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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400049/2014

Verständigung gemäß § 281a BAO

geltende FassungVerfahrensleitender BeschlussRV/7400049/2014vom 17.11.2022
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Verständigung Das Bundesfinanzgericht teilt durch die Richterin Dr. Anna Radschek im Beschwerdeverfahren über die Beschwerden der ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Dr. Wilfried Gussenbauer, Schleifmühlgasse 2, 1040 Wien, vom 18.06.2013, 10.12. 2013, 24.04.2014 und vom 05.06.2014 gegen die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien MA 46 Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten vom 14.05.2013, MA 46/P90/***1***/2013, 11.11.2013, MA 46/P90/***2***/2013, 24.03.2014, MA 46/P90 (***3***-2014), und vom 12.05.2014, MA 46/P90 (***4***-2014), betreffend Festsetzung von Gebrauchsabgabe mit: Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts ist betreffend die angeführten Beschwerden noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Die Parteien werden hierüber gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt. Das Beschwerdeverfahren in Bezug auf die angeführten Beschwerden wird eingestellt. Begründung 1. Verwaltungsgeschehen Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt ein Bauunternehmen. Mit den oben angeführten Bescheiden wurden ihr für die jeweils erteilte Gebrauchserlaubnis von öffentlichen Flächen Gebrauchsabgabe in folgenden Höhen vorgeschrieben: | Bescheid vom | Geschäftszahl | Höhe | 14.05.2013 | MA 46/P90/***1***/2013 | 25.351,20 Euro* | 11.11.2013 | MA 46/P90/***2***/2013 | 15.603,20 Euro | 24.03.2014 | MA 46/P90 (***3***-2014) | 3.665,80 Euro | 12.05.2014 | MA 46/P90 (***4***-2014), | 2.848,00 Euro *herabgesetzt mit Bescheid vom 05.07.2013 auf 23.385,60 Euro Die dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die zeitgleich ergangenen Bescheide betreffend Bewilligung nach der StVO nicht angefochten werden, wurden folgendermaßen begründet: 1. Die angefochtenen Bescheide würden nicht dem Grunde nach, sondern der Höhe nach bekämpft. 2. Den angefochtenen Bescheiden fehle die (verfassungs-)gesetzliche Grundlage. Gebührenvorschreibungen seien dann als rechtswidrig bzw. verfassungswidrig anzusehen, insofern der Bescheid oder das Bezug habende Gesetz dem Gebot der Sachlichkeit widerspreche. Diese notwendige Sachlichkeit liege nicht vor. Die Vorschreibung sei als unbegründete - und damit gesetz- und verfassungswidrige - Fiskalmaßnahme zu erblicken. 3. Die exorbitant hohe Gebührenvorschreibung/Gebrauchsabgabe sei in einer nicht nachvollziehbaren Gebührenerhöhung begründet. Diese Gebührenerhöhung habe aber das Gebot der Sachlichkeit erheblich verletzt. Vor der Erhöhung sei nur eine wesentlich geringere Gebrauchsabgabe zu bezahlen gewesen. Die Erhöhung selbst sei weder durch die Teuerungsrate noch durch sonstige sachliche Argumente zu rechtfertigen. 4. Mittels der bekämpften Vorschreibungen werde das Recht für die Beschwerdeführerin verbunden, an der genannten Anschrift (im Rahmen der Realisierung eines Bauvorhabens) Container für einen festgelegten Zeitraum auf öffentlichem Grund aufzustellen, sowie auch im gleichen Zeitraum öffentlichen Grund für eine Baustelleneinrichtung zu nutzen. Dabei werde eine öffentliche Verkehrsfläche von 160 m2 (auf einem öffentlichen Parkplatz) in Anspruch genommen. Angesichts dieser Flächeninanspruchnahme ergebe sich, dass die Vorschreibung in der vorliegenden Höhe krass gesetz- und verfassungswidrig sei. Sie sei im Ergebnis unbillig. Stelle man die Flächeninanspruchnahme zulässigen Mietzinsen nach dem MRG gegenüber, so werde mit den gegenständlichen Bescheiden das im MRG zulässige Höchstmaß an Mietzins mehr als um das 100-fache überschritten. Dies sei unbegründet und verfehlt. Die Erhöhung der Gebrauchsabgabebeträge habe ihren wahren Hintergrund in der Finanznot der zuständigen Gemeinde bzw. der zuständigen Gebietskörperschaft. Die Belastung des Steuerzahlers durch unbegründet hohe Vorschreibungen sei aber unzulässig. Sie sei unbillig, habe keine sachlichen Gründe, sondern nur fiskalische. Dabei gehe es nicht um Bagatellbeträge. Die Beschwerdeführerin beantragte daher, die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass eine Vorschreibung für Gebrauchsabgabe nur nach der alten Gesetzesfassung des Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) erfolge, bzw. der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben werde, bzw. dahingehend abgeändert werde, dass nur ein angemessener Betrag vorgeschrieben werde. Die belangte Behörde legte die Beschwerden ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Die Zuständigkeit der Gerichtsabteilung 1060 zur Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fußt auf der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.09.2022, mit welcher die Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen wurde. Die Umverteilung trat mit 01.10.2022 in Kraft. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin sein Vorbringen dahingehend, dass er die angefochtenen Bescheide auch wegen Rechtswidrigkeit bekämpfe, weil sich aus diesen die Berechnung der vorgeschriebenen Gebühren nicht ersehen lasse. Rechtsgrundlagen Die §§ 262 bis 266 BAO normieren: "§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen. (2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben, a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt. (3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 263. (1) Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. (2) In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen. (3) Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde. (4) § 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt. § 264. (1) Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten. (2) Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt a) der Beschwerdeführer, ferner b) jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt. (3) Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge. (4) Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden: a) § 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist), b) § 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung), c) § 255 (Verzicht), d) § 256 (Zurücknahme),e) § 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung), f) § 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung). (5) Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. § 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen. (2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen. (3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten. (4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen. (5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist. (6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer. § 266. (1) Die Abgabenbehörde hat, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Die Abgabenbehörde hat den Parteien (§ 78) eine Ausfertigung des Aktenverzeichnisses zu übermitteln. (2) Mit Zustimmung des Verwaltungsgerichtes darf die Übermittlung der Beschwerde (§ 265) und die Aktenvorlage (Abs. 1) in Form von Ablichtungen erfolgen. (3) Soweit Akten oder Beweismittel nur auf Datenträgem vorliegen, sind auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben von der Abgabenbehörde bzw. von der Partei (§ 78) beizubringen. (4) Soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten (Abs. 1 bzw. bezüglich Maßnahmenbeschwerden oder Säumnisbeschwerden auf Verlangen des Verwaltungsgerichtes) unterlässt, kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen." Wenn das Verwaltungsgericht nach einer Vorlage (§ 265 BAO) zur Auffassung gelangt, dass noch eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder ein Vorlageantrag nicht eingebracht wurde, hat es gemäß § 281a BAO die Parteien darüber unverzüglich formlos in Kenntnis zu setzen. Den Erläuternden Bemerkungen zum Jahressteuergesetz 2018 ist zur formlosen Verständigung gemäß § 281a BAO Folgendes zu entnehmen: "Wenn wegen einer fehlenden Beschwerdevorentscheidung oder wegen eines fehlenden Vorlageantrages eine Zuständigkeit zur Erledigung der Bescheidbeschwerde oder des Vorlageantrages trotz erfolgter Vorlage (§ 265 BAO) nicht auf das Verwaltungsgericht übergehen konnte, besteht kein Erfordernis, dass das Verwaltungsgericht darüber einen Unzuständigkeitsbeschluss fasst (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001). Auch aus Gründen des Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, über eine Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht mittels eines Feststellungsbeschlusses abzusprechen. Im Interesse der Vereinfachung und Beschleunigung des Beschwerdeverfahrens soll das Verwaltungsgericht eine ihm von der Abgabenbehörde (zumeist nur irrtümlich) vorgelegte Beschwerde, über die es seiner Ansicht nach in Ermangelung einer Beschwerdevorentscheidung oder eines Vorlageantrages nicht zu entscheiden hat, der Abgabenbehörde ohne unnötigen Aufschub zurückschicken und den Beschwerdeführer davon verständigen. Die neue Verständigungspflicht gemäß § 281a BAO soll, insbesondere im Hinblick auf die Verständigung des Beschwerdeführers vom Zeitpunkt und Inhalt der zunächst erfolgten Vorlage, gewährleisten, dass beide Parteien rasch und einfach mittels formloser Mitteilung des Verwaltungsgerichtes davon Kenntnis erlangen, dass sich das Verwaltungsgericht für unzuständig hält."   Einstellung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, hat die belangte Behörde keine Beschwerdevorentscheidungen erlassen. Gemäß § 262 Abs. 3 BAO ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen und die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen, wenn in der Bescheidbeschwerde "lediglich" die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet wird. Werden in der Bescheidbeschwerde auch andere Gründe für das Vorliegen einer Rechtswidrigkeit geltend gemacht, kommt die Ausnahme von der Verpflichtung der Abgabenbehörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung somit nicht zum Tragen (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 262 Tz 11; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 262 Anm. 8). In der mündlichen Verhandlung hat der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin dargelegt, dass die genannten Bescheide nicht nur wegen der behaupteten Verfassungswidrigkeit der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, sondern auch deswegen angefochten werden, weil ihnen nicht die Bemessungsgrundlagen der festgesetzten Abgaben entnommen werden können. In der Beschwerde wurde somit nicht ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des Gebrauchsabgabegesetzes geltend gemacht, weshalb der Tatbestand des § 262 Abs. 3 BAO nicht erfüllt war. Aus den vorgelegten Akten des Verfahrens geht auch nicht hervor, dass der Tatbestand des § 262 Abs. 2 BAO erfüllt gewesen wäre; dies behauptet auch die belangte Behörde nicht. Mangels Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen des § 262 Abs. 2 bis 4 BAO wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Mit einer Entscheidung über die Beschwerde würde das Bundesfinanzgericht eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt (vgl. VwGH 25.02.2022, Ra 2020/13/0041). Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher einzustellen. Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden hiervon gemäß § 281a BAO formlos in Kenntnis gesetzt. Information für die Parteien (Belehrung gemäß § 280 Abs. 4 BAO) Gegen diese Verständigung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Wien, am 17. November 2022

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Verfahrensleitender Beschluss
Geschäftszahl
RV/7400049/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400049.2014
Stammnummer
139687
Gültig
17.11.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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