Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK FSRV/0015-K/05
Rechtswidrige Steuervermeidungen eines in Geldnot befindlichen Hoteliers
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-K/05vom 19.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie
die Laienbeisitzer Mag. Nikolaus Gstättner und Dr. Michael Kopetz
als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S wegen
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 30. Juni 2005
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Klagenfurtals
Organ des Finanzamtes Spittal Villach vom 21. Oktober 2004, Str.L.Nr.
2004/0048-001, nach der am Donnerstag, den 19. Jänner 2006 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erich Schury sowie
der Schriftführerin Monika Fritz durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung des Amtsbeauftragten wird stattgegeben und
der im Übrigen unverändert bleibende Spruch des Erkenntnisses des
Erstsenates dahingehend abgeändert, dass
I. der Schuldspruch in Punkt 2.a)
zu lauten hat, S ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal
Villach als steuerlich Wahrnehmender für die SKG vorsätzlich
betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August, September,
Oktober 2002, April und Oktober 2003 unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von
€ 27.061,82 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und hiedurch die Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen,
sowie
II. der Strafausspruch zu lauten
hat, dass gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 und iVm 21
Abs. 1 und 2 FinStrG die zu verhängende Geldstrafe auf
€ 9.000,00 und die für den Fall deren Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG vorzuschreibende Ersatzfreiheitsstrafe auf 38
Tage erhöht werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
II beim Finanzamt Klagenfurt als Organ des Finanzamtes Spittal Villach als
Finanzstrafbehörde I. Instanz vom 21. Oktober 2004,
SNr 2004/00048-001, wurde der Beschuldigte S schuldig gesprochen, er habe
im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als steuerlich Wahrnehmender
für die SKG
1.
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht durch die Nichterklärung von Betriebseinnahmen der Jahre
2000, 2001 und 2002 die Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender
Abgaben an Umsatzsteuer dieser Jahre in der Höhe von insgesamt
€ 6.652,11 bewirkt, sowie weiters
2.
a) Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate Mai bis
Oktober 2002, April und Oktober 2003 in der Höhe von € 27.061,82
sowie b) kumulierte Lohnabgaben für die Jahre 1999 bis 2002 in
Höhe von insgesamt € 11.752,07 nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw.
abgeführt
und hiedurch zu 1. das
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und zu 2.
die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen,
weshalb über ihn nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs. 2
FinStrG iVm 21, 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 4.800,00 und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall
deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 20 Tagen
verhängt worden war.
Die Verfahrenskosten wurden dem
Beschuldigten gemäß
§ 185 FinStrG in Höhe von
€ 363,00 auferlegt.
In seiner Begründung
führte der Erstsenat aus, der Beschuldigte sei seit dem Jahr 1980 für
die abgabenrechtlichen Belange des Hotelbetriebes HP zuständig und
verantwortlich. Er habe hiefür die Dienste der KTH.GesmbH in Anspruch
genommen. Bis August 2001 sei vereinbart gewesen, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen durch die Steuerberatungskanzlei eingereicht
würden. Seit August 2001 war vereinbart, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen durch den Beschuldigten selbst einzureichen sind. Der
Beschuldigte sei in den vergangenen Jahren wiederholt wegen Nichtabgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Vorauszahlungen verurteilt
worden. Auf Grund der Aktenlage stehe fest, dass der Beschuldigte für die
Kalendermonate Mai bis Oktober 2002 sowie April und Oktober 2003 weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet habe, sodass durch die Abgabenbehörde I. Instanz Zahllasten in
Höhe von insgesamt € 27.061,82 festzusetzen waren.
In den Jahren 2000 bis 2002 habe
der Beschuldigte Betriebseinnahmen im geschätzten Ausmaß von
ATS 200.000,00 bzw. € 14.600,00 nicht erklärt, woraus die
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 6.652,11
resultiere. Dies wäre im Zuge einer Betriebsprüfung ermittelt worden.
Die Ergebnisse der Schätzung waren durch den Beschuldigten nicht bestritten
worden.
Weiters sei im Zuge einer
Lohnsteuerprüfung festgestellt worden, dass Lohnsteuer der Jahre 1999 bis
2002 in Höhe von € 5.879,67 sowie Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für denselben Zeitraum in Höhe von
€ 5.872,40 nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit abgeführt worden wären.
Der Erstsenat ging in seiner
Beurteilung dieses Sachverhaltes davon aus, dass der objektive Tatbestand durch
den Beschuldigten nicht in Abrede gestellt worden sei. In subjektiver Hinsicht
habe der Beschuldigte den qualifizierten Vorwurf der wissentlichen
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bestritten. Demnach sei es ihm
nicht bewusst gewesen, dass ihn die Verpflichtung zur Anmeldung von
Umsatzsteuervorauszahlungen treffe, wenn Vorauszahlungen nicht entrichtet
werden.
Während nämlich in den
Vorjahren die Bekanntgabe der Umsatzsteuervorauszahlungen durch entsprechende
Vermerke auf den von der Steuerberatungskanzlei vorbereiteten Erlagscheinen
erfolgt war, die der Beschuldigte regelmäßig eingezahlt hatte und
damit automatisch seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, sei es ihm wohl durch
ein Missverständnis nicht klar gewesen, dass diese Verpflichtung zur
Anmeldung der Umsatzsteuervorauszahlungen jedenfalls und insbesondere dann
bestehe, wenn er die Umsatzsteuervorauszahlung nicht entrichte.
Auf Grund dieser Verantwortung
gelangte der Erstsenat zu der Überzeugung, dass dem Beschuldigten nicht mit
einer für ein Strafverfahren ausreichenden Sicherheit zur Last gelegt
werden könne, er hätte durch bewusstes Nichteinreichen von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen, sodass dem Beschuldigten lediglich das Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit.a FinStrG zur Last gelegt
wurde. Dem Beschuldigten könne demnach nicht angelastet werden, von seiner
diesbezüglichen Verpflichtung Kenntnis gehabt zu haben, weshalb die
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen unter Unterlassung der Abgabe
von Voranmeldungen nicht als Abgabenhinterziehung, sondern allenfalls als
Ordnungswidrigkeit der verspäteten Entrichtung angelastet werden
könne.
Der Spruchsenat ging demnach von
einer möglichen Geldstrafe in Höhe der Hälfte des
strafbestimmenden Wertbetrages, daher bis zu einer auszumessenden Geldstrafe in
Höhe von € 32.711,16 aus.
Als erschwerend wurden die
einschlägige Vorabstrafung und der lange Deliktzeitraum, als mildernd das
Geständnis gewertet. Auf Grund der angespannten wirtschaftlichen Situation
des Beschuldigten, seiner Sorgepflichten, erschien dem Erstsenat eine Geldstrafe
in Höhe von € 4.800,00, an deren Stelle für den Fall deren
Uneinbringlichkeit 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe zu treten hätten, der Tat
und dem Täter gerecht und schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis erhob der
Amtsbeauftragte des Finanzamtes Spittal Villach mit schriftlicher Eingabe vom
30. Juni 2005 Berufung, in welcher er wie folgt
vorbrachte:
Der erkennende Erstzsenat habe in
seiner Begründung zwar ausgeführt, der Beschuldigte habe die ihm
angelasteten Tatbestände in objektiver Hinsicht zweifelsfrei erfüllt.
Gegen die Feststellung, die subjektive Tatseite betreffend den Vorwurf einer
Abgabenhinterziehung durch Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
unter gleichzeitiger Nichteinreichung von Voranmeldungen könne auf Grund
der Verantwortung des Beschuldigten nicht mit einer für das Strafverfahren
erforderlichen Sicherheit nachgewiesen und damit nicht die Schuldform des §
33 Abs. 2 lit. a FinStrG zur Last gelegt werden, erhebe er Berufung. Die
Feststellung des erkennenden Senates hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation
der Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG sei nicht zutreffend.
Demnach habe jemand wer als
Unternehmer tätig wird, die mit seiner Tätigkeit verbundenen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die vom Beschuldigten im Zuge
des Finanzstrafverfahrens sowohl mündlich als auch schriftlich vorgebrachte
Verantwortung im Zusammenhang mit nicht zeitgerechter Anmeldung bzw. Abfuhr von
Umsatzsteuervorauszahlungen vermöge nicht zu überzeugen. Der
Beschuldigte habe gleich jedem anderen österreichischen Unternehmer
Kenntnis von seiner Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und Leistung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gehabt. Dem Beschuldigten sei bereits in mehreren
strafrechtlichen Verfahren seine diesbezügliche Abgabenpflicht und
Konsequenz der Verletzung derselben nachhaltig in Erinnerung gerufen worden,
weshalb auch die subjektiven Voraussetzungen des Tatbestandes einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG verwirklicht wären.
Erhärtet werde dies auch
durch die Aussage des Beschuldigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vor dem Spruchsenat, wonach er ein abgeschlossenes Studium der
Betriebswirtschaftslehre habe. Daraus folge zweifelsfrei, dass der Beschuldigte
auch in grundsätzlichen steuerlichen Belangen als entsprechend ausgebildet
anzusehen sei. Hinzu komme der Umstand, dass der Beschuldigte bereits im
vorangegangenen Finanzstrafverfahren (Strafverfügung vom 21. Feber
2002) mit schriftlicher Rechtfertigung vom 22. Feber 2002 ausdrücklich
eingestanden habe, dass er bereits ab August 2001 eigenverantwortlich die
Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen von seinem steuerlichen Vertreter übernommen
habe. Aus all dem ergebe sich für den Amtsbeauftragten zweifelsfrei, dass
der Beschuldigte über seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen Bescheid
gewusste habe und ihm daher jedenfalls die qualifizierte Schuldform der
Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
anzulasten sei.
Es sei weiters festzuhalten, dass
der erkennende Senat im Rahmen der Strafzumessung nur eine Vorabstrafung und den
langen Deliktzeitraum als erschwerend berücksichtigt habe. Bei richtiger
Beurteilung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hätten jedoch die
mehrfachen aktenkundigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen zweier
Straftatbestände und der länger andauernde Deliktzeitraum
berücksichtigt werden müssen. Vom erkennenden Senat hätte
jedenfalls eine höhere Strafzumessung erfolgen müssen. Beantragt
wurde, den Beschuldigten bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 6.652,11 der Begehung der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 1 FinStrG bei einem strafbestimmenden Wertbetrag
von € 27.061,82 der Begehung der vorsätzlichen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie
bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von € 11.752,07 der Begehung
der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
schuldig zu erkennen und über ihn eine schuldangemessene Strafe zu
verhängen.
In der Gegenäußerung
des Beschuldigten vom 14. August 2005 brachte er im Wesentlichen zur
Schuldberufung des Amtsbeauftragten vor:
Die Qualifikation des
Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfordere den Nachweis
der qualifizierten Schuldform des Vorsatzes. Die Kenntnis abgabenrechtlicher
Vorschriften, wie auch die Verpflichtung zur periodischen Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Leistung von Umsatzsteuervorauszahlungen vermag
eine solche Qualifikation des Vorsatzes überhaupt nicht zu
begründen.
Wäre dies der Fall
müsste jede vergleichbare abgabenrechtliche Ordnungswidrigkeit von
vornherein als Vorsatzdelikt qualifiziert werden, weil in der Wirtschaft
tätige selbständige Unternehmer schon allein durch die einmalige
Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung sowie durch die einmalige Entrichtung
einer Umsatzsteuervorauszahlung dokumentieren, dass sie sich der
diesbezüglichen Pflichten bewusst wären. Selbstverständlich sei
für die Annahme des Vorsatzes neben der allgemeinen und auch konkreten
Kenntnis der Verpflichtung auch der freiwillige subjektive Entschluss des
Normunterworfenen, sich dennoch gegen seine Pflicht zu verhalten und
außerdem auch noch die inkriminierte Abgabenverkürzung
herbeizuführen bzw. die an deren Herbeiführung in Kauf zu nehmen zu
berücksichtigen. All dies habe der Erstsenat zu Recht bei dem Beschuldigten
in Zweifel nicht angenommen, weil ihm eben der Beweis des subjektiven
Tatbestandselementes des Vorsatzes nicht mit der für ein Strafverfahren
erforderlichen Sicherheit als erbringbar erschien.
"In dubio pro reo" dürfe
daher nicht zu einer Lehrformel werden, dass praktisch jede Ordnungswidrigkeit
schon allein wegen der angenommenen Kenntnis abgabenrechtlicher Vorschriften den
Pflichtverletzer auch subjektiv zum Vorwurf gemacht werde. Das Gesetz sehe ja
gerade wegen der unterschiedlichen Fallkonstellationen sowohl
Fahrlässigkeit als auch Vorsatzdelikte vor. Könne dem Beschuldigten
der Vorsatz nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden,
fällt ihm eben nur ein Fahrlässigkeitsdelikt zur Last.
Der Amtsbeauftragte habe kein
einziges Argument, welches nicht auch der Spruchsenat erwogen hätte,
geltend gemacht, welches geeignet wäre, den subjektiven Vorsatz des
Beschuldigten mit der erforderlichen Sicherheit unter Beweis zu stellen. Der
bloße und ausschließliche Hinweis auf die beim Beschuldigten
angeblich als gegeben anzunehmende Kenntnis von abgabenrechtlichen Vorschriften
sei jedenfalls für sich nicht geeignet, den Beweis als erbracht
anzusehen.
Schriftlich führte der
Beschuldigte wörtlich aus:
"Letztlich aber hat sich der
Beschuldigte glaubhaft damit verteidigt, dass er nicht wusste, dass er zur
Umsatzsteuervoranmeldung auch dann verpflichtet sei, wenn er die Abgaben -
aus wirtschaftlichen Gründen, so etwa mangels ausreichender Liquidität
- in einzelnen Monaten nicht entrichten könne. Der Spruchsenat
führte in seiner Begründung dazu auch detailliert aus, dass dem
Beschuldigten in der fraglichen Zeit jeweils von seinem Steuerberater, der
- wie dies im Wirtschaftsleben allgemein üblich ist und auch von den
Abgabenbehörden im Interesse ordnungsgemäßer Erfüllung
abgabenrechtlicher Pflichten im Prinzip auch sehr positiv gesehen wird -
die Buchhaltung des Beschuldigten besorgte, vorbereitete Erlagscheine
zugemittelt worden seien, diese habe er zur Einzahlung gebracht und damit
gleichzeitig seine Erklärungspflicht erfüllt. Es war ihm jedoch nach
den Feststellungen selbst nicht bewusst, dass er im Fall der Nichteinzahlung
(etwa mangels Liquidität) seine Erklärungspflicht
verletze."
Der Spruchsenat begründete
die Nichtannahme vorsätzlichen Verhaltens auch mit der eigenen Spruchpraxis
des Finanzamtes in den gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren,
welche zu seiner Vorbestrafung führten. Das Finanzamt hatte nämlich
bei den Vordelikten auch selbst nur Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
als verwirklicht gesehen. Die Vorbestrafungen führten daher für den
Beschuldigten nicht dazu, dass seine irrtümliche Rechtsansicht
aufgeklärt worden wäre.
Zur Strafberufung führte der
Beschuldigte aus, dass der Hintergrund beider Delikte die angespannte
wirtschaftliche Lage und mangelnde Liquidität des Beschuldigten im
Veranlagungszeitraum gewesen sei und daher nicht von einer Mehrzahl getrennt zu
betrachtender Unrechtsverhalten gesprochen werden könne. Gleich dem
genannten Erschwerungsgrund sei aber auch der Umstand der Schadensgutmachung
durch nachträgliche freiwillige Entrichtung der geschuldet gewesenen
Abgaben nach Wiedererlangung der Liquidität nicht ausdrücklich als
Milderungsgrund gewertet worden. Vor allem dieser Umstand sei in Bezug auf den
Schuldgehalt weit gewichtiger anzusehen als die auf Grund der mehrfachen
abgabenrechtlichen Pflichten bloß zufällig zusammentreffenden
Delikte. Im Ergebnis hätte daher auch die ausdrückliche
Berücksichtigung aller nur möglichen Erschwerungs- und
Milderungsgründe unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes zu
keiner anderen Bestrafung des Beschuldigten führen können, jedenfalls
nicht zu einer höheren Strafe. Allenfalls wäre zumal
Milderungsgründe die Erschwerungsgründe in ihrem Gewicht bei Weitem
überwiegen sogar eine geringere Strafe gerechtfertigt gewesen. Beantragt
wurde der unabhängige Finanzsenat wolle der Berufung des Amtsbeauftragten
des Finanzamtes Spittal Villach keine Folge geben und zwar weder in Ansehung der
Schuldberufung wegen angeblich unrichtiger rechtlicher Qualifikation des
vorliegenden festgestellten Sachverhalts, noch in Ansehung der Strafberufung
wegen zu geringer Strafe. Es möge das angefochtene Erkenntnis
vollinhaltlich bestätigt werden.
In der mündlichen
Verhandlung vom 19. Jänner 2006 trug der Berichterstatter den Sachverhalt
und die gesamten Ergebnisse des erstinstanzlichen Verfahrens vor. Im Zuge dieser
Verhandlung wurde der Beschuldigte vom Vorsitzenden mit dem Umstand
konfrontiert, dass er bereits mehrfach vorbestraft sei und ein Teil dieser
Vorabstrafungen nicht getilgt wäre.
Demnach sei der Beschuldigte mit
Strafverfügung vom 20. Feber 2001 wegen fahrlässiger
Verkürzung von Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 1996 bis 1998
und wegen Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Feber 2000 und Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2000 für
schuldig erkannt worden, wobei die Nichteinreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen
als Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
qualifiziert worden sei. Mit Schriftsatz vom 13. März 2001 habe die
Verteidigung und der Beschuldigte zur nicht zeitgerechten Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen und Nichteinreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen
ausgeführt, dass diese von ihm nicht eingereicht worden wären, um
seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nicht zu erhöhen. Im
Jahr 2000 sei auf Grund einer beabsichtigten Umschuldung der Kreditrahmen von
der Bank derart eingeschränkt worden, dass auch eine Ratenzahlung nicht
mehr möglich gewesen wäre. Die Umschuldung sei nunmehr erfolgt und
habe der Beschuldigte seine Finanzamtsverbindlichkeiten bezahlt.
Im Zuge eines weiteren
Strafverfahrens wurde der Beschuldigte mit Strafverfügung gemäß
§ 143 FinStrG vom 21. Feber 2000 wegen vorsätzlicher nicht
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter Entrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August, September, Oktober
2001 beim Hotel und betreffend die Monate Jänner, Feber, März, April,
Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2001 betreffend eines
weiteren Wirtschaftssteuersubjektes der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt.
Dabei hat er sich
nachträglich wie folgt gerechtfertigt: "Die Buchhaltung der SKG wird
von der KTH.GesmbH in V. gemacht. Bisher wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen
immer durch die KTH.GesmbH an das Finanzamt übermittelt. Ab August
hätte die Abgabe der Voranmeldungen durch mich erfolgen müssen, was
jedoch auf Grund eines Irrtums und eines unklaren Meinungsaustausches nicht
geschehen ist. Es sind dann die Rückstände entstanden, die im Herbst
auf Grund der schwierigen Liquiditätssituation unseres Betriebes, gerade in
der saisonarmen Zeit nicht abgedeckt werden konnten. Es war von mir keine
vorsätzliche Abgabenhinterziehung beabsichtigt, sondern es war die
wirtschaftliche Möglichkeit nicht gegeben, die angefallenen
Rückstände zu begleichen."
Mit dieser Rechtfertigung und den
Umstand, dass der Beschuldigte bereits einschlägig vorbestraft sei
konfrontiert hielt der Berufungssenat dem Beschuldigten vor, dass er über
einen längeren Zeitraum vorgehabt hätte, sich von der Republik
Österreich einen rechtswidrigen Kredit zu beschaffen und deshalb weder
Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet
habe.
Zu diesem Schuldvorwurf gab der
Beschuldigte an, dass ihm die Tragweite seines Handelns nicht bekannt gewesen
wäre. Er habe nicht gewusst, dass diese Vorgangsweise, nämlich
Nichteinreichung von Umsatzsteueranmeldungen und Nichtentrichtung von
Umsatzsteuerzahllasten derart geahndet werde. Einen rechtswidrigen Kredit habe
er nicht erlangen wollen. Der Beschuldigte brachte in der mündlichen
Verhandlung vor, er habe alles bezahlt, nur eben zu spät, weil dies in
bestimmten Monaten nicht möglich gewesen sei und es sicher auch noch eine
Umstellung gegeben habe, wo Zahlung also der Erlagschein mit den entsprechenden
Zahlungen gleichzeitig die Voranmeldung gewesen sei. Die Firma hätte nicht
rechtzeitig bezahlt. Hätte er die Umsatzsteuerzahllasten gemeldet und eine
Ratenvereinbarung bzw. um eine Stundung angesucht, hätte er gegen diese
Bestimmung nicht verstoßen. Dies sei ihm jetzt erst im Nachhinein klar. Er
führe den Betrieb nunmehr seit 25 Jahren und habe sich die ganze Sachlage
durch diese Situation so ergeben. Man könne ihm nicht vorwerfen, dass es
ihm unbekannt wäre, dass man Umsatzsteuer zu bezahlen hätte, weil er
habe dies ja auch in den letzten 20 Jahren zuvor getan. Durch die genannten
Schwierigkeiten sei dies eben passiert, in Unkenntnis über die
Auswirkungen. Hätte er vorher über die Auswirkungen Bescheid gewusst,
hätte er die Voranmeldungen eingereicht und zum Fälligkeitstag
versucht, diese Probleme irgendwie anders zu lösen.
Der Berufungssenatsvorsitzende
hielt dem Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vor, dass
gleichgelagerte Sachverhalte Gegenstand früherer Strafverfahren waren, die
bereits im Zeitpunkt der Begehung in den Vorjahren dem Tatbestand der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung erfüllt hätten. In beiden
vorhergehenden Strafverfahren sei der damals zur Last gelegte Sachverhalt
rechtsirrtümlich unrichtig subsumiert und gewürdigt worden.
Schließlich hielt der Vorsitzende dem Beschuldigten vor, dass er bereits
in den Jahren zuvor mit dem Tatplan gehandelt habe, laut eigener Darstellung
seines Verteidigers, Voranmeldungen nicht mit ausgewiesenen
Umsatzsteuerzahllasten einzureichen, um eine Belastung des Abgabenkontos zu
vermeiden. Der Beschuldigte bestätigte das Motiv dieser gewählten
Vorgangsweise relativierte jedoch dieses Handeln und Vorbringen insoweit als ihm
die Tragweite dieser Handlungsweise nicht bekannt gewesen sei.
Er habe im Zuge der
Jahreserklärung bzw. des Umsatzsteuerbescheides ohnehin eine Nachzahlung zu
tätigen gehabt. Es sei ihm bewusst gewesen, dass er diese Nachzahlung
leisten müsse. Er bestreite jedoch den Vorwurf, er habe sich etwas vom
Staat holen wollen. Dies würde er nicht tun. Die Umsatzsteuervoranmeldungen
wären ursprünglich getrennt von den Zahlungen durch das
Steuerberaterbüro erstellt worden. Dies sei später nicht mehr passiert
bzw. wären die Einzahlungsscheine gleichzeitig die Voranmeldung
gewesen.
Nachdem der Vorsitzende des
Berufungssenates den Beschuldigten nochmals mit seinem eigenen Schreiben vom 27.
Feber 2002, in welchen er darlegt, dass ab August 2001 die Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen durch ihn zu erfolgen hätte, konfrontiert,
räumte der Beschuldigte schließlich ein, dass der Sachverhalt,
welcher Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, sich über zwei bis drei
Jahre dahingezogen hätte. Schließlich hätte es eine Prüfung
und dann das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegeben und handle es
sich bei seiner Vorgangsweise um eine abgabenrechtliche Verfehlung, immer
dasselbe, er habe zu spät bezahlt. Dies räume er für den Zeitraum
zwischen 2001 und 2003 ein. Seit damals werden die Umsatzsteuervorauszahlungen
immer fristgerecht entrichtet. Er habe sogar eine Bescheinigung des Finanzamtes,
dass gegen ihn keine weiteren Abgabenforderungen mehr
bestünden.
Es sei ihm nunmehr bewusst, dass
er diese Angelegenheiten rechtzeitig erledige. Die gesamte Sache sei auf Grund
von Liquiditätsschwierigkeiten passiert. Er habe schließlich eine
Umfinanzierung zustande gebracht und erschiene ihm das Strafausmaß des
Erstsenates als ausgeschöpft und angemessen. Eine höhere Geldstrafe
erschiene im zu hoch. Schließlich räumte er das Vorliegen einer
Abgabenverkürzung betreffend den Umsatzsteuervoranmeldungen und
-vorauszahlungen des strafrelevanten Zeitraumes ein. Man möge
berücksichtigen, dass sein Handeln weder in vorsätzlicher noch
absichtlicher Weise passiert sei. Dies sehe lediglich so aus, weil mehrere
Delikte hintereinander erfolgt wären. Er habe alles 20 Jahre
ordnungsgemäß bewerkstelligt, es wären jedoch drei Jahre
dazwischen gewesen, wo er Schwierigkeiten gehabt habe; schließlich habe er
in den letzten beiden Jahren € 80.000,00 Einkommensteuer zu entrichten
gehabt und sei auch die verhängte Geldstrafe für ihn ein großer
Brocken, den er zusätzlich zu tilgen habe.
Als Beweismittel standen dem
Berufungssenat der Veranlagungsakt betreffend die Fa. SKG, der Veranlagungsakt
sowie der Finanzstrafakt des Beschuldigten zur Verfügung aus welchen sich
auch die zwei zitierten Vorstrafen ergeben. Zusätzlich standen dem Senat
die Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der KG vom 29.12.2005 sowie ein
nachträglich beigeschafftes Konvolut von Umsatzsteuervoranmeldungen
für die Monate Jänner, Feber, März 2003 zur Verfügung, aus
denen sich auch bestätigend zur übrigen Aktenlage ergibt, dass der
Beschuldigte selbst diese Voranmeldungen unterfertigt. Mit dieser Feststellung
steht auch der Schriftsatz vom 27. Feber 2002, wonach die
Umsatzsteuervoranmeldungen vom Beschuldigten seit 1. August 2001
eingereicht würden in Einklang. Weiters standen dem Berufungssenat zur
Verfügung die Berufung des Amtsbeauftragten sowie die
Gegenäußerung des Herrn Verteidigers zur Berufung des
Amtsbeauftragten und bezugnehmende Firmenbuchauszüge sowie Abfragen des
Strafregisters und Finanzstrafregisters.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 lit. a UStG 1994 hatte im
strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel die Verpflichtung zur
Einreichung der Voranmeldung.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich
derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält. Dabei ist gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. b
leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben
(hier: Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet werden.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung seiner
abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, beispielsweise in dem er
in Steuererklärungen entsprechende Erlöse entgegen der Bestimmung des
§ 119 Bundesabgabenordnung verheimlicht, eine Abgabenverkürzung,
nämlich eine zu niedrige Festsetzung bescheidmäßig
festzusetzender Abgaben wie Umsatz- und Einkommensteuer, bewirkt.
Lediglich eine fahrlässige Abgabenverkürzung
gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG hat jedoch derjenige zu verantworten,
der die in § 33 Abs. 1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig
begeht.
Fahrlässig handelt gemäß
§ 8 Abs. 2
FinStrG derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach
den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es
für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche,
ihn aber nicht herbeiführen will.
Bedingt vorsätzlich handelt bereits nach § 8 Abs.
1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht, wobei es genügt, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Wissentlich handelt gemäß
§ 5 Abs. 3
Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, bei dem das
Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss
hält.
Der Beschuldigte wurde mit dem vom Amtsbeauftragten
angefochtenen Erkenntnis des Erstsenates hinsichtlich der Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG wegen einer bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum fünften Tag nach Fälligkeit
bestraft. Der Erstsenat erkannte den Beschuldigten nicht hinsichtlich der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung für schuldig.
Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Beschuldigte
bereits in den Monaten Feber 2000 und Juni, Juli, August, September, Oktober und
November 2000 weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat noch
Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet hat. Der Beschuldigte wurde deshalb mit
Strafverfügung vom 20. Februar 2001, StrNr. 2001/00083-001, wegen der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a
(Nichtabgabe von Abgabenerklärungen!) für schuldig erkannt und
bestraft. Nach Zustellung der Strafverfügung an seinen steuerlichen
Vertreter rechtfertigte sich der Beschuldigte durch seinen steuerlichen
Vertreter in diesem Strafverfahren zur vorsätzlichen Abgabenverkürzung
wegen Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen wie folgt: "Die UVA`s
2-12/2000 wurden von unserem Klienten nicht eingereicht, um seine
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt nicht zu erhöhen. Im Jahr
2000 wurde auf Grund der beabsichtigten Umschuldung von der Bank der
Kreditrahmen so eingeschränkt, dass auch eine Ratenzahlung nicht
möglich gewesen wäre. Die Umschuldung ist nunmehr erfolgt und S
hat seine Finanzverbindlichkeiten bereits diese Woche bezahlt. Wir
ersuchen um Berücksichtigung der finanziellen Notlage im Jahr 2000 als
Milderungsgrund für die Nichtabgabe der UVA`s."
Schließlich wurde der Beschuldigte mit
Strafverfügung vom 21. Februar 2002, Str.L.Nr. 060/2002/00060-001, wegen
vorsätzlicher nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgter
Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate August,
September, Oktober 2001 beim Hotel und betreffend die Monate Jänner, Feber,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November 2001
betreffend die St.Nr. 050/5401-3 rechtskräftig bestraft. Im Zuge dieses
Strafverfahrens rechtfertigte sich der Beschuldigte nachträglich damit,
dass die Buchhaltung vom Steuerberater erstellt werde und dieser die
Umsatzsteuervoranmeldungen an das Finanzamt übermittelt hätte. Seit
August 2001 hätte die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen durch ihn
erfolgen sollen, was jedoch auf Grund des unklaren Meinungsaustausches zwischen
ihm und seinem Steuerberater nicht geschehen wäre. Die Rückstände
entstünden im Herbst auf Grund der schwierigen Liquiditätssituation
des Betriebes, welche gerade in der saisonarmen Zeit nicht abgedeckt werden
hätten können.
Der Beschuldigte räumte im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung ein, dass er zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten
keine Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet habe und brachte vor, er habe nicht
gewusst, dass er Voranmeldungen einzureichen hätte, wenn er Vorauszahlungen
nicht entrichtet.
Schließlich habe er im Zuge der Jahreserklärung
bzw. des Umsatzsteuerbescheides ohnehin eine Nachzahlung zu leisten gehabt. Er
habe sich nicht bewusst etwas vom Staat holen wollen, vielleicht kam er nicht
darauf.
Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft, wobei
die Vorabstafungen hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation falsch waren. Der
Beschuldigte wurde nämlich für die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Vorauszahlungen lediglich
hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§ 51 Abs. 1
lit. a (Strafverfügung vom 21. Feber 2001) und gemäß
§
49 Abs. 1 lit. a (Strafverfügung vom 21. Feber 2002) bestraft.
Der Berufungssenat gelangte auf Grund dieser Aktenlage zu
der Überzeugung, dass gerade die Verantwortung des Beschuldigten in diesem
Verfahren, nämlich er habe Voranmeldungen nicht eingereicht um seine
Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt am Abgabenkonto nicht zu
erhöhen, und der Umstand, dass er ab August 2001 im Unternehmen die
Verantwortung zur Abgabe (Einreichung) von Voranmeldungen übernommen hatte,
es ihm bewusst war, dass er für den Fall der Nichtentrichtung von
Umsatzsteuervorauszahlungen Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen habe und
diese nicht eingereicht hat, um den aushaftenden Abgabenrückstand am
Abgabenkonto zu erhöhen.
Gerade der lange Tatbegehungszeitraum in Verbindung mit
demselben Handeln oder dem gleichen Handeln in den Vorjahren lässt für
den Berufungssenat überhaupt keine Zweifel daran aufkommen, dass der
Beschuldigte mit Wissen über seine Verpflichtung zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen Umsatzsteuervoranmeldungen, entgegen dieser gesetzlichen
Verpflichtung gehandelt hat, um eben keine höheren Rückstände am
Abgabenkonto anwachsen zu lassen. Dieses über mehrere Monate und Jahre (bis
zu drei Jahren) andauernde Handeln des Beschuldigten lässt keinen anderen
Schluss, dass er wissentlich qualifiziert vorsätzlich das Finanzvergehen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
begehen habe wollen.
Es war ihm von Anfang an bewusst, dass dem Finanzamt weder
Zahllasten bekannt gegeben würden, weder Voranmeldungen eingereicht
würden und Vorauszahlungen geleistet werden. Der Beschuldigte war infolge
einer Umschuldung und der schwierigen wirtschaftlichen Situation vorerst nicht
in der Lage die entsprechenden Zahllasten zu leisten und hat für die
verfahrensgegenständlichen Zeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen weder
eingereicht noch Vorauszahlungen geleistet, um den Abgabenrückstand
unterjährig nicht ansteigen zu lassen. Dies hätte nämlich zu
einer weiteren Verschlechterung der schwierigen wirtschaftlichen
Verhältnisse geführt.
Der Strafrahmen für die Geldstrafe beträgt somit
€ 73.303,90 (Zweifache des strafbestimmenden Wertbetrages) wobei als
mildernd das teilweise Geständnis, die erfolgte Schadensgutmachung
hinsichtlich der Vorauszahlungen, sowie der Umstand, dass der Beschuldigte durch
die sehr schwierige Liquiditätssituation des Unternehmens zu solcherartigen
Handeln verleitet worden ist und als erschwerend die drei Vorstrafen sowie die
Mehrzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum zu
berücksichtigen war. Unter Beachtung der am Beginn der
Berufungssenatsverhandlung geschilderten wirtschaftlichen Situation ist daher
die Geldstrafe in Höhe von € 9.000,00 sowohl der Tat als auch der
Schuld angemessen.
Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist
dementsprechend davon auszugehen, dass nach der Spruchpraxis ungefähr
für eine Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00 von
einem Monat an Ersatzfreiheitsstrafen auszugehen sei. Die Ersatzfreiheitsstrafe
war daher angesichts der Höhe der Geldstrafe auf 38 Tage zu
erhöhen.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß
von € 363,00 festzusetzen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Spittal Villach zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden
müsste.
Klagenfurt,
19. Jänner 2006
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
HotelierGeschäftsführerFinanznotAbgabenhinterziehungVorauszahlungenVoranmeldungenFinanzordnungswidrigkeitStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-K/05
- Stammnummer
- 24438
- Gültig
- 19.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF