Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1221-L/04
Nicht benötigte Toleranzsemester können für Doktoratsstudium verwendet werden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1221-L/04vom 15.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. Juni 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28. Mai 2004
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für x, für die Zeit vom 1.3.2004 bis 31.7.2004
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 28.5.2004 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den volljährigen Sohn der
Berufungswerberin für die Zeit vom 1.3.2004 bis 31.7.2004 unter Hinweis auf
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 abgewiesen. Gemäß
Änderung des Hochschul-Taxengesetzes 1972
hätten Studierende an Universitäten ab dem Wintersemester 2001/2002 zu
Beginn jedes Semesters einen Studienbeitrag pro Semester zu entrichten. Die
Zulassung bzw. Fortsetzung zum Studium werde nur durch die Einzahlung des
Studienbeitrages bewirkt. Der Studienbeitrag sei innerhalb der allgemeinen bzw.
besonderen Zulassungfrist zu entrichten. Mit Ablauf der allgemeinen
Zulassungsfrist beginne eine Nachfrist, die im Wintersemester am 30. November
und im Sommersemester am 30. April ende. Innerhalb der Nachfrist sei die
Zulassung und die Meldung der Fortsetzung des Studiums zulässig, wenn der
erhöhte Studienbeitrag eingezahlt werde. gemäß
§ 32
Abs. 3 Universitäts-Studiengesetz erstrecke sich die Wirkung der
Meldung der Fortsetzung des Studiums für ein Semester bis zum Ende obiger
Nachfrist des unmittelbar darauf folgenden Semesters, sofern die Zulassung zum
Studium noch nicht erloschen sei. Würden in der Nachfrist Prüfungen
erfolgreich abgelegt, bestehe im Rahmen der vorgesehenen Studienzeit bis
längstens November bzw. April der Anspruch auf Familienbeihilfe.
Diese Ausnahmebestimmung bewirke aber nur eine Verlängerung der
Fortsetzungsmeldung des Studiums bis zum Ende der im zitierten Gesetz normierten
Nachfrist hinsichtlich der Leistung des Studienbeitrages. Die in der jeweiligen
Studienrichtungsdatei festgelegte Studienzeit bleibe davon
unberührt. Da der Sohn der Berufungswerberin mit dem
Doktoratsstudium im WS 2001/2002 begonnen hätte und die Studiendauer mit
4 Semestern + 1 Toleranzsemester festgelegt sei, hätte
das Studium bis spätestens Februar 2004 beendet werden müssen. Das
Doktoratsstudium sei aber im April - also innerhalb der Nachfrist, aber
außerhalb der vorgesehenen Studienzeit - erfolgreich abgeschlossen
worden (vgl. Durchführungsrichtlinien Pkt: 02.01, TZ 18,
Beispiel 2).
§ 2 Abs. 1 lit. d komme
nur dann zur Anwendung, wenn bis zum Abschluss der Berufsausbildung Anspruch auf
Familienbeihilfe bestehe. Dies sei dann nicht der Fall, wenn der Anspruch wegen
Ablaufes der vorgesehenen Studienzeit bereits vor Abschluss des Studiums
weggefallen sei.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass nach allgemeiner Auffassung das Wintersemester mit dem Ende
der Nachfrist, sohin am 30. April, ende. Auch aus der beiliegenden
Studienzeitbestätigung der Universität sei klar ersichtlich, dass das
Doktoratsstudiums des Sohnes der Berufungswerberin im Wintersemester (nach
insgesamt fünf Semestern) abgeschlossen worden sei. Die Prüfungen,
welche in der Nachfrist erfolgreich abgelegt würden, seien auch für
die Zuerkennung der Familienbeihilfe als rechtzeitig anzuerkennen. Zudem
werde darauf verwiesen, dass der Sohn den ersten und zweiten Studienabschnitt
jeweils in der Mindeststudienzeit absolviert habe (8 Semester), sodass
für das Doktoratsstudium noch zwei weitere anrechenbare Toleranzsemester
zur Verfügung stehen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für
einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule
fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres
Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305,
genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen,
wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein
Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der
vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein
Semester zugerechnet werden.
Weiters gilt für den Studienerfolgsnachweis: Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
oder der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von
Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im
Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird.
Unter "vorgesehene Studienzeit" ist jene in Semestern oder
Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen
Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder
eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Der für die
Gewährung der Familienbeihilfe maßgebende Zeitraum ist die
gesetzliche Studiendauer des jeweiligen Studienabschnittes zuzüglich eines
weiteren Semesters (= Toleranzsemester).
Unbestrittenermaßen beträgt die gesetzliche
Studiendauer des Doktoratsstudiums, das der Sohn der Berufungswerberin betreibt,
fünf Semester inclusive einem Toleranzsemester. Der Sohn ist seit dem
Wintersemester 2001/2002 als ordentlich Studierender des Doktoratsstudiums
geführt, eine konkrete Studienbehinderung, die eine Verlängerung der
gesetzlichen Studiendauer rechtfertigen würde, lag ebenso unbestritten
nicht vor, sodass mit Ende des Wintersemesters 2003/2004 die Studiendauer vier
Semester und ein Toleranzsemester betragen hat.
Fest steht jedoch, dass der Sohn der Berufungswerberin das
abgeschlossene Studium, das aus zwei Studienabschnitten besteht, in der
Mindestzeit absolviert hat. In den Durchführungsrichtlinien zum
Familienlastenausgleich (Pkt. 22.12) wird festgestellt, dass bezüglich
des Studienerfolgsnachweises ein Doktoratsstudium fiktiv als gesonderter
"Studienabschnitt" des abgeschlossenen Studiums angesehen werden kann. Auch im
Kommentar zum Familienlastenausgleich (Wittmann/Galletta) zu § 2 wird
auf diese bereits im Jahr 1996 vom (damaligen) Bundesministerium für
Umwelt, Jugend und Familie erlassmäßig (GZ 23 0104/9-V/3/96)
angeordnete Vorgangsweise hingewiesen, die vor allem mit sich bringt, dass ein
Studienerfolgsnachweis entsprechend der spezifischen Regelung des
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hier nicht
erforderlich ist und der Nachweis im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach
den Gegebenheiten des Einzelfalles zu beurteilen ist. Der unabhängige
Finanzsenat sieht diese Vorgangsweise insbesondere auf Grund der engen
Verknüpfung des Doktoratsstudiums mit dem vorhergehenden Studium als
gerechtfertigt an. Dies rechtfertigt jedoch auch, die vom Gesetz vorgesehene
Möglichkeit, für die Gewährung der Familienbeihilfe ein in einem
vorigen Abschnitt nicht benötigtes Toleranzsemester einem weiteren
Abschnitt zuzurechnen, auf das Doktoratsstudium anzuwenden. Da der Sohn der
Berufungswerberin nach den vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen das
zugrundeliegende Studium somit ohne Ausschöpfung des gesamten Zeitrahmens
absolviert hat, liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der
Familienbeihilfe im Berufungszeitraum vor.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 15.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1221-L/04
- Stammnummer
- 24075
- Gültig
- 15.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF