Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300009/2019
Langjährige Abgabenhinterziehungen eines in Finanznöten befindlichen Rechtsanwaltes, Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300009/2019vom 19.12.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurden gleichartige Geschäftsfälle durch einen Rechtsanwalt in seinem Buchungsjournal immer wieder nur teilweise abgerechnet (alle Fremdgelder wurden ausbezahlt, nur die vereinnahmte USt nicht) und einbehaltenes Honorar nicht in die Erlösspalte umgebucht, sodass der errechnete Geschäftserfolg viele Jahre mit unnatürlich geringen Beträgen ausgewiesen ist, hat er solcherart fast die Hälfte seiner Erlöse und Umsätze verheimlicht und offenkundig mit vereinnahmter Umsatzsteuer einen Teil seines Lebensunterhaltes bestritten, sodass über viele Jahre hindurch ein beträchtlicher Schaden gerade nur für den Fiskus entstanden ist, indiziert dies im Rahmen der Beweiswürdigung eine vorsätzliche Vorgangsweise des Finanzstraftäters.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Salzburg 2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Richter Dr. Richard Tannert als Vorsitzenden, Dr. Peter Meister als Berichterstatter und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gottfried Warter und Dr. Reinhold Hauk in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxx, Rechtsanwalt, whft. XXX, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 4. April 2019
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Salzburg-Land als Organ
des
Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom
15. Oktober 2018
, Strafnummer (StrNr.) 093/2014/00738-001, in der Sitzung am 19. Dezember 2019 nach in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Friederike Heitger-Leitich, sowie im Beisein der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und das im Übrigen unverändert in seinem Bestand verbleibende Erkenntnis des Spruchsenates in seinem Schuld- und Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass es zu lauten hat wie folgt:
1. A ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land im Jahre 2014 vorsätzlich betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2014 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 3.759,59 (01/14: € 384,89 + 02/14: € 433,08 + 03/14: € 343,18 + 04/14: € 433,08 + 05/14: € 433,08 + 06/14: € 433,08 + 07/14: € 433,08 + 08/14: € 433,08 + 09/14: € 433,08) nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet sowie durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Umsatzsteuergutschriften in Höhe von € 138,09 (01/14: € 48,19 + 03/14: € 89,90) geltend gemacht und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a bzw. b FinStrG begangen.
2. Das gegen A unter der StrNr. 093/2014/00738-001 wegen des Verdachtes, er habe als abgabepflichtiger Unternehmer im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land auch betreffend das Veranlagungsjahr 2008 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und hiedurch eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird wegen eingetretener Verjährung gemäß §§ 136 Abs. 1, 82 Abs. 3 lit. c letzte Alt. FinStrG eingestellt.
3. Auf Basis des Schuldspruches des Spruchsenates zu Pkt. 1, Veranlagungsjahre 2009 bis 2013, und Pkt. I.1. der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes werden über A gemäß §§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 20.000,00
(in Worten: Euro zwanzigtausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von
45 Tagen
verhängt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Erkenntnis des Spruchsenates IV beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde vom 15. Oktober 2018, StrNr. 091/2014/00738-001, wurde A nach durchgeführter mündlicher Verhandlung schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Land vorsätzlich [- einen Teil seiner Umsätze und Erlöse gegenüber dem Fiskus verheimlichend -] 1. [in den Jahren 2009 bis 2014] unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Einreichung unrichtiger Steuererklärungen betreffend die Veranlagungsjahre 2008 bis 2013 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 55.338,20 (2008: € 17.420,19 + 2009: € 8.829,77 + 2010: € 12.530,73 + 2011: € 11.932,38 + 2012: € 4.255,15 + 2013: € 370,00) und betreffend das Veranlagungsjahr 2010 eine Kürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 596,98 bewirkt bzw. zu bewirken versucht (Umsatzsteuer 2013) habe, sowie 2. [im Jahre 2014] unter Verletzung seiner Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatz in Höhe von insgesamt € 4.103,42 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten Pkt. 1.], teilweise (Umsatzsteuer 2013) iVm. mit § 13 FinStrG, und nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Fakten Pkt. 2.] begangen habe, weshalb über ihn gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG iVm. § 21 Abs. 1 [und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Monaten verhängt worden sind (Finanzstrafakt, Ausfertigung des Straferkenntnisses).
Zusätzlich wurde dem Beschuldigten der Ersatz von Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von pauschal € 500,00 und der Kosten eines allfälligen Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, auferlegt.
Hinsichtlich weiterer zum Vorwurf gemachter Hinterziehungen an Umsatzsteuer betreffend die Veranlagungsjahre 2006 in Höhe von € 7.160,27 und 2007 in Höhe von € 5.806,94 sowie an Einkommensteuer betreffend das Veranlagungsjahr 2008 in Höhe von € 12.627,30 wurde das Finanzstrafverfahren jedoch gemäß § 136 Abs. 1 FinStrG, also laut Normzitat im Zweifel zugunsten des Beschuldigten, laut Bescheidbegründung jedoch wegen eingetretener Verjährung, eingestellt.
Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der am xxxx geborene Beschuldigte A ist von Beruf Rechtsanwalt und wohnhaft XXX. Er ist geschieden und hat keine Sorgepflichten. [Für private Zwecke] entnimmt er aus seiner Rechtsanwaltskanzlei an der Anschrift YYY monatlich ca. € 2.500,00 bis € 3.000,00. In seinem Eigentum steht das Wohnhaus in XXX, welches er von seinen Eltern geerbt hat, und eine von seiner Tante erhaltene Wohnung; das Wohnhaus in XXX sei belastet.
Am 18. November 2014 habe betreffend seine Anwaltskanzlei bezüglich der Veranlagungsjahre 2011 bis 2013 eine Betriebsprüfung begonnen (ABNrX), wobei A zu [vor] Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige für nicht erfasste Mieteinnahmen und nicht deklarierte Honorareinnahmen sowie für ungerechtfertigt geltend gemachte Vorsteuern aus [angeblichen] Bewirtungsspesen erstattete. Außerdem wurde der Umstand der "versehentlichen" Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die [Voranmeldungszeiträume] Jänner bis September 2014 angezeigt. Die solcherart bekannt gegebenen verkürzten Umsatzsteuern [für 2011 bis 2013] in Höhe von insgesamt € 14.240,39 und Umsatzsteuerzahllasten für die Monate Jänner bis September 2014 in Höhe von insgesamt € 17.066,91 wurden noch während der Außenprüfung am 18. November 2014 und am 16. Dezember 2014 nachbezahlt, weshalb die Selbstanzeige eine strafbefreiende Wirkung entfaltet habe.
Im Laufe der Außenprüfung seien im Buchhaltungswerk des Beschuldigten [weitere] Ungereimtheiten aufgetreten, sodass der Verdacht entstand, dass Umsätze und Erlöse aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit [ergänze: insbesondere infolge nur teilweiser Erfassung der erfolgten Abrechnung der Causen] nicht lückenlos aufgezeichnet und demnach nicht vollständig in den jährlichen Steuererklärungen bekannt gegeben worden wären. [Dieses Fehlverhalten hatte, wenn zutreffend, offensichtlich auch die Vorjahre betroffen.] Die Konsequenz daraus sei gewesen, dass die Betriebsprüfung auf die Veranlagungsjahre 2005 bis 2010 ausgedehnt und ab 16. April 2015 als Außenprüfung gemäß § 147 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG geführt wurde. Eine mit 26. April 2015 datierte [weitere] Selbstanzeige des Beschuldigten betreffend die Jahre 2007 bis 2010 bezüglich ungerechtfertigter Geltendmachung von Vorsteuern aus [angeblichen] Bewirtungsspesen wurde Gegenstand des Finanzstrafverfahrens, weil sie nicht mehr strafaufhebend gewesen ist.
Über die ausgeweitete Prüfung habe die Betriebsprüferin berichtet wie folgt:
Die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung der Rechtsanwaltskanzlei sei nicht gegeben gewesen (Bericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 1):
[Die Aufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben sei händisch in einem Aufzeichnungsheft erfolgt. Dabei wurden keine Bankstände geführt, sodass eine monatliche Kontrolle der vollständigen Erfassung der Ein- und Ausgänge nur schwer möglich gewesen sei. Die Eingänge seien entweder in der Spalte "Honorar" oder gesamt in der Spalte "Depot" (Treuhandgelder inklusive Honorar oder nur Treuhandgelder) eingetragen worden. Durch diese Vorgangsweise wäre eine genaue Zuordnung der Ein- und Ausgänge äußerst schwierig gewesen. Bei der späteren Auszahlung von Treuhandgeldern an Klienten wäre dann offensichtlich der darauf entfallende Honoraranteil nicht immer in die Spalte "Honorar" eingetragen worden, sodass es zu Überhängen bei den Einzahlungen laut "Depot" gekommen sei. Mangels monatlicher Aufsummierung der Ein- und Auszahlungen auf dem "Depot" und fehlender Abstimmung mit den Bankständen sind diese Überhänge der Depotzahlungen aus den Aufzeichnungen nicht ersichtlich gewesen.
Die Betriebsprüfung hätte erst durch die Erfassung der Depoteingänge und -ausgänge in einer Excelliste die Depotüberhänge erkannt und durch eine stichprobenweise Überprüfung mit den dazugehörenden Honorarabrechnungen festgestellt, dass diese Überzahlungen bisher nicht erfasste Honorare darstellten (Finanzstrafakt, Bl. 53).]
Die Überprüfung der "Depoteingänge" und "Depotausgänge" habe für die Jahre 2006 bis 2013 entsprechende Differenzen ergeben, welche nicht als Einnahmen [bzw. Umsätze] erfasst worden waren (obgenannter Prüfungsbericht, Tz. 8, 13c):
[Die von der Betriebsprüferin solcherart ermittelten Depotüberhänge, welche verheimlichte Umsätze und Erlöse dargestellt hatten, stellten sie wie folgt dar (Finanzstrafakt Bl. 57 f, 60):
| Veranlagungsjahr
| Depotüberhang brutto
| Depotüberhang netto
| verheimlichte Umsatzsteuer
| 2006
| € 42.961,59
| € 35.801,33
| € 7.160,03
| 2007
| € 18.713,82
| € 15.594,85
| € 3.119,00
| 2008
| € 61.442,28
| € 51.201,90
| € 10.240,40
| 2009
| € 35.947,76
| € 29.956,47
| € 5.991,30
| 2010
| € 66.140,85
| € 55.117,38
| € 11.023,50
| 2011
| € 69.894,10
| € 58.245,08
| € 11.649,00
| 2012
| € 25.530,87
| € 21.275,73
| € 4.255,10
| 2013
| € 2.220,03
| € 1.850,03
| € 370,00
| bis 09/2014
| € 23.386,07
| € 19.488,39
| € 3.897,68
Auf den Bankkonten der Rechtsanwaltskanzlei sowohl bei der ZZ1 als auch bei der ZZ2 hätten sich nicht erfasste Honorareingänge gefunden (obgenannter Prüfungsbericht, Tz. 9 und 10) [Finanzstrafakt Bl. 58]:
| [Veranlagungsjahr
| Honorareingänge ZZ1 brutto
| Honorareingänge ZZ2 brutto
| nicht erfasste Honorareingänge bei Banken netto
| verheimlichte Umsatzsteuer
| 2007
|
| € 13.819,75
| € 11.516,46
| € 2.303,29
| 2008
| € 38.255,25
| € 2.637,20
| € 34.077,10
| € 6.815,42
| 2009
| € 4,910,66
| € 5.635,60
| € 8.788,60
| € 1.757,72
| 2010
| € 2.586,65
| € 340,80
| € 2.439,50
| € 487,90]
Für den Ankauf eines Fernsehgerätes am 12. Jänner 2011 ergab sich kein betrieblicher Zusammenhang, dennoch wurde eine Vorsteuer in Höhe von € 283,36 geltend gemacht (obgenannter Prüfungsbericht, Tz. 6) [Finanzstrafakt Bl. 56].
Durch sein Verhalten [nämlich, dass er die oben dargestellten "Depotüberhänge" nicht in sein steuerliches Rechenwerk und letztlich auch nicht in seine bei der Abgabenbehörde eingereichten Steuererklärungen aufgenommen habe bzw. zu Unrecht die Vorsteuer im Zusammenhang mit dem Erwerb des Fernsehers geltend gemacht habe,] habe der Beschuldigte die im Spruch beschriebenen Verkürzungen an Abgaben bewirkt, wobei es für das Veranlagungsjahr 2013 beim Versuch geblieben sei, weil dieses Jahr im Zuge der Außenprüfung erstmalig veranlagt wurde.
[Bei der Handhabung seines Rechnungswesens auf die oben beschriebene Weise] habe es der Beschuldigte zumindest ernstlich für möglich gehalten, durch diese Vorgangsweise [seine] abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflichten zu verletzten und Abgabenverkürzungen in der beschriebenen Höhe herbeizuführen. Er habe sich jedoch damit abgefunden und trotzdem solcherart gehandelt.
Durch sein Verhalten habe der Beschuldigte weiters durch die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen "für den Zeitraum 01-09/2014" [offensichtlich gemeint: für die Voranmeldungszeiträume Jänner bis September 2014] eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 4.103,42 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Er habe es ernsthaft für möglich gehalten, dass er durch seine Untätigkeit seine Pflicht zur Abgabe entsprechender Voranmeldungen verletzt, und wusste, dass er durch die Nichtentrichtung der fälligen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer eine Verkürzung dieser Abgaben bewirkt; er habe sich aber damit abgefunden und trotzdem [nicht] gehandelt.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine erfolgte vollständige Schadensgutmachung, einen teilweise bereits länger zurückliegenden Tatzeitraum, sowie den Umstand, dass es teilweise beim bloßen Versuch geblieben ist, als erschwerend den längeren Tatzeitraum.
B. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung Beschwerde erhoben und dabei ausgeführt:
Die festgestellten Zahllasten werden seitens des Einschreiters nicht angefochten, wohl aber die unterstellte Schuldform des Vorsatzes. Der erkennende Senat habe übersehen, dass keinerlei Verstoß gegen die Richtlinien der Berufsausübung vorlägen, da die Fremdgelder fristgerecht ausgefolgt und darüber auch Aufzeichnungen geführt worden seien. Lediglich die Honorareinnahmen und nur diese seien versehentlich unrichtig verbucht worden.
Mögliche Auswirkungen im Bereich einer Abgabenverkürzung habe der Einschreiter bei Erstellung seines Kassajournals nicht erkannt. Die Zahlungseingänge seien ordnungsgemäß in der Spalte des Bankinstituts angeführt und Fremdgelder auf Depot verbucht worden. Bei der Erfassung der Fremdgeldauszahlung sei aber in einigen Fällen vergessen worden, den verbleibenden Geldbetrag als Einnahme zu erfassen. Es sei weder Gleichgültigkeit vorgelegen noch ein potentielles Unrechtsbewusstsein, sondern ein Versehen minderen Grades. Die Buchhaltung sei in der Zeit von November 2007 bis September 2012 von geschulten Mitarbeitern geführt, wobei keinerlei Beanstandungen zu verzeichnen gewesen wären und zeitweilige Fehlbuchungen nicht aufgefallen seien. Sowohl das Prüfungsorgan als auch deren Teamleiter hätten bestätigt, dass es bei seinem Buchhaltungswerk ohne weiteres passieren könnte, dass Einnahmen auf Depot bleiben und versehentlich nicht erfasst wurden sowie bei der Führung der Aufzeichnung bzw. des Kassajournals ohne monatliche Aufsummierung der Depotein- und -auszahlungen ein Irrtum entstehen könne, der jedoch einen minderen Grad des Versehens bedeute. Immerhin habe die Betriebsprüfung von November 2014 bis Oktober 2015 gedauert und hätte auch das Prüforgan Mühe gehabt, die Fehler in der Buchhaltung zu erkennen. Zu keinem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer des Vorsatz einer Abgabenverkürzung gehabt.
Der erkennende Senat unterstelle ein potentielles Unrechtsbewusstsein, da [man] sich zu wenig um die buchhalterischen Belange gekümmert [habe]. Daraus den Vorsatz einer Abgabenverkürzung zu konstruieren, gehe allerdings fehl. Der Senat übersehe, dass jahrelang ohne Probleme die Buchhaltung durch geschulte Sekretärinnen geführt wurde und dem Beschwerdeführer allfällige Fehlbuchungen nicht auffallen mussten, da keinerlei Hinweise auf unrichtige oder unvollständige Buchungen aufgetreten seien und die Mitarbeiterinnen auch sonst zu Kanzleitätigkeiten herangezogen wurden, die Akten und Mandanten kannten und keinerlei Verdacht auf mangelnde Sorgfalt aufgetaucht sei. Es müsse einen Zusammenhang zwischen dem fahrlässigen Tun und der Abgabenverkürzung bestehen. Der Beschwerdeführer sei seiner Überwachungspflicht nachgekommen und sei den betrauten Personen in der Vergangenheit kein Fehler unterlaufen. Eine Betrachtung ex post ergebe fast immer eine andere Sachlage, aber habe die Steuerprüfung ein Jahr gedauert und könne dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, dass er bei der Führung der laufenden Buchhaltung derartige Kontrollen durchführt und damit Monate verbringt. Der lange Zeitraum der Steuerprüfung bestätige bereits, dass die Fehlbuchungen nicht offensichtlich gewesen und somit auch für den Beschwerdeführer nicht erkennbar und augenfällig gewesen wären. Die Unterstellung eines Vorsatzes bei bloßer unrichtiger Führung des Kassajournales sei nicht zu begründen. Entschuldbare Irrtümer kämen bei selbst durchgeführten Buchungen vor, bedingten aber maximal eine Fahrlässigkeit im Sinne eines minderen Versehens und nicht Vorsatz.
Das Bundesfinanzgericht möge daher die angefochtene Entscheidung aufheben und die Finanzstrafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Spruchsenat zurückverweisen, in eventu das angefochtene Erkenntnis dahingehend abändern, dass zu Pkt. 1. des Schuldspruches auf fahrlässige [Abgabenverkürzungen] erkannt und das Finanzstrafverfahren eingestellt werde und zu Pkt. 2. des Schuldspruches die Geldstrafe auf 10 % der verkürzten USt-Vorauszahlungen herabgesetzt werden möge.
C. Eine Beschwerde der Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
D. Zu seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschuldigte und nunmehrige Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht angegeben wie folgt:
Er sei tätig als Rechtsanwalt und Einzelunternehmer. Seine Kanzlei habe sich in letzter Zeit sehr erfolgreich entwickelt, man habe 2015 / 2016 mit Besitzstörungsklagen begonnen und war dabei so erfolgreich, dass dazu auch weitere Klienten gewonnen werden konnten. Das Erfolgsgeheimnis sei, dass bestimmte Parkplätze von seinem Sohn aktiv überwacht werden und sie nicht auf die Information durch ihre Klienten angewiesen seien.
Ich habe in seiner Kanzlei derzeit angestellt eine Konzipientin, seinen Sohn als Rechtsanwalts-Kanzleiassistent und zwei Sekretärinnen, sowie einen Studenten als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf geringfügiger Entlohnungsbasis.
Er wohne an der Ladungsadresse in einem Zweifamilienhaus, welches er von seinen Eltern geschenkt bekommen habe. Diese Liegenschaft sei noch hypothekarisch belastet mit etwa € 80.000,00. Weiters besitze er eine Eigentumswohnung in WWW, Steiermark, darin hat seine Tante ein Wohnrecht. Es bestünden noch private Bankverbindlichkeiten von etwa € 39.000,00; betriebliche Kredite seien durch die genannte Liegenschaft an seiner Ladungsadresse abgedeckt.
Für private Zwecke stehen ihm nunmehr monatlich ungefähr € 3.000,00 bis € 4.000,00 zur Verfügung.
Entgegen der Datenabfrage vom 16. Dezember 2019 habe er ein Kraftfahrzeug zu seiner Verwendung, einen xxxxxx. Dieses Fahrzeug werde betrieblich und privat verwendet.
Er habe keine Sorgepflichten; gesundheitlich gehe es ihm gut.
E. In weiterer Folge wurde in der mündlichen Verhandlung der strafrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert.
Dabei wurde dem Beschuldigten vom Senatsvorsitzenden vorgehalten wie folgt:
Es existierte also eine händische Aufzeichnung, bei welchen in zwei Rubriken "Honorar" und "Depot" entsprechende Eintragungen gemacht worden sind, wobei die Rubrik "Depot" Treuhandgelder und noch nicht abgerechnete Honorare enthalten hat. Bei Abrechnung der Akten wurden die Treuhandgelder ausbezahlt, dabei hätten entsprechende Umbuchungen bzw. eine Einbuchung in der Rubrik "Honorar" stattfinden müssen, was aber in vielen Fällen nicht geschehen ist.
Es ergebe sich daher zusammengefasst für die strafrelevanten Zeiträume folgendes Bild (Zahlen abgerundet auf Tausend):
2009: erklärte Honorare € 96.000,00, nicht erklärte Honorare € 39.000,00 (28 %),
2010: erklärte Honorare € 109.000,00, nicht erklärte Honorare € 58.000,00 (34 %),
2011: erklärte Honorare € 63.000,00, nicht erklärte Honorare € 59.000,00 (48 %),
2012: erklärte Honorare € 56.000,00, nicht erklärte Honorare € 63.000,00 (49 %),
2013: erklärte Honorare € 89.000,00, nicht erklärte Honorare € 21.000,00 (19 %).
Es liegen vor über all die Jahre hindurch eine Vielzahl von Geschäftsfällen, welche nicht korrekt im steuerlichen Rechenwerk erfasst gewesen sind, sodass eine bloß unbewusste Fahrlässigkeit - wie vom Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Ergebnis angesprochen - im gegenständlichen Fall nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens entspreche. Gerade ein Unternehmer, welcher in schwierigen finanziellen Verhältnissen operieren muss, hat notgedrungen die betrieblichen Zahlungsflüsse entsprechend zu überwachen, um den notwendigen Überblick zu bewahren. Es sei nicht erkennbar, warum der Beschuldigte in seiner finanziellen Notlage anders handeln hätte müssen. Es sei wohl lebensfremd, dass ihm etwa über die Jahre hinweg nicht aufgefallen wäre, dass bei der Vielzahl von Honorarabrechnungen teilweise fast die Hälfte dieser Honorare gegenüber dem Fiskus nicht erklärt worden sind, wenn es andererseits durchaus gelungen ist, die Fremdgelder korrekt und vollständig abzurechnen.
F. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seine Verantwortung abgeändert:
Es könne so gesehen möglich sein, dass zwar anfangs irrtümlich bestimmte Fälle nicht abgerechnet worden sind, dass dann aber die Abrechnung "immer öfter übersehen worden ist als erlaubt".
Auf Nachfrage des Vorsitzenden, was das heißen soll, der Beschuldigte: Das Übersehen wurde von ihm in Kauf genommen.
Im Ergebnis habe er das Rechtsmittel insbesondere deswegen erhoben, weil er mit dem Ausmaß der über ihn verhängten Strafe nicht einverstanden gewesen sei.
Auf die Frage, was er im Vergleich zu den strafrelevanten Zeiträumen geändert hat, damit solche Vorkommnisse nicht mehr stattfinden, der Beschuldigte:
Er habe die Steuerberatungskanzlei B-GmbH beauftragt, sein steuerliches Rechenwerk zu erstellen. Die Steuerberatungskanzlei bekomme den Bankordner und die Aufzeichnung seiner Mitarbeiterin, welche alle Einnahmen, alle Ausgaben und alle Abrechnungen lückenlos aufzeichnet, sodass es auffallen würde, wenn manche Causen bezahlt, aber nicht abgerechnet werden würden. So gesehen könne es jetzt keine "Depotüberhänge" mehr geben.
In Anbetracht dieser getroffenen Vorkehrungen, des Zeitablaufes, der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der erfolgten Schadensgutmachung und des Umstandes, dass es betreffend das Veranlagungsjahr 2013 beim bloßen Versuch geblieben ist, sowie des Umstandes der teilweisen Verjährung möge, falls der Finanzstrafsenat den Schuldspruch zu bestätigen hätte, daher eine nur milde Bestrafung erfolgen.
G. Aus einer Dokumentvorlage der Amtsbeauftragten (Beilage ./B) ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass offensichtlich dieses Einschreiten der Steuerberatungskanzlei Wirkung gezeigt hat, als er durch diese zu zumindest größerem steuerlichem Wohlverhalten angehalten wird:
So hat diese für ihren Mandanten am 25. November 2016 strafaufhebend Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG erstattet, weil dieser auch noch während der Außenprüfung zu ABNrX (letzter geprüfter Zeitraum: September 2014) sein Fehlverhalten (siehe unten) fortgesetzt hatte. Laut Steuerberatungskanzlei hat A bis zur Übernahme der steuerlichen Vertretung das verfahrensgegenständliche händische Journal weitergeführt. Im Zuge der Übernahme der Beratungstätigkeit sei entschieden worden, diese Buchhaltung für die Monate Jänner bis November 2015 zur Gänze EDV-mäßig nachzuerfassen, wobei wiederum Monat für Monat Differenzen festgestellt wurden. Insgesamt wurden € 2.106,39 Umsatzsteuer (und damit in der Rubrik "Honorar" nicht erfasste Honorare in Höhe von € 10.531,952) nachgemeldet. Ebenso wurde gemeldet, dass der Rechtsanwalt "irrtümlich" ein Sparkassenkonto nicht der Steuerberatungskanzlei gemeldet hatte, weshalb für das 2. Quartal 2016 Umsatzsteuer in Höhe von € 26.473,58 nach zu erfassen gewesen waren (im Ergebnis also der Beschuldigte wiederum Erlöse in Höhe von € 132.367,90 gegenüber dem Fiskus vorerst verheimlicht hatte).
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Unternehmer bzw. Abgabepflichtige (hier: der Beschuldigte A) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen; so sind etwa erzielte Umsätze und Erlöse zur Gänze anzugeben. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen - auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat bzw. Kalendervierteljahr(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Dabei waren selbstverständlich sämtliche erzielten Umsätze zu erfassen. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
2. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wurde der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres auch zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bis Ende März des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hatte. Lediglich Kleinunternehmer (§ 6 Abs. 1 Z. 27 UStG 1994), deren Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000,00 nicht überstiegen und die für den Veranlagungszeitraum keine Steuer zu entrichten hatten, waren gemäß § 21 Abs. 6 UStG 1994 von der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit - hier nicht relevant. In dieser Umsatzsteuererklärung waren sämtliche Umsätze (bei einem Rechtsanwalt: sämtliche im Kalenderjahr vereinnahmten Honorare) offenzulegen; auch durfte nur diejenige Vorsteuer zum Ansatz gebracht werden, die als Umsatzsteuer in Rechnungen von anderen Unternehmern für an sein Unternehmen im Inland erbrachte Leistungen ausgewiesen gewesen ist. Umsatzsteuer für nicht an sein Unternehmen erbrachte Leistungen darf nicht abgezogen werden.
3. Gleiches galt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auch auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer. Dabei war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr verpflichtet, wenn er dazu aufgefordert worden war oder wenn das Einkommen, in welchem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünften enthalten waren, mehr als € 11.000,00 (ab Veranlagung 2009) betragen hat. In einer derartigen Einkommensteuererklärung waren sämtliche Einnahmen (Honorare) zu erfassen.
4. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich ein Unternehmer einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich - entgegen der oben beschriebenen Verpflichtung - einen Teil seiner steuerpflichtigen Umsätze nicht in sein steuerliches Rechenwerk aufgenommen hat oder zu Unrecht Vorsteuern aus seiner Privatsphäre geltend gemacht hat und solcherart unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden wahrheitsgemäßen und vollständigen Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat. Dabei war gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die nicht offengelegten Teile der Selbstbemessungsabgaben am Fälligkeitstag nicht entrichtet wurden.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite wurden gefordert: Einerseits bedingter Vorsatz in Bezug auf die Verletzung der abgabenrechtlichen Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldungen und andererseits Wissentlichkeit in Bezug auf die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages erfolgte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung.
5. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG machte sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise die obgenannten Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt hat, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wurde; im Übrigen war die Versäumung eines Zahlungstermines für sich XXX nicht strafbar.
Der für die Verwirklichung des Tatbildes nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG erforderliche Vorsatz muss sich sohin nach ständiger Rechtsprechung nur auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung oder Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben bzw. der fünftägigen Frist richten. Ob den dafür Verantwortlichen an der Unterlassung einer als strafbefreiend normierten Meldung der geschuldeten Beträge an das Finanzamt ein Verschulden trifft, ist irrelevant (z.B. VwGH 22.2.2007, 2005/14/0077; VwGH 5.4.2011, 2011/16/0080).
Werden bedingt vorsätzlich durch die Abgabe unrichtiger Voranmeldungen ungerechtfertigte Gutschriften an Umsatzsteuer geltend gemacht, erfüllt dies den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG.
Eine Bestrafung nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b FinStrG kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Wissentlichkeit bezüglich der Rechtswidrigkeit der Nichtentrichtung bzw. Verkürzung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer oder bezüglich des Nichtzutreffens einer Gutschrift mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht nachgewiesen werden kann.
6. Statt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit, a oder b FinStrG machte sich eine derartige Person, welche bspw. entsprechende steuerpflichtige Umsätze aus seiner unternehmerischen selbständigen Betätigung als Rechtsanwalt erzielt hat, einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkte, indem sie beispielsweise im Falle der grundsätzlichen Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - der Umstand, dass für ein Veranlagungsjahr gegenüber dem Pflichtigen ein Umsatzsteueranspruch entstanden ist, war dem Fiskus infolge der eingereichten Abgabenerklärungen insoweit bekannt (wenngleich er keine Kenntnis über die tatsächliche Höhe der Abgabenforderung erlangen konnte) - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit der Summe der für die Voranmeldungszeiträume des Jahres offengelegten zu niedrigen Zahllasten anstrebte und zu diesem Zwecke eine unrichtige Umsatzsteuererklärung bei der Abgabenbehörde einreichte, in welcher die bisher schon verheimlichten steuerpflichtigen Umsätze (hier: die bisher schon verheimlichten vereinnahmten Honorare) weiterhin verdunkelt blieben, andererseits die nicht zustehenden Vorsteuern weiterhin geltend gemacht wurden, damit in der Folge die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu niedrig bescheidmäßig festgesetzt werden würde, was auch tatsächlich geschieht (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).
7. Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen war zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht hat, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG diese seine Finanzstraftat dann versucht war, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er die unrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet hat) - hier betreffend die Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2013.
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bzw. wegen begangener Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a oder b FinStrG, soweit der Betrag an verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen in der verkürzten bzw. zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
8. Von einer Hinterziehung an Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG wird gesprochen, wenn ein Abgabepflichtiger zumindest bedingt vorsätzlich deren Verkürzung bewirkt, also den Vorgang, dass hinsichtlich dieser bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe ein Bescheid bekanntgegeben (zugestellt) wird, in welchem die Einkommensteuer zu niedrig ausgewiesen ist. Die Veranlassung dazu ist die Einreichung bzw. Übersendung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung per FinanzOnline, in welcher die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens zu niedrig ausgewiesen ist, etwa indem im steuerlichen Rechenwerk nur ein Teil der Einnahmen erfasst worden waren.
9. Bedingt vorsätzlich handelte dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügte es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat.
Wissentlich handelte gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss gehalten hat.
10. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG verjähren Abgabenhinterziehungen nach § 33 FinStrG, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und - hier nicht gegeben - Zeiten eines Höchstgerichtsverfahrens verstrichen sind.
11. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden - und gemäß § 157 FinStrG auch das Bundesfinanzgericht - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden. Dabei ist der Nachweis nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite zu führen. Bleiben Zweifel bestehen, sind diese somit zugunsten des Beschuldigten beachtlich.
Der entscheidende Senat ist den in der mündlichen Verhandlung geäußerten Überlegungen des Vorsitzenden gefolgt, wonach zumal in Anbetracht der Vielzahl der notwendigen Befassungen des Beschuldigten mit seinem die Berechnungsgrundlage für die Höhe der erzielten Honorare bildenden Journal keine Rede von einer bloß fahrlässigen Vorgangsweise des Beschuldigten, eine entschuldbaren Fehlleistung oder überhaupt einem völligen Fehlen eines Verschuldens von Seite des Rechtsanwaltes die Rede sein kann: Eben aus denselben Unterlagen vermochte A die vereinnahmten Treuhandgelder korrekt abzurechnen, wie er auch selbst betont - bei den ebenfalls gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern aus seinen Honoraren wäre es ihm immer wieder nicht gelungen. Und dies in einer Abfolge, dass fehlende Buchungen in der Rubrik "Honorar" auch immer wieder völlig unauffällig von korrekten Buchungen abgelöst worden sind: Hätte sich etwa eine falsche Handlungsroutine eingeschlichen in der Form, dass die abschließende Umbuchung auf Honorar bei den Abrechnungen der Akten vorübergehend in Vergessenheit geraten wäre, und wäre dies dann immer wieder aufgefallen (weil dann wieder einige Akten korrekt abgerechnet worden sind), wäre damit in der Regel auch immer wieder die präsente Erkenntnis verbunden gewesen, dass eben diese Buchungsmaßnahme zuletzt nicht angewandt worden ist. Es ist daher nur lebensnah, dass dem Beschuldigten immer wieder zumindest zwingende Hinweise auf eine immer wieder unterbliebene Honorarbuchung vorgelegen sind. Diese zwingenden Hinweise standen in Übereinstimmung mit der vom Beschuldigten in seinen finanziellen Zwangslagen ebenso notwendigerweise vorzunehmenden überblicksmäßigen Evaluierung der für ihn verfügbaren Geldmittel. Durfte er die Treuhandgelder nicht verwenden, war für ihn die entscheidende Frage: Wieviel an Honorar habe ich vereinnahmt? Und dann bleibt ihm nicht verborgen, wenn etwa fast die Hälfte seiner Honorare laut seinen Berechnungen verschwunden ist.
Das Bundesfinanzgericht hat in Anbetracht dieser Überlegungen die Überzeugung gewonnen, dass - wie vom Beschuldigten in seiner zuletzt abgewandelten Verantwortung auch angedeutet - A tatsächlich vorsätzlich gehandelt hat.
Lediglich im Zweifel zu seinen Gunsten wird die Geschehensvariante nicht gänzlich ausgeschlossen, dass A noch keine sichere Gewissheit hinsichtlich des Fehlens der verdunkelten Honorareingänge gewonnen hatte, sondern er lediglich die ernstlich bestehende Möglichkeit dieses Fehlens der Honorareingänge in seinem steuerlichen Rechenwerk billigend in Kauf genommen hat, weil er ohnehin in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen ist, und nichts weiter zur Abänderung dieser Situation unternommen hat und unbeirrt die offenkundig unzulänglichen Daten für seine Abgabenerklärungen verwendet hat. Der Beschuldigte hat daher im Zweifel eine lediglich bedingt vorsätzliche Vorgangsweise zu verantworten.
12. Unter Beachtung dieser Überlegungen ergibt sich nun aus den vorgelegten Akten folgender strafrelevanter Sachverhalt:
12.1. Betreffend das Veranlagungsjahr 2006 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 29. Juni 2007 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 3. Juli 2007 die Umsatzsteuer mit € 11.013,42 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 6). In dem diesbezüglich vom Beschuldigten erstellten steuerlichen Rechenwerk waren aber von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 35.801,33 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 7.160,27 nicht enthalten (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, Finanzstrafakt Bl. 57, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung -€ 9.008,63) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Umsatzverkürzung im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hätte daher betreffend das Veranlagungsjahr 2006 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 7.160,27 zu verantworten gehabt. Die Strafbarkeit dieses Finanzvergehens ist aber gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG verjährt, weshalb der Spruchsenat diesbezüglich zu Recht das Finanzstrafverfahren eingestellt hat.
12.2. Betreffend das Veranlagungsjahr 2007 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 28. Juni 2008 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 1. Juli 2008 die Umsatzsteuer mit € 11.967,94 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 9). In dem diesbezüglich vom Beschuldigten erstellten steuerlichen Rechenwerk waren aber von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 15.594,35 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 3.118,87 sowie auf Bankkonten eingelangte Honorare in Höhe von € 11.516,46 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 2.303,29 nicht enthalten (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, 9, 10, Finanzstrafakt Bl. 57, 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung -€ 1.407,99) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. In gleicher Weise hat er auch zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 384,68 aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht. Er hat eine Umsatzverkürzung im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hätte daher betreffend das Veranlagungsjahr 2007 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Höhe von € 5.806,84 zu verantworten gehabt. Eine entsprechende Selbstanzeige vom 26. April 2015 bezüglich der Repräsentationsaufwendungen (Finanzstrafakt Bl. 40) hat keine strafaufhebende Wirkung mehr entfaltet, jedoch ist die Strafbarkeit dieses Finanzvergehens gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG nunmehr verjährt, weshalb der Spruchsenat diesbezüglich zu Recht das Finanzstrafverfahren eingestellt hat.
12.3. Betreffend die Voranmeldungszeiträume März bis Dezember 2008 hatte es A wider besseres Wissen unterlassen, bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer zu entrichten (Zusammenstellung USt-Daten, Beilage ./A). Das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde hat diesen Sachverhalt jedoch nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).
12.4. Betreffend das Veranlagungsjahr 2008 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 28. Juni 2009 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 30. Juni 2009 die Umsatzsteuer mit € 11.463,36 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 12). In dem diesbezüglich vom Beschuldigten erstellten steuerlichen Rechenwerk waren aber von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 51.201,90 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 10.240,38 sowie auf Bankkonten eingelangte Honorare in Höhe von € 34.077,05 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 6.815,41 nicht enthalten (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, 9, 10, Finanzstrafakt Bl. 57, 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (wenngleich erstmals Jahresgewinn laut Prüfung € 54.076,81) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. In gleicher Weise hat er auch zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 364,40 aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht. Er hat eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hätte daher betreffend das Veranlagungsjahr 2008 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 17.420,19 und an Einkommensteuer in Höhe von € 13.120,64 zu verantworten gehabt. Eine entsprechende Selbstanzeige vom 26. April 2015 bezüglich der Repräsentationsaufwendungen (Finanzstrafakt Bl. 40) hat keine strafaufhebende Wirkung mehr entfaltet, jedoch ist die Strafbarkeit dieser Finanzvergehen gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG nunmehr Anfang Juli 2019 verjährt, weshalb der Spruchsenat diesbezüglich zu Recht das Finanzstrafverfahren hinsichtlich der hinterzogenen Einkommensteuer 2008 eingestellt hat (siehe dazu zur Kontrolle auch das Verhandlungsprotokoll vom 15. Oktober 2018, Finanzstrafakt).
Dass auch in gleicher Weise eine Verjährung der Strafbarkeit hinsichtlich der hinterzogenen Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 vorgelegen hatte, wurde nicht erkannt. Es war daher nunmehr durch das Bundesfinanzgericht diesbezüglich das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen.
12.5. Betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Mai 2009 hatte es A wiederum wider besseres Wissen unterlassen, bis zum Ablauf der jeweiligen Fälligkeitstage Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde einzureichen und Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt mindestens € 6.226,36 zu entrichten. Sie wurden erst am 8. Oktober 2009 per FinanzOnline nachgereicht (Zusammenstellung USt-Daten, Beilage ./A; Niederschrift Außenprüfung ABNrY, Tz. 2, ebenfalls Beilage ./A).
Im Zuge der Außenprüfung wurden die vom Rechtsanwalt geführten Aufzeichnungen (amerikanisches Journal) für den Prüfungszeitraum durchgesehen und festgestellt, dass der Beschuldigte in den Voranmeldungen Honorare in Höhe von netto € 5.557,37 zuzüglich vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 1.111,47 nicht angegeben hatte. Zusätzlich wurde für Jänner 2009 vom Prüfer ein Abgleich zwischen dem vom Beschuldigten geführten Amerikanischen Journal und den Bankkonten vorgenommen und festgestellt, dass diverse Honorare noch nicht berücksichtigt worden waren (Erlöse - lt. Unterlagen, Beilage ./A). Das Finanzamt Salzburg-Land als Finanzstrafbehörde hat diesen Sachverhalt jedoch nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt). Auch A hat trotz der Vorhaltungen des Betriebsprüfers seine Verhaltensweise bezüglich der Honorarerfassung in der Folge nicht geändert (siehe nachfolgend).
12.6. Betreffend das Veranlagungsjahr 2009 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 1. Juli 2010 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 2. Juli 2010 die Umsatzsteuer mit € 10.138,58 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 17). In dem diesbezüglich vom Beschuldigten erstellten steuerlichen Rechenwerk waren aber von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 29.956,47 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 5.991,29 sowie auf Bankkonten eingelangte Honorare in Höhe von € 8.788,55 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 1.757,71 - trotz der Thematisierung im Zuge der vorherigen Außenprüfung - nicht enthalten (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, 9, 10, Finanzstrafakt Bl. 57, 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung -€ 15.277,72) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. In gleicher Weise hat er auch zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 1.080,77 aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2009 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.829,77 zu verantworten. Eine entsprechende Selbstanzeige vom 26. April 2015 bezüglich der Repräsentationsaufwendungen (Finanzstrafakt Bl. 40) hat keine strafaufhebende Wirkung mehr entfaltet. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.7. Betreffend das Veranlagungsjahr 2010 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 1. Juli 2011 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 10. August 2011 die Umsatzsteuer mit € 14.976,58 und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 20). In dem diesbezüglich vom Beschuldigten erstellten steuerlichen Rechenwerk waren aber von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 55.117,39 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 11.023,48 sowie auf Bankkonten eingelangte Honorare in Höhe von € 2.439,54 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 487,91 nicht enthalten (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, 9, 10, Finanzstrafakt Bl. 57, 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot ( wenngleich nunmehr Jahresgewinn laut Prüfung € 35.298,09) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. In gleicher Weise hat er auch zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 1.019,35 aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht. Er hat eine Verkürzung an Umsatz- und Einkommensteuer im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2010 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.530,74 und an Einkommensteuer in Höhe von € 596,98 zu verantworten. Eine entsprechende Selbstanzeige vom 26. April 2015 bezüglich der Repräsentationsaufwendungen (Finanzstrafakt Bl. 40) hat keine strafaufhebende Wirkung mehr entfaltet. Die vereinnahmten Umsatzsteuern und auch die verkürzte Einkommensteuer wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage Abgabenkonto des Beschuldigten).
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300009/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300009.2019
- Stammnummer
- 128503
- Gültig
- 19.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF