Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0048-W/07
Liegt Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch unrechtmäßige Geltendmachung des Vorsteuerabzuges aus Eingangsrechnungen von Subunternehmern (Baugewerbe) vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0048-W/07vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 1 als
Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied HR Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer
Mag. Dr. Jörg Krainhöfner und Herbert Frantsits als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw.,wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
20. März 2007 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
18. Jänner 2007, SpS, nach der am 11. September 2007 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten AB sowie der
Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben,
das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und das Finanzstrafverfahren
gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis
des Spruchsenates vom 18. Jänner 2007, SpS , wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. B-GmbH vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Juli 2002 in Höhe von € 2.425,75 und für
September 2002 in Höhe von € 32.502,69 bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen, unter
Bedachtnahme auf die Strafverfügung vom 24. Jänner 2003
(Geldstrafe € 800,00, zweitägige Ersatzfreiheitsstrafe,
Finanzordnungswidrigkeit gem. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG),
eine Zusatzgeldstrafe in Höhe von € 11.200,00 und eine für
den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
in der Dauer von 28 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die vom Bw. zu
ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur
Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der
Bw. ein monatliches Einkommen von netto € 1.500,00 bis
€ 1.800,00 beziehe, er verheiratet sei und Sorgepflichten für
3 Kinder habe.
Der Bw. sei
seit 26. April 2002 geschäftsführender Alleingesellschafter der
Fa. B-GmbH gewesen. Am 28. Jänner 2003 sei der Konkurs
eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst worden.
Bei einer
Umsatzsteuersonderprüfung vom 16. Jänner 2003 sei festgestellt
worden, dass mittels Rechnungen nicht existierender Firmen, nämlich der
Fa. H-GmbH und der Fa. A-GmbH, zu Unrecht Vorsteuer geltend gemacht
worden seien. Es wäre deswegen Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
€ 34.928,69 (strafbestimmender Wertbetrag) vorgeschrieben worden.
Eine vom
Masseverwalter eingebrachte Berufung gegen die Abgabenbescheide sei
schließlich mit Berufungsentscheidung des UFS vom 2. Februar 2006 als
unbegründet abgewiesen worden.
Das
Strafverfahren sei mit Bescheid vom 28. Jänner 2004 eingeleitet und
dem Bw. nachweislich durch Hinterlegung zugestellt worden. Einer zweimaligen
Vorladung zur Vernehmung war der Beschuldigte trotz Kenntnis nicht nachgekommen.
Bereits im
Strafverfahren zu SN XY habe der Bw., dem damals die Nichtentrichtung von
Lohnabgaben von Mai bis September 2002 vorgehalten worden sei, angegeben, diese
Zahlungen in Folge eines betrieblichen finanziellen Engpasses nicht
getätigt zu haben.
In der
mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 2006 habe der Bw. angegeben,
dass er sich prinzipiell im Sinne der schriftlichen Anschuldigung für
schuldig bekenne. Er habe dem Steuerberater die ganzen Unterlagen
übersendet und könne sich an Details bezüglich
Geschäftsbeziehungen mit der Fa. H-GmbH und der Fa. A-GmbH nicht
erinnern. Auf den Vorhalt, dass er sich auf Grund der Erhebungen der SEG um
Scheinrechnungen von zum Rechnungszeitpunkt nicht mehr existierenden Firmen
gehandelt habe, könne er nichts weiter ausführen. Der Bw. habe um
Vertagung der mündlichen Verhandlung zur Nachforschung und eventuellen
Beibringung vorhandener Unterlagen, die die Existenz der Firmen zum
Rechnungsausstellungsdatum beweisen würden, ersucht.
Zur
mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2007 sei der Bw. trotz
Kenntnis des Termins unentschuldigt nicht erschienen und habe bis dahin auch
nicht die versprochenen Unterlagen übersendet. Erst am Nachmittag des
18. Jänner 2007 und somit nach Verkündigung des Erkenntnisses,
habe sich der Bw. bei der Vorsitzenden telefonisch gemeldet und er habe
angegeben, dass er in Jugoslawien auf Grund des Todes seines Onkels wäre.
Aus der
Verlesung des Strafaktes würden jedoch umfangreiche Erhebungen der SEG
hervorgehen und es sei insbesondere auch der Berufung des Masseverwalters gegen
die Umsatzsteuerfestsetzung Juli 2002 und September 2002 keine Folge gegeben und
diese als unbegründet abgewiesen worden.
Im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung sei von der Betriebsprüfung anhand der bei
der Krankenkassa angemeldeten Dienstnehmer eine Leistungskalkulation erstellt.
Mit einbezogen seien auch die in den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen
ersichtlichen Fremdleistungen worden. Diese Kalkulation habe einen deutlichen
Überhang an Fremdleistungen gezeigt, welche den von der BP nicht
anerkannten Aufwendungen der Fa. H-GmbH für Juli 2002 und der
Fa. A-GmbH für September 2002 entsprechen.
Betreffend die
Fa. H-GmbH hätten Erhebungen der SEG ergeben, dass dieses Unternehmen
an deren im Firmenbuch angegebener Adresse nicht mehr existent gewesen sei. Auch
der damalige Geschäftsführer J. hätte weder persönlich noch
telefonisch kontaktiert werden können.
Bei der
Fa. A-GmbH sei von der SEG an der im Firmenbuch angegebenen Adresse kein
Firmensitz festgestellt worden. Auch Vertreter des Unternehmens wären nicht
auffindbar gewesen. Die abgabenbehördliche Prüfung habe den Verdacht
der Rechnungsmanipulation zur vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
ergeben.
Der Bw. habe es
vorsätzlich unterlassen, unter Verletzung der Verpflichtung entsprechende
Voranmeldungen für Umsatzsteuervorauszahlungen für Juli 2002 in
Höhe von € 2.425,75 und für September 2002 in Höhe
von € 32.502,69 voranzumelden, wobei er den Eintritt der darauf
folgenden Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten habe.
Der
festgestellte Sachverhalt gründe sich im wesentlichen auf die Angaben des
Bw. sowie auf die Ergebnisse der Betriebsprüfung und der Verlesung des
Straf- wie des Spruchsenatsaktes.
Nach
gängiger Rechtssprechung seien bei Angaben einer Scheinadresse in der
Rechnung die Voraussetzungen gemäß
§ 11 UStG nicht
erfüllt. Auf Grund des Ergebnisses der Leistungskalkulation könne
außerdem von einem tatsächlich stattgefundenen Leistungsaustausch
nicht ausgegangen werden. Der Vorsteuerabzug setze unter anderem voraus, dass in
der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen werde, der die Leistung erbracht hat.
Enthielten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines vorgeblichen Lieferanten
bzw. Leistenden, der unter den angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift
gar nicht existiere, sei der Vorsteuerabzug wegen der Bestimmung des
§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG zu untersagen. Dabei schließe
schon für sich allein die Angabe einer falschen Adresse des leistenden
Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug
aus.
Das Verhalten
des Bw. erfülle die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und
subjektiver Hinsicht. Es sei daher mit einem Schuldspruch vorzugehen gewesen.
Bei der
Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das Tatsachengeständnis,
den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den finanziellen Engpass der Firma und
die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen
mehrerer Finanzvergehen an.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 20. März 2007, mit welcher das
angefochtene Erkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird.
Zunächst
bringt der Bw. vor, dass er aufgrund eines Begräbnisses im Familienbereich
nicht an der mündlichen Verhandlung vom 18. Jänner 2007
teilnehmen hätte können wobei mehrere Entschuldigungsversuche vor der
mündlichen Verhandlung wegen Nichterreichbarkeit der Richterin gescheitert
wären.
Zur Sache
bringt der Bw. vor, dass er sich sowohl bei der Fa. H-GmbH als auch bei der
Fa. A-GmbH sehr wohl um offizielle und existierende Firmen gehandelt habe
und der Bw. alle Unterlagen von diesen Firmen vorlegen könne. Beide Firmen
hätten tatsächlich gearbeitet und bei der Wiener Gebietskrankenkasse
angemeldete Arbeitnehmer gehabt, beide Firmen hätten einen Gewerbeschein
und auch alles andere gehabt. Von einer nicht existierenden Firmenadresse habe
der Bw. keine Ahnung. Er habe für die Fa. B. gearbeitet und wisse
nicht ob die Adresse stimme oder nicht. Wichtig sei für ihn, dass die
Arbeit und natürlich auch der Geldverkehr gestimmt hätte.
Der Bw. ersuche
die Möglichkeit, die entsprechenden Unterlagen und Beweismittel vorzulegen,
wobei er einige dieser Unterlagen der Berufung anschließe. Er sei sich
sicher, diesen Beweis erbringen zu können und stelle sich die Frage, ob man
für etwas bezahlen müsse, was gesetzlich gewesen sei und warum er die
Schulden anderer bezahlen müsse.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Dem angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates liegen in
objektiver Hinsicht die Feststellungen einer Umsatzsteuersonderprüfung
(Niederschrift vom 16. Jänner 2003) über den Zeitraum März
bis September 2002 zugrunde. Im Rahmen dieser Umsatzsteuersonderprüfung
wurden Vorsteuern aus Eingangsrechnungen einer Fa. H-GmbH für den
Zeitraum Juli 2002 in Höhe von € 2.425,75 sowie aus
Eingangsrechnungen der Fa. A-GmbH für den Zeitraum September 2002 in
Höhe von € 32.502,19 nicht anerkannt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass betreffend die Fa. H-GmbH Erhebungen der SEG ergeben
hätten, dass dieses Unternehmen an der im Firmenbuch angegebenen Adresse
nicht mehr existent gewesen sei. Auch der damalige Geschäftsführer J.
habe weder telefonisch noch persönlich kontaktiert werden können. Bei
der Fa. A-GmbH sei von der SEG ebenso an der im Firmenbuch angegebenen Adresse
kein Firmensitz festgestellt worden. Auch Vertreter des Unternehmens seien nicht
aufzufinden gewesen. Die abgabenbehördliche Prüfung habe den Verdacht
der Rechnungsmanipulation zur vorsätzlichen Abgabenhinterziehung
ergeben.
Die kalkulatorische Überprüfung der
erklärten Entgelte im Hinblick auf die erzielbaren Leistungserlöse
habe einen Überhang in etwa der Höhe der verbuchten Fremdleistungen
ergeben. Demzufolge seien die Vorsteuern aus den Rechnungen der beiden
obgenannten Firmen von der Betriebsprüfung nicht anzuerkennen
gewesen.
Einer im Abgabenverfahren gegen die
bescheidmäßige Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Juli und
September 2002 vom 10. Februar 2003 durch den Masseverwalter eingebrachten
Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
2. Februar 2006, RV/0861-W/04, im Wesentlichen mit der Begründung
keine Folge gegeben, dass die geltend gemachten Vorsteuern aus den betreffenden
Eingangsrechnungen der beiden Firmen wegen Fehlens der jeweils richtigen
Anschrift zu Recht versagt worden seien.
Die objektive Tatseite der erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG in Form der Abgabe unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung zu geringer Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer wegen unrechtmäßiger Geltendmachung des Vorsteuerabzuges
aus Eingangsrechnungen der Fa. H-GmbH und der Fa. A-GmbH ist daher zweifelsfrei
erwiesen und wurde vom Bw. in der gegenständlichen Berufung rechtlich auch
nicht ernsthaft in Frage gestellt.
Im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates ist dieser
nach umfangreicher Darstellung des Abgabenverfahrens und des erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahrens in subjektiver Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass es der
Bw. vorsätzlich und unter Verletzung der Verpflichtung Abgabe
entsprechender Voranmeldungen für Umsatzsteuervorauszahlungen Juli 2002 in
Höhe von € 2.425,75 und für September 2002 in Höhe von
€ 32.502,69 abzugeben, wobei er den Eintritt der daraus folgenden
Verkürzungen nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe. Eine Begründung, aus welchen Erwägungen dieser
Spruchsenat zur Beurteilung der subjektiven Tatseite kommt, ist aus dem
angefochtenen Erkenntnis nicht ersichtlich.
Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vor dem
Spruchsenat vom 21. Dezember 2006 hat sich der Bw. zwar grundsätzlich
im Sinne der schriftlichen Anschuldigung für schuldig erkannt und
ausgeführt, dass er als Geschäftsführer der Fa. B-GmbH den
Steuerberater immer die ganzen Unterlagen zur Erstellung der
Umsatzsteuervoranmeldungen übersendet habe. Er könne sich
bezüglich der Geschäftsbeziehungen mit der Fa. H-GmbH und der Fa.
A-GmbH an Details nicht erinnern und könne sich zum Vorwurf, dass es sich
um Scheinrechnungen gehandelt habe, daher nicht äußern. Der
Spruchsenat hat daher den Beschluss auf Vertagung der mündlichen
Verhandlung auf den 18. Jänner 2007 gefasst und dem Bw. aufgetragen,
sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend die genannten Subunternehmer
vorzulegen.
Zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
18. Jänner 2007 ist der Bw. wegen eines Begräbnisses nicht
erschienen, weswegen in Abwesenheit des Bw. durch den Spruchsenat anhand der
Aktenlage entschieden wurde.
In der gegenständlichen Berufung bringt der Bw. vor,
dass es sich bei den beiden Subfirmen Fa. H-GmbH und Fa. A-GmbH um
tatsächlich existente Firmen gehandelt habe und er zum Nachweis dafür
sämtliche Unterlagen vorlegen könne. Beide Firmen hätten
gearbeitet und bei der Wiener Gebietskrankenkasse angemeldete Arbeitnehmer und
auch einen Gewerbeschein gehabt. Der Bw. habe keine Ahnung von der nicht
existierenden Firmenadresse gehabt. Er habe für die Fa. B. gearbeitet
und es sei ihm wichtig gewesen, dass Arbeit und Geldverkehr gestimmt hätte
und er ersuche daher um die Möglichkeit dies alles zu beweisen.
Der gegenständlichen Berufung waren betreffend die Fa.
A-GmbH folgende Unterlagen angeschlossen: Eine Eingangsrechnung vom
16. September 2002, Kopien von Wochenarbeitsberichten der Fa. A-GmbH
für die auf der Baustelle W-Strasse im Namen des Auftraggebers Fa. B-GmbH
erbrachten Stundenleistungen sowie die Anzahl der eingesetzten Arbeitnehmer.
Weiters eine Banküberweisung in Höhe von € 12.000,00
(Akontozahlung) vom 2. Oktober 2002. Ein Bauvertrag vom 26. Juli 2002
abgeschlossen zwischen der Fa. B-GmbH und der Fa. A-GmbH vom 26. Juli 2002,
in welchem der Geschäftsführer dieser Subunternehmerin, S., durch
seine Unterschrift bestätigt, dass es sich bei den beauftragten Arbeiten um
Leistungen bzw. Arbeiten handelt, denen eine Gewerbeberechtigung für
Baumeisterarbeiten zugrunde liegt, der Subunternehmer im Falle der
Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte sich verpflichtet, alle
hierfür geltenden Vorschriften insbesondere das
Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizei- sowie das
Passgesetz genauestens einzuhalten und weiters garantiert, die beauftragten
Arbeiten zu überwachen sowie die geforderten Ausführungen und die
festgehaltenen Fertigstellungstermine einzuhalten.
Weiters wurde vom Bw. vorgelegt ein Bescheid des Amtes der
Wiener Landesregierung vom 7. November 2001 über die Erteilung der
Bewilligung zur Gewerbeausübung des Baumeistergewerbes und über die
Genehmigung der Geschäftsführerbestellung betreffend die
Fa. A-GmbH, ein vom Bw. angeforderter Firmenbuchauszug vom 20. Februar
2002 betreffend diese GmbH sowie eine Kopie des Reisepasses des
Geschäftsführers S., weiters eine Bestätigung des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 24. April 2002 über die steuerliche Erfassung der Fa.
A-GmbH sowie ein Konvolut von Anmeldungen von Arbeitnehmern bei der Wiener
Gebietskrankenkasse durch diese Subfirma betreffend die Monate April bis August
2002 sowie ein Mietvertrag vom 10. Jänner 2002 aufgrund dessen die Fa.
A-GmbH einen Verkaufsraum samt Nebenraum am Firmensitz X. gemietet hat.
Festgestellt wird aufgrund der Aktenlage weiters, dass die
das gegenständliche Finanzstrafverfahren betreffenden
Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und September 2002 durch den gewerblichen
Buchhalter P. erstellt und in der Folge vom Bw. unterfertigt wurden.
Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte der Bw. zur subjektiven Tatseite
weiters vor, dass die Fa. A-GmbH als Subunternehmerin Eisenverlegerarbeiten
durchgeführt habe.
Auch die Fa. H-GmbH habe
derartige Arbeiten für die Fa. B-GmbH durchgeführt und auch von
dieser seien auf gleiche Art und Weise entsprechende Unterlagen abverlangt
werden. Es handle sich hier um den identen Sachverhalt wie bei der
Fa. A-GmbH .
Bezahlungen seien teilweise in
bar an die jeweiligen Geschäftsführer erfolgt, teilweise im Wege von
Banküberweisungen. Alle Unterlagen und Papiere betreffend die Subfirmen
habe der Bw. zu Beginn der jeweiligen Arbeiten angefordert und dann in der Folge
seinen Steuerberater zwecks Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen
übergeben.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit dem
glaubhaften schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Bw. im Zuge des
Berufungsverfahrens ist der Unabhängige Finanzsenat zum Ergebnis gelangt,
dass dem Bw. eine vorsätzlich Handlungsweise hinsichtlich der Abgabe
unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen und einer Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Juli und September 2002 nicht
vorwerfbar ist. Er hat zur Einhaltung der ihm als Geschäftsführer
auferlegten Pflichten umfangreiche Unterlagen von den beauftragten Subfirmen
abverlangt und er konnte aufgrund dieser davon ausgehen, dass er es mit
existenten auf gesetzlicher Grundlage arbeitenden Subfirmen zu tun hatte, welche
unstrittig auch die in Rechnung gestellten Leistungen an die Fa. B-GmbH
erbracht haben. Gegenteilige Feststellungen können aus der Aktenlage nicht
getroffen werden, im Gegenteil wurde der Vorsteuerabzug im Abgabenverfahren
lediglich wegen formeller Rechnungsmängel aberkannt. Zudem hat sich der Bw.
für die Erstellung der Buchhaltung und der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen eines Buchhaltungsbüros bedient und er konnte
nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates berechtigterweise darauf
vertrauen, dass die in seiner Geschäftsführerverantwortung abgegeben
Umsatzsteuervoranmeldungen Juli und September 2002 gesetzeskonform sind.
Anhaltspunkte für eine vorsätzliche Handlungsweise des Bw. liegen
daher nicht vor.
Diese Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates
harmoniert auch mit dem auf Verfahrenseinstellung gerichteten Antrag des Herrn
Amtsbeauftragten in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11.
September 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
VorsteuerabzugScheinrechnungenexistente FirmenVorsatzUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0048-W/07
- Stammnummer
- 30490
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF