Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1972-W/06
1) Dauernde Trennung der Ehegatten 2) Höhe des Sonderausgabenabzugs 3) Auslandsstudium des Sohnes als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1972-W/06vom 19.01.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen wie bspw.
Spenden sind nicht als Sonderausgaben abziehbar.
Der in den Auftragsbestätigungen angeführte
Verwendungszweck der Zahlungen lautet "Zehnten
... Fastopfer ... Missionarsfond ... andere Fonds ... Spende!".
Festzustellen ist, dass die Verwendung des Wortes
"Spende" iZm
"Zehnten",
"Fastopfer",
"Missionarsfond" und
"andere
Fonds" die Freiwilligkeit der Zahlungen
zum Ausdruck bringt und damit gegen sonderausgabenbegünstigte Zahlungen zur
Erfüllung einer Beitragspflicht spricht.
Dass eine Kirchenbeitragsordnung der Kirche Jesu Christi
der Heiligen der Letzten Tage existiert, konnte der Unabhängige Finanzsenat
nicht feststellen, jedoch ist aus den in dieser Berufungsentscheidung zitierten
wikipedia-Artikeln auf eine Art Beitragspflicht in Form des sog.
"Zehnten" zu schließen.
Besteht eine Art Beitragspflicht in Form des sog.
"Zehnten", ist dieser
"Zehnte" eine
sonderausgabenbegünstigte Zahlung, dessen Höhe festzustellen ist.
Über die Bemessungsgrundlagen des
"Zehnten" ist aus den Verwaltungsakten
festzustellen:
In den vorgelegten Auftragsbestätigungen werden als
Verwendungszweck(e) für Zahlungen iHv insgesamt EUR 365,15
"Zehnten ... Fastopfer ... Missionarsfond ...
andere Fonds ... Spende!" angeführt: Der auf den
"Zehnten" - und damit der auf eine
Beitragspflicht - entfallende Betrag ist daher aus den
Auftragsbestätigungen nicht feststellbar.
Nach dem in dieser Berufungsentscheidung zitierten
wikipwdia-Artikel soll das "persönliche
Einkommen" die Bemessungsgrundlage für den
"Zehnten" sein. Nach dem Ergebnis der
UFS-Internetrecherchen wird der Wert des
"persönlichen Einkommens" von der
Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage nicht bekannt gegeben; der
Wert des "persönlichen Einkommens"
ist daher aus kircheninternen Quellen nicht feststellbar.
"Einkommen" ist
jedoch ein Terminus, der auch im Steuerrecht verwendet und in jedem
Einkommensteuerbescheid betragsmäßig ausgewiesen wird.
Streitjahrbezogen hat das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte
Einkommen EUR 20.823,74 betragen;
1/10-tel
von EUR 20.823,74 ergibt EUR 2.082,37: Wird deshalb (aushilfsweise)
das nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Einkommen des Jahres 2004
als Bemessungsgrundlage für eine Beitragspflicht in Höhe des
"Zehnten" verwendet, besteht eine
Beitragspflicht iHv EUR 2.082,37.
Besteht eine Beitragspflicht iHv EUR 2.082,37, ist
diese Beitragspflicht höher als die tatsächlich geleisteten Zahlungen.
Der Unabhängige Finanzsenat geht deshalb in freier Beweiswürdigung
davon aus, dass ein Großteil der an die Kirche Jesu Christi der Heiligen
der Letzten Tage geleisteten Zahlungen auf den
"Zehnten" entfallen und der in §
18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 idgF normierte Höchstbetrag deshalb zur Gänze
durch Beitragszahlungen in Form des
"Zehnten" ausgeschöpft wird. Unter
diesem Gesichtspunkt ist vertretbar, von einer gänzlichen Versagung eines
Sonderausgabenabzuges für Kirchenbeiträge wegen Nichtfeststellbarkeit
des auf diese Kirchenbeiträge entfallenden Betrages Abstand zu nehmen und
den Sonderausgabenabzug im gesetzlich vorgesehenen Höchstausmaß von
EUR 75,00 zuzulassen.
Die in § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 normierte
Höchstbetragsregelung ist zwingend anzuwenden, wenn ein Sonderausgabenabzug
für Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und
Religionsgemeinschaften zulässig ist. Eine Ausnahmeregelung zu § 18
Abs 1 Z 5 EStG 1988 hat der Gesetzgeber nicht erlassen: EUR 75,00
übersteigende Ausgaben als Sonderausgaben abzuziehen, ist daher
gesetzwidrig.
Von dieser Rechtslage ausgehend entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - EUR 75,00
übersteigende Kirchenbeiträge als Sonderausgaben abzuziehen -
abzuweisen ist.
Ad
Streitpunkt auswärtiges Studium des Sohnes als außergewöhnliche
Belastung:
Streitpunktbezogen ist folgende Rechtslage
anzuwenden:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 in
der im Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens nach
§ 2 Abs 2 EStG 1988 idgF eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach
Abzug der Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 idgF
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. muss sie "außergewöhnlich" iSv
Abs 2 leg.cit. sein, 2. muss sie "zwangsläufig erwachsen" iSv Abs 3
leg.cit. sein und 3. muss sie die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit "wesentlich" iSv Abs 4 leg.cit.
beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Die Belastung ist außergewöhnlich,
soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen
gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst (§ 34 Abs 2 EStG 1988 idgF); sie erwächst dem
Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34
Abs 3 EStG 1988 idgF) und die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs 2 EStG 1988 idgF iVm mit Abs 5 leg.cit.) vor
Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt ...
Gemäß
§ 34 Abs 8 EStG 1988 in
der 2004 geltenden Fassung gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung
eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche
Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung
wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der
Berufsausbildung berücksichtigt.
Eine "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 in der 2004
geltenden Fassung liegt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung vor, wenn ein
gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen
Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität
absolviert werden kann. Abweichungen der einzelnen Studienordnungen
verschiedener Universitäten führen deshalb zu keinem Fehlen einer
"entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8
EStG 1988 idgF (Jakom/Baldauf, EStG § 34 Rz 82 und die do zit. VwGH- und
UFS-Entscheidungen).
Streitpunktbezogen ist aus den Verwaltungsakten
festzustellen:
Der Entscheidung über den Streitpunkt ist die Sachlage
zugrunde zu legen, dass der Sohn der Bw. seit Herbst 2004
"Economics" an der Universität
Warwick studiert. Im ggstl. Berufungsverfahren ist nicht bestritten worden, dass
mit den an der Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Studienrichtungen
zumindest ein, dem Studium "Economics"
an der Universität Warwick gleichwertiges, Studium angeboten wird und damit
eine im Nahebereich des als Hauptwohnsitz des Sohnes angegebenen Ortes
Adresse/Bw. liegende Ausbildungsmöglichkeit vorhanden ist.
Der Entscheidung über den Streitpunkt ist daher die
(nicht strittige) Sachlage zugrunde zu legen, dass a) mit den an der
Wirtschaftsuniversität Wien angebotenen Studienrichtungen zumindest ein,
dem Studium "Economics" an der
Universität Warwick gleichwertiges, Studium angeboten wird und b) die
Wirtschaftsuniversität Wien eine im Nahebereich des als Hauptwohnsitz des
Sohnes angegebenen Ortes Adresse/Bw. liegende Ausbildungsstätte ist.
Zum Streitpunkt
"auswärtige Berufsausbildung des Sohnes
als außergewöhnliche Belastung" hat sich die Bw. im
Vorlageantrag geäußert. Nach dem do. Berufungsvorbringen soll die
Wirtschaftsuniversität Wien aus folgenden Gründen keine für ihren
Sohn "entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" sein: Der Sohn der Bw. habe nach der
Volksschule ausschließlich Schulen im Ausland besucht;
"er ging in die Englische Schule, St.
Christopher's mit Cambridge (Oxford) System, in Voraussicht, dass er in Europa
später weiter studieren wird, um endlich wieder in die Nähe seiner
Heimat Österreich zu kommen. Englisch war daher seine Hauptsprache. Nun
haben wir in Österreich dieses System noch nicht. Daher kann keine
Universität hier damit verglichen werden. Sein Studienweg war daher
zwangsweise voraus gezeichnet, abgesehen davon, dass er in Wien gar keinen Platz
an der Universität bekommen hatte, da wir uns angeblich zu spät, nach
der Matura, beworben hatten und die Universität in Wien stark
überbelegt war" (Zitat/Bw. aus dem Vorlageantrag).
Dem Berufungsvorbringen/Vorlageantrag ist
entgegenzuhalten:
Richtig
ist, dass mit Ausnahme des Studiums "PhD in
Finance" Deutsch die Unterrichtssprache an der
Wirtschaftsuniversität Wien ist und dass internationale Studierende
ausreichende Deutschkenntnisse für eine Zulassung zu einem
deutschsprachigen Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien nachweisen
müssen: Aus der Aussage der Bw. "dass er
in Wien gar keinen Platz an der Universität bekommen hatte, da wir uns
angeblich zu spät, nach der Matura, beworben hatten und die
Universität in Wien stark überbelegt war" ist jedoch
festzustellen, dass fehlende bzw. nicht ausreichende Deutschkenntnisse nicht der
Grund dafür gewesen sind, dass der Sohn der Bw. in Wien nicht zu einem
Studium zugelassen worden ist.
Nach
dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen hat die Wirtschaftsuniversität Wien
den Zeitraum 6. Juni 2004 bis 29. Oktober 2004 als allgemeine Inskriptionsfrist
für das Wintersemester 2004/2005 und eine von 30. Oktober 2004 bis 30.
November 2004 dauernde Inskriptionsnachfrist festgelegt: Der Sohn der Bw.
hätte deshalb bis 30. November 2004 ein Wirtschaftsstudium in Wien
inskribieren können und eine verspätete Inskription wäre eine
nach dem 30. November 2004 erfolgte Inskription gewesen.Richtig ist, dass
eine verspätet erfolgte Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien
den Studienbeginn im Wintersemester 2004/2005 verhindert hätte: Gegen eine
verspätet an der Wirtschaftsuniversität Wien erfolgte Inskription
spricht jedoch die Sachlage, dass der Sohn der Bw. seit 27. September 2004
Student an der Universität Warwick ist; als Student der Universität
Warwick einen Studienplatz in Warwick hatte und demzufolge keinen
zusätzlichen Studienplatz in Wien benötigte. Da der Sohn der Bw.
keinen Studienplatz in Wien benötigte, weil er bereits einen Studienplatz
in Warwick hatte, ist idF irrelevant, dass eine verspätet erfolgte
Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien den Studienbeginn im
Wintersemester 2004/2005 verhindert hätte.
Es
mag sein, dass im Wintersemester 2004/2005 zu viele Studenten ihr
Wirtschaftstudium in Wien begonnen haben und deshalb kein Studienplatz für
den Sohn der Bw. frei gewesen wäre: Für einen Studenten, der im
Wintersemester 2004/2005 einen Studienplatz in Warwick hat, ist jedoch
irrelevant, ob er im Wintersemester 2004/2005 einen Studienplatz an der
Wirtschaftsuniversität Wien hat oder nicht, da er schon aus zeitlichen
Gründen nicht gleichzeitig das Vollzeitstudium "Wirtschaft" an zwei,
infolge ihrer geographischen Lage mehr als eine Flugstunde voneinander entfernt
liegenden, Universitäten absolvieren kann.
Nach
dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen ist die Wirtschaftsuniversität Wien
die größte wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa.
Nach allgemeiner Erfahrung bietet ein an der größten
wirtschaftswissenschaftliche Universität in Europa absolviertes
Wirtschaftsstudium mehr und bessere Berufschancen als ein nicht an dieser
Universität absolviertes Wirtschaftsstudium: Deshalb ist davon auszugehen,
dass ein an der Universität Warwick absolviertes Wirtschaftsstudium nicht
die Berufschancen bietet, die ein an der Wirtschaftsuniversität Wien
absolviertes Wirtschaftsstudium zu bieten vermag.
Nach
dem Ergebnis der UFS-Internetrecherchen werden Absolventen der Universität
Warwick von Arbeitgebern aus dem Vereinigten Königreich von
Großbritannien bevorzugt eingestellt: Deshalb ist davon auszugehen, dass
die Ausbildung an der Universität Warwick eine auf den anglikanischen Raum
ausgerichtete Ausbildung ist. Hingegen nimmt die Wirtschaftsuniversität
Wien für sich in Anspruch, ihre Absolventen für eine internationale
Karriere auszubilden: Vom Ausbildungsziel her gesehen ist festzustellen, dass
die Wirtschaftsuniversität Wien länderübergreifender ausbildet
als die Universität Warwick.
Nach
Aussage der Bw. befindet sich der potentielle Wunscharbeitsplatz ihres Sohnes
nicht in Großbritannien sondern in Österreich: Österreich
gehört nicht zum anglikanischen Raum: Deshalb ist davon auszugehen, dass
speziell für den anglikanischen Arbeitmarkt ausgebildete
Universitätsabsolventen Wettbewerbsnachteile am österreichischen
Arbeitsmarkt haben.
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend ist als
erwiesen anzusehen und festzustellen, dass einem Wirtschaftsstudium in Wien
keine Hindernisse entgegen gestanden haben, dass ein Wirtschaftsstudium in Wien
dem Sohn eine bessere Ausbildung als ein
"Economics"-Studium an der
Universität Warwick geboten hätte und dass Absolventen der
Wirtschaftsuniversität Wien mehr - und damit bessere - Berufschancen am
österreichischen Arbeitsmarkt haben als Absolventen des
"Economics"-Studiums an der
Universität Warwick.
Nach der vorzit. VwGH-Rechtsprechung liegt eine
"entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 vor,
wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen
Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen Universität
absolviert werden kann. Liegt eine
"entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988
bereits vor, wenn ein gleichwertiges Studium bei gleichen Bildungschancen und
gleichen Berufsaussichten auch an einer im Nahebereich gelegenen
Universität absolviert werden kann, muss eine
"entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988
logischerweise auch dann vorliegen, wenn sich die Ausbildungsmöglichkeit im
Nahebereich zum Wohnort als bessere Ausbildungsmöglichkeit erwiest. Ist
deshalb eine - im Vergleich mit einer außerhalb des Nahebereichs zum
Wohnort liegenden Ausbildungsmöglichkeit - bessere
Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort vorhanden, ist die
Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich zum Wohnort auch eine
"entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 und
die Eltern haben keine rechtliche oder sittliche Pflicht, das Studium an der
außerhalb des Nahebereichs zum Wohnort gelegenen
Ausbildungsmöglichkeit zu finanzieren.
Von der vorzit. Rechtslage ausgehend ist iVm der bei diesem
Streitpunkt als erwiesen anzusehenden Sachlage festzustellen, dass ein an der
Wirtschaftsuniversität Wien absolviertes Studium eine
"entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit" im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 ist
und demzufolge die Ausgaben für das
"Economics" - Studium an der
Universität Warwick keine außergewöhnliche Belastung im Sinne
des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF darstellen.
Von der v.a. Feststellung ausgehend entscheidet der
Unabhängige Finanzsenat, dass das Berufungsbegehren - die Ausgaben für
das Studium an der Universität Warwick als außergewöhnliche
Belastung im Sinne des § 34 Abs 8 EStG 1988 idgF anzuerkennen - abzuweisen
ist.
Wien, am 19.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 276 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragAlleinerzieherabsetzbetragSonderausgabenviertelKirchenbeitragauswärtige BerufsausbildungBeweisergebnis
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1972-W/06
- Stammnummer
- 38784
- Gültig
- 19.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF