Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0098-L/06
Berufung gegen Straferkenntnis des Einzelbeamten wegen Strafhöhe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0098-L/06vom 06.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MW, ehemalige Gesellschafterin, geb. 19XX, whft. in L, wegen der
Finanzvergehen der versuchten Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) sowie
der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß
§§ 49 Abs. 1
lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, über die Berufung der
Beschuldigten vom 6. September 2006 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes
Linz, vertreten durch Dr. Oliver Schoßwohl, vom 9. März 2006,
SN 046-2005/00337-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung der Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Über die Beschuldigte wird
gemäß
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2 iVm. 21
Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe
von
2.000,00 €
(in
Worten: zweitausend Euro)
verhängt.
Gemäß
§ 20
FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an
deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
mit
10
Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 200,00 €
und die gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden Kosten des
Strafvollzuges zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis (des Einzelbeamten) vom 9. März
2006, SN 046-2005/00337-001, hat das Finanzamt Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufungswerberin (Bw.) für
schuldig erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als
Verantwortliche der Firma W KEG a) durch (die) Nichtabgabe von
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung folgender
bescheidmäßiger Abgaben, und zwar an Einkommensteuer für 2003
iHv. 2.164,34 € und an Umsatzsteuer für 2003 iHv.
2.027,59 € bewirkt zu haben, wobei es beim Versuch geblieben sei; b)
Selbstbemessungsabgaben, nämlich Vorauszahlungen an Lohnsteuer für
November 2002 bis März 2003 iHv. 5.097,98 € sowie
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen w. o. iHv.
2.346,25 € nicht spätestens am fünften Tag nach
Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben und c) ohne dadurch den
Tatbestand eines anderen Finanzvergehens erfüllt zu haben, eine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt
zu haben, dass sie für das Jahr 2002 keine Steuererklärungen abgegeben
hat und dadurch die Finanzvergehen zu a) der versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 FinStrG, zu b)
der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG und zu c) der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000,00 € verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 300,00 €
bestimmt.
Begründend verwies die Finanzstrafbehörde erster
Instanz im Wesentlichen auf die Ergebnisse des Untersuchungsverfahrens, denen
zufolge die Bw. als abgabenrechtlich Verantwortliche der vom 28. Oktober
2002 bis 30. Oktober 2003 (Auflösung der Gesellschaft infolge
rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden
Vermögens, FN 12 des Landesgerichtes Linz) bestehenden W KEG,
StNr. 34, dadurch, dass sie trotz Wissen um ihre abgabenrechtlichen
Pflichten vorsätzlich die angeführten Jahressteuererklärungen
nicht abgegeben bzw. die genannten Lohnabgaben erst nach Aufforderung durch das
Finanzamt bekannt gegeben und nicht entrichtet habe, die angeführten
Finanzvergehen begangen habe, wobei es hinsichtlich der Abgabenhinterziehung
insofern beim bloßen Versuch geblieben sei, als noch vor dem
Erfolgseintritt eine abgabenbehördliche Schätzung durchgeführt
wurde.
Ausgehend von dem gesetzlichen Strafrahmen für die
auszusprechende Geldstrafe iHv. 12.105,98 € bzw. von sechs Wochen
für die Ersatzfreiheitsstrafe sei unter Berücksichtigung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der im Anlassfall
vorliegenden Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe (ausdrücklich
angeführt wurden als straferschwerend die wiederholte Begehung und das
Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen sowie als strafmildernd die
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten) sei auf die
ausgesprochenen Strafen zu erkennen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung der Beschuldigten vom 6. September 2006, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Die im Straferkenntnis ausgesprochene Strafe sei eindeutig
zu hoch. Bekanntermaßen habe sich mangels anderer Chancen am Arbeitsmarkt
die kurzfristige und erstmalige Selbständigkeit als einzige
Verdienstmöglichkeit für die Bw. ergeben und sei dies leider daneben
gegangen. Dies sei bei der Strafausmessung jedenfalls als mildernd zu
berücksichtigen und werde beantragt, die Geldstrafe, die dann in
Monatsraten von 500,00 €, beginnend ab Oktober 2006 entrichtet werden
könnte, auf 1.500,00 € herabzusetzen und die Freiheitsstrafe zur
Gänze aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Straferkenntnisse erwachsen in Teilrechtskraft, wenn nicht
deren gesamter Umfang angefochten wird (vgl. VwGH vom 15. Mai 1986,
84/16/0209 - ÖStZB 1987, 206), sodass beispielsweise eine Teilrechtskraft
hinsichtlich des Schuldspruches rechtlich möglich ist (vgl. zB. VwGH vom
10. Jänner 1985, 83/16/0179 - ÖStZB 1985, 390; VwGH vom
21. November 1985, 84/16/0201 - ÖStZB 1986, 274; VwGH vom
4. September 1992, 91/13/0021 - ÖStZB 1993, 360 und VwGH vom
19. Oktober 1995, 94/16/0123 - ÖStZB 1996, 226).
Erwächst sohin ein erstinstanzlicher Schuld(aus)spruch
in Teilrechtskraft, weil lediglich gegen die Strafhöhe berufen wurde, steht
damit (auch) für die Berufungsbehörde bindend fest, dass die im
Ersterkenntnis umschriebenen Taten, wie ebendort festgestellt, begangen wurden
und ist für das weitere, lediglich nur mehr den Strafausspruch und
allenfalls den daran anknüpfenden Kostenausspruch betreffende
Berufungsverfahren von den in den erstinstanzlichen Feststellungen bzw.
Tatumschreibungen näher angeführten Umständen
(Verkürzungsbeträge, Schuldform etc.) auszugehen (vgl. VwGH vom
29. Juni 1999, 98/14/0117 - ÖStZB 1999, 710, bzw. UFS vom
13. November 2003, FSRV/0055-L/03).
So besehen erweist sich im Anlassfall aufgrund des
Berufungsinhaltes lediglich der im Erkenntnis vom 9. März 2006
enthaltene Strafausspruch einer Überprüfung im ordentlichen
Instanzenzug laut FinStrG zugänglich, wobei infolge des an sämtliche
mit der mit der Strafbemessung befassten Behörden des Strafverfahrens
gerichteten uneingeschränkten normativen Charakters der Regelungen
über die Strafzumessung, insbesondere des § 23 FinStrG
(Siehe dazu unten) im Zuge der gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG zu treffenden Berufungsentscheidung die, allenfalls gegenüber dem
Straferkenntnis geänderte bzw. um weitere Umstände ergänzte
Sachlage zum endgültigen Entscheidungszeitpunkt als maßgebliche
Grundlage heranzuziehen ist (vgl. zB. VwGH vom 12. Februar 1982,
81/04/0100).
Entsprechend der erstinstanzlichen
Begründungsausführungen beträgt der nach den Vorschriften der
§§ 33 Abs. 5, 49 Abs. 2, 51 Abs. 2 iVm. 21
Abs. 1 und 2 FinStrG zu ermittelnde Höchstbetrag für die wegen
der (rechtskräftig) festgestellten Finanzvergehen auszusprechende
(einheitliche) Geldstrafe 12.105,98 €. Das Höchstausmaß der
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG beim Ausspruch einer
Geldstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zwingend
festzusetzenden Ersatzfreiheitsstrafe beträgt gemäß Abs. 2
leg.cit. sechs Wochen.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 und 2 FinStrG
sind bei der innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Ermessensentscheidung
darstellenden Strafbemessung neben der im Wesentlichen durch den
Verschuldensgrad (Art des Verschuldens innerhalb der vom jeweiligen
Straftatbestand vorgesehenen Möglichkeiten) bzw. den Unrechtsgehalt und die
Tatfolgen bestimmten Schuld des jeweiligen Täters auch die nicht schon die
Strafdrohung bestimmenden Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd.
§§ 32 bis 35 StGB zu berücksichtigen.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (§ 23
Abs. 3 FinStrG), wobei allerdings auch eine äußerst angespannte
Finanz- und Wirtschaftslage bzw. der Umstand, dass der Beschuldigte die
Geldstrafe nicht bzw. nicht in Einem entrichten kann, der Verhängung einer
(schuld- und tatadäquaten) Geldstrafe grundsätzlich nicht entgegen
steht (vgl. zB. VwGH vom 25. Juni 1998, 96/16/0041, und VwGH vom
31. März 2004, 2003/13/0136).
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG idFd.
BGBl. I 2004/57 ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem
Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel der
möglichen Höchststrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig,
wenn besondere Gründe vorliegen.
Obwohl die letztangeführte, seit dem 5. Juni 2004
in Geltung stehende Bestimmung infolge des im Finanzstrafverfahren geltenden
Günstigkeitsgebotes gemäß
§ 4 Abs. 2 FinStrG
nicht unmittelbar anzuwenden ist, so lässt sich dennoch daraus die unter
dem Aspekt der Generalprävention auch bereits für den Anlassfall nicht
außer Acht zu lassende Absicht des Gesetzgebers entnehmen,
steuerunehrliches Verhalten iSd. §§ 33 bis 37, 44 bis 46 sowie
49 FinStrG entsprechend hoch zu sanktionieren, um (auch) andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abzuhalten.
Stellte man nun rein nur auf die Zumessungskriterien des
§ 23 Abs. 1 FinStrG ab, so gelangte man ob des sich als geradezu
typisch iSd. §§ 33 Abs. 1 und 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG (vgl. § 21 Abs. 2 FinStrG) darstellenden Verschuldens der
Bw., die, durchaus auch zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil, vorsätzlich
unter Verletzung ihr obliegender Erklärungspflichten
Abgabenverkürzungen zu bewirken versucht und nicht bekannt gegebene
Selbstbemessungsabgaben nicht spätestens am fünften Tag entrichtet
bzw. abgeführt hat, zu einem Strafausmaß von annähernd der
Hälfte der gemäß den genannten Bestimmungen vorgesehenen
Höchststrafe.
Zusätzlich berücksichtigungswürdig
gemäß
§ 23 Abs. 2 FinStrG sind aber neben den bereits
von der Erstbehörde zu Recht herangezogenen Erschwerungs- und
Milderungsgründen iSd. §§ 33 Z. 1 (Mehrzahl von nicht
schon die Strafdrohung mitbestimmenden Finanzvergehen sowie Tatwiederholung) und
34 Abs. 1 Z. 2 (finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit) die sich
letztlich strafmildernd auswirkenden Umstände, dass einerseits es
hinsichtlich des ersten, den Strafrahmen wesentlich mitbestimmenden Teilfaktums
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
beim bloßen Versuch geblieben ist (§ 34 Abs. 1 Z. 13
StGB) und andererseits sämtliche Taten vor dem Hintergrund einer
angespannten wirtschaftlichen Situation sowohl der Bw. als wohl auch der KEG
(vgl. § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB) begangen wurden, sodass sich,
wenn man überdies die dadurch, dass die Bw. seit der Liquidierung der KEG
nicht mehr unternehmerisch tätig ist, eingeschränkte
spezialpräventiven Strafaspekte bedenkt, insgesamt die möglichen
Strafausmaße um weitere 50 % reduzieren.
Berücksichtigt man zudem, allerdings nur für die
Ausmessung der Geldstrafe, die derzeitige persönliche und wirtschaftliche
Situation der Bw., die nach gerichtlicher Abweisung eines Konkursantrages wegen
mangelnder Kostendeckung im Jahr 2003 bei einem aktuellen (vollstreckbaren)
Abgabenrückstand von 2.464,87 € zur StNr. 56 laut den
abgabenbehördlichen Feststellungen über keine eigenen Einkünfte
bzw. über keinerlei verwertbares Vermögen verfügt und
hinsichtlich der Bestreitung der notwendigen Lebenshaltungskosten auf die
Unterstützung durch Dritte (Familie, Bekannte) angewiesen ist (vgl. dazu
die Feststellungen der Abgabensicherung vom 23. Oktober 2006 bzw. laufende
Abfragen der Sozialversicherungsdaten der Bw., zuletzt vom 10. Jänner
2008), so erscheint unter weitestgehendem Eingehen auf die im Zuge der
Ermessenshandhabung zu Gunsten der Bw. anzustellenden Billigkeitserwägungen
eine weitere Verringerung der Geldstrafe auf 2.000,00 €, de.
annähernd 16,52 % des gesetzlichen Strafrahmens, möglich. Einer
weiteren, in der Berufung ausdrücklich begehrten Herabsetzung der
Geldstrafe stehen jedoch die gesetzlichen Strafzwecke bzw. die erklärten
Zielsetzungen des FinStrG entgegen.
Die ebenfalls nach den vorstehenden Erwägungen (mit
Ausnahme des vorstehenden Absatzes bzw. unter Außerachtlassung der
persönlichen und wirtschaftlichen Lage der Beschuldigten)
schuldgemäß im Ausmaß von 10 Tagen, de. annähernd
24 % der möglichen Höchststrafe, nach der Rechtslage zwingend
festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe schließlich, entspricht der trotz des
Umstandes, dass angesichts des unterschiedlichen Regelungsinhaltes von Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafen zwischen den genannten Strafarten an sich keine
Verhältnismäßigkeit besteht (vgl. zuletzt OGH vom 7. April
2005, 15 Os 31/04), zur (fiktiven) Relation zwischen den vom Gesetz
vorgesehenen Sanktionen entwickelten gängigen finanzstrafbehördlichen
Spruchpraxis (vgl. zB. UFS vom 8. Juni 2006, FSRV/0035-L/05).
Der infolge der Neuausmessung der Geldstrafe ebenfalls
abzuändernde Kostenausspruch ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0098-L/06
- Stammnummer
- 32970
- Gültig
- 06.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF