Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0001-G/05
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen durch den Geschäftsführer eines Personalleasingunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0001-G/05vom 31.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johanna Demal
sowie die Laienbeisitzer Dr. Dieter Pail und Dir. Alfred Genschar als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr.
Willibald Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte in 8020 Graz, Friedhofgasse 20, wegen Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 25. November 2004 gegen das Erkenntnis eines
Spruchsenates beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Mai 2004, StrNr. 2002/00365-001,
nach der am 31. März 2005 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers Mag. Georg Dieter, des Amtsbeauftragten OR Dr. Erwin Ganglbauer
sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der
modifizierten Berufung des Beschuldigten wird
stattgegeben
und die erstinstanzliche Entscheidung in ihrem Ausspruch über Strafe
dahingehend abgeändert, dass die gemäß
§ 33
Abs. 5 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu
verhängende
Geldstrafe
auf
€ 7.000,--
(in
Worten: Euro siebentausend)
und
die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben vorzuschreibende
Ersatzfreiheitsstrafe
auf
achtzehn
Tage
verringert werden.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
eines Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Graz-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. Mai 2004, StrNr. 2002/00365-001,
[Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer] wurde H wegen
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG schuldig gesprochen,
weil er als verantwortlicher Geschäftsführer der WZP GmbH mit der
StNr. X, sohin als Wahrnehmender deren diesbezüglichen steuerlichen
Interessen, im Amtsbereich des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar, März, April, Mai, Juni,
Juli und August 2002 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 25.988,44 (01/02 bis 04/02 insgesamt € 6.214,20 + 05/02 €
4.995,85 + 06/02 € 2.300,80 + 07/02 € 3.857,32 + 08/02 €
8.620,28) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten hat.
Aus diesem Grunde wurde
über den Beschuldigten nach dem Strafsatz des § 33 Abs.5
[ergänze: iVm § 21 Abs.1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe von €
10.000,-- und gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen
verhängt.
Die vom Beschuldigten
überdies zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten wurden gemäß
§ 185 Abs.1 lit.a FinStrG pauschal mit € 363,-- bestimmt.
Der Entscheidung des
Erstsenates liegen folgende Feststellungen zugrunde:
H war [im strafrelevanten
Zeitraum Mitgesellschafter und] Geschäftsführer [und sohin
Wahrnehmender der steuerlichen Interessen] der seit 2001 bestehenden WZP GmbH
[(vormals WPM GmbH, gleichlautend mit der am 13. Februar 2002 insolvent
gewordenen WPM GmbH mit der Wiener FirmenbuchNr. A)]; er war zuvor Angestellter
bei einer anderen Personalleasingfirma [nämlich der Wiener WPM GmbH]
gewesen. Das gegenständliche Unternehmen [mit der Grazer FirmenbuchNr. Z
- als Teil eines Firmengeflechts unter dem Einfluss eines gewissen ST
-] hatte zuerst seinen Sitz in Y, welcher dann aber mit Jahresende 2003 an
die Wohnanschrift des Beschuldigten in P wechselte.
[H hat zwischenzeitig infolge
Insolvenz der WZP GmbH im Jahre 2004 seine Anstellung verloren und lebt derzeit
von Notstandshilfe. Er hat insgesamt ungefähr Schulden von €
100.000,-- und ist sorgepflichtig für eine Tochter. Er lebt mit Tochter und
Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt, wobei ihm von seiner Ehefrau in den
nächsten Tagen Zwillinge geboren werden, für welche er ebenfalls zu
sorgen haben wird (siehe seine Angaben vor dem Berufungssenat).
Die vom Beschuldigten
unterfertigten Voranmeldungen für die Monate August bis Dezember 2001
wurden von ihm erst anlässlich einer Nachschau zur Klärung der
Gesellschaftsverhältnisse am 12. März 2002 nachgereicht
(Veranlagungsakt betreffend die WZP GmbH, FA Graz-Stadt, Dauerakt und
Umsatzsteuerakt).
Trotz der in diesem
Zusammenhang H zwangsläufig vor Augen geführten diesbezüglichen
abgabenrechtlichen Verpflichtungen wurden aber auch für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis August 2002 bis zu den
Fälligkeitszeitpunkten weder Voranmeldungen eingereicht noch die
Vorauszahlungen entrichtet (Buchungsabfrage betreffend die WZP GmbH vom 22.
Februar 2005)], was die Abgabenbehörde zur Durchführung zweier
UVA-Prüfungen veranlasste.
Vor Beginn der
USt-Sonderprüfung für den Zeitraum August 2001 bis April 2002 am 5.
Juli 2002 [am 27. Juni 2002] reichte H die Umsatzsteuervoranmeldungen für
die Monate August bis Dezember 2001 nach [tatsächlich: erstattete H
Selbstanzeige, wonach für den Zeitraum Jänner bis April 2002 zwar
Umsätze erzielt, diesbezüglich eine Buchhaltung aber nicht
geführt worden sei, sodass die Bemessungsgrundlagen nicht angegeben werden
konnten (Arbeitsbogen zu ABNr. 2080051/02, Aktenvermerk). Eine Auswertung der
Ausgangsrechnungen bei vom Prüfer geschätzter Vorsteuer ergab vorerst
eine Gesamtsumme an Zahllasten in Höhe von € 7.611,22 (Niederschrift
vom 5. Juli 2002, Finanzstrafakt Bl. 3 ff). Dieser Betrag reduzierte sich
aufgrund der nachgereichten Voranmeldungen auf insgesamt € 6.214,20, wobei
sich die Beträge wie folgt verteilten: Jänner 2002 Guthaben €
1.833,83 + Februar 2002 Guthaben € 648,24 + März 2002 Zahllast €
3.077,79 + April 2002 Zahllast € 5.614,02 (Veranlagungsakt betreffend die
WZP GmbH, Umsatzsteuerakt). So gesehen, wären Verkürzungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 8.691,81 vorzuwerfen
gewesen; der Erstsenat beschränkte sich jedoch auf einen Betrag von €
6.214,20 (der Gesamtsumme nach Aufsaldierung der Guthaben). Aufgrund des zu
beachtenden Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ist dem
Berufungssenat der Ansatz der korrekten höheren Betrages verwehrt.
Anlässlich einer weiteren
USt-Sonderprüfung am 23. Oktober 2002 zu ABNr. 208064/02 wurde
festgestellt, dass auch für die Voranmeldungszeiträume Mai bis August
2002 weder Vorauszahlungen geleistet noch beim Finanzamt Voranmeldungen
eingereicht worden waren, wobei aufgrund der Belege die Zahllasten wie folgt
ermittelt wurden: Mai 2002 € 4.995,85 + Juni 2002 € 2.300,80 + Juli
2002 € 3.857,32 + August 2002 € 8.620,28 (Niederschrift vom 23.
Oktober 2002).
H als Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen der WZP GmbH hat - in Kenntnis seiner
abgabenrechtlichen Verpflichtungen - betreffend die
Voranmeldungszeiträume März bis August 2002 zumindest wissentlich die
diesbezüglichen Vorauszahlungen nicht jeweils bis zum 15. des
zweitfolgenden Monats entrichtet bei zumindest bedingt vorsätzlicher
Verletzung seiner Verpflichtung zur Einreichung entsprechender Voranmeldungen
ebenfalls bis jeweils zu den genannten Zeitpunkten. Dabei ist er -
wenngleich für seine Taten verantwortlich - unter dem Einfluss des ST
gestanden, für welchen er schon in früherer Zeit gearbeitet hatte. ST
hat ihn zu seinem Fehlverhalten angeleitet (siehe die Angaben des Beschuldigten
in der Berufungsverhandlung).]
Der Beschuldigte hat daher
sowohl in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen.
Bei der Strafbemessung wertete
der Erstsenat als mildernd die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit
des H, als erschwerend keinen Umstand.
Gegen dieses
Erkenntnis hat der Beschuldigte innerhalb offener Frist Berufung erhoben, wobei
er vorerst ausführte, dass er zwar im strafrelevanten Zeitraum
Geschäftsführer der WZP GmbH gewesen sei, faktisch jedoch lediglich
als Strohmann für den ST aufgetreten sei. Dieser habe das Unternehmen
geleitet und sämtliche notwendigen Veranlassungen für die Gesellschaft
getroffen bzw. eben nicht getroffen. Auf Seite des Beschuldigten liege lediglich
eine Fahrlässigkeit in Form eines Überwachungsverschuldens
vor.
Im Falle eines Schuldspruches
wäre zu seinen Gunsten auch seine Unerfahrenheit und
"Blauäugigkeit" in Bezug auf die abgabenrechtlichen
Vorschriften als mildernd zu bedenken.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung schränkte der Beschuldigte seine
Berufung ein auf eine bloße Strafberufung.
In der mündlichen
Verhandlung kam aufgrund der Angaben des Verteidigers und des Amtsbeauftragten
auch hervor, dass gegen den Beschuldigten beim selben Finanzamt zu StrNr.
2004/00600-001 ein zusätzliches - derzeit noch in
verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit geführtes -
Finanzstrafverfahren wegen umfangreicher Abgabenhinterziehungen nach § 33
FinStrG - wenngleich offenbar noch ohne betragliche Konkretisierung
- ebenfalls in Zusammenhang mit weiteren Verfehlungen bei der WZP GmbH
anhängig ist.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die gerichtliche
Zuständigkeit im Finanzstrafverfahren zu StrNr. 2004/00600-001 steht nach
dem Vorbringen der Parteien derzeit noch nicht fest.
Das Rechtsmittel des
Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren richtet sich verbleibend
lediglich gegen die die Strafhöhe.
Straferkenntnisse erwachsen in
Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (VwGH
15.5.1986, 84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206). So ist auch eine
Teilrechtskraft hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich (siehe
z.B. VwGH 26.4.1979, 2261, 2262/77, verst Senat - JBl 1980, 165 = ZfVB
1980/619 [hier zum VStG 1950]; VwGH 10.1.1985, 83/16/0179 - ÖStZB
1985, 390; VwGH 21.11.1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH
4.9.1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360; VwGH 19.10.1995, 94/16/0123
- ÖStZB 1996, 226.
Erwächst somit der
erstinstanzliche Schuldspruch in Teilrechtskraft (weil lediglich vom
Beschuldigten gegen die Strafhöhe berufen wurde bzw. eine Schuldberufung
zurückgezogen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend
fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten wie
festgestellt begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der
Strafbemessung im Übrigen auch von den in diesen Tatumschreibungen
genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe VwGH 29.6.1999,
98/14/0177 - ÖStZB 1999, 710; UFS 13.11.2003,
FSRV/0055-L/03).
Dem Berufungssenat ist es dabei
auch verwehrt, eine Modifizierung des rechtskräftigen Schuldspruches
dahingehend vorzunehmen, dass die gegenständlich zweifelsfrei global
formulierte Strafsache (mit welcher dem Beschuldigten ohne irgendwelche weitere
Präzisierung oder Einschränkung die schuldhafte Verkürzung von
betraglich festgelegten Umsatzsteuervorauszahlungen bei ebenfalls schuldhafter
Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung von Voranmeldungen betreffend
bestimmte Voranmeldungszeiträume zum Vorwurf gemacht wird) mit inhaltlichen
Differenzierungen zu versehen, was gegebenenfalls ergänzende Vorwürfe
zusätzlicher Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend
dieselben Voranmeldungszeiträume in weiteren Finanzstrafverfahren gegen
denselben Täter ermöglicht hätte.
Sollten daher im Zuge des gegen
den Beschuldigten im parallel geführten Finanzstrafverfahren zu StrNr.
2004/00600-001, sei es vor den Finanzstrafbehörden, sei es vor dem
Landesgericht Graz bei Überschreiten der Zuständigkeitsgrenze iSd
§ 53 Abs.1 lit.b FinStrG derartige weitere Verkürzungen betreffend
dieselben Zeiträume vorzuwerfen sein, wäre vermutlich insofern eine
res iudicata gegeben.
Der Berufung
des Beschuldigten im obgenannten Ausmaß kommt Berechtigung
zu:
Gemäß
§ 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer
(bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen wie H für
die WZP GmbH) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den
Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
(bzw. der Wahrnehmende für das Unternehmen) hatte eine sich ergebende
Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Wurde die
nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur
Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen
Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel laut § 1 einer
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die
Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum Eintritt
der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG machte sich in diesem Zusammenhang ein Unternehmer (bzw. der
Wahrnehmende der steuerlichen Interessen eines solchen) einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei
war gemäß
§ 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung
bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier: Umsatzsteuervorauszahlungen)
[bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet
wurden.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG machte sich eine derartige Person statt dessen einer
Abgabenhinterziehung nach dieser Bestimmung schuldig, wer (zumindest bedingt)
vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht (beispielsweise indem er entgegen der Bestimmung der § 119
Bundesabgabenordnung (BAO) keine Umsatzsteuererklärung einreicht mit dem
Plan, dass infolge Unkenntnis des Fiskus von der Entstehung des
Abgabenanspruches eine Festsetzung der Abgaben nicht erfolgen sollte, oder zwar
Umsatzsteuererklärungen einreicht, aber darin die erzielten Einnahmen
teilweise verheimlicht mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die
Jahresumsatzsteuer in der Folge einem Betrag unter der tatsächlichen Summe
an Umsatzsteuerzahllasten abzüglich allfälliger Guthaben festsetzen)
eine Abgabenverkürzung (weil bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
festgesetzt werden konnten [§ 33 Abs.3 lit.a zweite Alternative FinStrG]
bzw. weil bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt
wurden [§ 33 Abs.3 lit.a erste Alternative FinStrG]) bewirkt.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre also beispielsweise
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer (bzw. ein Wahrnehmender
seiner steuerlichen Interessen) vorsätzlich solcherart unter Verletzung
seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung (indem er beispielsweise
die falschen Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht hat)
betätigt hätte.
Eine Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13,
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
In Anbetracht der Aufdeckung
der gegenständlichen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen weit
vor Ende des Jahres 2002 und der Frist zur Einreichung der
Jahressteuererklärung kann aber offenbar von einer entsprechenden
Manifestierung des Vorsatzes keine Rede sein.
H hat daher Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu
verantworten.
Zur
angefochtenen Strafausmessung ist auszuführen:
Nach § 23 Abs. 1
FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des
Täters.
Nach Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein
Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden
Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
der H in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich daraus jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung
einer ausreichenden Generalprävention, da offenbar auch Finanzvergehen wie
die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer Gesamtheit als
durchaus eine budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit ausreichender
Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle Finanzstraftäter in
der Lage (hier:) des Beschuldigten von der Begehung ähnlicher
Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe möglicherweise nicht bzw. nicht in Einem
anlässlich ihrer Fälligkeit entrichten kann, hindert nicht die Pflicht
der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den rechtlichen
Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH 5.9.1985,
85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen werden
gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen
der Summe der Verkürzungsbeträge (hier € 25.988,44)
geahndet.
Der vom
Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb
dessen die tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt somit
gemäß
§ 21 Abs.1 und 2 FinStrG € 51.976,88. Hielten
sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und wäre von
einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten auszugehen
gewesen, honoriert man weiters den Umstand, dass für die
gegenständlichen Hinterziehungen ein geringerer Unwertcharakter des
deliktischen Handeln in Form einer angestrebten nur vorübergehenden
Abgabenvermeidung zu konstatieren ist, durch einen Abschlag von einem Drittel,
wäre also eine Geldstrafe von rund € 18.000,-- zu verhängen
gewesen.
Berücksichtigt man aber
als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, sowie
zusätzlich seine umfangreiche Mitwirkung an der Aufklärung des
strafrelevanten Sachverhaltes, seine nunmehrige geständige Verantwortung,
den Umstand, dass der Beschuldigte offenkundig durch die schwierige
Liquiditätssituation des Unternehmens zu seinem Fehlverhalten verleitet
worden ist, und in seinem Handeln - von besonderer Bedeutung - unter
dem Einfluss eines im Hintergrund wirkenden Machthabers gestanden ist, sowie
letztendlich - wie von der Verteidigung vorgebracht - seine
mangelnde unternehmerische Erfahrung, welche sein Vermögen zur korrekten
Einschätzung der ihn treffenden Rechtslage - wenn auch ohne ihn zu
exkulpieren - beeinträchtigt hat, kann trotz der als erschwerend zu
berücksichtigenden Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen
längeren Zeitraum hinweg und trotz der zu beachtenden Spezial- und
Generalprävention ein Abschlag von einem Drittel auf ungefähr €
12.000,-- vorgenommen werden.
Unter Beachtung seiner zu
Beginn der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten geschilderten
äußerst tristen wirtschaftlichen Situation und seiner umfangreichen
Sorgepflichten ist eine weitere Reduzierung der Geldstrafe auf eine
spruchgemäße tat- und schuldangemessene Höhe von lediglich
€ 7.000,-- (das ergibt lediglich 13,46 % des Strafrahmens)
zulässig.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe.
Dabei ist anzumerken, dass nach der Spruchpraxis ungefähr für eine
Geldstrafe von € 7.000,-- bis € 8.000,-- von einem Monat an
Ersatzfreiheitsstrafe auszugehen ist und der Umstand einer schlechten Finanzlage
des Beschuldigten ohne Relevanz verbleibt, weil ja eine Ersatzfreiheitsstrafe
gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe vorzuschreiben
ist. Ansich wäre daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem
Monat vorzuschreiben gewesen.
Da aber der Erstsenat bereits
bei einer Geldstrafe von € 10.000,-- lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe
von drei Wochen vorgeschrieben hat, war unter Beachtung des
Verböserungsverbotes nach § 161 Abs.3 FinStrG ebenso auch die
Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu verringern, wobei aber der reinen
verhältnismäßigen Reduktion der Umstand entgegensteht, dass die
Verringerung der Geldstrafe insbesondere auch durch die Berücksichtigung
der schlechten Finanzlage ausgelöst wurde, welche - siehe oben
- bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ohne Relevanz
verbleibt.
Die
Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der
verhängten Geldstrafe, maximal aber € 363,-- festzusetzen ist.
Das bisherige Ausmaß war daher beizubehalten.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder
einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Graz-Stadt zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Graz,
31. März 2005
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
PersonalleasingGeschäftsführerUmsatzsteuervorauszahlungenVoranmeldungenAbgabenhinterziehungenStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0001-G/05
- Stammnummer
- 25338
- Gültig
- 31.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF