Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat Linz 9 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Ernst Grafenhofer und Mag. pharm. Martin Daxner als weitere Mitglieder des…
UVA 24.03.2000 ATS 34.224,00 | ATS 44.737,00 | UVA-Prüfung 04.05.2000 | 12/1999 | 15.02.2000 | keine UVA keine Entrichtung | ATS 38.427,00 | UVA 24.03.2000 entr 02.06.2000…
…deren Organ der Spruchsenat eingeschritten ist, im Falle einer nach den in erster Instanz aufgegriffenen Fakten für die Erstbehörde gegebenen Unzuständigkeit infolge Überschreitens der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze [siehe oben] von € 75.000,00). Die Berufungsbehörde hingegen bleibt trotz ihrer Berechtigung, einen angefochtenen Bescheid nach jeder…
…gegen einen Beschuldigten wegen bestimmter Fakten, beispielsweise wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG mit einer Gesamtsumme an Verkürzungsbeträgen unterhalb der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, - aus ihrer Sicht berechtigt - ein verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren führt und allenfalls rechtskräftig mit Bestrafung abschließt, überdies aber bei Gericht wegen einzelner…
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Klagenfurt 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied Mag. Hannes Prosen sowie die Laienbeisitzer Dr. Kurt Dellisch und Dir. Heinrich Jäger als weitere Mitglieder des Senates in…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied Dr. Michael Schrattenecker des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, wegen Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten…
Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, SHM, in der Finanzstrafsache gegen E.A. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Oktober 2003 gegen die Verwarnung des Finanzamtes x gemäß § 25 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 8. September…
…Bf. die gesetzliche Lücke zu schließen gehabt und diese Bestimmung im Sinne des im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch auf den Bf. anwenden müssen. Das FinStrG sehe eine wertmäßige Zuständigkeitsgrenze betreffend der Zuständigkeit des Gerichtes und der Verwaltungsbehörde vor. Es erscheine ihm nicht gerechtfertigt…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…
…zusammengesetzter Spruchsenat diesbezüglich, falls er ebenfalls den Verdacht von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und überdies in diesem Zusammenhang ein Überschreiten der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze von € 100.000,00 (§ 53 Abs. 1 FinStrG) konstatiert, im Rahmen einer verfahrensleitenden Verfügung nach § 64 Abs…
…Beschuldigten die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe auf 80 Tage zu reduzieren. Mag auch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, der knapp unter der Zuständigkeitsgrenze für gerichtlich zu ahndende Abgabenhinterziehungen liegt, zunächst ein volles Ausschöpfen des zulässigen Strafrahmens nahe legen, so erscheint dem Senat dennoch bei Gesamtbetrachtung aller Begleitumstände…
…selbst - bei der Ausstellung des Sicherstellungsauftrages hinsichtlich der in diesem Zusammenhang verkürzten Umsatz- und Einkommensteuer für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 von einem Gesamtbetrag von € 61.300,00, also unter der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze, ausgegangen. Hinsichtlich der weiteren verfahrensgegenständlichen Verdachtsmomente gegen JS (Hinterziehung von Umsatz-…
…insofern auch an die Beurteilung der Schuldform durch das Gericht gebunden, als dieses seine Unzuständigkeitsentscheidung bei einem - wie im gegenständlichen Fall - die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze überschreitenden strafbestimmenden Wertbetrag mit dem Fehlen eines Vorsatzes begründet hat. In einem derartigen Fall können - so Reger / Hacker /Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz³…
…Die Unzuständigkeitsentscheidung war daher insoweit spruchgemäß mangels Rechtsgrundlage aufzuheben, ohne dass damit in verfahrensleitende Verfügung des Erstsenates eingegriffen werden soll. Offenbar weil im Falle einer Gerichtszuständigkeit hinsichtlich der K vorgeworfenen Abgabenhinterziehungen hinsichtlich der verbleibenden Finanzordnungswidrigkeiten die Zuständigkeitsgrenze des § 58 Abs.2 lit.a FinStrG nicht…
…einer Einstellung gemäß § 124 Abs.1 FinStrG vorzugehen, womit bei Unterschreiten der betraglichen Zuständigkeitsgrenze die Zuständigkeit des Spruchsenates in Wegfall geraten würde. Es bestehen daher keine Bedenken, im gegenständlichen Fall ausnahmsweise vor dem Tätigwerden des zuständigen Spruchsenates I die Möglichkeit zuzulassen, dass die Beschuldigte ihren…
…Bei der Strafbemessung sei weiters auf die Relation zur Höchstdauer der Ersatzfreiheitsstrafe im Verfahren vor dem Spruchsenat abzustellen. Ausgehend von der Zuständigkeitsgrenze von € 75.000,00 und einer maximalen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten würde eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat somit einem maximalen strafbestimmenden Wertbetrag…
…parallel geführten Finanzstrafverfahren zu StrNr. 2004/00600-001, sei es vor den Finanzstrafbehörden, sei es vor dem Landesgericht Graz bei Überschreiten der Zuständigkeitsgrenze iSd § 53 Abs.1 lit.b FinStrG derartige weitere Verkürzungen betreffend dieselben Zeiträume vorzuwerfen sein, wäre vermutlich insofern eine res iudicata gegeben.…
…Strafbarkeit eingetreten ist und der angefochtene Bescheid daher insoweit aufzuheben war. Ob diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einzustellen sein wird oder ob die ein gerichtliches Finanzstrafverfahren begründende Zuständigkeitsgrenze von € 75.000,00 an strafbestimmenden Wertbetrag überschritten und eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten sein wird…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…
…des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 geltenden Fassung sind auf vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010 begangene Finanzvergehen weiterhin anzuwenden. Die Änderungen der Zuständigkeitsgrenzen der §§ 53 und 58 sind auf Verfahren, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2010…