Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0095-W/04
Einleitung trotz Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht feststeht
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0095-W/04vom 21.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Straffreiheit durch Selbstanzeige tritt jedenfalls nur dann ein, wenn die zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände ohne Verzug offen gelegt werden und der Verkürzungsbetrag ohne Verzug entrichtet wird (VwGH 28.6.2000, 97/13/0002).
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen Herrn A.L., vertreten durch Herrn Dr. Oswin Lukesch,
Rechtsanwalt, 3100 St. Pölten, Andres Hoferstraße 8, über
die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Lilienfeld St. Pölten vom 1. Juli 2004,
SN 029/2004/00077-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Verdachts
einer Verkürzung an Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie Gewerbesteuer
für das Jahr 1993 in noch festzustellender Höhe aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. Juli
2004 hat das Finanzamt Lilienfeld St. Pölten als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur
SN 029/2004/00077-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Lilienfeld
St. Pölten
a) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger
Umsatz- und Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 2001
sowie der Gewerbesteuererklärung für das Jahr 1993 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer und Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis
2001 und Gewerbesteuer für das Jahr 1993 in noch festzustellender Höhe
bewirkt,
b) unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2002 eine Verkürzung von
Umsatz- und Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und
c) unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von (dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden) Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-12/2003 in noch festzustellender Höhe
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten und hiemit
ad a) ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG ad b) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
iVm § 13 FinStrG ad c) ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich der Verdacht aus den Feststellungen der Prüferin
im laufenden Prüfungsverfahren ergebe. Demnach sei festgestellt worden,
dass der Bf. in den Jahren 1993 bis 2003 Provisionen in beachtlicher Höhe
nicht versteuert habe
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Juli 2004.
Darin wird der Bescheid nur insoweit angefochten, als er a) die Jahre
1998 bis 2001 für Umsatz- und Einkommensteuer b) das Jahr 2002
für Umsatz- und Einkommensteuer und c) für Jänner und
Dezember 2003 Umsatzsteuervorauszahlungen beinhaltet.
Der Beschwerde ist zu
entnehmen, dass zwei Prüfungs- und Nachschauaufträge vom
9. März 2004 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer von 2000-2002
sowie vom 23. März 2004 betreffend Umsatzsteuer vom Jahr 2003
vorgelegen seien. Der ursprüngliche Prüfungsauftrag vom
9. März 2004 sei in weiterer Folge erweitert worden.
Durch die
Steuerberatungsgesellschaft S. sei mit Eingaben vom 9. März 2004 und 17.
März 2004 Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG eingebracht worden,
wobei diese Selbstanzeigen in den bezughabenden Prüfungsaufträgen auch
ordnungsgemäß vermerkt seien. Da diese Selbstanzeigen alle
wesentlichen Erfordernisse des § 29 FinStrG beinhalten und zum Übrigen
zeitgerecht gemacht worden seien, wären daher die von den Selbstanzeigen
umfassten Zeiträume nicht mehr in den Einleitungsbescheid vom 1. Juli 2004
aufzunehmen gewesen, da die gesetzeskonformen Selbstanzeigen einen
Strafaufhebungsgrund darstellen, welcher gemäß
§ 82 Abs. 3 lit.
c FinStrG auf Grund der Eindeutigkeit der Aktenlage dazu hätte führen
müssen, dass die oben angeführten Zeiträume nicht vom
Finanzstrafverfahren umfasst sind.
Der Bf. stellt weiters fest,
dass auf Grund der aktenkundigen Umstände kein Zweifel an der
strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeigen bestehen könne.
Es werde daher beantragt, den
Bescheid betreffend die oben angeführten Zeiträume ersatzlos
aufzuheben und diesbezüglich von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Abstand zu nehmen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder
2 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch
Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen.
Die
Verjährungsfrist beträgt nach § 31 Abs. 2 FinStrG. für
Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere
Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen
fünf Jahre.
Nach § 31
Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die
Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn
seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß
§ 31 Abs.
1 FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald die mit Strafe
bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, wie dies bei einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG zutrifft, beginnt die
Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt. Im Fall einer auf einer falschen
Erklärung des Steuerpflichtigen beruhenden zu niedrigen Abgabenfestsetzung
ist der zum Tatbestand gehörige Erfolg (erst) mit der Rechtskraft des
sachlich unrichtigen Steuerbescheides bewirkt.
Im vorliegenden Fall wurden die Abgabenbescheide für
das Jahr 1993 am 14. Februar 1995 erlassen, die für das Jahr 1994 am 12.
April 1996. Daraus folgt, dass hinsichtlich der inkriminierten Verkürzung
betreffend Umsatzsteuer 1993, Einkommensteuer 1993 sowie Gewerbesteuer 1993 die
Rechtskraft der Bescheide jedenfalls vor mehr als zehn Jahren eingetreten ist
und daher für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren bereits
absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist und der angefochtene
Bescheid daher insoweit aufzuheben war.
Ob diesbezüglich das Finanzstrafverfahren einzustellen
sein wird oder ob die ein gerichtliches Finanzstrafverfahren begründende
Zuständigkeitsgrenze von € 75.000,00 an strafbestimmenden Wertbetrag
überschritten und eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten sein
wird, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz nach Berechnung der
Verkürzungsbeträge für die Jahre 1994 und 1995 eigenständig
zu beurteilen. Zwar hat gemäß
§ 54 Abs. 1 FinStrG die
Finanzstrafbehörde (darunter ist auch der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu verstehen), die findet, dass für
die Durchführung des Finanzstrafverfahrens das Gericht zuständig ist,
in jeder Lage des Verfahrens ohne unnötigen Aufschub die Anzeige an die
Staatsanwaltschaft zu erstatten und hievon den Beschuldigten und die
gemäß
§ 122 FinStrG dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten
zu verständigen. Mangels genauer Berechnung der möglichen
inkriminierten Verkürzungen der Jahre 1994 und 1995 ist diese Prüfung
im Beschwerdeverfahren derzeit nicht möglich. Ergänzend sei
erwähnt, dass es seit dem Abgabenänderungsgesetz 1998 für alle
nach dem 13. Jänner 1999 gesetzten Delikte keine absolute Verjährung
im gerichtlichen Finanzstrafverfahren mehr gibt.
Zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist generell auszuführen, dass es nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Richtig ist, dass durch die
Steuerberatungsgesellschaft S. zu Beginn der Betriebsprüfung am 9.
März 2004 für die Umsatz- und Einkommensteuer 2000 bis 2003 bzw. mit
weiterem Schreiben vom 17. März 2004 für die Jahre 1998 und 1999
Selbstanzeigen eingebracht wurden, die sämtliche Formerfordernisse des
§ 29 FinStrG erfüllten. Der vorliegende Bescheid wird auch nur
hinsichtlich der von den Selbstanzeigen umfassten Tatzeiträumen angefochten
(da nach Ansicht des Bf. diese Selbstanzeigen alle wesentlichen Erfordernisse
des § 29 FinStrG beinhalten, zeitgerecht gemacht worden sind, daher
die von den Selbstanzeigen umfassten Zeiträume nicht mehr in den
Einleitungsbescheid vom 1. Juli 2004 aufzunehmen gewesen wären, da die
gesetzeskonformen Selbstanzeigen einen Strafaufhebungsgrund darstellen).
Dazu ist festzuhalten, dass
eine Selbstanzeige, deren strafbefreiende Wirkung nicht einwandfrei feststeht,
nicht die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens hindert (VwGH 29.11.2000,
2000/13/0207). Straffreiheit durch Selbstanzeige tritt jedenfalls nur dann ein,
wenn die zur Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstände ohne
Verzug offen gelegt werden und der Verkürzungsbetrag ohne Verzug entrichtet
wird (VwGH 28.6.2000, 97/13/0002). Wenn der Bf. in diesem Zusammenhang
ausführt, dass auf Grund der aktenkundigen Umstände kein Zweifel an
der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeigen bestehen könne,
übersieht er offensichtlich, dass die zwischenzeitig auf Basis der
Selbstanzeigen bzw. nach Durchführung des Betriebsprüfungsverfahrens
bescheidmäßig von der Abgabenbehörde vorgeschriebenen Abgaben
auch bis zur Nachfrist am 14. Oktober 2005 nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet wurden. Damit fehlt jedoch eine wesentliche
Voraussetzung, um den Selbstanzeigen - wie vom Bf. gewünscht -
eine strafbefreiende Wirkung zuerkennen zu können. In diesem Zusammenhang
sei erwähnt, dass die zeitliche Verzögerung in der Erlassung der
Beschwerdeentscheidung darin liegt, dass die erkennende Behörde die Frist
zur Entrichtung der von den Selbstanzeigen betroffenen Abgaben abgewartet hat,
um allenfalls - aufgrund der den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung - schon in der Beschwerdeentscheidung eine strafbefreiende
Wirkung (die jedoch nicht vorliegt) zuerkennen zu können.
Ergänzend sei
erwähnt, dass angesichts der Tatsache, dass ein Täter jahrelang
Provisionen der Abgabenbehörde verschweigt, kein Zweifel am Verdacht der
subjektiven Tatseite besteht und im Übrigen auch in der Beschwerde nicht
angefochten war.
Dass für die
Umsatzsteuerverkürzung des Jahres 2003 der Verdacht einer
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht und nicht eine
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG verfolgt wird, liegt in der
Tatsache, dass die Frist zur Abgabe Jahresumsatzsteuererklärung zum
Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens noch nicht abgelaufen
war.
Wenn im angefochtenen Bescheid
die Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge in noch zu bestimmender
Höhe angegeben werden, ist darauf hinzuweisen, dass nach § 83 Abs. 2
FinStrG der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter
Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen ist. Die Nennung einer
konkreten Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ist gesetzlich nicht
gefordert, daher ist bei einem grundsätzlichen Tatverdacht auch die
Textierung "in noch zu bestimmender Höhe" und der damit dokumentierte
Vorbehalt, die Höhe der Verkürzung erst im anschließenden
Untersuchungsverfahren kundzutun, zulässig (VwGH 2.8.1995,
93/13/0167).
Die endgültige
Beantwortung der Frage, ob das Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde,
bleibt daher ebenso dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten wie die endgültige Beantwortung der
Frage, in welcher Höhe eine Verkürzung von Abgaben stattgefunden hat.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 21.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0095-W/04
- Stammnummer
- 19111
- Gültig
- 21.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF