Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300009/2019
Langjährige Abgabenhinterziehungen eines in Finanznöten befindlichen Rechtsanwaltes, Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300009/2019vom 19.12.2019Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
12.8. Betreffend das Veranlagungsjahr 2011 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 1. Juli 2012 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 18. Juli 2012 die Umsatzsteuer mit € 3.958,67 (!) und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 25). Vor Beginn der Außenprüfung am 18. November 2014 zu ABNrX hat der Beschuldigte strafaufhebend Selbstanzeige erstattet, wonach er vereinnahmte Honorare in Höhe von € 1.071,75 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 214,35 bislang nicht offengelegt und zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 800,21 [Betrag laut BP] aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht hatte (Finanzstrafakt Bl. 41). Nicht offengelegt aber hat der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für 2011 von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 58.245,08 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 11.649,02 nicht enthalten waren, er aber andererseits nicht zustehende Vorsteuern in Höhe von € 283,36 aus dem privaten Ankauf eines Fernsehers geltend gemacht hatte (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 6, 8, Finanzstrafakt Bl. 56, 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei bzw. die obgenannte nicht zustehende Vorsteuer enthalte, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung -€ 5.095,92) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2011 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - strafrelevant verbleibend - eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.932,38 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.9. Betreffend das Veranlagungsjahr 2012 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 20. Juli 2013 übermittelt und auf Basis dieser Erklärungen am 23. Juli 2013 die Umsatzsteuer mit € 7.534,08 (!) und die Einkommensteuer mit € 0,00 festgesetzt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 28). Vor Beginn der Außenprüfung am 18. November 2014 zu ABNrX hat der Beschuldigte strafaufhebend Selbstanzeige erstattet, wonach er vereinnahmte Honorare in Höhe von € 41.583,35 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 8.316,77 bislang nicht offengelegt und zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 812,91 [Betrag laut BP] aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht hatte (Finanzstrafakt Bl. 41). Nicht offengelegt aber hat der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für 2012 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 21.275,73 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 4.255,15 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, Finanzstrafakt Bl. 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresgewinn laut Prüfung lediglich € 8.494,70) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2012 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG - strafrelevant verbleibend - eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.255,15 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.10. Betreffend das Veranlagungsjahr 2013 wurden die Umsatz- und Einkommensteuererklärung dem Finanzamt Salzburg-Land am 4. Oktober 2014 übermittelt (Datenabfrage, Finanzstrafakt Bl. 28). Vor Beginn der Außenprüfung am 18. November 2014 zu ABNrX hat der Beschuldigte strafaufhebend Selbstanzeige erstattet, wonach er vereinnahmte Honorare in Höhe von € 19.325,46 zuzüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 3.865,09 sowie Mieteinnahmen ab Oktober 2013 in Höhe von € 1.599,39 zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von € 159,94 bislang nicht offengelegt sowie zu Unrecht Vorsteuern in Höhe von € 774,30 [Betrag laut BP] aus Repräsentationsaufwendungen ohne betrieblichem Zusammenhang geltend gemacht hatte (Finanzstrafakt Bl. 41). Nicht offengelegt aber hat der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für 2013 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 1.850,03 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 370,01 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 8, Finanzstrafakt Bl. 58, 68). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hat es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß in Kauf genommen. A hat daher betreffend das Veranlagungsjahr 2013 gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 13 FinStrG - strafrelevant verbleibend - eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von € 370,01 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.11. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 17. März 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 384,89 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 22. März 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 48,19 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für Jänner 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für Jänner 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 384,89 nicht spätestens am 22. März 2014 entrichtet und dafür aber am 18. November 2014 zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 48,19 geltend gemacht hat. A hat daher betreffend Jänner 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.12. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. April 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 5.452,34 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 20. April 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber eine Zahllast von € 5.019,26 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für Februar 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für Februar 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 20. April 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend Februar 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.13. Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Mai 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 343,18 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 15. Mai 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 89,90 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für Jänner 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für März 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 343,18 nicht spätestens am 15. Mai 2014 entrichtet und dafür aber am 18. November 2014 zu Unrecht ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 89,90 geltend gemacht hat. A hat daher betreffend März 2014 Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.14. Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 16. Juni 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 2.732,35 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 21. Juni 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber eine Zahllast von € 2.299,27 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für April 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für April 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 21. Juni 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend April 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.15. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Juli 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 3.375,26 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 20. Juli 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber eine Zahllast von € 2.299,27 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für Mai 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für Mai 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 20. Juli 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend Mai 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.16. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. August 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 2.428,80 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 20. August 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber eine Zahllast von € 1.995,72 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für Juni 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für Juni 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 20. August 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend Juni 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.17. Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. September 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 2.874,51 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 20. September 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher aber eine Zahllast von € 2.441,43 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Nicht offengelegt hatte nämlich der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für Juli 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für Juli 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 20. September 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend Juli 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.18. Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 15. Oktober 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 1.598,12 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist nicht geschehen, weil sich A in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entschieden hat, in Anbetracht seiner schlechten Finanzlage die Offenlegung und Entrichtung dieser Umsatzsteuern zumindest vorerst aufzuschieben. Er hat daher die Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 20. Oktober 2014 entrichtet, sondern erst unmittelbar vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX am 18. November 2014 Selbstanzeige erstattet und eine Voranmeldung nachgereicht, in welcher eine Zahllast von € 1.140,13 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Zusätzlich hat er angezeigt, dass er ein auf einem Bankkonto eingelangtes Honorar in Höhe von € 124,53 zuzüglich Umsatzsteuer bislang nicht offengelegt hatte (obgenannte Niederschrift, Finanzstrafakt Bl. 74). Nicht offengelegt aber hatte der Beschuldigte in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für August 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Ein sicheres Wissen, dass sich für August 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 20. Oktober 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend August 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
12.19. Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2014 hätte der Beschuldigte bis zum Ablauf des 17. November 2014 eine Voranmeldung der Abgabenbehörde per FinanzOnline übermitteln müssen, ebenso hätte er die Zahllast von € 1.842,85 bis zum Ablauf dieses Tages zu entrichten gehabt. Beides ist an diesem Tage nicht geschehen. Erst 18. November 2014 wurde eine Voranmeldung im Zuge der Selbstanzeige vor Beginn der Außenprüfung zu ABNrX nachgereicht, in welcher eine Zahllast von € 1.228,92 ausgewiesen war (Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 2. September 2015, Tz. 4, Finanzstrafakt Bl. 76). Zusätzlich hat der Beschuldigte angezeigt, dass er ein auf einem Bankkonto eingelangtes Honorar in Höhe von € 904,24 zuzüglich Umsatzsteuer bislang nicht offengelegt hatte (obgenannte Niederschrift, Finanzstrafakt Bl. 74). Nicht offengelegt aber hatte A in seiner Selbstanzeige, dass in dem von ihm erstellten steuerlichen Rechenwerk für September 2014 weitere von seinen Klienten vereinnahmte und auch abgerechnete Honorare in Höhe von € 2.165,38 zuzüglich diesbezüglich ebenfalls vereinnahmter Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht enthalten waren (Prüfungsbericht vom 5. Oktober 2015, ABNrX, Tz. 13c, Finanzstrafakt Bl. 60). Bei Erstellung des steuerlichen Rechenwerkes hatte es der Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten, dass dieses unvollständig sei, hat sich aber in Anbetracht seiner Finanznot (Jahresverlust laut Prüfung 2013 -€ 15.145,23) damit abgefunden und nichts weiter veranlasst. Er hat eine Verkürzung an Umsatzsteuer im entsprechenden Höchstausmaß zum Fälligkeitstag und auch danach in Kauf genommen. Er hat tatsächlich diesen Teil der Vorauszahlung an Umsatzsteuer auch nicht bis zum 22. November 2014 entrichtet, Ein sicheres Wissen, dass sich für September 2014 eine das Ausmaß der Selbstanzeigen überschreitende Zahllasthöhe ergeben würde, ist aber im Zweifel zu seinen Gunsten nicht beweisbar. Es verbleibt der Vorwurf, dass er bedingt vorsätzlich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 433,08 nicht spätestens am 22. November 2014 entrichtet hat. A hat daher betreffend September 2014 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 433,08 zu verantworten. Die vereinnahmten Umsatzsteuern wurden nach ihrer Festsetzung zwischenzeitig an den Fiskus abgeführt (Rückstandsabfrage, Abgabenkonto des Beschuldigten).
13. Zur Strafbemessung ist auszuführen:
13.1. Zur Höhe der Geldstrafe:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Es gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Es ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Es ist realistisch, dass dann, wenn die Abgabenbehörde nicht angedrängt hätte, im November 2014 keine Außenprüfung begonnen worden wäre, sowie weiters die Finanzstrafbehörde nicht tätig geworden wäre, sich A nicht zur Erstattung der Selbstanzeigen veranlasst gesehen hätte und die verkürzten Abgaben - mit Ausnahme der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis September laut nachgereichten Voranmeldungen - auf Dauer für den Fiskus verloren gewesen wären. Hinsichtlich der nachträglich in den zitierten Voranmeldungen weiterhin nicht offengelegten Zahllasten ist dies nicht anders zu sehen: Die dort nicht offen gelegten Bemessungsgrundlagen wären wohl auch im Rechenwerk für eine spätere - unvollständige - Umsatzsteuererklärung betreffend das Veranlagungsjahr 2014 ebenfalls nicht enthalten gewesen.
Ein Unterschreiten eines Betrages von 10 % des Strafrahmens ist gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG nur bei Vorliegen besonderer Gründe zulässig; die in Frage kommenden Umstände rechtfertigen eine außerordentliche Milderung trotz der wesentlichen mildernden Aspekte zumal in Anbetracht der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention jedoch keineswegs (siehe nachstehend).
Abgabehinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der maßgeblichen Verkürzungen geahndet; zusätzlich kann bei entsprechender Notwendigkeit auch eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt werden.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der nicht oder verspätet entrichteten Abgabenbeträge bzw. der zu Unrecht geltend gemachten Abgabengutschriften geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe in Form der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen.
Die sich aus den vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a und b FinStrG ergebende Strafdrohung beträgt daher € 8.829,77 + € 12.530,74 + € 596,98 + € 11.932,38 + € 4.256,15 + € 370,01 = € 38.515,03 X 2 ergibt € 77.030,06 zuzüglich € 384,89 + € 433,08 + € 343,18 + € 433,08 + € 433,08 + € 433,08 + € 433,08 + € 433,08 + € 433,08 + € 48,19 + € 89,90 = € 3.897,68, davon die Hälfte: € 1.948,84, ergibt insgesamt € 78.978,90. Damit hat sich der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall verbleibend angedrohte Strafrahmen auf 65,77 % des ursprünglichen Strafrahmens verringert.
Bei einem durchschnittlichen Verschulden, einander die Waage haltenden Milderungs- und Erschwerungsgründen und durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beim Beschuldigten ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert an Geldstrafe in Höhe von gerundet € 39.500,00.
Die besondere Vorbildwirkung eines Rechtsanwaltes in der Öffentlichkeit erfordert an sich eine strenge Bestrafung des Beschuldigten, um dem generalpräventiven Gedanken ausreichend Rechnung zu tragen. Von einem Rechtsanwalt erwartet die Gemeinschaft im Prinzip nicht lediglich, dass dieser eine Person mit besonderer Rechtskenntnis ist, sondern dass dieser auch auf geeignete Weise zur Rechtspflege beiträgt. Dazu gehörte auch, im Grundsätzlichen die Regeln zu befolgen, ohne welche der Staat zum Wohle seiner Bürger eben nicht funktionieren kann - wozu letztlich auch die wahrheitsgemäße Offenlegung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen gegenüber dem Fiskus des Staates zählt. Man erwartet nicht, dass eine solche Person des öffentlichen Vertrauens die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmte Umsatzsteuer jahrelang für eigene Zwecke verwendet und immer wieder die Abgabenbehörde belügt; - dies selbst dann nicht, wenn sich der Rechtsanwalt in finanziellen Nöten befindet. Die zu verhängende Geldstrafe muss daher in einer derartigen Höhe bemessen werden, dass bei Bekanntwerden der Entscheidung andere Abgabepflichtige in ähnlicher Lage wie der Beschuldigte derartige Verfehlungen nicht als tolerable Handlungsoptionen verstehen, welche man gegebenenfalls auch anwenden sollte.
Auch soll die Bestrafung den Finanzstraftäter selbst in Zukunft von weiteren derartigen Verfehlungen abhalten. In diesem Sinne steht zu Lasten des A, dass sein deliktisches Verhalten nicht etwa das Ergebnis einer momentanen Unüberlegtheit, sondern einer jahrelangen, beständigen Fehlübung gewesen ist. Andererseits hat er aber - wie oben ausführlich dargestellt - nunmehr tatsächlich entsprechende Vorkehrungen getroffen, die ihm eine Wiederholung gleichartiger Finanzvergehen zumindest sehr erschweren. Hinweise auf abgabenrechtliche Verfehlungen des Beschuldigten in jüngster Zeit sind den vorgelegten Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
Den umfangreichen Milderungsgründen einer finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, einer erfolgten Schadensgutmachung (siehe eine Abfrage des Abgabenkontos), dem Umstand, dass es betreffend die Hinterziehung an Umsatzsteuer für 2013 beim bloßen Versuch geblieben ist, dem Umstand, dass A wohl durch seinen - im Vergleich zu seinen Aufwendungen - vormaligen zu geringem Geschäftserfolg zu seinen Finanzvergehen verleitet worden ist, der Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, sowie der sich einem Geständnis annähernden nunmehrigen Verantwortung des Beschuldigten (wenngleich letzteres in Anbetracht der Beweislage im konkreten Fall von untergeordneter Relevanz) stehen als erschwerend die Vielzahl der deliktischen Angriffe über viele Jahre entgegen.
In gesamthafter Abwägung dieser Argumente und unter Bedachtnahme auch auf die Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigten, wie oben dargestellt, war die Geldstrafe nunmehr neu lediglich mit € 20.000,00, das sind 25,32 % des nunmehrigen Strafrahmens, neu zu bemessen.
13.2. Die Notwendigkeit der Verhängung einer Freiheitsstrafe liegt nicht vor.
13.3. Zur Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe:
Die obigen Argumente gelten grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche solcherart eigentlich nach der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit acht Wochen zu bestätigen gewesen wäre.
Mangels einer Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten ist dem Verwaltungsgericht aber gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG eine Verböserung verwehrt, weshalb die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu verhängende Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis der Verringerung der Geldstrafe ebenfalls spruchgemäß auf 45 Tage abzumildern war.
14. Die Beschwerde des Beschuldigten ist daher zum Teil berechtigt.
15. Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00, festzusetzen ist. Die Höhe der vorgeschriebenen Verfahrenskosten entspricht somit dem Gesetz und war daher unverändert zu belassen.
Zahlungsaufforderung:
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung (also ein Monat nach Verkündung der Entscheidung) fällig gewesen und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste, soweit nicht allenfalls gemeinnützige Leistungen zu erbringen wären. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Finanzamt einzubringen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung die vorzunehmende Beweiswürdigung und das anzuwendende Ermessen als wesentlich erwiesen.
Salzburg-Aigen, am 19. Dezember 2019
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300009/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.6300009.2019
- Stammnummer
- 128503
- Gültig
- 19.12.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF