Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0154-W/03
Verwarnung, Finanzordnungswidrigkeit, geringes Verschulden, unbedeutende Folgen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0154-W/03vom 06.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 25 FinStrG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde berechtigt ist von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen: Das Verschulden des Täters muss geringfügig sein und die Tat darf keine oder lediglich unbedeutende Folgen nach sich gezogen haben. Erst wenn diese beiden Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob es geboten ist, eine Verwarnung zu erteilen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Bei Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 FinStrG ist in Analogie zur Judikatur zu den Verkürzungsdelikten vornehmlich an Hand der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages zu prüfen, ob unbedeutende Folgen im Sinne des § 25 Abs.1 FinStrG vorliegen oder nicht. Eine Nachmeldung von Abgabenschuldigkeiten in einer die Zuständigkeitsgrenze der Finanzstrafbehörden im Falle vorsätzlicher Verkürzung übersteigenden Höhe nach einer Zeitspanne von mehr als einem halben Jahr nach den Fälligkeitsterminen oder eine gänzliche Unterlassung der Entrichtung der verspätet gemeldeten Abgaben bis zum Entscheidungszeitpunkt können nicht als unbedeutende Folgen gesehen werden.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, SHM, in der Finanzstrafsache
gegen E.A. über die Beschwerde des Beschuldigten vom 15. Oktober 2003
gegen die Verwarnung des Finanzamtes x gemäß
§ 25 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom 8. September 2003, SN 1
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird Folge gegeben
und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. September 2003 hat das Finanzamt x als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschuldigten (Bf.) eine
Verwarnung nach § 25 FinStrG erlassen und ihn schuldig gesprochen,
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden als Masseverwalter der Firma
K.I.GesmbH
Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für 8, 9, 11 und 12/2000 in Höhe von S 77.766,--
(entspricht € 5.651,48) nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch ein Finanzvergehen nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Dagegen richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde
vom 15. Oktober 2003.
Außer
Streit gestellt werde die Konkurseröffnung über das Vermögen der
K.I.GesmbH mit Beschluss des Landesgerichtes G. vom 15.5.2002 und die Bestellung
des Bf. zum Masseverwalter.
Unmittelbar
nach seiner Bestellung habe sich der Bf. mit der Geschäftsführerin in
Verbindung gesetzt und das Gericht am 30. Mai 2000 über die Probleme im
Zuge der Konkurseröffnung informiert. Nach dem Ableben des
Gründungsgesellschafters sei es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen
seiner Witwe und dem bisherigen Geschäftsführer gekommen. Nach
Abberufung des Geschäftsführers habe sie die
Geschäftsführung übernommen und den Konkursantrag gestellt, sie
sei nicht dazu bereit gewesen die Gesellschaft durch einen Zwangsausgleich zu
sanieren, sondern habe eine Verwertung des Unternehmens angestrebt.
Zur Erstellung
einer Prognoserechnung für einen Fortbetrieb und einer
Unternehmensbewertung für eine Verwertung habe der Bf. den Antrag auf
Beiziehung der vormals vom Unternehmen beschäftigten
Steuerberatungskanzlei, J. gestellt.
Während
der ersten Monate des Konkursverfahrens seien intensive Kaufgespräche mit
Interessenten geführt worden, wobei als Grundlage die im Juli
ausgearbeitete Unternehmensbewertung gedient habe.
Als im Jänner 2001 der letzte verbliebene Interessent
kundgetan habe, dass er aus wirtschaftlichen Überlegungen von einem Anbot
Abstand nehmen werde, habe der Bf. am 9. Jänner 2001 einen
Schließungsantrag bei Gericht eingebracht, der am 10. Jänner 2001
bewilligt worden sei.
Im Zuge der Räumungsarbeiten habe der Bf. in einem
geringfügigen Ausmaß Aktiva veräußert und im April 2002
den Erlös aus diesen Aktionen erhalten.
Auf Grund von
Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftergruppen seien die
Buchhaltungsunterlagen nicht vollständig vorgelegen. Der von ihm
beigezogene Steuerberater sei primär mit der Fortführungsprognose und
der Unternehmensbewertung beauftragt worden. Erst Ende September 2000 seien ihm
die Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai bis Juli 2002 (gemeint ist
offensichtlich 2000) übermittelt worden, wobei unmittelbar danach die
Bezahlung der offenen Beträge an das Finanzamt vorgenommen worden
sei.
Die
Umsatzsteuerbeträge für die Monate August bis Oktober seien am 3.
Jänner 2001 entrichtet worden, die Verspätung sei darauf zurück
zu führen, dass dem Bf. die Beträge erst zu diesem Zeitpunkt bekannt
gewesen seien.
Auf Grund der
Massearmut sei er nicht in der Lage gewesen die Honorarnoten des Steuerberaters
zu bezahlen, sodass dieser keine weitere Tätigkeit mehr erbracht habe.
Er verfüge
erst jetzt wieder über ausreichende Mittel den Steuerberater mit der
Berechnung der offenen Umsatzsteuerbeträge für das Jahr 2000 zu
betrauen. Für das Jahr 2000 sei eine Berufung offen, mit einer Aufbuchung
der Unterlagen sei in den nächsten 2 Monaten zu rechnen.
Den Bf. treffe
kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung und Entrichtung der
Selbstberechnungsabgaben und es sei aus der genannten Begründung auch nicht
geboten eine Verwarnung zu erteilen, um ihn von der Begehung weiterer
Finanzdelikte abzuhalten, daher stelle er den Antrag auf ersatzlose Aufhebung
des Bescheides.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder
Vorauszahlungen an Abgabe von alkoholischen Getränken nicht spätestens
am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei
denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die
Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird, im Übrigen ist
die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 des
Umsatzsteuergesetzes hat ein Unternehmer spätestens am 15. Tag
(Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum)
zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung
der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf
den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender
Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 des § 16 selbst zu berechnen
hat.
Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung
spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Unstrittig ist, dass der Bf. ab 15. Mai 2000 als
Masseverwalter der K.I.GesmbH fungierte und im Rahmen dieser Position
grundsätzlich auch für die Entscheidungsfällung in rechtlichen
und steuerlichen Belangen zuständig war.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate August,
September, November und Dezember 2000 wurden nicht zu den gesetzlichen Terminen
eingebracht.
Für die Monate August und September ergingen am 20.
Dezember 2000 wegen Nichtabgabe der Voranmeldungen Schätzungen in Höhe
von je S 70.000,00. Die Voranmeldungen wurden im Berufungsweg nachgereicht und
am 27. Februar 2001 neue Festsetzungen in Höhe der nach gemeldeten
Zahllasten, August S 12.879.00, September S 22.285,00 vorgenommen.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen für November und
Dezember 2000 händigte der Bf. erst nach Einleitung des
Finanzstrafverfahrens, am 24. Juli 2003, der Finanzstrafbehörde erster
Instanz persönlich aus. Für November 2000 ergibt sich eine Zahllast in
der Höhe von S 26.304,00 und für Dezember 2000 eine Zahllast in
der Höhe von S 16.298,00
In Summe
beträgt der strafbestimmende Wertbetrag daher S 77.766,00.
Gemäß
§ 25 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren
Durchführung eines Finanzstrafverfahrens abzusehen, wenn das Verschulden
des Täters geringfügig ist und
die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hat jedoch
dem Täter mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten ist,
um ihn von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Nach der Textierung des §
25 FinStrG müssen zwei Voraussetzungen gegeben sein, damit die Behörde
berechtigt ist von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens
abzusehen. Das Verschulden des Täters muss geringfügig sein
unddie Tat darf keine oder lediglich
unbedeutende Folge nach sich gezogen haben. Erst wenn diese beiden
Voraussetzungen vorliegen, ist zu prüfen, ob es geboten ist eine Verwarnung
zu erteilen, um den Täter von weiteren Finanzvergehen abzuhalten.
Die Geringfügigkeit des
Verschuldens kann nicht nur bei Fahrlässigkeit sondern auch bei Vorsatz
gegeben sein (VwGH 5.9.1986, 83/13/0033). Bei der Prüfung des Grades des
Verschuldens ist daher zu untersuchen, ob besondere Umstände, die einem
Rechtfertigungsgrund oder Schuldausschließungsgrund nahe kommen -
vorliegen und ob dem Verdächtigen/ Beschuldigten auf Grund seiner
Kenntnisse und Fähigkeiten, seines Alters, seiner Vorbildung usw. die
genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte (VwGH
15.12.1993, 92/13/0218).
Zur Frage des Verschuldens des Bf. ist generell
auszuführen, dass einen Masseverwalter grundsätzlich gleich gelagerte
Melde- und Entrichtungspflichten treffen, wie einen Geschäftsführer.
Es ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein
Masseverwalter die Fälligkeitstermine der Selbstberechnungsabgaben kennt
und von seiner Verpflichtung weiß, bei Erzielung von Umsätzen
während eines Konkursverfahrens auch entsprechende Meldungen/Zahlungen
erstatten zu müssen. Umsatzsteuer ist fremdes Geld und auch im Rahmen von
Verwertungsgeschäften nach Konkurseröffnung fristgerecht
abzuführen.
Voranmeldungen betreffen
jeweils lediglich Rechnungslegungen eines Monats, es ist zur Erstellung einer
Voranmeldung nicht nötig, dass die Buchhaltung der Vorzeiträume
lückenlos aufgebucht wurde. Daher ist das Vorbringen, es hätten die
Geldmittel zur Bezahlung des Steuerberaters für die Erstellung der
Buchhaltung gefehlt, nicht geeignet den Bf. gänzlich zu exculpieren.
Zur Frage der Bewertung
unbedeutender Folgen darf zunächst auf die Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden.
Ob die Folgen geringfügig
sind, ist bei der Abgabenverkürzung vor allem nach der Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages zu beurteilen.
Ein Absehen von der Strafe oder eine Verwarnung kommt nach
§ 25 Abs.1 FinStrG nur dann in Frage, wenn die Tat keine oder unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat. Davon kann jedoch angesichts des
Verkürzungsbetrages von S 73.500,00 keine Rede sein (VwGH 8.2.1990,
89/16/0044).
Weitere Entscheidungen in diesem Zusammenhang ergingen zu
einem strafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von S 26.021,00 (VwGH
27.9.1990, 89/16/0046), S 42.755,00 (VwGH 28.1.1993, 91/16/0097), S 32.000,00
(VwGH 16.2.1994, 91/13/0210), S 23.000,00 (VwGH 26.11.1998, 98/16/0199).
Finanzordnungswidrigkeiten sind nach § 1 FinStrG
Finanzvergehen. Sie stellen Zuwiderhandlungen gegen generelle Normen des
Abgabenrechts dar, durch die keine Abgabenverkürzung bewirkt wird. Der
Allgemeine Teil des Finanzstrafgesetzes findet auf Finanzordnungswidrigkeiten
voll Anwendung, daher ist nunmehr in Analogie zur Judikatur zu
Verkürzungsdelikten im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob
unbedeutende Folgen vorliegen oder nicht.
Pönalsiert ist im Bereich der
verfahrensgegenständlichen Finanzordnungswidrigkeit die vorsätzliche
Unterlassung der Entrichtung der selbst zu berechnenden
Umsatzsteuervorauszahlungen zu den gesetzlichen Terminen.
Die Umsatzsteuervorauszahlungen für August und
September wurden erst Ende Februar nachgemeldet und entrichtet. Die für
November und Dezember 2000 geschuldeten Beträge wurden erst ca. 2 ½
Jahre nach ihrer Fälligkeit auf Aufforderung offen gelegt und bisher nicht
entrichtet.
Bei Berücksichtigung der Gesamthöhe des
strafbestimmenden Wertbetrages und der Dauer zwischen Fälligkeitstag und
tatsächlicher Entrichtung für die Vorauszahlungen für August und
September sowie der gänzlichen Unterlassung der Entrichtung der
Vorauszahlungen für November und Dezember 2000 kann demnach nicht von
unbedeutenden Folgen gesprochen werden.
Gemäß
§ 161 Abs. 1FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der
Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 157 FinStrG sind auf das
Rechtsmittelverfahren die Bestimmungen der §§ 115,117 Abs. 2, 119 bis
123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden.
Da bereits das Fehlen einer der beiden Voraussetzungen
für das Absehen von der weiteren Durchführung eines
Finanzstrafverfahrens ein Vorgehen nach § 25 Abs. 1, erster Satz FinStrG
nicht zulässt, war der Verwarnungsbescheid aufzuheben.
Im Rahmen des weiteren Untersuchungsverfahrens wird
festzustellen sein, ob das schuldhafte Vorgehen des Bf. eine Bestrafung nach
sich zu ziehen hat oder ob das Verfahren - allenfalls nach Ergänzung des
Beweisverfahrens - wegen Vorliegen eines bisher nicht bekannten Rechtfertigungs-
oder Schuldausschließungsgrundes einzustellen ist.
Eine abschließende Sachentscheidung durch die
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz sehen die Bestimmungen der
§§157 und 161 FinStrG in einem Beschwerdeverfahren nicht vor. Die
Aufgabe der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz besteht lediglich in der
Überprüfung des bekämpften Bescheides auf seine rechtliche
Richtigkeit.
Die Beschwerde war spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Wien, am 6. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 25 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0154-W/03
- Stammnummer
- 9655
- Gültig
- 06.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF