Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2877-W/08
Deutschkurs keine Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2877-W/08vom 08.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 8/16/17 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2003 bis laufend
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist polnische
Staatsbürgerin, geschieden und Mutter eines 1984 geborenen
volljährigen Sohnes. Für diesen beantragte die Bw. ab Oktober 2003 die
Familienbeihilfe.
Der Sohn hat eine Aufenthaltserlaubnis aus dem Titel
Ausbildung gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 1 FRG und hat lt. ZMR seit
29.9.2003 bis laufend seinen ständigen Hauptwohnsitz in
Österreich.
Aus dem Bescheid der Universität Wien vom 27.10.2003
geht hervor, dass der Sohn der Bw. "zum
Bakkalaureatsstudium Wirtschaftsinformation unter der Voraussetzung des
Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2
UniStG zum Wintersemester 2003 zugelassen" wurde.
"Aufgrund dieser Zulassung war dieser
berechtigt, sich in der allgemeinen Zulassungsfrist bzw. Nachfrist des
Wintersemesters 2003, Sommersemester 2004 und Wintersemester 2004 (somit
spätestens bis 30.11.2004) einzuschreiben.
Allerdings fehlte dem Antrag des Sohnes der
Bw. der gemäß
§ 37 Abs. 2 i.V.m.
§ 48 Abs. 2 UniStG erforderliche Nachweis der Kenntnisse der deutschen
Sprache".
Laut Studienbestätigung vom 2.12.2003 wurde der Sohn
der Bw. für das Wintersemester 2003 als außerordentlicher
Studierender für die "Studienrichtung 990 zum Besuch einzelner
Lehrveranstaltungen" zugelassen.
Dem Zeugnis der
"Universität Wien, Wiener Internationale
Hochschulkurse, vom 11.6.2004 ist zu entnehmen, dass der Sohn von 1.3.2004 bis
11.6.2004 die Deutschkurse Anfänger 3 - Fortgeschrittene 2 besucht
hat".
Das Wirtschaftsförderungsinstitut bestätigt per
31.8.2004, dass der Sohn zu folgender Veranstaltung angemeldet ist:
"Spielerisch Englisch lernen - ohne
Vorkenntnisse"; Dauer: 13.9.2004 bis 8.11.2004.
Die Bw. wurde mehrfach (Vorhalt vom 7.6.2006 und 28.2.2008)
aufgefordert Nachweise zu erbringen,
- dass ihr Sohn entweder die
erforderlichen Deutschkenntnisse der Universität nachgewiesen hat bzw. eine
Studienberechtigungsprüfung abgelegt hätte
- Studienblatt /
Studienbuchblatt aus dem hervorgeht, wann der Studienbeginn als ordentlicher
Studierender begann
- den Studienerfolg durch
geeignete Unterlagen zu belegen
- Einkommensnachweise
hinsichtlich des Sohnes zu erbringen.
Aus den Vorhaltsbeantwortungen
und dem Finanzamt überspielten Lohnzetteln geht hervor, dass der Sohn seit
Oktober 2004 laufend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw.
Arbeitslosengeld bezieht. Die Höhe der Einkünfte liegt bis
einschließlich 2007 unter der Grenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967.
Aus einer beglaubigten
Übersetzung aus dem Polnischen vom 6.2.2006 lässt sich entnehmen, dass
der Sohn am 3.2.2006 an der "Fakultät für internationale Beziehungen
an der Krakauer Hochschule für Außenhandel" für das akademische
Jahr 2005/2006 als außerordentlicher Student eingeschrieben ist.
Außer den bereits
vorgelegten Studiennachweisen könne die Bw. keine anderen Unterlagen
vorlegen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit
Bescheid vom 28.11.2007 und erneut mit BVE vom 6.8.2008 ab. Im Wesentlichen mit
der Begründung, dass ein Deutschkurs keine Berufsausbildung
darstellt.
Die Bw. erhob per 14.12. 2007
fristgerecht Berufung und stellte per 4.9.2008 ebenfalls fristgerecht den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
II. Instanz.
In der Begründung führt
die Bw. aus, ihr Sohn habe aus dem Titel Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis
gemäß
§ 7 Abs. 4 Z 1 des alten FRG. Er sei mit Bescheid der
Universität Wien vom 27.10.2003 zum Studium zugelassen. Aufgrund des
Studiums sei eine Anmeldung zur Selbstversicherung für Studierende bei der
WGKK erfolgt. Der Sohn habe einen Ausweis für Studierende und eine
Studienbestätigung für das Wintersemester 2003 und das Sommersemester
2004 sei vorgelegt worden.
Eine allgemeine Schulausbildung
sei zweifellos eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG.
Das
"andere Studiengesetz" sage u. a.:
"Die Vorbereitungszeit für die Ablegung
der Studienberechtigungsprüfung gilt als Zeit der Berufsausbildung. Die
Zulassung zur Ablegung der Studienberechtigungsprüfung erfolgt mit Bescheid
des Rektors einer Universität, wobei als Vorbereitungszeit maximal zwei
Semester gewährt werden. Im Zulassungsbescheid sind die jeweiligen
Prüfungsfächer anzugeben."
Das alles sei bei ihrem Sohn der
Fall, weil er seine Sprachkurse während der sog. Vorbereitungszeit besucht
habe.
Im Vorlageantrag vom 4.9.2008
führt die Bw. zusätzlich aus, ihr Sohn hätte einen
Vorstudienlehrgang absolvieren müssen, um studieren zu
können. Dieser wäre damals
ausschließlich auf den Unterhalt der Bw. angewiesen und von ihr
wirtschaftlich abhängig gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht
eine Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet
werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, ist eine
Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro
Studienabschnitt nicht um mehr als ein Semester überschreiten.
Gemäß
§ 9 Abs. 4 AHStG sind
außerordentliche Hörer und Gasthörer nicht zu den für
ordentliche Studien eingerichteten Prüfungen zugelassen. Sie sind jedoch
berechtigt Ergänzungsprüfungen, sowie Prüfungen im Rahmen von
Hochschulkursen abzulegen.
Gemäß
§ 4 Z 15 UniStG sind
Ergänzungsprüfungen z.B. auch Prüfungen zum Nachweis der Kenntnis
der deutschen Sprache.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 UniStG haben
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, die Kenntnis der deutschen
Sprache im Umfang des § 48 Abs. 2 leg. cit. nachzuweisen. Kann der Nachweis
nicht erbracht werden, so hat der Rektor die Ablegung einer
Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen
ist.
Gemäß
§ 48 Abs. 2 UniStG sind im Rahmen der
Ergänzungsprüfung für den Nachweis der Kenntnis der deutschen
Sprache, die für einen erfolgreichen Studienfortgang erforderlichen
Kenntnisse in Wort und Schrift, sowie die Fähigkeit zu ihrer Verwendung in
dem Ausmaß, in dem die Verwendung für das Verständnis der
einschlägigen Texte unbedingt erforderlich ist, nachzuweisen.
Für die Begründung eines
Familienbeihilfenanspruchs gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 ist
es ohne Belang, wer den Unterhalt des Kindes bestreitet bzw. von wem dieses
wirtschaftlich abhängig ist.
Auch der Umstand, dass der Sohn der Bw.
"eine Selbstversicherung in der
Krankenversicherung für Studierende" und einen
Studentenausweishatte, begründet
keinen entsprechenden Anspruch.
Hinsichtlich des Inhaltes des Bescheides der
Universität Wien vom 27.10.2003 unterliegt die Bw. einem Irrtum. Der Sohn
wurde mit diesem Bescheid noch keineswegs endgültig zum Studium der
Wirtschaftsinformatik zugelassen, geschweige denn, dass aus diesem hervorginge,
dass der Sohn der Bw. ein entsprechendes Studium bereits aufgenommen
hätte.
Dem Bescheid ist vielmehr eindeutig zu entnehmen, dass dem
Antrag des Sohnes "der erforderliche Nachweis
der Kenntnisse der deutschen Sprache fehlt" und der Bescheid deshalb mit
der aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingung erging, den erforderlichen
Nachweis bis spätestens 30.11.2004 zu erbringen und erst danach eine
Einschreibung für das Studium möglich ist.
Belege aus denen ein Nachweis dieser Kenntnisse ersichtlich
wäre bzw. eine Bestätigung über die Aufnahme des
Wirtschaftsinformatikstudiums wurden nicht beigebracht. Die Bw. gibt in diesem
Zusammenhang an, dass keine weiteren Unterlagen existierten.
Es steht also eindeutig fest, dass der Sohn der Bw. kein
ordentliches Studium an der Universität Wien begonnen hat.
Laut den vorgelegten Unterlagen hat der Sohn der Bw. in den
Jahren 2003 und 2004 als außerordentlicher Studierender Deutschkurse an
der Universität besucht.
Entgegen der Ansicht der Bw. sind diese Deutschkurse nicht
Teil des angestrebten Wirtschaftsinformatikstudiums und es ist daher zu
beurteilen, inwieweit diese Kurse eine Berufsausbildung darstellen.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im FLAG nicht definiert.
Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind darunter alle Arten
schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren
Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige
Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135;
26.6.2001, 2000/14/0192). Ziel dieser Berufsausbildung ist die Erlangung der
für die Ausübung des angestrebten Berufes erforderlichen fachlichen
Qualifikation. Wobei die Ausrichtung des Werdegangs immer auf einen konkreten
Beruf gerichtet sein muss (VwGH 20.9.2001, 2000/15/0192).
Der Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache ist
Voraussetzung für die Zulassung zu praktisch allen Studien in
Österreich und verbessert auch die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt. Diese
erworbenen Sprachkenntnisse sind aber keine Berufsausbildung im Sinne der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und begründen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Was den Hinweis der Bw. auf ein nicht näher
bezeichnetes "anderes Studiengesetz"
anlangt, so konnte, mangels genauerer Angaben der Bw., kein Gesetzestext
mit dem von der Bw. behaupteten Inhalt gefunden werden. Es kann jedoch letztlich
dahingestellt bleiben, ob eine derartige Bestimmung tatsächlich existiert
bzw. existiert hat, denn der Sohn der Bw. hat keine
Studienberechtigungsprüfung abgelegt bzw. angestrebt, weshalb diese
Bestimmung für den streitgegenständlichen Fall irrelevant ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Studienberechtigungsgesetz
ist die Studienberechtigungsprüfung dafür vorgesehen, Personen ohne
Reifeprüfung die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule zu
verschaffen.
Wie aus dem Bescheid der Universität Wien hervorgeht,
hat der Sohn der Bw. einen Schulabschluss der ihn zum Studium berechtigt und war
somit keineswegs gehalten eine Studienberechtigungsprüfung abzulegen,
sondern lediglich Kenntnisse der deutschen Sprachen nachzuweisen.
Was die am 3.2.2006 erfolgte Anmeldung als
außerordentlicher Höher der Fachrichtung Außenhandel an der
Hochschule Krakau anlangt, so wurde seitens der Bw. kein Nachweis erbracht,
wonach deren Sohn das Studium tatsächlich aufgenommen und Prüfungen
abgelegt hat. Im Übrigen ist der Sohn auch dort lediglich als
außerordentlicher Höher angemeldet, hat in Österreich seinen
ständigen Wohnsitz und ist hier erwerbstätig. Deshalb und angesichts
des Umstands, dass die Bw. in diesem Zusammenhang auch gar nicht behauptete, es
sei eine Berufsausbildung aufgenommen worden, wird daher als erwiesen
angenommen, dass der Sohn auch in Polen kein ordentliches Studium in Sinne des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betreibt. Es war daher insgesamt
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 9 Abs. 4 AHStG, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966
- § 4 Z 15 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 37 Abs. 1 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
- § 47 Abs. 2 UniStG, Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2877-W/08
- Stammnummer
- 38519
- Gültig
- 08.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF