Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0149-I/04
Familienbeihilfenanspruch bei Studienabbruch nach drei Monaten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0149-I/04vom 25.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein im Oktober begonnenes Studium bereits im Dezember desselben Jahres ohne Ablegung einer einzigen Prüfung abgebrochen und während der Zeit des aufrechten Studiums intensiv nach anderen Ausbildungsmöglichkeiten gesucht, ist die Berufsausbildung nicht als ernsthaft zu bezeichnen. Dies umso mehr, als die mit Jänner angestrebte neue Ausbildung nicht absolviert wurde (mangels Voraussetzungen nicht absolviert werden konnte).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid
des Finanzamtes Y vom 17. Oktober 2003 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Oktober 2002 bis 30. August 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach Durchführung von Sachverhaltserhebungen forderte
das Finanzamt mit Bescheid vom 17. Oktober 2003 von der Beihilfenbezieherin
die Familienbeihilfe und den Kinderzuschlag für die Tochter M., geb. am
TT.MM.JJJJ, für den Zeitraum 1. Oktober 2002 bis
31. August 2003 zurück, da für Kinder, die studieren,
Familienbeihilfe nur gewährt werden könne, wenn ein ordentliches
Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Tochter M. habe das
Studium der P. am 1. Oktober 2002 begonnen, sich aber bereits mit
24. Dezember 2002 wieder abgemeldet. Daher bestehe jedenfalls ab
Jänner 2003 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe, es wären jedoch
auch die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum
von Oktober bis Dezember 2002 zurückzufordern, da bei einer Abmeldung
innerhalb von nur drei Monaten ab Beginn des Studiums nicht von einer
Ernsthaftigkeit des Betreibens des Studiums ausgegangen werden
könne.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die
Beihilfenbezieherin aus, ihre Tochter habe nach bestandener Reifeprüfung
das Studium der P. begonnen. Dazu habe sich die Tochter nach einer Wohnung in XY
umgesehen, wodurch zahlreiche Kosten entstanden wären. Die Vorlesungen
wären regelmäßig besucht worden. Trotzdem habe sich ihre Tochter
an anderen Bildungsinstituten über weitere Bildungsmöglichkeiten
informiert. Dabei brachte die Tochter im November 2002 in Erfahrung, dass ab
Jänner 2003 in XY ein Kurs zur "Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten"
beginnen würde, zu dem sie sich auch anmeldete. Kursbeginn wäre der
T2.MM.JJJJ, Kursende im August 2003 gewesen. Mit T3.MM.JJJJ habe die Tochter der
Studienbeihilfenbehörde den Abbruch ihres Studiums bekannt gegeben. Bei
einem Gespräch mit den Kursleitern des angestrebten Kurses wurde jedoch
festgestellt, dass die Tochter für eine derartige Ausbildung ungeeignet
sei, da sich dieser Kurs an Wiedereinsteiger ins Berufsleben richte. Diese
Information kam deshalb umso mehr überraschend, da beim der Anmeldung
vorausgehenden Informationsgespräch die Eignung der Tochter für den
Kurs nicht angezweifelt oder gar bestritten worden wäre. Die Tochter habe
sich sodann nach einer geeigneten Lösung umsehen müssen und sich
für den Besuch des k.K. entschieden. Da der Beginn dieser neuen Ausbildung
aber erst im Herbst 2003 möglich war, habe sie sich entschieden, bis zum
Herbst arbeiten zu gehen. Da die Tochter somit bis T3.MM.JJJJ als ordentliche
Hörerin tätig war, sei nicht einzusehen, dass die Familienbeihilfe
für diesen Zeitraum gestrichen werde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 28. Jänner 2004
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellt
nochmals klar, dass ab Jänner 2003 wegen des Abbruchs des Studiums
grundsätzlich kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehen könne.
Hinsichtlich des Zeitraumes von Oktober bis Dezember 2002 ging das Finanzamt
davon aus, dass ein ernsthaftes Betreiben des Studiums nicht zu erkennen sei,
da
laut
Studienbuchblatt nur eine befristete Zulassung zum Studium bestanden habe, weil
der Studienbeitrag nicht vollständig eingezahlt worden wäre,
sich
die Tochter bereits im Herbst über andere Ausbildungsmöglichkeiten
informiert habe und
sich
bereits im November 2002 für einen Kurs angemeldet
habe.
Auch wenn es zutreffen sollte, dass die
Tochter hinsichtlich der Fortsetzung ihrer Ausbildung falsch beraten worden sei
und durch die Wohnungssuche in XY zusätzliche Aufwendungen entstanden
wären, könnten diese Umstände bei der Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Beihilfenbezuges nicht berücksichtigt
werden.
Mit Fax vom 28. Feber 2004 legte die Einschreiterin
neuerlich "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung ein. Dieses Schreiben
wurde vom Finanzamt als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet und der Verwaltungsakt dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend
führte die Berufungswerberin aus, die Behauptung der Studienbeitrag
wäre nicht vollständig bezahlt worden, sei unrichtig. Dies könne
sie mittels Einzahlungsbeleg beweisen. Die Information über andere
Ausbildungsmöglichkeiten sei für sie kein Grund, das Studium als nicht
ernsthaft zu bezeichnen, da eine Information
"über sämtliche Möglichkeiten
der Weiterbildung während eines Studiums" wohl nicht verboten sei.
Die Anmeldung zum Kurs "A.z.W." wäre im November 2002 auf Grund einer
falschen Beratung durch das B.K. erfolgt. Im Dezember habe sich herausgestellt,
dass dieser Kurs für ihre Tochter jedoch gänzlich ungeeignet sei.
Nochmals zu erwähnen sei, dass ihre Tochter bis Weihnachten 2002 als
ordentliche Studierende an der Universität XY tätig gewesen sei und
als solche auch sämtliche Vorlesungen besucht habe sowie Kosten für
Wohnung und Lebensunterhalt zu tragen gehabt hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgeschriebene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als
ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass die Tochter der
Berufungswerberin im Dezember 2002 ihre Berufsausbildung abgebrochen hat und
somit jedenfalls ab Jänner 2003 kein Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag mehr besteht.
Das Finanzamt hat die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag jedoch bereits mit Oktober 2002 zurückgefordert. Dazu
steht folgender Sachverhalt - ebenso unbestritten -
fest:
Die Tochter der Berufungswerberin hat im Schuljahr
2001/2002 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt und sodann an der
Universität Innsbruck die Studienrichtung "DP" inskribiert. Im November
2002 entschloss sich die Tochter der Berufungswerberin ab Jänner 2003 einen
Kurs "A.z.W." zu besuchen. Bereits im Dezember 2003 wurde die Tochter der
Berufungswerberin darüber informiert, dass sie für den Besuch des
angestrebten Kurses nicht die geforderten Voraussetzungen mitbringt und diesen
deshalb nicht absolvieren kann. Daraufhin beschloss die Tochter der
Berufungswerberin im Herbst 2003 das KK an der HA in XY zu besuchen und bis zu
diesem Zeitpunkt zu arbeiten. Tatsächlich scheinen im
Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung folgende
Beschäftigungszeiten auf:
|
T1. bis T2. M1 2003
|
W-GmbH
|
T3. M2 bis T4. M3 2003
|
M-GmbH
Wie bereits eingangs
ausgeführt, besteht Familienbeihilfenanspruch für volljährige
Kinder u.a. dann, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden und weitere
Voraussetzungen hinsichtlich des Alters und des Erreichens des Ausbildungszieles
erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
"Berufsausbildung" im Sinne der Bestimmung des § 2 Abs. 1
lit. b FLAG 1967 vor, wenn neben dem laufenden Besuch einer der
Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung das ernstliche und
zielstrebige, nach Außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg
deutlich zum Ausdruck kommt (vgl. etwa VwGH 20.6.2000, 98/15/0001). Nach dieser
Definition reicht somit allein der Besuch von Vorlesungen an der
Universität nicht aus, um die Absolvierung einer Berufsausbildung zu
dokumentieren.
Im gegenständlichen Fall teilt der unabhängige
Finanzsenat die Ansicht des Finanzamtes hinsichtlich des Nichtvorliegens einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 auch im Zeitraum von
Oktober bis Dezember 2002 aus folgenden Gründen:
Einerseits ergibt sich die Unentschlossenheit der Tochter
hinsichtlich ihrer weiteren Berufsausbildung bereits aus den Angaben der
Berufungswerberin selbst. So hat diese in Ihrer Eingabe an das Finanzamt,
datiert mit 2. Mai 2002, angegeben, dass die Tochter im Herbst des Jahres
2002 die PA in XY besuchen werde. In der Faxeingabe vom 9. Oktober 2002
wurde sodann bekannt gegeben, dass die Tochter an der Universität XY das
Diplomstudium der P. begonnen habe. Somit hat die Tochter hinsichtlich ihrer
weiteren Ausbildung bereits über den Sommer 2002 ihre Ziele geändert.
Diese Tatsache für sich alleine wäre nicht hervorzuheben und
würde auch keinerlei Rückschlüsse auf die Ernsthaftigkeit der
Betreibung eines Studiums (einer Ausbildung) zulassen, wenn nicht unbestritten
feststehen würde, dass sich die Tochter im unmittelbaren Anschluss an den
Beginn des Studiums der P. bereits wieder über andere
Ausbildungsmöglichkeiten informiert hat und bereits im dem Monat des
Studienbeginnes folgenden Monat den Entschluss fasste, ab Jänner 2003 eine
andere Ausbildung, welche in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang mit dem
begonnenen Studium gestanden wäre, zu beginnen. Dazu ist es letztlich aber
nicht gekommen, da nach den Ausführungen der Berufungswerberin ihre Tochter
nicht die geforderten Voraussetzungen für diese Ausbildung
erfüllte.
Allein aus dieser nach Außen in Erscheinung tretenden
Chronologie der Abläufe ist - nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates - deutlich ersichtlich, dass sich die Tochter der
Berufungswerberin offenbar selbst unschlüssig war, welche weitere
Ausbildung sie nach Ablegung der Reifeprüfung absolvieren möchte und
das Studium offensichtlich ohne klaren Entschluss hinsichtlich der späteren
Berufswahl gewählt wurde. Wenn aber der Entschluss zur Ausübung eines
mit der konkret absolvierten Ausbildung in Zusammenhang stehenden Berufes derart
unklar ist und innerhalb kürzester Zeit nach Beginn einer Ausbildung nicht
nur Informationen über andere Ausbildungsmöglichkeiten eingeholt,
sondern bereits der Entschluss zur Absolvierung einer anderen und mit der
ursprünglichen in keinem Zusammenhang stehenden Ausbildung gefasst wird,
kann nach objektiven Kriterien eine ernsthafte Betreibung des kurzfristig
inskribierten Studiums nicht erkannt werden. Wie bereits eingangs
ausgeführt, kommt es nämlich nicht nur darauf an, dass Vorlesungen
besucht werden, vielmehr muss nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch das ernstliche und zielstrebige Bemühen um
den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl. VwGH 16.11.1993, 90/14/0108; VwGH
20.11.1996, 94/15/0130).
Andererseits wird von der Berufungswerberin lediglich
behauptet, ihre Tochter hätte Vorlesungen regelmäßig besucht und
in diesem ersten Semester sämtliche Prüfungen ablegen wollen, ein
Beweis dafür wurde jedoch nicht erbracht. Gegen diese Behauptung sprechen
folgende Tatsachen:
Auch
wenn es - wie die Berufungswerberin im Vorlageantrag richtig ausführt
- "nicht verboten" ist, sich während eines Studiums "über
sämtliche Möglichkeiten der Weiterbildung" zu informieren, spricht die
Suche nach anderen Ausbildungsmöglichkeiten doch eindeutig dagegen, dass
die Tochter das inskribierte Studium jemals tatsächlich, ernstlich und
zielgerichtet betreiben wollte. Vielmehr lässt diese Vorgangsweise den
Schluss zu, dass die Inskription nur deshalb erfolgte, um in der Phase der
Entscheidungsfindung weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben.
Die
Tochter der Berufungswerberin hat sich bereits im November 2002 und somit
bereits nach einem Monat des Studiums entschlossen, eine andere Ausbildung zu
beginnen, welche ihr - wenn es tatsächlich dazu gekommen wäre -
die Fortsetzung ihres Studiums nicht mehr möglich gemacht hätte. Es
entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass davon ausgegangen werden kann,
dass kein ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen hinsichtlich des
Abschlusses einer Ausbildung mehr vorliegt, wenn bereits fest steht, dass diese
Ausbildung in Kürze ohnehin ohne Abschluss beendet wird.
Nach
den Berufungsausführungen hat die Tochter der Berufungswerberin ihr Studium
am 24. Dezember 2002 beendet. Tatsache ist jedoch, dass die polizeiliche
Abmeldung nach den Eintragungen im Zentralen Melderegister bereits mit
2. Dezember 2002 erfolgte und sodann kein Wohnsitz in XY mehr aufscheint.
Die Tatsache der Aufgabe der Wohnung in XY bereits Anfang Dezember 2002 steht
aber in krassem Widerspruch zu den Ausführungen in den Eingaben der
Berufungswerberin, nach welchen die Tochter einerseits ihr Studium bis Ende
Dezember 2002 ernsthaft und zielstrebig betrieben hätte und sodann -
ebenfalls in XY - einer anderen Ausbildung nachgehen hätte wollen. In
diesem Zusammenhang darf auch nicht unerwähnt bleiben, dass sich die
Tochter der Berufungswerberin im November
2002 in KB nach diversen Ausbildungsmöglichkeiten erkundigte, obwohl
sie doch zu diesem Zeitpunkt in Innsbruck ihrem Studium nachgegangen sein
soll.
Selbst
wenn es zutreffen sollte, dass der Nichtbesuch der ab Jänner 2003
beginnenden neuen Ausbildung lediglich durch die falsche Beratung bedingt
gewesen war, ist es doch verwunderlich, dass die Tochter ihr inskribiertes
Studium nicht fortsetzte nachdem sie im Dezember 2002 erfahren hatte, dass diese
angestrebte Ausbildung für sie nicht zugänglich war. Wenn - wie
behauptet - der Willen bestanden hätte, sämtliche Prüfungen
im ersten Semester abzulegen und das Studium bis Ende Dezember 2002 ernsthaft
und zielstrebig betrieben worden wäre, wäre es für die Tochter
der Berufungswerberin wohl ein Leichtes gewesen, zu den entsprechenden
Prüfungen anzutreten.
Statt
ihr Studium fortzusetzen hat sich die Tochter der Berufungswerberin jedoch dazu
entschlossen, das Studium abzubrechen und einer Berufstätigkeit nachzugehen
und ist dazu im Jänner 2003 kurzfristig und sodann von Feber bis Juni 2003
durchgängig einer nichtselbständigen Tätigkeit in der Nähe
ihrer Heimatgemeinde nachgegangen.
Nach der oben
angeführten Bestimmung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 steht
Familienbeihilfe nur dann zu, wenn sich ein volljähriges Kind in
Berufsausbildung befindet. Auf Grund der angeführten Tatsachen und
Überlegungen kommt der unabhängige Finanzsenat in freier
Beweiswürdigung unter Betrachtung der Gesamtumstände zum Schluss, dass
eine Vielzahl von Argumenten dafür sprechen, dass das inskribierte Studium
von der Tochter der Berufungswerberin nicht bzw. nicht ernsthaft und zielstrebig
betrieben worden ist. Daran kann auch die kurzfristige Wohnungsnahme in XY , der
Ankauf einer Semesterfahrkarte der Verkehrsbetriebe und allfällig
angefallene Übersiedlungskosten nichts ändern, da diese Aufwendungen
keinen Rückschluss auf die tatsächliche Absolvierung einer konkreten
Ausbildung zulassen. Letztlich steht damit den obigen Ausführungen
lediglich die unbewiesene und zum Teil auch durch unbestreitbare Tatsachen
widerlegte Behauptung der Berufungswerberin hinsichtlich des Besuches von
Vorlesungen entgegen.
Letztlich ist aber auch noch anzumerken, dass - nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates - auch der tatsächliche
Besuch von Vorlesungen über einen zwei- bis dreimonatigen Zeitraum nicht
als Berufsausbildungsmaßnahme im Sinne der Bestimmung des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG 1967 angesehen werden kann, wenn während
dieser Zeit bereits intensiv nach einer anderen Ausbildungsmöglichkeit
gesucht wird und das Studium ohne Ablegung einer einzigen Prüfung nach
derart kurzer Zeit wieder beendet wird, zumal nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes der Besuch von Vorlesungen allein nicht als
Absolvierung einer Berufsausbildung angesehen werden kann.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 25. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0149-I/04
- Stammnummer
- 15558
- Gültig
- 25.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF