…neben seinen seinerzeitigen schwierigen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen die zwischenzeitlich erfolgte vollständige Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd zu berücksichtigen, wogegen das Zusammentreffen von zwei Finanzvergehen als erschwerend zu werten war. In Abwägung der Strafzumessungsgründe erscheint dem Berufungssenat bei einem Strafrahmen von ca…
…1997 bzw. durch das Urteil des Landesgerichtes Linz] . Erschwerend sei auch die wiederholte Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen; als mildernd wertete der Spruchsenat eine teilweise Schadensgutmachung und die Selbstanzeigen[n]. Gegen das letztangeführte Erkenntnis des Spruchsenates hat innerhalb offener Frist der Amtsbeauftragte berufen. Er…
…sei, als erschwerend die Vorstrafe, den längeren Tatzeitraum sowie das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. In einem gegen diese Strafverfügung erhobenen Einspruch brachte der Bw im Wesentlichen vor, dass sich für das Jahr 2001 weder eine Einkommen- noch Umsatzsteuerpflicht ergebe und daher auch keine Erklärungspflicht bestehe, eine…
…als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen erwiesen. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sei die festgesetzte Geldstrafe ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe tätergerecht und schuldangemessen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom…
…1 Z. 10 StGB) erkannt werden. Dem gegenüber stehen an Erschwerungsgründen, wie bereits von der Erstbehörde zutreffend festgestellt, das kumulative Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und die wiederholte Tatbegehung (§ 33 Z. 1 StGB) sowie, entgegen den Berufungsausführungen, die sich aus der Aktenlage (Finanzstrafkartei) zweifelsfrei erschließenden zwei einschlägigen…
…mildernd die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend zwei Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie die Begehung über einen langen Tatzeitraum gewertet. Diese Strafverfügung wurde der Bf mit Rsa-Sendung zugestellt und die Übernahme am 12. Februar 2004 durch ihre Unterschrift bestätigt. Am 19. Mai 2004 langte…
…habe sich die Bw. im Wesentlichen schuldig bekannt und auf finanzielle Schwierigkeiten verwiesen. Mildernd sei das Geständnis gewertet worden, erschwerend die Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 2. Juli 2012, in der zugestanden wird…
…Konsequenz pflichtwidrigen Verhaltens, nämlich das Bewirken von Abgabenverkürzungen bekannt gewesen seien. Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd den ordentlichen Lebenswandel des Bw., als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen an. Bei der Ausmessung der verhängten Strafe sei auf § 23 Abs. 3 FinStrG Bedacht…
…Beim Erstbesch. erkannte der Spruchsenat Milderungsgründe im teilweisen Geständnis, im Wohlverhalten seit der lange zurück liegenden Tat sowie in der teilweisen Sicherstellung der Waren und als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Vormerkung sowie die Vielzahl der Angriffe im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit. Beim Zweitbesch…
…des Beschuldigten Rücksicht zu nehmen ist. Ausgehend von den Feststellungen zur subjektiven Tatseite sah der Spruchsenat richtig die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Bw. als Milderungsgrund an. Zu Unrecht hat der Spruchsenat jedoch den Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen bei der erstinstanzlichen Strafbemessung berücksichtigt, weil dieser Umstand…
…worden seien. Das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sei vom Spruchsenat überhaupt nicht erschwerend gewertet worden. Bei einem Strafrahmen von rund € 50.000,00 sei die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 7.000,00 bei Berücksichtigung aller Erschwerungsgründe zu niedrig. Die Berufung des Bw. datiert…
…die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den raschen Rückfall an. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeit sei die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21…
…Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe (ausdrücklich angeführt wurden als straferschwerend die wiederholte Begehung und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie als strafmildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten) sei auf die ausgesprochenen Strafen zu erkennen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 6. September…
…Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den finanziellen Engpass der Firma und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen an. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 20. März 2007…
…den langen Tatzeitraum, die Begehung weiterer Straftaten trotz eines anhängigen Strafverfahrens sowie das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen als straferschwerend an, sodass unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die spruchgemäßen Strafen zu erkennen gewesen sei. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung…
…der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die finanzielle Notlage des Unternehmens, als erschwerend hingegen wurde das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und der lange Deliktszeitraum angesehen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 21…
…FinStrG zur Anwendung komme und dies in absoluten Zahlen zu einer höheren Geldstrafe führen könne. Der von der Behörde zusätzlich angeführte Erschwerungsgrund "Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen" führe demnach zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Doppelverwertung. Auch die von der Behörde erster Instanz als weiterer Erschwerungsgrund angeführte "lange Deliktsdauer…
…Bw. seit vielen Jahren Geschäftsführer mehrerer Unternehmen sei und somit über seine Verpflichtungen Bescheid hätte wissen müssen. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, wogegen als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, der…
…dass auch keine strafbefreiende Selbstanzeige vorgelegen wäre. Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen den langen Tatzeitraum und das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 6…
…mit diesem Erfolg ihrer Taten jeweils billigend abgefunden. Bei der Strafausmessung wertete der Erstsenat als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der H, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen und den langen Tatzeitraum. Dagegen bringt die Beschuldigte in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, sie habe nicht vorsätzlich…