…erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN 097/2007/00094-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Bregenz als die abgabenrechtlichen Belange Wahrnehmender der 2 in 3, 4, vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem …
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Ausgelöst durch eine Strafanzeige des GP Alland…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UstG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
…hat Erklärungen gefertigt. Er nahm zumindest teilweise abgabenrechtliche Belange wahr und kommt als abgabenrechtlicher Wahrnehmender durchaus als Verdächtiger in Betracht. Aufgrund der Jahreserklärung 2007 wurde seitens der Gesellschaft die Nachforderung an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 9.078,78 ausgewiesen und eingestanden. Für die…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kommen der Abgabepflichtige (Unternehmer) selbst und der für abgabenrechtliche Belange Verantwortliche wie z.B. ein Geschäftsführer als tatsächlich Wahrnehmender in Betracht, weil nur sie die Verpflichtungen nach § 21 UStG 1994 verletzen können. Die Verletzung der oben angeführten Verpflichtung kann…
…weil der Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) vorsätzlich als faktisch Wahrnehmender der steuerlichen Belange im Tankstellenbetrieb seiner Tochter E. P. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre 1997 in Höhe von ATS 100.000…
…die Selbstbemessungsabgaben nicht bzw. nicht rechtzeitig entrichtet worden. Der Spruchsenat stellte weiters fest, dass die Beschuldigte in den gegenständlichen Zeiträumen für die steuerlichen Belange der W-GmbH verantwortlich gewesen sei. Sie habe die Buchhaltungsunterlagen der W-GmbH zwar pünktlich zur Steuerberatungskanzlei gebracht, aber die von…
…festgesetzt. Der Spruchsenat ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass GV auf Grund der zweifelsfreien Aktenlage und auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahmen als geschäftsführender Gesellschafter für die abgabenrechtlichen Belange der LTG allein verantwortlich gewesen sei. Deshalb habe er entsprechend seinen gesetzlichen Mindestverpflichtungen als sich am…
…Strafverfügung vom 19. Jänner 2006 erkannte das Finanzamt Grieskirchen Wels als Finanzstrafbehörde erster Instanz JB schuldig, als Wahrnehmender der abgabenrechtlichen Belange der B KEG vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die Monate Februar, Juni…
…Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine…
… 13, 33 Abs.1 FinStrG wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer bzw. Einkommensteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs…
…C. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamt Linz vorsätzlich III.1.a. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH in Linz gemeinsam mit X. A. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume September…
…abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabe- oder Abfuhrpflichtigen wahrzunehmen haben oder diese allenfalls auch bloß faktisch wahrnehmen. Ein Wahrnehmender substituiert den Abgabepflichtigen voll und ganz (OGH 10.2.1972, 12 Os 226/71). Auch im Falle des Wahrnehmenden erfolgt das Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen…
…eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im genannten Amtsbereich als Wahrnehmender der steuerlichen Belange der K & K GbR, StNr. 12, und als Geschäftsführer der K KK GmbH, StNr. 34, für die Jahre 2002 bis 2005 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht…
…weil der Verdacht bestehe, dass dieser im genannten Amtsbereich als Wahrnehmender der steuerlichen Belange der K & K GbR, StNr. 12, und als Geschäfts-führer der K KU GmbH, StNr. 34, für die Jahre 2002 bis 2005 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht…
…selbst - alle Personen in Betracht, die auf Grund rechtlicher oder vertraglicher Verpflichtung die abgabenrechtlichen Verpflichtungen eines Abgabepflichtigen wahrzunehmen haben oder diese auch bloß faktisch wahrnehmen. Der Begriff der Wahrnehmung von Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen ist ein weiterer als der der Vertretung, weil die Wahrnehmung kein Hervortreten…
…gemäß § 185 FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt. In seiner Begründung führte der Erstsenat aus, der Beschuldigte sei seit dem Jahr 1980 für die abgabenrechtlichen Belange des Hotelbetriebes HP zuständig und verantwortlich. Er habe hiefür die Dienste der KTH.GesmbH in Anspruch genommen…
…in Höhe von 1.990,15 € und an Einkommensteuer für 2001 in Höhe von 2.247,55 € zu bewirken versucht zu haben und b) ohne hierdurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt zu haben…