Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6300005/2016
Abgabenhinterziehungen und Finanzordnungswidrigkeiten eines in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindlichen Gastronomen, welcher die Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldungen beendet und ebenso keine Selbstbemessungsabgaben mehr entrichtet; Strafbemessung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6300005/2016vom 31.01.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2014 wäre die Voranmeldung bis zum Ablauf des 15. Dezember 2014 der Abgabenbehörde zu übermitteln gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 42.594,81 zu entrichten gewesen; beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). Der Beschuldigte, zwar in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten, aber in finanziellen Schwierigkeiten und mit Arbeit überlastet, hatte der Steuerberatungskanzlei die diesbezüglichen Unterlagen nicht übermittelt. Ihm war daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahllast aktuell bewusst, dass die Steuerberatungskanzlei die Voranmeldung nicht erstellt und damit logischerweise auch nicht dem Finanzamt übersendet hatte, zumal weil ihm auch nicht korrespondierend der von ihm zu entrichtende Abgabenbetrag genannt worden war. Dennoch hat er keine entsprechende Veranlassung getroffen und sich auch in Anbetracht seiner drückenden Finanznot entschieden, die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmte Umsatzsteuer anderweitig zu verwenden. A hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 42.594,81 zu verantworten.
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2014 wäre die Voranmeldung bis zum Ablauf des 15. Jänner 2015 der Abgabenbehörde zu übermitteln gewesen; ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.588,92 zu entrichten gewesen; beides ist nicht geschehen (Kontoabfrage). Der Beschuldigte, zwar in Kenntnis seiner diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten, aber in finanziellen Schwierigkeiten und mit Arbeit überlastet, hatte der Steuerberatungskanzlei die diesbezüglichen Unterlagen nicht übermittelt. Ihm war daher zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahllast aktuell bewusst, dass die Steuerberatungskanzlei die Voranmeldung nicht erstellt und damit logischerweise auch nicht dem Finanzamt übersendet hatte, zumal weil ihm auch nicht korrespondierend der von ihm zu entrichtende Abgabenbetrag genannt worden war. Dennoch hat er keine entsprechende Veranlassung getroffen und sich auch in Anbetracht seiner drückenden Finanznot entschieden, die gleichsam zu treuen Handen vereinnahmte Umsatzsteuer anderweitig zu verwenden. A hat daher diesbezüglich eine Hinterziehung der Vorauszahlung an Umsatzsteuer nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 3.588,92 zu verantworten.
Am 27. Jänner 2015 ist über das Vermögen des A das Konkursverfahren eröffnet worden; im Zuge einer USO-Prüfung (ABNr.2) aus Anlass des Konkurses wurden die Voranmeldungen für Oktober und November 2014 nachgereicht und die Vorauszahlungen am 31. März 2015 antragsgemäß festgesetzt. Die Vorauszahlungen haften derzeit noch unentrichtet aus (Kontoabfrage), nach Abwicklung des Insolvenzverfahrens ist ein Betrag von € 36.946,98 für den Fiskus wohl auf Dauer verloren.
Dem Abgabenkonto des Beschuldigten ist auch zu entnehmen, dass er im strafrelevanten Zeitraum die Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben eingestellt hatte.
Zusätzlich war ab einschließlich betreffend Mai 2014 auch die Bekanntgabe der Lohnabgaben an den Fiskus, welche zuvor bis betreffend April 2014 - wenngleich auch schon verspätet - noch durchgeführt worden war, unterblieben (Abgabenkonto). Von Seite der Finanzstrafbehörde wurden nur diese nicht gemeldeten und im Zuge zweier Außenprüfungen (ABNr.3 und ABNr.4) ermittelten Lohnabgaben dem Beschuldigten vorgeworfen: Mai bis Juli 2014 Lohnsteuer € 4.844,96 + Dienstgeberbeiträge € 3.533,86 + Zuschläge zu letzteren € 329,84 (Arbeitsbogen ABNr.3), in freier Beweiswürdigung zu gleichen Teilen auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume aufzuteilen; sowie August bis Dezember 2014 Lohnsteuer € 3.379,10 + Dienstgeberbeiträge € 2.198,70 + Zuschläge zu letzteren € 205,20 (Arbeitsbogen ABNr.4), in freier Beweiswürdigung ebenso zu gleichen Teilen auf die einzelnen Lohnzahlungszeiträume zu verteilen. Die strafrelevanten Lohnabgaben haften unentrichtet aus (Abgabenkonto) und werden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wohl im Ausmaß von € 11.593,33 auf Dauer für den Fiskus verloren sein.
A war zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten (am 16. Juni 2014, am 15. Juli 2014, am 18. August 2014, am 15. September 2014, am 15. Oktober 2014, am 17. November 2014, am 15. Dezember 2014 und am 15. Jänner 2015) bzw. am fünften Tag danach in Kenntnis seiner abgabenrechtlichen Verpflichtung zur Entrichtung bzw. Abfuhr der diesbezüglichen Lohnabgaben, hat sich jedoch in Anbetracht der finanziellen Schieflage seines Unternehmens dafür entschieden, die dafür erforderlichen Geldmittel (zB. die bereits von den ausbezahlten Löhnen einbehaltene Lohnsteuer) anderweitig zu verwenden. Er hat daher entsprechende Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.
Der Schuldspruch des Spruchsenates ist daher zu bestätigen.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen.
In Anbetracht der oben dargelegten nachträglichen Offenlegungen der strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben ist ein Tatplan des Beschuldigten in Richtung einer dauerhaften Abgabenvermeidung nicht mit Sicherheit erschließbar, wenngleich sich auch dem Beschuldigten bei ernsthafter Analyse verdeutlichen musste, dass in Anbetracht der Schieflage seines Unternehmens die beim Betrieb desselben entstehenden Abgabenansprüche des Fiskus zumindest vorerst nicht finanziert werden konnten, er also eigentlich vor der Wahl gestanden ist, entweder sein Unternehmen zu beenden oder zu dessen Fortführung u.a. Lieferanten und Personal zu bezahlen, dafür aber dem Fiskus die anfallenden Abgaben aus seiner Sicht - möglicherweise nur vorübergehend - vorzuenthalten. Derartige dem Abgabengläubiger aufgezwungene Kredite sind jedoch mangels gegebener Strafaufhebungsgründe strafbar, wenn damit auch - wie im gegenständlichen Fall - eine Einschränkung des Informationsflusses vom Abgabepflichtigen an den Fiskus verbunden ist - sei es, weil die verpflichtend zu bestimmten Zeitpunkten zu übersendenden Umsatzsteuervoranmeldungen ausbleiben und weil die nicht entrichteten bzw. abgeführten Lohnabgaben nicht zumindest bis zum fünften Tag nach Fälligkeit dem Finanzamt gemeldet werden.
Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstausmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt, und ist zu begründen.
Derartige besondere Gründe liegen aber im gegenständlichen Fall zumal in Anbetracht der zu bedenkenden Generalprävention und der Vielzahl der deliktischen Angriffe des Beschuldigten nicht vor.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit Geldstrafen bis zum Zweifachen der verkürzten Vorauszahlungen geahndet.
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zur Hälfte der nicht oder verspätete entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.
Dabei ist nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die konkrete Geldstrafe auszumessen ist, beträgt daher € 6.020,27 (UVZ 11/13) + € 5.557,79 (UVZ 12/13) + € 8.526,55 (UVZ 01/14) + € 7.810,96 (UVZ 02/14) + € 8.230,89 (UVZ 03/14) + € 4.751,85 (UVZ 05/14) + € 5.451,70 (UVZ 06/14) + € 4.023,51 (UVZ 07/14) + € 42.594,81 (UVZ 10/14) + € 3.588,92 (UVZ 11/14) = € 96.557,25 X 2 = € 193.114,50 zuzüglich € 1.614,99 (L 05/14) + € 1.614,99 (L 06/14) + € 1.614,99 (L 07/14) + € 675,82 (L 08/14) + € 675,82 (L 09/14) + € 675,82 (L 10/14) + € 675,82 (L 11/14) + € 675,82 (L 12/14) + € 1.177,95 (DB 05/14 + € 1.177,95 {DB 06/14) + € 1.177,95 (DB 07/14) + € 439,74 (DB 08/14) + € 439,74 (DB 09/14) + € 439,74 (DB 10/14) + € 439,74 (DB 11/14) + € 439,74 (DB 12/14) + € 109,95 (DZ 05/14) + € 109,95 (DZ 06/14) + € 109,95 (DZ 07/14) + € 41,04 (DZ 08/14) + € 41,04 (DZ 09/14) + € 41,04 (DZ 10/14) + € 41,04 (DZ 11/14) + € 41,04 (DZ 12/14) = 14.491,66 : 2 = € 7.245,83, in Summe somit € 200.360,33.
Das über den Beschuldigten zu verhängende Sanktionsübel soll einerseits ihn selbst und andererseits bei Bekanntwerden der Entscheidung im Tätermilieu auch andere Personen in der Lage des Beschuldigten von der Begehung derartiger Finanzvergehen abhalten.
A ist weiterhin im Bereich der Gastronomie unternehmerisch tätig, weshalb nicht ausgeschlossen ist, dass er bei einer neuerlichen geschäftlichen Krise wiederum in das alte, hier finanzstrafrechtlich geahndete Verhaltensmuster verfällt. Dem steht gegenüber, dass er jedenfalls derzeit laut Kontoabfrage seinen diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten entspricht.
Der Täter hat aber nicht etwa nur in einer einmaligen und überraschenden Zwangslage gleichsam unüberlegt fehlgehandelt, sondern über einen längeren Zeitraum hinweg die Abgabenbehörde bzw. die ihm anvertrauten Abgaben als Finanzierungsquelle missbraucht - ein Umstand, der nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wiederum aus Gründen der Generalprävention ansich für eine empfindliche Bestrafung sprechen würde.
Läge beim Beschuldigten ein durchschnittliches Verschulden vor, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage, bestünden beim Beschuldigten ebenfalls durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und nimmt man in gleichsam typisierender Betrachtungsweise in Bezug auf die bereits auch tatbildmäßig nur vorübergehenden Abgabenvermeidung der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (im Vergleich zu Hinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG) einen Abschlag von einem Drittel der diesbezüglichen Strafdrohung vor, ergäbe sich ein Ausgangswert von € 68.000,00 an Geldstrafe.
Tatsächlich stehen aber dem Erschwerungsgrund der Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg als mildernd gegenüber die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Finanzstraftäters, seine offensichtliche Arbeitsüberlastung, welche eine zeitgerechte Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei behindert hat, und seine finanzielle Notlage im Tatzeitraum, welche ihn dazu verleitet hat, die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben nicht bzw. nicht zeitgerecht zu entrichten bzw. abzuführen, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte durch Nachreichung der diesbezüglichen Daten, die teilweise Schadensgutmachung wie oben dargestellt, sowie die letztendlich erfolgten Einlassungen des Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.
Dieses Überwiegen der mildernden Aspekte berechtigt, in gesamthafter Abwägung, auch unter Bedachtnahme auf die zu beachtende Spezial- und Generalprävention, den obigen Ausgangswert auf € 50.000,00 abzumildern.
Die Sorgepflichten schlagen mit € 6.000,00 zu Buche; ebenso berechtigt die derzeitige äußerst angespannte Finanzlage des Beschuldigten zu einem Abschlag um die Hälfte - dies auch deswegen, um der dargestellten wirtschaftlichen Konsolidierung des Beschuldigten nicht im Wege zu stehen.
Die sich solcherart ergebende Geldstrafe von € 22.000,00 beträgt lediglich 10,98 % des eingangs erwähnten Strafrahmens, nimmt auf die zu Gunsten des Finanzstraftäters sprechenden Umstände und seine derzeitige persönliche und wirtschaftliche Lage Bedacht, unterschreitet jedoch anders als die Sanktion des Spruchsenates nicht die gebotene Mindeststrafhöhe.
Die obigen Argumente gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber der Umstand der derzeitigen schlechten Finanzlage des Beschuldigten (welche zur Verringerung der Geldstrafe um die Hälfte geführt hat) außer Ansatz zu lassen ist.
Ausgehend von einer Geldstrafe von solcherart € 44.000,00 ist aber eine Ersatzfreiheitstrafe von zwei Monaten angemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die vorgeschriebenen pauschalen Verfahrenskosten entsprechen dem Gesetz, wonach gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist, und waren unverändert zu belassen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes liegt vielmehr eine gesicherte Rechtslage zugrunde, wobei für die Entscheidung wesentlich die ihr vorangehende Beweiswürdigung und das angewandte Ermessen gewesen ist.
Salzburg-Aigen, am 31. Jänner 2017
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6300005/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.6300005.2016
- Stammnummer
- 113812
- Gültig
- 31.01.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF