, dass ihrem Sohn die Familienbeihlfe
bzw der Kinderabsetzbetrag für das komplette erste und zweite Semester
zusteht, da er alle Kriterien für einen positiven Bescheid
erbringt:
Einschreibung
(inklusive zeitgerechter Einzahlung der Studiengebühr) für das erste
Semester (Wintersemester 2004/2005) bzw das zweite Semester.
21
SWS mit positivem Abschluss (siehe Semesterzeugnis erstes Semester)
Ihr
Sohn habe aus Eigeninteresse (da er zu diesem Zeitpunkt damit rechnete im
nächsten Wintersemester das Studium noch einmal von vorne zu beginnen) das
"Restsemester" noch bis zum Schluss absolviert. Es sei daher zu diesem Zeitpunkt
immer noch von einem ernsthaften Studium auszugehen.
Der
Gesetzgeber sehe im "ersten Studienjahr" überhaupt nur eine
Rückzahlung vor, wenn die Ernsthaftigkeit des Studiums in Frage zu stellen
ist (kurzfristige Abmeldung, keine Prüfungen bzw Prüfungsabsicht).
Dies sei bei ihrem Sohn natürlich in keinster Weise der Fall
gewesen.
Im übrigen wurden die
Ausführungen der Berufungsschrift wiederholt (Verweise auf die
Durchführungsrichtlinien).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zum Beispiel Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium
verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten
eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als
Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten
Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die
Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten
Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des
betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen
wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder
des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.
Nach § 26 Abs 1 FLAG1967 hat der, der zu Unrecht
Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Im vorliegenden Berufungsfall ist strittig, ob der Sohn der
Bw trotz Abbruches seines Studiums an der Fachhochschule V (siehe Schreiben der
Studiengangsleitung vom 16. November 2005) in Berufsausbildung nach den
Bestimmungen des Familienbeihilfengesetzes 1967 stand.
Die Bw vermeint, dass die Einschreibung für das erste
Semester bzw das zweite Semester, der positive Abschluss (siehe Semesterzeugnis
betreffend das erste Semester) über 21 SWS sowie das Absolvieren des
"Restsemesters" aus Eigeninteresse eine Gewährung der Familienbeihilfe und
des Kinderabsetzbetrages bis zum Ende des zweiten Semesters begründe. Der
Gesetzgeber sehe im ersten Studienjahr nämlich überhaupt nur eine
Rückzahlung vor, wenn die Ernsthaftigkeit des Studiums in Frage zu stellen
ist. Dies sei bei ihrem Sohn in keinster Weise der Fall gewesen.
Fest steht unbestritten, dass der Sohn der Bw laut
Schreiben der Studiengangsleitung vom 16. November 2005 in der Zeit vom 1.
Oktober 2004 bis 28. Feber 2005 im ersten Semester und vom 1. März bis 23.
Mai 2005 im zweiten Semester des Bakkalaureat-Studiums M eingeschrieben war.
Studierende dieses Studiums haben im ersten Semester
Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 23 Semesterwochenstunden
(30 ECTS-Leistungspunkte) zu absolvieren. Der Sohn der Bw hat innerhalb der
regulären Prüfungswochen im ersten Semester
Lehrveranstaltungsprüfungen im Ausmaß von 21 Semesterwochenstunden
(27 ECTS-Leistungspunkte) positiv absolviert. Der Sohn der Bw habe zwar für
das zweite Semester (SS 2005) die Studiengebühren bezahlt und sei bei
sämtlichen Lehrveranstaltungen und Übungen anwesend gewesen, musste
aber aufgrund einer negativen kommissionellen Prüfung aus dem ersten
Semester am 23. Mai 2005 das Studium abbrechen. Die Studiengangsleitung
bestätigte, dass der Sohn der Bw bis zu seinem Studienabbruch am 23. Mai
2005 ordentlicher und ernsthafter Studierender war. Ein Fortsetzen des Studiums
- wie von der Bw in ihren Berufungsschriften eingewandt - fand nach der
Aktenlage nicht statt.
Vielmehr bezog der Sohn der Bw vom 1. bis 6. Juni 2006
Arbeitslosengeld und war vom 27. Juni bis 31. August 2005 bei der ÖPA und
ab 28. September 2005 bei der Firma Ml vollbeschäftigt.
Aus diesem Sachverhalt kann aber unbedenklich der Schluss
gezogen werden, dass der Sohn der Bw entgegen ihren Ausführungen im
Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 nicht mehr vorhatte, sein Studium
weiterzubetreiben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
VwGH 20.6.2000, 98/15/0001, und die dort zitierte Vorjudikatur) ist es Ziel
einer Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Dazu gehört regelmäßig auch der Nachweis dieser
Qualifikation, was sich durch die Ablegung von Prüfungen, die in den
jeweiligen Lehr- oder Studienplänen vorgesehen sind, äußert. Der
laufende Besuch einer fachhochschulischen Einrichtung reicht dabei für sich
allein noch nicht aus. Vielmehr muss durch Prüfungsantritte innerhalb
angemessener Zeit versucht werden, die Voraussetzungen für den
erfolgreichen Abschluss der Berufsausübung zu erfüllen. Der Sohn der
Bw hat das zweite Semester nicht positiv abgeschlossen, sondern laut
Studiengangsleitung im Mai abgebrochen, weshalb auch kein Zeugnis vorgelegt
werden konnte. Das erste Semester hat er mit 21 SWS (teilweise) positiv
abgeschlossen. Das heisst aber auch, dass der Sohn der Bw bis zum Zeitpunkt des
genannten Abbruches zwar in Berufsausbildung stand, ab diesem Zeitpunkt aber
trotz Absolvierung des "Restsemesters" aus Eigeninteresse keine derartige
Fortsetzung der Berufsausbildung, welche den Voraussetzungen der gesetzlichen
Bestimmungen des Familienbeihilfengesetzes 1967 und der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes entsprechen würde, mehr vorlag, zumal er ja schon
im Juni eine Vollbeschäftigung annahm und das Studium auch im folgenden
Semester nicht mehr aufnahm. Eine Ernsthaftigkeit des Studiums ab dem Zeitpunkt
des Abbruches kann daher eindeutig und unzweifelhaft nicht mehr angenommen
werden.
Letztlich ist anzumerken, dass nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates auch der tatsächliche Besuch von
Vorlesungen bzw Lehrveranstaltungen im "Restsemester" nicht als
Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b
FLAG 1967 angesehen werden kann, wenn während dieser Zeit bereits eine
Vollbeschäftigung aufgenommen und Arbeitslosengeld bezogen wird und das
Studium ohne Ablegung von Prüfungen bzw Abschluss der erforderlichen
Semesterwochenstunden wieder beendet wird, zumal nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Besuch von Vorlesungen bzw Lehrveranstaltungen
allein nicht als Absolvierung einer Berufsausbildung angesehen werden
kann.
Somit ist die Berufung aber bereits entschieden, da die Bw
selbst in ihrem Schriftsatz davon ausgeht, dass der Gesetzgeber im ersten
Studienjahr eine Rückzahlung nur dann vorsieht, wenn die Ernsthaftigkeit
des Studiums in Frage zu stellen ist.
Auch dem Einwand der Bw, nach Abschluss (positiv oder
negativ) des Studiums wäre unabhängig von der Beurteilung des ersten
Studienjahres die Familienbeihilfe für drei Monate weiter zu gewähren,
kann vom Unabhängigen Finanzsenat nicht gefolgt werden, da es sich hier
nicht um einen Abschluss einer Berufsausbildung handelt (siehe die Bestimmung
des § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967).
Insgesamt können daher die zahlreichen Verweise auf
die Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(BGBl.Nr. 376/1967 idgF)/Stand September 2005 der Berufung der Bw auch nicht zum
Erfolg verhelfen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden
war.
Feldkirch,
am 2. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0008-F/06
- Stammnummer
- 21194
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF