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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1972-W/06

1) Dauernde Trennung der Ehe­gatten 2) Höhe des Sonderausgabenabzugs 3) Auslandsstudium des Sohnes als außergewöhnliche Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/06vom 19.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen wie bspw. Spenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar. Der in den Auftragsbestätigungen angeführte Verwendungszweck der Zahlungen lautet "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!". Festzustellen ist, dass die Verwendung des Wortes "Spende" iZm "Zehnten", "Fastopfer", "Missionarsfond" und "andere Fonds" die Freiwilligkeit der Zahlungen zum Ausdruck bringt und damit gegen sonderausgabenbegünstigte Zahlungen zur Erfüllung einer Beitragspflicht spricht. Dass eine Kirchenbeitragsordnung der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage existiert, konnte der Unabhängige Finanzsenat nicht feststellen, jedoch ist aus den in dieser Berufungsentscheidung zitierten wikipedia-Artikeln auf eine Art Beitragspflicht in Form des sog. "Zehnten" zu schließen. Besteht eine Art Beitragspflicht in Form des sog. "Zehnten", ist dieser "Zehnte" eine sonderausgabenbegünstigte Zahlung, dessen Höhe festzustellen ist. Über die Bemessungsgrundlagen des "Zehnten" ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: In den vorgelegten Auftragsbestätigungen werden als Verwendungszweck(e) für Zahlungen iHv insgesamt EUR 365,15 "Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!" angeführt: Der auf den "Zehnten" - und damit der auf eine Beitragspflicht - entfallende Betrag ist daher aus den Auftragsbestätigungen nicht feststellbar. Nach dem in dieser Berufungsentscheidung zitierten wikipwdia-Artikel soll das "persönliche Einkommen" die Bemessungsgrundlage für den "Zehnten" sein. Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen wird der Wert des "persönlichen Einkommens" von der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage nicht bekannt gegeben; der Wert des "persönlichen Einkommens" ist daher aus kircheninternen Quellen nicht feststellbar. "Einkommen" ist jedoch ein Terminus, der auch im Steuerrecht verwendet und in jedem Einkommensteuerbescheid betragsmäßig ausgewiesen wird. Streitjahrbezogen hat das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Einkommen EUR 20.823,74 betragen; 1/10-tel von EUR 20.823,74 ergibt EUR 2.082,37: Wird deshalb (aushilfsweise) das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Einkommen des Jahres 2004 als Bemessungsgrundlage für eine Beitragspflicht in Höhe des "Zehnten" verwendet, besteht eine Beitragspflicht iHv EUR 2.082,37. Besteht eine Beitragspflicht iHv EUR 2.082,37, ist diese Beitragspflicht höher als die tatsächlich geleisteten Zahlungen. Der Unabhängige Finanzsenat geht deshalb in freier Beweiswürdigung davon aus, dass ein Großteil der an die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage geleisteten Zahlungen auf den "Zehnten" entfallen und der in § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 idgF normierte Höchstbetrag deshalb zur Gänze durch Beitragszahlungen in Form des "Zehnten" ausgeschöpft wird. Unter diesem Gesichtspunkt ist vertretbar, von einer gänzlichen Versagung eines Sonderausgabenabzuges für Kirchenbeiträge wegen Nichtfeststellbarkeit des auf diese Kirchenbeiträge entfallenden Betrages Abstand zu nehmen und den Sonderausgabenabzug im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß von EUR 75,00 zuzulassen. Die in § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 normierte Höchstbetragsregelung ist zwingend anzuwenden, wenn ein Sonderausgabenabzug für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften zulässig ist. Eine Ausnahmeregelung zu § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nicht erlassen: EUR 75,00 übersteigende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, ist daher gesetzwidrig. Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - EUR 75,00 übersteigende Kirchenbeiträge als Sonderausgaben abzuziehen - abzuweisen ist. Ad Streitpunkt auswärtiges Studium des Sohnes als außergewöhnliche Belastung: Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage anzuwenden: Gemäß § 34 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1988 idgF eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 idgF außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. muss sie "außergewöhnlich" iSv Abs 2 leg.cit. sein, 2. muss sie "zwangsläufig erwachsen" iSv Abs 3 leg.cit. sein und 3. muss sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit "wesentlich" iSv Abs 4 leg.cit. beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst (§ 34 Abs 2 EStG 1988 idgF); sie erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs 3 EStG 1988 idgF) und die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988 idgF iVm mit Abs 5 leg.cit.) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt ... Gemäß § 34 Abs 8 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 in der 2004 geltenden Fassung liegt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann. Abweichungen der einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen deshalb zu keinem Fehlen einer "entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 82 und die do zit. VwGH- und UFS-Entscheidungen). Streitpunktbezogen ist aus den Verwaltungsakten festzustellen: Der Entscheidung über den Streitpunkt ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass der Sohn der Bw. seit Herbst 2004 "Economics" an der Universität Warwick studiert. Im ggstl. Berufungsverfahren ist nicht bestritten worden, dass mit den an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Studienrichtungen zumindest ein, dem Studium "Economics" an der Universität Warwick gleichwertiges, Studium angeboten wird und damit eine im Nahebereich des als Hauptwohnsitz des Sohnes angegebenen Ortes Adresse/Bw. liegende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden ist. Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die (nicht strittige) Sachlage zugrunde zu legen, dass a) mit den an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Studienrichtungen zumindest ein, dem Studium "Economics" an der Universität Warwick gleichwertiges, Studium angeboten wird und b) die Wirtschaftsuniversität Wien eine im Nahebereich des als Hauptwohnsitz des Sohnes angegebenen Ortes Adresse/Bw. liegende Ausbildungsstätte ist. Zum Streitpunkt "auswärtige Berufsausbildung des Sohnes als außergewöhnliche Belastung" hat sich die Bw. im Vorlageantrag geäußert. Nach dem do. Berufungsvorbringen soll die Wirtschaftsuniversität Wien aus folgenden Gründen keine für ihren Sohn "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" sein: Der Sohn der Bw. habe nach der Volksschule ausschließlich Schulen im Ausland besucht; "er ging in die Englische Schule, St. Christopher's mit Cambridge (Oxford) System, in Voraussicht, dass er in Europa später weiter studieren wird, um endlich wieder in die Nähe seiner Heimat Österreich zu kommen. Englisch war daher seine Hauptsprache. Nun haben wir in Österreich dieses System noch nicht. Daher kann keine Universität hier damit verglichen werden. Sein Studienweg war daher zwangsweise voraus gezeichnet, abgesehen davon, dass er in Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die Universität in Wien stark überbelegt war" (Zitat/Bw. aus dem Vorlageantrag). Dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag ist entgegenzuhalten: Richtig ist, dass mit Ausnahme des Studiums "PhD in Finance" Deutsch die Unterrichtssprache an der Wirtschaftsuniversität Wien ist und dass internationale Studierende ausreichende Deutschkenntnisse für eine Zulassung zu einem deutschsprachigen Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachweisen müssen: Aus der Aussage der Bw. "dass er in Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die Universität in Wien stark überbelegt war" ist jedoch festzustellen, dass fehlende bzw. nicht ausreichende Deutschkenntnisse nicht der Grund dafür gewesen sind, dass der Sohn der Bw. in Wien nicht zu einem Studium zugelassen worden ist. Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen hat die Wirtschaftsuniversität Wien den Zeitraum 6. Juni 2004 bis 29. Oktober 2004 als allgemeine Inskriptionsfrist für das Wintersemester 2004/2005 und eine von 30. Oktober 2004 bis 30. November 2004 dauernde Inskriptionsnachfrist festgelegt: Der Sohn der Bw. hätte deshalb bis 30. November 2004 ein Wirtschaftsstudium in Wien inskribieren können und eine verspätete Inskription wäre eine nach dem 30. November 2004 erfolgte Inskription gewesen.Richtig ist, dass eine verspätet erfolgte Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien den Studienbeginn im Wintersemester 2004/2005 verhindert hätte: Gegen eine verspätet an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgte Inskription spricht jedoch die Sachlage, dass der Sohn der Bw. seit 27. September 2004 Student an der Universität Warwick ist; als Student der Universität Warwick einen Studienplatz in Warwick hatte und demzufolge keinen zusätzlichen Studienplatz in Wien benötigte. Da der Sohn der Bw. keinen Studienplatz in Wien benötigte, weil er bereits einen Studienplatz in Warwick hatte, ist idF irrelevant, dass eine verspätet erfolgte Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien den Studienbeginn im Wintersemester 2004/2005 verhindert hätte. Es mag sein, dass im Wintersemester 2004/2005 zu viele Studenten ihr Wirtschaftstudium in Wien begonnen haben und deshalb kein Studienplatz für den Sohn der Bw. frei gewesen wäre: Für einen Studenten, der im Wintersemester 2004/2005 einen Studienplatz in Warwick hat, ist jedoch irrelevant, ob er im Wintersemester 2004/2005 einen Studienplatz an der Wirtschaftsuniversität Wien hat oder nicht, da er schon aus zeitlichen Gründen nicht gleichzeitig das Vollzeitstudium "Wirtschaft" an zwei, infolge ihrer geographischen Lage mehr als eine Flugstunde voneinander entfernt liegenden, Universitäten absolvieren kann. Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen ist die Wirtschaftsuniversität Wien die größte wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa. Nach allgemeiner Erfahrung bietet ein an der größten wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa absolviertes Wirtschaftsstudium mehr und bessere Berufschancen als ein nicht an dieser Universität absolviertes Wirtschaftsstudium: Deshalb ist davon auszugehen, dass ein an der Universität Warwick absolviertes Wirtschaftsstudium nicht die Berufschancen bietet, die ein an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviertes Wirtschaftsstudium zu bieten vermag. Nach dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen werden Absolventen der Universität Warwick von Arbeitgebern aus dem Vereinigten Königreich von Großbritannien bevorzugt eingestellt: Deshalb ist davon auszugehen, dass die Ausbildung an der Universität Warwick eine auf den anglikanischen Raum ausgerichtete Ausbildung ist. Hingegen nimmt die Wirtschaftsuniversität Wien für sich in Anspruch, ihre Absolventen für eine internationale Karriere auszubilden: Vom Ausbildungsziel her gesehen ist festzustellen, dass die Wirtschaftsuniversität Wien länderübergreifender ausbildet als die Universität Warwick. Nach Aussage der Bw. befindet sich der potentielle Wunscharbeitsplatz ihres Sohnes nicht in Großbritannien sondern in Österreich: Österreich gehört nicht zum anglikanischen Raum: Deshalb ist davon auszugehen, dass speziell für den anglikanischen Arbeitmarkt ausgebildete Universitätsabsolventen Wettbewerbsnachteile am österreichischen Arbeitsmarkt haben. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass einem Wirtschaftsstudium in Wien keine Hindernisse entgegen gestanden haben, dass ein Wirtschaftsstudium in Wien dem Sohn eine bessere Ausbildung als ein "Economics"-Studium an der Universität Warwick geboten hätte und dass Absolventen der Wirtschaftsuniversität Wien mehr - und damit bessere - Berufschancen am österreichischen Arbeitsmarkt haben als Absolventen des "Economics"-Studiums an der Universität Warwick. Nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung liegt eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann. Liegt eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 bereits vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität absolviert werden kann, muss eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 logischerweise auch dann vorliegen, wenn sich die Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort als bessere Ausbildungsmöglichkeit erwiest. Ist deshalb eine - im Vergleich mit einer außerhalb des Nahebereichs zum Wohnort liegenden Ausbildungsmöglichkeit - bessere Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort vorhanden, ist die Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort auch eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 und die Eltern haben keine rechtliche oder sittliche Pflicht, das Studium an der außerhalb des Nahebereichs zum Wohnort gelegenen Ausbildungsmöglichkeit zu finanzieren. Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist iVm der bei diesem Streitpunkt als erwiesen anzusehenden Sachlage festzustellen, dass ein an der Wirtschaftsuniversität Wien absolviertes Studium eine "entsprechende Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist und demzufolge die Ausgaben für das "Economics" - Studium an der Universität Warwick keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF darstellen. Von der v.a. Feststellung ausgehend entscheidet der Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - die Ausgaben für das Studium an der Universität Warwick als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF anzuerkennen - abzuweisen ist. Wien, am 19. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

AlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragSonderausgabenviertelKirchenbeitragauswärtige BerufsausbildungBeweisergebnis

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1972-W/06
Stammnummer
38784
Gültig
19.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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