…dass sie zu lauten hat: I.A. S ist auch schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als abgabepflichtigter Unternehmer vorsätzlich selbst zu berechnende Abgaben, nämlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Dezember 2003, März bis Mai 2004 in Höhe von insgesamt €…
…B ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Februar bis Dezember 2001 in Höhe von…
…er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land im Jahre 2014 vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2014 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 3.759,59 (01/14: € 384,89 + 02/14: € 433,08 + 03/14: € 343,18…
12.8. Betreffend das Veranlagungsjahr 2011 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 1. Juli 2012 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 18. Juli 2012 die Umsatzsteuer mit € 3.958,67 (!) und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage…
…Juni 2007, StrNr. 2006/00000-001, hat der Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren…
…StrNrn. 081/2010/xxx-001 und 081/2010/xxx-002, hat der Spruchsenat I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des genannten Amtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Berufungswerber R für schuldig erkannt; er habe als verantwortlicher Geschäftsführer der G-GmbH vorsätzlich 1. unter Verletzung der…
…er hat als abgabenrechtlich verantwortlicher Gesellschafter der K-OG im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli und August 2009 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 23.045,73 (Juli: € 9.174,26 + August: € 13.871,47) nicht spätestens…
…seinem Strafausspruch wie folgt abgeändert: Punkt a) lautet: R ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Wels in den Jahren 2000 und 2001 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner 2000 bis…
…verantworten. Soweit vom Beschuldigten die subjektive Tatseite hinsichtlich der Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen bestritten wird, ist anzumerken: Dass es verboten ist, falsche Voranmeldungen beim Finanzamt einzureichen, um nicht zustehende Umsatzsteuergutschriften zu erwirken (Jänner, Februar 2000) und dieses Verbot offenkundig als steuerliches Allgemeinwissen auch dem Beschuldigten bekannt…
…Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat: P ist schuldig, er hat als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Grieskirchen Wels vorsätzlich im Jahre 2008 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, September und…
…der oder die Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen dieses Unternehmens spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss (Guthaben…
…I.1. X. A. ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamt Linz vorsätzlich I.1.a. als Geschäftsführer der A-GmbH in Linz unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994) entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume August, September, November…
…der Erstbeschuldigte bzw. der Drittbeschuldigte in Bezug auf die B-GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung…
…sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils €…
…sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Klagenfurt vorsätzlich 1.) betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis April 2004 unter Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von jeweils €…
…des Erkenntnisses des Erstsenates dahingehend abgeändert, dass I. der Schuldspruch in Punkt 2.a) zu lauten hat, S ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Spittal Villach als steuerlich Wahrnehmender für die SKG vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober 2002…
… 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzamt Vöcklabruck, StrNr. 053/2000/00048-001 | Bezug: | Fristsetzungsantrag vom 20. Juli 2009 Sehr geehrter Herr V, hinsichtlich des von Ihnen als bestellter Verfahrenshilfeverteidiger des A gestellten Fristsetzungsantrages liegt dem Senatsvorsitzenden nunmehr folgende Aktenlage vor: Demnach hat…
…zum Fälligkeitstag nicht zu entrichten und auch die Voranmeldung, welche ja eine Zahllast ausgewiesen hat, nicht beim Finanzamt einzureichen. Möglicherweise war auch geplant, die mangelhafte Rechnung von K durch eine berichtigte Fassung derselben ersetzen zu lassen, wozu es aber infolge des Auseinanderlebens von RF und…
…die verpflichtend zu bestimmten Zeitpunkten zu übersendenden Umsatzsteuervoranmeldungen ausbleiben und weil die nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben nicht zumindest bis zum fünften Tag nach Fälligkeit dem Finanzamt gemeldet werden. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß § 23 Abs…
…zulässige Höchstmaß an Mietzins mehr als um das 100-fache überschritten. Dies sei unbegründet und verfehlt. Die Erhöhung der Gebrauchsabgabebeträge habe ihren wahren Hintergrund in der Finanznot der zuständigen Gemeinde bzw. der zuständigen Gebietskörperschaft. Die Belastung des Steuerzahlers durch unbegründet hohe Vorschreibungen sei aber unzulässig…