Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1061-L/05
Keine Berufsausbildung zwischen Studienabbruch und Beginn einer neuen Ausbildung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1061-L/05vom 18.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 6. Oktober 2005
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. September 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers, K, begann mit dem
Wintersemester 2004/2005 das Studium der Psychologie an der Universität xx.
Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe stellte
das Finanzamt fest, dass die Tochter nach dem ersten Semester das Studium
abgebrochen hatte und mit Oktober 2005 eine Ausbildung zum Body Vitaltrainer an
der y academy in H begonnen hatte. Das Finanzamt forderte hierauf mit Bescheid
die für die Monate März bis September 2005 ausbezahlte
Familienbeihilfe sowie die Kinderabsetzbeträge zurück, da die Tochter
in diesem Zeitraum nicht mehr an der Universität inskribiert war.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der
Berufungswerber sinngemäß aus: Die Tochter hätte zunächst
das Studium der Psychologie begonnen und sich nach Beendigung des
Wintersemesters entschieden, die Ausbildung zum Body Vitaltrainer zu machen. Da
sie mit dieser Ausbildung jedoch erst im Herbst beginnen konnte, habe sie die
studienfreie Zeit mit einem Ferialpraktikum in der V GmbH überbrückt
(von April bis August 2005). Sie sei nie wirklich berufstätig gewesen,
sondern durchgehend in Berufsausbildung. In der freien Zeit zwischen den beiden
Ausbildungszeiten hätte sie lediglich ein Praktikum absolviert und die
Einkommensgrenzen des § 5 Abs. 1 FLAG nicht überschritten.
Das Finanzamt wies mit Berufungsvorentscheidung die
Berufung als unbegründet ab, da eine Berufsausbildung in dieser Zeit nicht
vorlag. Gleichzeitig wurde auch für die Monate Jänner und Februar 2005
die Familienbeihilfe rückgefordert, da aus der Darstellung des
Berufungswerbers geschlossen wurde, dass das Studium bereits in diesen Monaten
abgebrochen worden war.
Im Vorlageantrag verwies der Berufungswerber auf sein
bisheriges Vorbringen, erklärte, dass auf seine Ausführungen in der
Berufung nicht wirklich eingegangen wurde, und dass außerdem die
zusätzliche Rückforderung für die Monate Jänner und Februar
2005 für ihn überraschend gekommen sei. Gleichzeitig stellte er einen
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Im weiteren Berufungsverfahrens wurde der Berufungswerber
zunächst mittels Vorhalt über die Rechtslage aufgeklärt und
aufgefordert bekanntzugeben, wann die Tochter tatsächlich ihr Studium
abgebrochen hatte. Im Zuge einer Vorsprache beim Unabhängigen Finanzsenat
berief sich der Berufungswerber auf die aufrechte Meldung der Tochter an der
Universität bis 30.4.2005 und erklärte den Studienabbruch mit Ende
dieses Semesters. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung wurde in der Folge zurückgenommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei Kindern,
die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,
BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur
dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um
nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr
als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Die volljährige Tochter
des Berufungswerbers, K , begann im Wintersemester 2004/2005 ein
Universitätsstudium, das sie bereits nach dem ersten Semester abbrach. Der
Berufungswerber vermeint, dass die Voraussetzung einer Berufsausbildung bei
seiner Tochter auch im Zeitraum zwischen Studienabbruch und Neubeginn einer
weiteren Ausbildung vorgelegen sei, dies insbesondere deshalb, da der Beginn der
neuen Ausbildung erst im darauffolgenden Herbst möglich war.
Wie der Verwaltungsgerichtshof
bereits in mehreren Erkenntnissen festgestellt hat (z.B. VwGH 7.9.1993,
93/14/0100), enthält das Gesetz keine nähere Beschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Unter diesen Begriff seien aber
jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. Ziel einer Berufsausbildung ist es, die fachliche Qualifikation
für die Ausübung eines angestrebten Berufes zu erlangen. Dass die
Tochter des Berufungswerbers im Zeitraum März bis September 2005 in
irgendeiner Weise eine derartige Ausbildung absolviert hätte, kann nicht
mit Erfolg behauptet werden, da sie in dieser Zeit weder an einer
Ausbildungsstätte gemeldet war noch die "Ferialarbeit", mit der
sie die Zeit überbrückte, mit einer Ausbildung in Verbindung gebracht
werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie gar keine
Möglichkeit hatte, die neue Ausbildung früher zu beginnen. Zeiten der
Berufsausbildung können nur solche sein, in denen ein Kind tatsächlich
zur Berufsausbildung an einer bestimmten Einrichtung gemeldet war.
Da die Tochter des
Berufungswerbers nur für das Wintersemester 2004/2005 an der
Universität gemeldet war und dieses Semester mit 28. Februar endet,
war die Gewährung der Familienbeihilfe jedenfalls mit diesem Zeitpunkt
begrenzt. Bei der im Studienblatt enthaltenen Meldung bis 30.4.2005 handelt es
sich lediglich um die Nachfrist, innerhalb der die Zulassung zum folgenden
Semester noch möglich ist. Verstreicht diese Frist, ohne dass das Studium
zur Fortsetzung gemeldet wird, dann liegt im gesamten Sommersemester, das mit
1.3. beginnt, keine Berufsausbildung vor. Die Rückforderung der
Familienbeihilfe ab März 2005 erfolgte daher zu Recht.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.a
EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im
Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag
für jedes Kind zu. Mangels Anspruchs auf Familienbeihilfe für den
streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die Kinderabsetzbeträge
zurückzufordern.
Im Übrigen ist zu
bemerken: § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 bestimmt bezüglich der
weiteren Voraussetzungen, unter denen ein Studium den Anspruch auf
Familienbeihilfe vermittelt, Folgendes: Die Aufnahme als ordentlicher Hörer
gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem
zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes
Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung
oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- oder
Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen.
Nach der zitierten gesetzlichen
Regelung ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe ein Leistungsnachweis
somit erst nach dem ersten Studienjahr zu erbringen, zuvor genügt der
Nachweis der Aufnahme als ordentlicher Hörer. Da zu Beginn eines Studiums
das Ablegen von Prüfungen häufig gar nicht möglich ist, muss dies
insbesondere für das erste Semester gelten, soweit nicht aus sonstigen
Umständen (z.B. Exmatrikulation bereits in den ersten Monaten) hervorgeht,
dass ein ernsthaftes Studium von Anfang an nicht geplant war. Da aus dem
Vorbringen des Berufungswerbers ein solcher Schluss nicht gezogen werden kann,
wird die Familienbeihilfe bis zu Ende des Wintersemesters 2004/2005
gewährt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 18.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1061-L/05
- Stammnummer
- 25483
- Gültig
- 18.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF