Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0072-L/04
Im Finanzstrafverfahren ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag selbst das unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu bezeichnen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0072-L/04vom 15.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Gerda Pramhas, in der Finanzstrafsache gegen
EE , geb. X, wohnhaft in Y, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
29. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 14. Juni
2004, SN 2003/00244-001, betreffend die Zurückweisung eines
Einspruches
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Strafverfügung vom 3. Februar 2004 wurde EE (=
Beschwerdeführerin = Bf) schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche der
P OEG vorsätzlich
a) durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, somit
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, in
den Jahren 2002 und 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Jahre
1998, 1999 und 2001 in der Gesamthöhe von 4.013,21 € (1998: 1.044,09
€; 1999: 727,53 €; 2001: 2.241,59 €) und an Einkommensteuer
für die Jahre 1999 und 2000 in der Gesamthöhe von 8.343,20 €
(bezüglich EE für 2000: 2.080,48 €; bezüglich AP für
1999 723,89 € und für 2000 3.463,00 €; bezüglich JL für
2000: 2.075,83 €) dadurch bewirkt, dass die Umsätze nicht
vollständig erklärt und Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht worden
seien und
b) ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen
Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs-
oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt, dass sie für die Jahre 1999 bis
2001 keine Steuererklärungen abgegeben habe.
Sie habe dadurch Finanzvergehen nach den §§ 33
Abs. 1 und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm § 21 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von 8.000,00
€ verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363 € bestimmt.
Darüber hinaus wurde gemäß
§ 28 Abs. 1
FinStrG die Haftung der Fa. P OEG für die Geldstrafe
ausgesprochen.
Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die teilweise
Schadensgutmachung, als erschwerend zwei Vorstrafen, das Zusammentreffen
mehrerer Finanzvergehen sowie die Begehung über einen langen Tatzeitraum
gewertet.
Diese Strafverfügung wurde der Bf mit Rsa-Sendung
zugestellt und die Übernahme am 12. Februar 2004 durch ihre Unterschrift
bestätigt.
Am 19. Mai 2004 langte beim Finanzamt Linz ein Antrag auf
"Wiederaufnahme (gemeint wohl: Wiedereinsetzung) in den vorigen
Stand" ein, welcher mittels eingeschriebener Briefsendung der Post am 18.
Mai 2004 zur Beförderung übergeben worden war.
Zur Begründung führte die Bf an, dass ihr die mit
Strafverfügung vom 16. Februar 2004 vorgeworfenen Finanzvergehen zu Unrecht
zur Last gelegt worden seien, weshalb sie dagegen berufen habe. Damit die
Berufung fristgerecht einlange, habe sie diese in den Briefkasten beim Finanzamt
Urfahr am 15. März 2004 am Abend eingeworfen. Nachdem sie bis Ende April
keine Nachricht erhalten habe, seien ihr Zweifel gekommen, ob diese Berufung
auch tatsächlich eingelangt sei. Auf ihre telefonischen Anfragen sei ihr
mitgeteilt worden, dass das Schreiben noch unterwegs oder schon in Bearbeitung
sei. Am 14. Mai 2004 habe sie nun einen Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages erhalten und damit erkannt, dass ihre Berufung nicht
angekommen sei. Sie versichere, dass sie die Berufung tatsächlich
eingeworfen habe und bitte, die beiliegende Berufung als fristgerecht zu
betrachten.
Dem Wiedereinsetzungsantrag ist eine Berufung gegen die
verhängte Geldstrafe beigefügt, in welcher begründend
ausgeführt wird, dass die Bf bis 31. März 2002 Gesellschafterin der P
OEG gewesen sei. Ihr Aufgabenbereich habe die kaufmännischen Bereiche und
auch die Buchhaltung umfasst. Nachdem sie jedoch zum zweiten Mal nach dem
Finanzstrafgesetz verurteilt worden sei, habe sie in Absprache mit ihren beiden
anderen Gesellschaftern die finanziellen Belange an AP abgegeben. Dieser habe ab
diesem Zeitpunkt alle steuerlichen und finanztechnischen Bereiche in
Zusammenarbeit mit der steuerlichen Vertreterin abgewickelt, während sie
sich nur noch mit dem Marketing befasst habe. Dies sei auch der prüfenden
Beamtin mitgeteilt worden.
Mit Bescheid vom 14. Juni 2004 bewilligte das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Antrag der Bf auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumnis der
Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 3. Februar 2004.
Den Einspruch gegen die Strafverfügung vom 3. Februar
2004, zugestellt am 12. Februar 2004, wies es jedoch gemäß
§ 145
Abs. 4 FinStrG wegen Fristüberschreitung zurück.
Nach § 145 Abs. 1 FinStrG könnten der
Beschuldigte und die Nebenbeteiligten gegen die Strafverfügung binnen 1
Monat nach der Zustellung bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz, welche die
Strafverfügung erlassen habe, Einspruch erheben. Nach Abs. 4 leg. cit. habe
die Finanzstrafbehörde den Einspruch zurückzuweisen, wenn er
unzulässig oder nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Zustellung
der gegenständlichen Strafverfügung sei am 12. Februar 2004 durch
eigenhändige Übernahme erfolgt. Die Einbringung des dagegen erhobenen
Einspruchs sei laut eigenen Angaben am 15. März 2004 und somit
verspätet erfolgt. Da die genannte Monatsfrist nicht eingehalten worden
sei, sei der Einspruch wegen Überschreitens der Rechtsmittelfrist
zurückzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid brachte die Bf fristgerecht eine
irrtümlich als Berufung bezeichnete Beschwerde ein. Sie habe gegen die
Strafverfügung zwar berufen, doch sei diese Berufung auf dem Weg vom
Finanzamt Urfahr nach Linz verloren gegangen. Da sie weder eine Kopie noch eine
Abgabebestätigung habe, habe sie das Nichteinlagen der Berufung erst
bemerkt, als sie den Kontoauszug mit der Säumniszuschlagsvorschreibung
erhalten habe. Zwar sei ihrem Ansuchen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
stattgegeben, doch sei die Berufung abgewiesen worden, da sie in ihrer
Erinnerung anscheinend ein falsches Datum für den Abgabetermin angegeben
habe. Sie sei aber sicher, diese fristgerecht eingeworfen zu haben, weil sie
damals extra noch am Abend zum Finanzamt Urfahr gefahren sei.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach § 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die
Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag
des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten eines anhängigen oder
abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu bewilligen, wenn der Antragsteller durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur
Verhandlung zu erscheinen. Dass dem Beschuldigten oder dem Nebenbeteiligten ein
Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der
Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens
handelt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen Monatsfrist
nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden, bei
der die Frist wahrzunehmen war (Abs. 2 leg. cit.).
Im Fall der Versäumung einer Frist hat der
Antragsteller die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen (Abs. 3 leg. cit.).
Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund (das unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignis) ist bereits im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert
zu behaupten und glaubhaft zu machen.
Verspätete, unzulässige oder notwendige
Inhaltsbestandteile nicht enthaltende Wiedereinsetzungsanträge sind
zurückzuweisen. Hingegen sind Wiedereinsetzungsanträge abzuweisen,
wenn die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
nicht gegeben sind (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., Tz
628).
Der Antragsteller hat daher neben der Bezeichnung der
versäumten Frist und den Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit
des Antrages erforderlich sind auch das hindernde Ereignis sowie den Umstand,
dass ihn an dessen Eintritt kein Verschulden bzw. ein nicht über einen
minderen Grad des Versehens hinaus gehendes Verschulden trifft, bereits im
Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen.
Im Gegensatz zur BAO (§ 309 a BAO) sieht das
Finanzstrafgesetz die Verbesserung inhaltlicher Mängel eines
Wiedereinsetzungsantrages nicht vor; derartige Mängel führen zur
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages.
Nach § 56 Abs. 1 FinStrG gelten u.a. für Fristen,
soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3.
Abschnittes der Bundesabgabenordnung (BAO) sinngemäß.
Nach § 145 Abs. 1 FinStrG kann innerhalb eines Monats
nach der Zustellung gegen eine Strafverfügung bei der
Finanzstrafbehörde I. Instanz, die die Strafverfügung erlassen hat,
Einspruch erhoben werden.
Ein bei einer anderen Stelle eingebrachtes Rechtsmittel
gilt nur dann als rechtzeitig, wenn das Rechtsmittel noch vor Ablauf der
Rechtsmittelfrist der zuständigen Behörde zukommt. Langt das
Rechtsmittel erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei der zuständigen
Behörde ein, ist es verspätet eingebracht (§ 150 Abs. 3 letzter
Satz FinStrG).
Unbestritten ist, dass die Bf die Übernahme der
Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz
vom 3. Februar 2004 am 12. Februar 2004 durch ihre eigenhändige
Unterschrift bestätigt hat. Die Frist zur Erhebung eines Einspruches gegen
diese Strafverfügung endete somit am Freitag, 12. März 2004. Bis zu
diesem Zeitpunkt ist ein Einspruch gegen die genannte Strafverfügung beim
Finanzamt Linz allerdings nicht eingelangt.
In ihrem Wiedereinsetzungsantrag legte die Bf dar, dass sie
das Nichteinlagen ihres als Berufung bezeichneten Einspruches, den sie am 15.
März 2004 am Abend in den Briefkasten beim Finanzamt Urfahr eingeworfen
habe, am 14. Mai 2004 durch einen Bescheid über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages erkannt habe.
Selbst dann, wenn man der Bw Glauben schenkte, ist für
ihren Standpunkt auf Grund nachfolgender Überlegungen nichts zu
gewinnen:
Wird ein Rechtsmittel verspätet eingebracht und wird
nachträglich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
versäumte Rechtsmittelfrist gestellt, hat der Antragsteller die
versäumte Handlung bereits erbracht. Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19.1.1977, 1212/76, ist die versäumte Handlung
nämlich nur dann gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen,
wenn sie nicht schon vorher gesetzt wurde.
Hätte die Bf den Einspruch tatsächlich am 15.
März 2004 in den Briefkasten beim Finanzamt Urfahr eingeworfen, wäre
dies jedenfalls verspätet gewesen. Darüber hinaus wäre der
Einspruch aber auch bei einer unzuständigen Behörde eingebracht
worden, da die Strafverfügung das Finanzamt Linz und nicht das Finanzamt
Urfahr erlassen hat. Die Weiterleitung an das zuständige Finanzamt Linz
wäre diesfalls auf Gefahr der Bf erfolgt.
Im vorliegenden Fall läge somit eine
Fristversäumnis vor, welche grundsätzlich durch einen
Wiedereinsetzungsantrag sanierbar wäre, doch hat die Bf weder im
Wiedereinsetzungsantrag selbst noch in der irrtümlich als Berufung
bezeichneten Beschwerde ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis
behauptet geschweige denn glaubhaft gemacht, das sie daran gehindert hätte,
den Einspruch gegen die Strafverfügung fristgerecht zu erheben.
Gleiches würde gelten, hätte die Bf
tatsächlich noch gar keinen Einspruch gegen die Strafverfügung
eingebracht.
Sie hätte diesfalls dem Erfordernis des § 167
Abs. 3 FinStrG entsprochen und die versäumte Handlung - nämlich
den Einspruch gegen die Strafverfügung - gleichzeitig mit dem
Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. Aber auch in diesem Fall wäre der
Wiedereinsetzungsantrag wegen der fehlenden Bezeichnung des unvorhergesehenen
oder unabwendbaren Ereignisses und wegen der fehlenden Angaben zum
Nichtvorliegen eines groben Verschuldens an der Fristversäumung
zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
31.10.1991, 90/16/0148, ausgesprochen, dass dann, wenn ein nicht eingeschrieben
aufgegebener Schriftsatz am Postweg verloren geht, eine Wiedereinsetzung
möglich ist. Bescheinigt muss hierbei allerdings die rechtzeitige Aufgabe
zur Post werden, um das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren
Ereignisses für den Wiedeeinsetzungswerber als gegeben ansehen zu
können.
Gerade diesen rechtzeitigen Briefeinwurf kann die Bf aber
nicht nachweisen. Der im Wiedereinsetzungsantrag genannte Einwurftermin am 15.
März 2004 in den Briefkasten eines überdies unzuständigen
Finanzamtes war zweifellos verspätet. Selbst unter der unwahrscheinlichen
Annahme, dass die Bf den Einspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist am Abend
- nämlich am Freitag, 12. März 2004 - in den Briefkasten
beim Finanzamt Urfahr eingeworfen hätte, hätte die Weiterleitung (auf
Gefahr der Bf) an das zuständige Finanzamt Linz frühestens am Montag,
15. März 2004, erfolgen können, sodass der Einspruch auch diesfalls
verspätet beim Finanzamt Linz eingelangt wäre. Die Bf konnte die
Behauptung in der Beschwerde, den Einspruch fristgerecht "extra noch am
Abend" eingeworfen zu haben, nicht einmal durch die Angabe eines
bestimmten Datums untermauern, sodass diese erstmals in der Beschwerde
aufgestellte, in Widerspruch zur genauen Datumsangabe im Wiedereinsetzungsantrag
stehende Angabe als Schutzbehauptung zu werten ist.
Richtigerweise hätte das Finanzamt bereits den
Wiedereinsetzungsantrag wegen des Vorliegens inhaltlicher Mängel
zurückweisen müssen. Die Entscheidung des Finanzamtes ist jedoch im
Ergebnis richtig, sodass die Beschwerde auf Grund der angeführten
Überlegungen als unbegründet abzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 15.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 167 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 145 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0072-L/04
- Stammnummer
- 14058
- Gültig
- 15.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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