Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/06
1) Dauernde Trennung der Ehegatten 2) Höhe des Sonderausgabenabzugs 3) Auslandsstudium des Sohnes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/06vom 19.01.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
In einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung gemachte Angaben zur Person sind als Entscheidungsgrundlage zu verwenden, wenn keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse/Bw., vom
15. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr.
Neustadt vom 1. August 2005 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) hat vom 1. Jänner 2004 bis
31. Dezember 2004 Pensionseinkünfte und Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus ihrer Tätigkeit für die
Arbeitgeber/BW. bezogen.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat
die Bw. in der Rubrik "Angaben zur Person" u.a. angegeben, verheiratet zu sein,
jedoch seit 10 Jahren dauernd getrennt von ihrem Ehegatten zu leben und im Jahr
2004 mindestens sieben Monate für 1 Kind Familienbeihilfe bezogen zu
haben.
Mit der v.a. Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
2004 hat die Bw. u.a. den Alleinerzieherabsetzbetrag für 1 Kind, den
Sonderausgabenabzug für Wohnraumschaffung/-sanierung iHv EUR 7.872,08 und
den Abzug von Beiträgen an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften iHv EUR 230,00 beantragt. Die Ausgaben für das
Weltwirtschaft-Studium ihres Sohnes in England hat die Bw. als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat die
Bw. folgende Unterlagen beigelegt:
Bestätigung
der Bank vom 17. Jänner 2005 über 2004 geleistete
Kreditrückzahlung iHv EUR 7.000,00 und angefallene Belastungen iHv EUR
2.986,71 (davon belastete Zinsen EUR 2.958,75).
Bestätigung
der Bank2 vom 14. Jänner 2005 über 2004 geleistete
Kapitalrückzahlungen iHv EUR 872,08.
Schreiben
der Universität Warwick vom 23. September 2004 an Bank3, lautend:
"STATEMENT OF STUDENT STATUS This is to
confirm that Mr FH is registrated as a full time student at the University of
Warwick, reading for the degree of BSc in economics 3 yr Variants, with a period
of study commencing on 27 September 2004 and ending on 30 June 2007 ...
E-Ticket
vom 11. November 2004, lautend:
"Thank you for booking with SN Brussels
Airlines Flight Details: Your flight has been succesfully registrated by
SN Brussels Airlines on
11th Nov 2004
... Flight from Vienna to Brussels, departing 04/01 ... from Brussels to
Birmingham, departing 04/01 ... from Birmingham to Brussels, departing 13/03 ...
from Brussels to Vienna, departing 13/03 ... Passenger Information:
Adult 1: Mr.
FH
Amount:
EUR 266,61 ..."
Am 27. April 2005 hat das Finanzamt der Bw. vorgehalten:
"Ein ausländisches Studium kann nur dann
zu einer außergewöhnlichen Belastung führen, wenn in der
näheren Umgebung dieses oder ein entsprechendes Studium nicht absolviert
werden kann. Sie werden nun gebeten nachzuweisen, dass in der unmittelbaren
Umgebung (ev. Wien, FH) dieses Studium nicht möglich ist."
Auf den Vorhalt (27. April 2005) hat die Bw. nicht
geantwortet.
Eine am 1. August 2005 durchgeführte
Behördenanfrage an das Zentrale Melderegister hat ergeben, dass sich der
Hauptwohnsitz von Dr.NH - dem Ehegatten der Bw. - seit 9. August 1996 in
Adresse/Bw. befindet und dass Dr.NH vom 1. Oktober 1998 - 16. Dezember 2002
einen Nebenwohnsitz in Wien hatte.
Mit dem am 1. August 2005 erlassenen
Einkommensteuerbescheid 2004 hat das Finanzamt die Pensionseinkünfte der
Bw. und ihre Einkünfte aus dem Dienstverhältnis bei der
Arbeitgeber/BW. veranlagt, hat den Alleinerzieherabsetzbetrag versagt, hat EUR
730,00 als Sonderausgaben gemäß
§ 18 EStG 1988 idgF anerkannt,
hat Kirchenbeiträge iHv EUR 75,00 Einkommen mindernd berücksichtigt
und hat den Antrag, Ausgaben für die auswärtige Berufsausbildung des
Sohnes als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen,
abgewiesen.
Begründend hat das Finanzamt ausgeführt, dass nur
die nachgewiesenen Ausgaben Einkommen mindernd berücksichtigt worden sind
und der Alleinerzieherabsetzbetrag deshalb versagt worden ist, weil die Bw. im
Veranlagungsjahr mehr als sechs Monate in einer Gemeinschaft mit einem
Ehepartner gelebt habe.
Mit Eingabe vom 29. August 2005 hat die Bw. beantragt, die
Berufungsfrist bis 15. Dezember 2005 zu verlängern.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2005 hat die Bw. den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 1. August 2005 angefochten und hat - ihr
Berufungsbegehren - begründend ausgeführt:
"... Ich bin nicht Alleinerzieher, jedoch bin
ich Alleinverdiener.
Mein Mann hatte im vergangenen Jahr bereits
seinen Arbeitsplatz in Bahrain verloren, musste sich dort einer Notoperation
unterziehen und eine Weile verbleiben.
Es gibt in Bahrain keine Krankenversicherung
und überhaupt nichts Soziales. In Österreich war mein Mann als
"arbeitsloser Akademiker" gemeldet, ohne Arbeitslosenunterstützung
natürlich.
Beilagen:
- Ich habe monatlich für
den Konkurs der Baufirma, die mein Haus seinerzeit baute, € 700,00 zu
bezahlen (korrupter Konkurs 1996 der Baufirma, nicht aus meinem
"Verschulden". - Kopien für Wohnbauförderungszahlungen, 2-mal
jährlich. - für das Studium meines Sohnes zu sorgen, ab Herbst
2004. - Flugkarten, eine habe ich (Hinreise nach England) nicht mehr
ausdrucken können, bzw. eine Kopie gefunden. - Die monatlichen
Zahlungen für die Uni. - Kirchenbeitragszahlungen -
Insassenunfallversicherung - Bestätigung, die seinerzeit von mir
verlangt wurde, dass in Bahrain keine Familienbeihilfe oder dgl. ausbezahlt
wird.
Zu meinem Einspruch, der wie eine Bitte ist,
fühle ich mich veranlasst zu sagen, dass ich es sehr schätze, auch in
meinem Bekanntenkreis, dass im hiesigen Finanzamt immer alle Beamten sehr
bemüht sind.
Als Frau mit alter Erziehung, folgte ich
überall hin meinem Mann nach. So war es früher eben. Ich habe immer
überall versucht das Beste aus jeder Lebenssituation zu machen.
Auch jetzt, da der Arbeitsplatz meines Mannes
in Jordanien, der beiden Golfkriege wegen, ausgerechnet am Ende seines
Arbeitslebens dann doch verloren ging, er ab und an Arbeit in Bahrain fand, weil
er in Österreich nichts bekommen konnte, mache ich, was ich kann.
Ich habe zu Ende meines
Dienstverhältnisses bei Arbeitgeber/BW., heraus gefunden, dass ich durch
Zuverdienst und aufgezwungenen, zuweilen massiven Überstunden nur sehr
wenig bewirken konnte, dadurch, dass beide Einkommen zusammen gerechnet wurden
und dem nach die Steuer abgerechnet wurde, extra Sozialversicherung bezahlte und
am Ende selbst erkrankte, durch Überbelastung.
Mein Mann wurde wieder operiert und bekommt
Chemotherapie, die ihn sehr strapaziert, physisch und psychisch - und mich auch
in Folge.
Ich lege diesem Schreiben alle Unterlagen, die
ich gefunden habe, bei. Es kann durchaus sein, dass einige fehlen.
Die Abschreibungs-Obergrenze
überschreitend möchte ich aus meinem Herzen noch dazu sagen, was die
Gesetzgeber nicht beachten, dass auch die anderen Zahlungen trotzdem zu zahlen
sind. Ich habe ehrlich gehungert."
Der Berufung (15. Dezember 2005) hat die Bw.
beigelegt:
Auftragsbestätigung
über eine Zahlung iHv EUR 230,00; Verwendungszweck:
"Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ...
andere Fonds ... Spende!" an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der
Letzten Tage vom 7. Juni 2004.
Auftragsbestätigung
über eine Zahlung iHv EUR 128,00; Verwendungszweck:
"Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ...
andere Fonds ... Spende!" an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der
Letzten Tage vom 5. Oktober 2004.
Auftragsbestätigung
über eine Zahlung iHv EUR 12,15; Verwendungszweck:
"Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ...
andere Fonds ... Spende!" an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der
Letzten Tage vom 1. Dezember 2004.
Schreiben
der Bank3 vom 1. November 2004 an den Sohn der Bw.; lautend:
"...
I am writing to advice you that we have been unable to pay the following item
because you have insufficient cleared funds available to
you.
The
item
is:
Direct
Debit £ 1,335.29 Payee University
Warwick
Direct
Debits are usually claimed again within a fortnight by the
payees.
A
charge of £ 30.00 will be deducted from your account for returning the
above item ...
"Direct
Debit Notification" der Universität Warwick vom 17. Dezember 2004 an den
Sohn der Bw.; lautend:
On or within 3 working days after 14/Jan/2005,
the following account will be debited with: £ 1,309.00 ... The
amount to be debited is in respect of the following: Tuition Fees:
£ 379.00 Accomodation Fees £ 930.00 ..."
Durchführungsbestätigung
einer Auslandsüberweisung (27. Dezember 2004); Zahlungsgrund:
Universitätskosten iHv EUR 1.400,00
Tabelle
"Budget" mit Ausgaben iHv insgesamt
£ 3,016.00 für "University,
Vodafone, House Rent, Societies, Heating, Electricity, Bus Card, Insurance,
Household, Food, Stationary, Hygiene/Hair, Free Time, Medicine, Train + Taxi
(Flight), Extra Rent, Exam Resit, Utensils, Books, Furniture" und dem
handschriftlichen Vermerk: "Sagt leider nichts
über das Jahr aus. Das sind die Nebenkosten - Internat, Heizung, Bahnkarten
usw."
Schreiben
der Universität Warwick vom 23. September 2004 an Bank3 ,
lautend:
"STATEMENT OF STUDENT STATUS This is to
confirm that Mr FH is registrated as a full time student at the University of
Warwick, reading for the degree of BSc in economics 3 yr Variants, with a period
of study commencing on 27 September 2004 and ending on 30 June 2007 ...
E-Ticket
vom 11. November 2004, lautend:
"Thank you for booking with SN Brussels
Airlines Flight Details: Your flight has been succesfully registrated by
SN Brussels Airlines on
11th Nov 2004
... Flight from Vienna to Brussels, departing 04/01 ... from Brussels to
Birmingham, departing 04/01 ... from Birmingham to Brussels, departing 13/03 ...
from Brussels to Vienna, departing 13/03 ... Passenger Information:
Adult 1: Mr.
FHAmount:
EUR 266,61 ..."
Bestätigung
für das Kalenderjahr 2004 der V-GmbH über die Zahlung der
Insassenunfall-Versicherung iHv EUR 64,21.
Bestätigung
der Bank vom 17. Jänner 2005 über 2004 geleistete
Kreditrückzahlung iHv EUR 7.000,00 und angefallene Belastungen iHv EUR
2.986,71 (davon belastete Zinsen EUR 2.958,75).
Telefax
vom 14. Dezember 2004; Absender: ..., lautend:
"December 14. 2004 TO WHOM EVER IT MAY
CONCERN I,
Dr.NH
holder of AUSTRIAN PASSPORT ... father of FH , state that I am not getting any
financial or non financial assistence nor scholorship for my son from the
Government of Bahrain or any other
Institute.
Dr.NH
KINGDOM
OF
BAHRAIN
December
14. 2004"
Das Telefax ist unterfertigt
worden; die handschriftlich beigefügte Unterschrift lautet: Dr.NH
.
Bestätigung
der Bank2 vom 14. Jänner 2005 über 2004 geleistete
Kapitalrückzahlungen iHv EUR 872,08.
Kontoauszug
vom 7. November 2005 mit den 2 Lastschriften "Wohnbauförderung Land
NÖ" iHv jeweils EUR 436,04.
Bestätigung
der Bank vom 17. Jänner 2005 über 2004 geleistete
Kreditrückzahlung iHv EUR 7.000,00 und angefallene Belastungen iHv EUR
2.986,71 (davon belastete Zinsen EUR 2.958,75).
"Invoice
for Tuition Fees" der Universität Warwick an die Bw., betreffend "Course
fees, Payment due 27 September 2004, Amount £ 1150.00"
"Direct
Debit Notification" der Universität Warwick vom 15. Oktober 2004 an den
Sohn der Bw.; lautend:
On or within 3 working days after 29/Oct/2004,
the following account will be debited with: £ 1,335.29 ...
The amount to be debited is in respect of the following: Tuition
Fees: £ 392.00 Accomodation Fees £ 943.29 ..."
"Direct
Debit Rejection" der Universität Warwick vom 3. November 2004 an den Sohn
der Bw.; lautend:
"A claim made by the University on 1 November
2004 has been returned unpaid by your bank/building society for the following
reason: Refer to Payer Amount Requested: £
1335.29 Penalty Amount: £ 33.39 Total Amount now due:
£ 1368.68 ... You must now make arrangements to settle the amount
owing, in full by cheque or card, by 12 November 2004 to avoid further late
payment penalty charges ..."
Am
31. Juli 2006 hat das Finanzamt die Berufung (15. Dezember 2005) mit
Berufungsvorentscheidung abgewiesen und hat im Begründungsteil der
Berufungsvorentscheidung ausgeführt:
"Da sich Ihr Gatte fast ausschließlich im
Ausland aufhält und deshalb nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist,
kann der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht zuerkannt werden.
Ein auswärtiges Studium kann nur dann
steuerlich abgesetzt werden, wenn im Einzugsgebiet keine gleichwertige
Ausbildung möglich ist. Ihr Sohn studiert in Warwick Economics. Es wird
festgestellt, dass eine gleichwertige Ausbildung an der
Wirtschaftsuniversität in Wien - als im Einzugsbereich - möglich
ist. Das Studium in England kann deshalb zu keiner außergewöhnlichen
Belastung führen.
Sonderausgaben wurden gemäß den im
Einkommensteuergesetz festgelegten Höchstbeträgen anerkannt. Eine
Beantragung weiterer Aufwendungen kann sich deshalb nicht steuerlich
auswirken."
Am
23. August 2006 hat die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz beantragt und hat begründend ausgeführt:
"Erhebe Einspruch gegen die Abweisung meines
Einspruches gegen den Einkommensteuerbescheid 2004, mit der Begründung,
seit Jahren Alleinverdiener zu sein.
Die Firma meines Gatten ging in Amman,
Jordanien, im Jahr 2000 in den Konkurs.
Seit dieser Zeit ist mein Mann "Arbeit
suchend".
Da er ein Arbeitsleben lang im Ausland
arbeitete, in Österreich beim AMS als "arbeitsloser Akademiker" gemeldet
war, ohne Arbeitslosengeldanspruch, angeblich "überqualifiziert", suchte er
natürlich wieder im Ausland nach Arbeit. Leider dieses Mal, Begründung
am Ende meines Schreibens, ohne Erfolg.
Mein Sohn war, seit er die Volksschule in Wien
verlassen hatte, im Ausland zur Schule gegangen, weil das sein Vater damals so
wollte und ich die Ehe nicht kaputt machen wollte und auch aus anderen
Gründen.
Er ging in die Englische Schule, St.
Christopher's mit Cambridge (Oxford) System, in Voraussicht, dass er in Europa
später weiter studieren wird, um endlich wieder in die Nähe seiner
Heimat Österreich zu kommen. Englisch war daher seine Hauptsprache.
Nun haben wir in Österreich dieses System
noch nicht. Daher kann keine Universität hier damit verglichen werden. Sein
Studienweg war daher zwangsweise vorausgezeichnet, abgesehen davon, dass er in
Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns
angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die
Universität in Wien stark überbelegt war.
Mein Mann litt zu dieser Zeit bereits an Krebs
(Adeno Karzinom) im Unterbauch, wurde in Bahrain notoperiert, denn er schaffte
den Flug nicht zurück nach Österreich, wäre gestorben, als er
wieder einmal am Golf nach Arbeit suchte. Er hatte vom AMS keine Arbeit
vermittelt bekommen, mit der Begründung: "... schauen Sie, Österreich
ist nur ein kleines Land, sie sind eindeutig überqualifiziert ...".
Als mein Mann keine Luft bekommend, 2004 wieder
in Österreich war, fand der Arzt eine Metastase im rechten
Lungenflügel. Er wurde in Wien operiert und bekam in Bad Vöslau
Chemotherapie.
Er hat auch nach dem Krebs, nie wieder die
Möglichkeit in der Lebensmittelbranche zu arbeiten.
Seit ca. zwei Jahren ist er
arbeitsunfähig, wird laufend untersucht und behandelt.
Es ist, und war niemand anderer da um Geld zu
verdienen, außer mir.
Abgesehen von meinen Magengeschwüren und
Zwölffingerdarmgeschwüren, werde ich demnächst irgendwann am
offenen Herzen operiert werden müssen.
Mein Mann, der vor mehr als dreißig
Jahren sein Doktorat in Österreich, Wien gemacht hatte, war ab dem Jahr
1974 ein "arbeitsloser Akademiker", wie heute, der dann im Ausland seinen
"Ausweg" gefunden hatte, der mit dem ersten der beiden Irak-Kriege verloren
ging, sowie unsere Existenz."
UFS-Recherchen
im Zentralen Melderegister:
Von 9. August 1996 bis zu seinem Tod am 21. Mai 2008 ist
Adresse/Bw. der den Meldebehörden bekannt gegebene Hauptwohnsitz von Dr.NH
gewesen.
Adresse/Bw. ist ab 5. Juli 1996 der den Meldebehörden
bekannt gegebene Hauptwohnsitz von FH (geb. 1986) gewesen.
UFS-Recherchen
in der Grundstücksdatenbank:
Die Bw. hat das Grundstück und das Gebäude p. A.
Adresse/Bw. im Alleineigentum erworben (Kaufvertrag, 21. März 1994).
UFS-Recherchen
im Internet:
Auszug
aus einem Artikel über die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten
Tage (Website, de.wikipedia.org):
"Die
Mitglieder zahlen den "Zehnten", also ein Zehntel ihres jährlichen
Ertrages. Unter Ertrag wird dabei das persönliche Einkommen verstanden und
nicht näher spezifiziert. Die Zehnteneinnahmen werden für die
Finanzierung von Bauprojekten, Gebäudeunterhalt, Lehrmitteln,
humanitäre Hilfe, Aktivitäten und anderem verwendet. Auch dies ist
Bedingung für den Tempelbesuch."
Definition:
"Zehnten" (Website, de.wikipedia.org):
"Zehnt", "Zehnter", "der Zehnte" (auch
Kirchenzehnter) bezeichnet eine etwa zehnprozentige traditionelle Steuer an eine
religiöse oder weltliche Institution. Viele Freikirchen erwarten von ihren
Mitgliedern in der Regel einen Zehnten als freiwillige Abgabe, wobei der
tatsächlich gespendete Betrag normalerweise dem Einzelnen überlassen
ist. Die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage (Mormonen) verlangt
den vollen Zehnten vom Ertrag ihrer Mitglieder."
Aus
der Website der Wirtschaftsuniversität Wien
(wu-wien.ac.at):
Die Wirtschaftsuniversität Wien (WU) ist
die größte wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa.
Die Forschungs- und Lehrinhalte reichen von Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft,
und Wirtschaftsrecht bis zu den Sozialwissenschaften. Die Vielfalt an
Spezialisierungen spiegelt sich in einem breiten Ausbildungsangebot wider.
Die WU hat 22.000 Studierende. Jährlich
schließen 1.500 Absolvent/inn/en ihr Studium ab und haben beste
Einstiegsmöglichkeiten auf dem internationalen Arbeitsmarkt ...
Die WU bietet Bachelor-, Master- und
Doktorat/PhD-Studienprogramme an. Eine Vielzahl an Forschungs- und Lehrinhalten
ermöglicht eine individuelle Ausrichtung des Studiums.
Die WU ist eine internationale
Universität. 25% der Studierenden sind internationale Studierende aus 106
Ländern. Zahlreiche Studieninhalte und Studienprogramme bilden speziell
für die internationale Karriere aus.
Mit 200 Partneruniversitäten steht den
Studierenden für den Studienaustausch die Welt offen ...
Folgende Studien werden auf Deutsch abgehalten:
Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, Bachelorstudium
Wirtschaftsrecht, Masterstudium Wirtschaftsrecht, Masterstudium
Wirtschaftspädagogik, Masterstudium Wirtschaftsinformatik, Doktoratsstudium
der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (Englisch unter bestimmten
Voraussetzungen) und Doktoratstudium Wirtschaftsrecht. Folgende Studien
werden auf Englisch abgehalten: PhD in Finance
Für die deutschsprachigen Studien
müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen werden.
Folgende Zeugnisse werden als Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen
Sprache anerkannt und sind gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung zum Studium im
Auslandsreferat der Studienabteilung vorzulegen: Deutsch als
Maturaprüfungsfach in Ihrem Reifezeugnis, Ergänzungsprüfung/
Deutsch im "Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten", Zeugnis der
Kursstufe "Mittelstufe 3" der Wiener Internationalen
Hochschulkurse/Innovationszentrum der Universität Wien, "B2 Mittelstufe
Deutsch" des Österreichischen Sprachdiploms Deutsch, Zeugnis über die
Universitäts-Sprachprüfung aus Deutsch (Universität Wien,
Institut für Germanistik), "Goethe-Zertifikat B2" oder höhere Stufe
des Goethe-Instituts (gültig für Prüfungen ab Herbst 2007),
"Zentrale Mittelstufenprüfung" oder höhere Stufe des Goethe-Instituts
(gültig für Prüfungen bis Herbst 2007), "Deutsches Sprachdiplom -
Zweite Stufe" der Kultusministerkonferenz in Deutschland, TestDaF (in allen
Teilprüfungen mindestens Niveaustufe TDN 4) oder Deutsche
Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer
Studienwerber/innen (DSH)
Bewerber/innen für das Bachelorstudium
können, wenn sie noch keines der oben angeführten Deutsch-Zertifikate
erworben haben, als außerordentliche/r Studierende/r bis zu vier Semester
im Rahmen des Vorstudienlehrgangs der Wiener Universitäten Deutschkurse
besuchen, falls sie die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem
Bachelorstudium an der WU erfüllen und einen Zulassungsbrief erhalten
haben. Der Kursbeitrag beträgt 400 € pro Semester. Während des
Besuchs des Deutschkurses als außerordentliche/r Studierende/r ist der
Besuch von Lehrveranstaltungen im Rahmen des ordentlichen Studiums nicht
möglich. Nachdem die Ergänzungsprüfung aus Deutsch im
Vorstudienlehrgang der Wiener Universitäten erfolgreich absolviert wurde,
kann die Einschreibung für das gewählte Bachelorstudium erfolgen. Der
Vorstudienlehrgang kann nur mit einer positiven Ergänzungsprüfung aus
Deutsch abgeschlossen werden. Keines der anderen oben angeführten
Zertifikate kann als Abschluss des Vorstudienlehrganges akzeptiert
werden.
Wintersemester
2004/2005:
"Dauer: 01. Oktober 2004 bis 30. Jänner
2005; Zulassungs- und Rückmeldungsfrist (Allgemeine Zulassungsfrist): 06.
Juli 2004 bis 29. Oktober 2004; Nachfrist mit erhöhtem Studienbeitrag um
10%: 30. Oktober 2004 bis 30. November 2004, Weihnachtsferien: 23. Dezember 2004
bis 09. Jänner 2005; Semesterferien: 31. Jänner 2005 bis 20. Februar
2005"
Aus
der Website der Universität Warwick (warwick.ac.uk):
"Studying Economics at Warwick means joining
one of Europe's top Economics departments, with a high profile in both teaching
and research. You'll receive a first rate training in economic analysis and
quantitative methods, as well as historical, industrial and international
comparative perspectives. For UK and EU students, there is also the opportunity
to spend a year studying within another European Economics department, as part
of the ERASMUS scheme. Warwick Economics graduates are highly valued by the UK's
major employers."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass über
die Berufung (16. Dezember 2005) mit Berufungsvorentscheidung (31. Juli 2006)
entschieden worden ist. Eine Berufungsvorentscheidung ist mit Vorlageantrag
anfechtbar; aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass die Bw. am 23.
August 2006 einen Vorlageantrag gestellt hat.
Gemäß
§ 276 Abs 2 BAO idgF beträgt die
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung 1 Monat ab Zustellung der
Berufungsvorentscheidung: Von der v.a. Sachlage ausgehend ist festzustellen,
dass die Berufungsvorentscheidung innerhalb der
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung angefochten worden ist.
Mit dem innerhalb der
Berufungsfrist/Berufungsvorentscheidung eingebrachten Vorlageantrag gilt die
Berufung als unerledigt (§ 276 Abs 3 BAO idgF): Im zweitinstanzlichen
Berufungsverfahren ist daher über alle im ggstl. Berufungsverfahren
gestellten Berufungsanträge zu entscheiden.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist im ggstl.
Berufungsverfahren strittig, ob der Bw. der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag oder keiner der vorgenannten Absetzbeträge
zusteht. Strittig ist außerdem, ob Sonderausgaben in einem das
Sonderausgabenviertel übersteigenden Ausmaß abzugsfähig sind, ob
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften in
einem EUR 75,00 übersteigenden Ausmaß abzugsfähig sind und
ob Ausgaben für das Studium des Sohnes an der Universität Warwick (GB)
als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Ad
Streitpunkt Alleinverdienerabsetzbetrag:
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage
anzuwenden:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988
in der 2004 geltenden Fassung steht der Alleinverdienerabsetzbetrag einem
Alleinverdiener zu; der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt jährlich
bei einem Kind EUR 364,00. Alleinverdiener im Sinne des § 33 Abs 4 Z 1 EStG
1988 in der 2004 geltenden Fassung ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Zusätzliche
Voraussetzung für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ist,
dass die in § 33 Abs 4 Z 1 EStG 1988 idgF angeführten
Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
Aus der vorzit. Rechtslage ist abzuleiten, dass der
Alleinverdienerabsetzbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr nur dann
zusteht, wenn der Steuerpflichtige (die Steuerpflichtige) in diesem Kalenderjahr
mehr als sechs Monate verheiratet ist und von seiner (ihrem) unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegattin/-gatten nicht dauernd getrennt lebt.
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den
Alleinverdienerabsetzbetrag vorliegen oder nicht vorliegen, ist eine auf der
Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Sachbeweis im
naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn nicht erforderlich. Von mehreren
Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167
Abs 2 BAO idgF; Ritz,
BAO3, § 167,
Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Beweisführungsregeln werden in der
Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der
Beweiswürdigung zu beachten, dass die Gewährung des
Alleinverdienerabsetzbetrages eine steuerliche Begünstigung ist: Bei
steuerlichen Begünstigungen trifft die Beweislast für das Vorliegen
der Anspruchsvoraussetzungen den Steuerpflichtigen. Der
Alleinverdienerabsetzbetrag ist daher nur dann zu gewähren, wenn die Bw.
nachweist (oder glaubhaft macht) dass die Anspruchsvoraussetzungen für die
Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages vorliegen.
Über die
Anspruchsvoraussetzungen/Alleinverdienerabsetzbetrag -
"mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet zu sein", "keine
dauernde Trennung der Ehegatten im
Streitjahr" und "unbeschränkte
Steuerpflicht des Ehegatten" - ist aus den Verwaltungsakten
festzustellen:
Ad
Anspruchsvoraussetzung/Alleinverdienerabsetzbetrag "mehr als sechs Monate im
Kalenderjahr verheiratet zu sein":
Zu der v.a. Anspruchsvoraussetzung ist aus der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 festzustellen, dass die Bw. in
der Rubrik "Angaben zur Person" mitgeteilt hat, im Streitjahr mehr als sechs
Monate verheiratet gewesen zu sein:
In einer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung
gemachte Angaben zur Person sind als Entscheidungsgrundlage zu verwenden, wenn
keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen.
Indizien, die gegen die Richtigkeit der Mitteilung - im
Streitjahr mehr als sechs Monate verheiratet zu sein - sprechen, sind aus den
Verwaltungsakten nicht feststellbar; die v.a. Angaben zur Person sind daher als
Entscheidungsgrundlage zu verwenden.
Von den v.a. Angaben zur Person ausgehend ist
festzustellen, dass die Anspruchsvoraussetzung/Alleinverdienerabsetzbetrag
"mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
verheiratet zu sein" vorliegt.
Ad
Anspruchsvoraussetzung/Alleinverdienerabsetzbetrag
"Keine
dauernde Trennung der Ehegatten im
Streitjahr":
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 hat
die Bw. in der Rubrik "Angaben zur Person" mitgeteilt, seit ca. 10 Jahren
dauernd von ihrem Ehegatten getrennt zu leben; in der Berufung hat sich die Bw.
als "Frau mit alter Erziehung"
beschrieben, die "ihrem Mann überall hin
nachzufolgen" habe:
"Dauernd getrennt zu
leben" und "dem Mann überall hin
nachzufolgen" sind Zustände bzw. Verhaltensweisen, die einander
ausschließen: Festzustellen ist, dass durch die mit einer dauernden
Trennung in Widerspruch stehende Äußerung - die Bw. habe als
"Frau mit alter Erziehung ihrem Mann
überall hin nachzufolgen" - Zweifel an der Richtigkeit der v.a.
Angaben zu Person entstanden sind. Die Sachfrage, ob die Bw. 2004 getrennt oder
nicht getrennt von ihrem Ehegatten lebte, war daher in einem Beweisverfahren zu
beantworten.
Zum Beweisthema "lebte
die Bw. 2004 dauernd von ihrem Ehegatten getrennt oder ist sie ihrem Ehegatten
2004 überall hin nachgefolgt und lebte damit 2004 nicht dauernd von ihrem
Ehegatten getrennt" ist aus den Verwaltungsakten festzustellen:
Mit
dem von der Arbeitgeber/BW. für das gesamte Kalenderjahr 2004 ausgestellten
Lohnzettel ist bewiesen, dass sich die Bw. 2004 dauernd in Österreich
aufgehalten hat, da sie andernfalls nicht für die Arbeitgeber/BW. arbeiten
hätte können. Der Ehegatte der Bw. hatte nach Aussage der Bw.
seit Jahren keinen Arbeitsplatz in Österreich sondern Arbeitplätze "am
Golf", in Jordanien und in Bahrain, ist nach Angaben der Bw. in Bahrain auf
Arbeitsplatzsuche gewesen und musste sich dort einer Notoperation
unterziehen:Festzustellen ist, dass Arbeiten "am Golf", in Jordanien und
in Bahrain, Arbeitsplatzsuche in Bahrain und Notoperation in Bahrain Anwesenheit
in den Ländern voraussetzen, in denen sich die Arbeitsplätze befunden
und Arbeitsplatzsuche und Notoperation stattgefunden haben. Ist der Ehegatte "am
Golf", in Jordanien und in Bahrain anwesend gewesen, kann er nicht gleichzeitig
in Österreich anwesend gewesen sein: Die (oben dargestellte)
berufliche Situation der Ehegatten spricht deshalb gegen die Anwesenheit beider
Ehegatten in Österreich und damit für eine 2004 bestehende dauernde
Trennung.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat keine Zweifel, dass Dr.NH Derjenige gewesen
ist, der das Telefax (14. Dezember 2004) unterschrieben hat. Um ein aus
Bahrain gesendetes Telefax unterschreiben zu können, muss sich Dr.NH in
Bahrain aufgehalten haben. Deshalb beweist diese Unterschrift, dass sich Dr.NH
Mitte Dezember 2004 in Bahrain aufgehalten hat und sich deshalb nicht in
Österreich aufhalten konnte. Da das Telefax (14. Dezember 2004) ein
Beweis dafür ist, dass sich der Ehegatte Mitte Dezember 2004 nicht in
Österreich aufgehalten hat, bestätigt dieses Beweismittel die aus der
beruflichen Situation der Ehegatten gezogene Schlussfolgerung einer 2004
bestehenden dauernde Trennung der Ehegatten.
Zum
Berufungsvorbringen/Vorlageantrag - der Ehegatte sei 2004 in Wien operiert und
in Bad Vöslau chemotherapeutisch behandelt worden - ist festzustellen:
Dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Österreich operiert und
chemotherapeutisch behandelt worden ist, spricht idF nicht gegen eine 2004
bestehende, dauernde, Trennung der Ehegatten, da der Ehegatte im Dezember 2004
nach Bahrain zurück gekehrt sein musste, denn andernfalls hätte er am
14. Dezember 2004 kein Telefax aus Bahrain senden können.
Festzustellen ist , dass die Bw. mit diesem Berufungsvorbringen eine im
Streitjahr nicht bestehende dauernde Trennung der Ehegatten weder nachgewiesen
noch glaubhaft gemacht hat.
Aus
dem von der Bw. im Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachverhalt und aus den
vorgelegten Beweismitteln haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Ehegatten im Streitjahr nicht dauernd getrennt gewesen sind.
Festzustellen ist, dass sich aus dem im Verwaltungsverfahren offen
gelegten Sachverhalt und den vorgelegten Beweismitteln keine Indizien ergeben,
die gegen eine 2004 bestehende dauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr
sprechen.
Von der Beweispflicht der Bw. ausgehend ist für das
Kalenderjahr 2004 als erwiesen anzusehen, dass die Bw. von ihrem Ehegatten
dauernd getrennt lebte und festzustellen, dass die in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung gemachte Angaben zur Person richtig gewesen sind.
Dass keine dauernde Trennung der Ehegatten im Streitjahr
bestanden hat, ist jedoch Anspruchsvoraussetzung für den
Alleinverdienerabsetzbetrag: Von der als erwiesen anzusehenden dauernden
Trennung der Ehegatten im Streitjahr ausgehend ist iVm der vorzit. Rechtslage
festzustellen, sodass die Anspruchsvoraussetzung für den
Alleinverdienerabsetzbetrag
- "keine
dauernde Trennung der Ehegatten im
Streitjahr" - nicht vorliegt.
Ad
Anspruchsvoraussetzung "Unbeschränkte Steuerpflicht des
Ehegatten":
Der Antwort auf die Rechtsfrage, ob die
Anspruchsvoraussetzung "unbeschränkte
Steuerpflicht des Ehegatten" vorliegt oder nicht vorliegt, ist folgende
Rechtslage zugrunde zu legen:
"Unbeschränkt
steuerpflichtig" sind natürliche Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs 2 EStG 1988
idgF).
Natürlichen Personen, die
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
sind beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 3 EStG 1988 idgF).
Einen
"Wohnsitz" im Sinn der
Abgabenvorschriften haben natürliche Personen dort, wo sie eine Wohnung
unter Umständen inne haben, die darauf schließen lassen, dass sie die
Wohnung beibehalten und benutzen werden (§ 26 Abs 1 BAO idgF).
Einen
"gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinn
der Abgabenvorschriften haben natürliche Personen dort, wo sie sich unter
Umständen aufhalten, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilen. Wenn Abgabenvorschriften die
unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt
knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland
länger als sechs Monate dauert ... (§ 26 Abs 2 BAO idgF).
Aus der vorzit. Rechtslage ist festzustellen, dass der
Ehegatte der Bw. nur dann in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig
ist, wenn er in Österreich entweder einen Wohnsitz im Sinne des
§ 26 Abs 1 BAO idgF oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne
des § 26 Abs 2 BAO idgF hat.
Ad Wohnsitz des Ehegatten
im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF:
Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass der
Ehegatte der Bw. 2004 an der Anschrift der Bw. seinen Hauptwohnsitz gemeldet
hat: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung ist die polizeiliche Anmeldung
für das Bestehen eines Wohnsitzes im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF
nicht entscheidungsrelevant; entscheidungsrelevant ist die tatsächliche
Gestaltung der Dinge und damit das objektive Moment der Innehabung unter den in
§ 26 Abs 1 BAO idgF genannten Umständen (Ritz,
BAO3, § 26, Tz 1
- 7 und die do. zit. Judikate).
"Innehaben" im
Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF bedeutet, über eine Wohnung
tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können. Der Ehegatte der
Bw. hat daher an der den Meldebehörden als Hauptwohnsitz bekannt gegebenen
Anschrift nur dann einen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF,
wenn er über die an dieser Anschrift sich befindende Wohnung
tatsächlich oder rechtlich verfügen kann. Rechtsgründe für
die Innehabung sind insb. Eigentumsrechte und familienrechtliche
Ansprüche.
Zum Beweisthema "Wohnsitz
des Ehegatten der Bw. 2004 an der den Meldebehörden als Hauptwohnsitz
bekannt gegebenen Anschrift" ist aus den Verwaltungsakten festzustellen,
dass die Anschrift der Bw. die den Meldebehörden als Hauptwohnsitz des
Ehegatten bekannt gegebene Anschrift ist und dass die Bw. in der Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2004 bekannt gegeben hat, dauernd von ihrem
Ehegatten getrennt zu leben:
Eine dauernde Trennung der Ehegatten 2004 ist nach dem
Ergebnis des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen. Von
diesem Ergebnis des zweitinstanzlichen Beweisverfahrens ausgehend ist
festzustellen: Haben die Ehegatten 2004 dauernd getrennt gelebt, kann der
Ehegatte der Bw. nicht in der Wohnung gelebt haben, in der die Bw. wohnte. Dass
die Ehegatten 2004 dauernd getrennt lebten, beweist daher zweifelsfrei, dass der
Ehegatte der Bw. in Adresse/Bw. keine Wohnung mit der Absicht, sie beizubehalten
und zu benützen, inne hatte. Deshalb ist bereits von einer 2004 bestehenden
dauernden Trennung der Ehegatten ausgehend festzustellen, dass der Ehegatte der
Bw. 2004 in Adresse/Bw. keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 Abs 1 BAO
idgF hatte.
Ein aus familienrechtlichen Beziehungen abgeleiteter
Wohnsitz des Ehegatten in Adresse/Bw. ist auch deshalb zu verneinen, weil sich
der Sohn seit seinem Volkschulabschluss - nach Aussage der Bw. auf Verlangen des
Ehegatten - ständig im Ausland aufgehalten hat.
Davon abgesehen ist ein 2004 in Adresse/Bw. bestehender
Wohnsitz des Ehegatten auch wegen der aus seiner beruflichen Situation sich
ergebenden (örtlichen) Entfernung auszuschließen, denn nach Aussage
der Bw. ist der Ehegatte auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht
vermittelbar gewesen, hatte Arbeitsplätze "am Golf", in Jordanien und in
Bahrain, ist in Bahrain auf Arbeitsplatzsuche gewesen und muss sich deshalb fast
ausschließlich im Ausland aufgehalten haben.
Nach dem Ergebnis der UFS-Recherchen in der
Grundstücksdatenbank ist die Bw. Alleineigentümerin des
Grundstücks und des Gebäudes, das sich an der den Meldebehörden
als Hauptwohnsitz des Ehegatten bekannt gegebene Anschrift befindet:
Festzustellen ist, dass die fehlenden Eigentumsrechte des Ehegatten am
Grundstück und am Gebäude Adresse/Bw. auch gegen einen dort sich
befindenden Wohnsitz des Ehegatten im Sinne des § 26 Abs 1 BAO
idgF sprechen.
Abschließend ist festzustellen, dass sich aus den
Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Ehegatte
der Bw. 2004 an irgendeinem Ort in Österreich einen Wohnsitz im Sinne des
§ 26 Abs 1 BAO idgF inne hatte.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen
anzusehen, dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Österreich keinen Wohnsitz im
Sinne des § 26 Abs 1 BAO idgF hatte.
Ad gewöhnlicher
Aufenthalt des Ehegatten im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF:
Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung setzt der
gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF die
körperliche Anwesenheit voraus (Ritz,
BAO3, § 26, Tz 13
- 15 und die do. zit. Judikate).
Dass der Ehegatte der Bw. 2004 in Adresse/Bw.
körperlich anwesend gewesen ist, ist bereits wegen der für 2004 als
erwiesen anzusehenden dauernden Trennung der Ehegatten auszuschließen.
Eine durch die Anwesenheit des Sohnes in Österreich
sich ergebende, sechs Monate überschreitende Anwesenheit des Ehegatten in
Österreich ist nicht eingewendet worden. IdZ ist festzustellen, dass sich
aus den Verwaltungsakten keine Anhaltspunkte für eine durch die Anwesenheit
des Sohnes in Österreich bedingte, sechs Monate überschreitende,
Anwesenheit des Ehegatten in Österreich ergeben haben.
Davon abgesehen ist eine körperliche Anwesenheit des
Ehegatten in Adresse/Bw. wegen der "am Golf", in Jordanien und in Bahrain sich
befindenden Arbeitsplätze und seiner Arbeitsplatzsuche in Bahrain für
die Zeit auszuschließen, in der er Arbeit "am Golf", in Jordanien und in
Bahrain hatte und in Bahrain auf Arbeitsplatzsuche gewesen ist, denn
Arbeitsplätze und Arbeitsplatzsuche im Ausland setzen körperliche
Anwesenheit in den Ländern voraus, in denen sich diese Arbeitsplätze
befunden haben und die Arbeitsplatzsuche stattgefunden hat.
Dass sich der Ehegatten der Bw. 2004 mehr als die für
den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2 BAO idgF
erforderlichen sechs Monate in Österreich aufgehalten hat, hat die Bw. mit
dem ohne Zeitangaben erfolgten Berufungsvorbringen, der Ehegatte sei 2004 in
Österreich operiert und chemotherapeutisch behandelt worden, weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht.
Von der Beweispflicht der Bw. ausgehend ist iVm der vorzit.
Rechtslage als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass der Ehegatte der Bw.
im Streitjahr keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 26 Abs 2
BAO idgF in Österreich hatte.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist
festzustellen, dass der Ehegatte der Bw. weder seinen Wohnsitz noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte und demzufolge in
Österreich beschränkt steuerpflichtig ist: In der jetzt aus dem
Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidung ist deshalb
richtigerweise festgestellt worden, dass der Ehegatte der Bw. in Österreich
beschränkt steuerpflichtig ist.
Von einer dauernden Trennung der Ehegatten und einer
beschränkten Steuerpflicht des Ehegatten im Streitjahr ausgehend stellt der
Unabhängige Finanzsenat iVm der vorzit. Rechtslage fest, dass der für
die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages erforderliche
Gesetzestatbestand "nicht vom
unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten dauernd getrennt zu leben"
nicht erfüllt ist und entscheidet, dass der Alleinverdienerabsetzbetrag
nicht zu gewähren ist.
Ad
Alleinerzieherabsetzbetrag:
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage
anzuwenden:
Gemäß
§ 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988
in der 2004 geltenden Fassung steht der Alleinerzieherabsetzbetrag einem
Alleinerzieher zu; der Alleinerzieherabsetzbetrag beträgt jährlich bei
einem Kind EUR 364,00. Alleinerzieher im Sinne des § 33 Abs 4 Z 2 EStG 1988
in der 2004 geltenden Fassung ist ein Steuerpflichtiger, der mit mindestens
einem Kind im Sinne des § 106 Abs 1 EStG 1988 idgF mehr als sechs
Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe) Partner
lebt.
Als "Kinder" im Sinne des
Einkommensteuergesetzes gelten Kinder, für die dem Steuerpflichtigen oder
seinem (Ehe)Partner mehr als sechs Monate im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag
nach § 33 Abs 4 Z 3 lit a EStG 1988 idgF zusteht (§ 106 Abs 1 EStG
1988 idgF).
Aus der vorzit. Rechtslage ist abzuleiten, dass der
Alleinerzieherabsetzbetrag für ein bestimmtes Kalenderjahr nur dann
zusteht, wenn der Steuerpflichtiger (die Steuerpflichtige) in diesem
Kalenderjahr mit mindestens einem Kind mehr als sechs Monate im Kalenderjahr
nicht in Gemeinschaft mit einer (Ehe-)Partnerin (einem [Ehe-]Partner)
lebt.
Zu den vorzit.
Anspruchsvoraussetzungen/Alleinerzieherabsetzbetrag ist festzuhalten, dass die
Bw. im Streitjahr nach der im ggstl. Verwaltungsverfahren offen gelegten und vom
Unabhängigen Finanzsenat als erwiesen angesehenen Sachlage nicht in
Gemeinschaft mit einem (Ehe-)Partner gelebt hat: Festzustellen und als
Entscheidungsgrundlage zu verwenden ist, dass die Anspruchsvoraussetzung - mehr
als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in einer Gemeinschaft mit einem (Ehe)
Partner zu leben - erfüllt ist.
Aus der vorzit. Rechtslage ist jedoch auch abzuleiten, dass
der Alleinerzieherabsetzbetrag einem getrennt vom (Ehe-)Partner Lebenden nur
dann zusteht, wenn auch der Kinderabsetzbetrag zusteht.
Ein Kinderabsetzbetrag im Sinne des § 33 Abs 4 Z 3 lit
a EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung steht einem Steuerpflichtigen (einer
Steuerpflichtigen) zu, dem (der) auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 Familienbeihilfe gewährt wird.
Mit Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag sollen die
Unterhaltspflichten gegenüber Kindern steuerlich berücksichtigt
werden, die zu im Inland liegenden Haushalten zugehörig sind: Für
Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht deshalb kein
Kinderabsetzbetrag zu. Halten sich Kinder von im Inland beschäftigten
EU/EWR-Bürgern oder Bürgern der Schweiz ständig in einem
EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz auf, steht der Kinderabsetzbetrag dennoch
zu (Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, § 33, Rz 43).
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den
Kinderabsetzbetrag (und mit den Anspruchsvoraussetzungen für den
Kinderabsetzbetrag auch alle Anspruchsvoraussetzungen für den
Alleinerzieherabsetzbetrag) vorliegen oder nicht vorliegen, ist eine auf der
Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfrage. Von mehreren
Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen.
Kinder- und Alleinerzieherabsetzbetrag sind steuerliche
Begünstigungen; die Beweislast für das Vorliegen der
Anspruchsvoraussetzungen trifft daher den Steuerpflichtigen (§ 167 Abs 2
BAO idgF; Ritz, BAO3,
§ 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate).
Über die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinder-
und Alleinerzieherabsetzbetrag ist aus den Verwaltungsakten
festzustellen:
Mit dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag -
"Mein Sohn war, seit er die Volksschule in
Wien verlassen hatte, im Ausland zur Schule gegangen ..." - hat die Bw.
offen gelegt, dass sich der Sohn seit dem Volksschulabschluss ständig im
Ausland aufgehalten hat und damit die für die Gewährung des
Kinderabsetzbetrages erforderliche Anspruchsvoraussetzung
"Inlandsaufenthalt des Kindes" nicht
vorliegt.
Aus der Bezeichnung der vom Sohn besuchten Schule als
"Englische Schule, St. Christopher's mit
Cambridge (Oxford)System" ist das Land nicht feststellbar, in dem diese
Schule situiert ist: Dass die "Englische
Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford)System" eine
österreichische Schule ist, ist nach dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag
- "Mein Sohn war, seit er die Volksschule in
Wien verlassen hatte, im Ausland zur Schule gegangen ... - jedoch
auszuschließen.
Dass die "Englische
Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford)System" eine in einem
EU/EWR-Mitgliedstaat oder eine in der Schweiz situierte Schule ist, ist nach dem
das v.a. Berufungsvorbringen ergänzende Berufungsvorbringen/Vorlageantrag -
"... weil das sein Vater damals so wollte in
Voraussicht, dass er in Europa später weiter studieren wird ... "
auch auszuschließen: "Europa" idZ
als zukünftigen Studienort zu erwähnen, ergibt nur dann einen Sinn,
wenn sich der Sohn der Bw. nach seinem Volksschulabschluss im
außereuropäischen Ausland aufgehalten und eine Schule im
außereuropäischen Ausland besucht hat.
Im Telefax vom 14. Dezember 2004 ist die Rede davon, dass
Bahrain den Schulbesuch des Sohnes nicht finanziell unterstützt hat: Ein
Telefax mit dem v.a. Inhalt zu verfassen ergibt nur dann einen Sinn, wenn der
Sohn eine Schule in Bahrain besucht hat und sein Vater einen auf den do.
Schulbesuch sich beziehenden Unterstützungsantrag in Bahrain gestellt hat.
Im Schreiben der Universität Warwick (GB) vom 23.
September 2004 wird bestätigt, dass der Sohn der Bw. ab 27. September 2004
Student an dieser Universität ist: Vom Inhalt dieses Schreibens und dem
Inhalt des Telefax vom 14. Dezember 2004 ausgehend sieht der Unabhängige
Finanzsenat als erwiesen an, dass der Sohn der Bw. vor Beginn seines Studiums in
Warwick eine Schule in Bahrain besucht hat.
Das Königreich Bahrain ist ein aus 33 Inseln
bestehender Inselstaat in einer Bucht im Persischen Golf, östlich von
Saudi-Arabien und westlich von Katar. Bahrain ist kein EU/EWR-Mitgliedstaat: Der
Unabhängige Finanzsenat sieht daher als erwiesen an, dass der Sohn der Bw.
vor Beginn seines Studiums in Warwick keine Schule in einem EU/EWR-Mitgliedstaat
besucht hat.
Ob der Sohn der Bw. unmittelbar vor Beginn seines Studiums
in Warwick irgendeine Schule besucht hat oder nicht, ist nach der im ggstl.
Verwaltungsverfahren offen gelegten Sachlage nicht feststellbar; jedoch ist aus
dem Datum des Studienbeginns in Warwick (27. September 2004) zweifelsfrei
feststellbar, dass der Sohn der Bw. 2004 nicht mehr als sechs Monate eine Schule
in einem EU/EWR-Mitgliedstaat besucht hat.
Die v.a. Ausführungen zur Sach- und Beweislage
zusammenfassend ist iVm der vorzit. nationalen und EU-Rechtslage festzustellen,
dass die aus dem EU-Recht sich ergebende Ausnahmeregelung nicht anzuwenden ist
und deshalb im Kalenderjahr 2004 kein Kinderabsetzbetrag - und damit auch kein
Alleinerzieherabsetzbetrag - zu gewähren ist.
Von der v.a. Sach-, Beweis- und Rechtslage ausgehend
entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - den
Alleinerzieherabsetzbetrag zu gewähren - abzuweisen ist.
Ad
Streitpunkt Sonderausgabenviertel:
Die Bw. hat beantragt, das Sonderausgabenviertel
übersteigende Beträge als abzugsfähige Sonderausgaben
anzuerkennen. Diesem Berufungsbegehren ist entgegenzuhalten:
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage
anzuwenden:
Gemäß
§ 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988
idgF besteht für Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 - 4 EStG
1988 idgF mit Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige
Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in
der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständig Erwerbstätigen ein einheitlicher Höchstbetrag von 2
920,00 Euro jährlich.
Dieser Betrag erhöht sich um 2 920,00
Euro, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder der
Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder um 1 460,00 Euro bei mindestens drei
Kindern (§ 106 Abs 1 und 2 EStG 1988 idgF).
Ein Kind kann nur bei der Anzahl der Kinder
eines Steuerpflichtigen berücksichtigt werden. Kinder, die selbst unter das
Sonderausgabenviertel fallende Sonderausgaben geltend machen, zählen nicht
zur Anzahl der den Erhöhungsbetrag vermittelnden Kinder.
Sind diese Ausgaben insgesamt niedriger als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben,
mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs 2 leg.cit., als Sonderausgaben
abzusetzen; sind diese Ausgaben insgesamt gleich hoch oder höher als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des
Höchstbetrags als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel).
Zur vorzit. Rechtslage ist festzustellen: § 18 Abs 3 Z
2 EStG 1988 ist zwingend anzuwenden, wenn ein Sonderausgabenabzug für
Ausgaben im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 - 4 EStG 1988 idgF beantragt wird.
Eine Ausnahmeregelung zu § 18 Abs 3 Z 2 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nicht
erlassen: Das Sonderausgabenviertel übersteigende Ausgaben als
Sonderausgaben abzuziehen, ist daher gesetzwidrig.
Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - den v.a.
Höchstbetrag übersteigende Beträge als Sonderausgaben abzuziehen
- abzuweisen ist.
Ad
Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen oder
Religionsgemeinschaften:
Die Bw. hat beantragt, EUR 75,00 übersteigende
Kirchenbeiträge als abzugsfähige Sonderausgaben anzuerkennen. Diesem
Berufungsbegehren ist entgegenzuhalten:
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage
anzuwenden:
Gemäß
§ 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988
in der 2004 geltenden Fassung sind Beiträge an nach österreichischen
Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften iHv maximal 75,00 Euro
als Sonderausgaben absetzbar.
Der Entscheidung über den Streitpunkt ist zugrunde zu
legen, dass die Empfängerin der als Sonderausgaben geltend gemachten
Zahlungen die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage gewesen ist: Die
"Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage" (Mormonen) ist mit
Bundesgesetzblatt BGBl Nr. 229/1955 als Religionsgemeinschaft anerkannt worden
und ist damit eine in Österreich gesetzlich anerkannte
Religionsgemeinschaft. Von dieser Sachlage ausgehend ist iVm der vorzit.
Rechtslage festzustellen, dass Beiträge an die Kirche Jesu Christi der
Heiligen der Letzten Tage iHv maximal 75,00 Euro als Sonderausgaben absetzbar
sind.
"Beiträge" im
Sinne des § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 idgF sind jedoch nicht alle Zahlungen an
gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften, sondern
ausschließlich Zahlungen, die aufgrund der Beitragspflicht nach der
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragSonderausgabenviertelKirchenbeitragauswärtige BerufsausbildungBeweisergebnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/06
- Stammnummer
- 38784
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF