Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0055-L/05
Schuld- und Strafberufung gegen Straferkenntnis wegen versuchter Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit, da kein Tatvorsatz vorgelegen sei, die Strafe zu hoch bemessen worden sei und zu Unrecht in Abwesenheit verhandelt worden sei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0055-L/05vom 27.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen PZ, Handelsagent, geb. am 19XX, whft. in L, wegen der Finanzvergehen der
(versuchten) Abgabenhinterziehung und der Finanzordnungswidrigkeit
gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13 und 51 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 2. Juni 2005 gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Linz
vom 13. April 2005, SN 046-2005/00007-001, dieses vertreten durch
Oberrat Dr. Christian Kneidinger,
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld
und Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie
folgt abgeändert:
a) Der Schuldspruch des
angefochtenen Straferkenntnisses laut lit. a) wird insofern modifiziert,
als der Tatzeitpunkt zu lit. a) von 2004 auf April 2003 geändert und
der Tatzeitpunkt zu lit. b) mit April 2001 (Steuererklärungen 2000)
bzw. April 2002 (Steuererklärungen 2001) ergänzt wird.
b) Die gemäß
§§ 33 Abs. 5 iVm. 21 FinStrG als Zusatzstrafe iSd.
§ 21 Abs. 3 FinStrG zu verhängende Geldstrafe wird
mit
3.500,00 €
(in
Worten: dreitausendfünfhundert Euro)
und die gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
ebenfalls als Zusatzstrafe auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe
mit
30
Tagen
neu festgesetzt.
Weiters werden die vom
Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 350,00 € (i.W.:
dreihundertfünfzig Euro) neu festgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 13. April 2005,
SN 046-2005/00007-001, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde
erster Instanz nach der am 6. April 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung den Bw. für schuldig
erkannt, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz a) als
Abgabepflichtiger durch die Nichtabgabe von Steuererklärungen, somit unter
Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Jahr
2004 eine Verkürzung folgender bescheidmäßig festzusetzender
Abgaben, und zwar an Umsatzsteuer für 2002 iHv. 2.900,00 € und an
Einkommensteuer für 2002 iHv. 895,59 € zu bewirken versucht zu
haben und b) als Abgabepflichtiger und Verantwortlicher der Firma E-GesmbH, ohne
hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine
abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht dadurch verletzt
zu haben, dass er für die Jahre 2000 und 2001 keine/verspätete
Steuererklärungen abgegeben habe und dadurch das Finanzvergehen zu a) der
versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 iVm. 13
FinStrG und zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1
lit. a FinStrG begangen zu haben.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 33 Abs. 5 iVm. § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG
eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000,00 € verhängt und
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen
ausgesprochen.
Gleichzeitig wurden die Kosten des Strafverfahrens
gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit
363,00 € bestimmt.
In ihrer Entscheidungsbegründung führte die
Finanzstrafbehörde im Wesentlichen an, dass sich die objektive
Tatbildmäßigkeit der Handlungsweise des Beschuldigten aus der
Aktenlage des Abgabenverfahrens zu den StNrn. 12 und 34 und die subjektiven
Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 33 Abs. 1 und 51
Abs. 1 lit. a iVm. § 8 Abs. 1 FinStrG aus der Person
des Bw., dem sowohl die entsprechenden abgabenrechtlichen Pflichten als auch die
Folgewirkungen der Pflichtenverletzungen hinlänglich bekannt waren, ergeben
hätten. Hinsichtlich der Ausmessung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe
innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens nahm die Erstbehörde als
straferschwerend drei einschlägige Vorstrafen des Beschuldigten, den langen
Tatzeitraum, die Begehung weiterer Straftaten trotz eines anhängigen
Strafverfahrens sowie das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen als
straferschwerend an, sodass unter Berücksichtigung der persönlichen
Verhältnisse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf die
spruchgemäßen Strafen zu erkennen gewesen sei.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2005, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Außer Streit gestellt werde, dass von ihm als
Verantwortlichen sowohl die verfahrensgegenständlichen
Steuererklärungen zu StNr. 12 (PZ) als auch zu StNr. 34 (Firma
E-GesmbH) nicht abgegeben worden seien. Keineswegs sei die Nichtabgabe aber
vorsätzlich bzw. aus dem Grunde der Abgabenverkürzung erfolgt. In
Wahrheit sei die Nichtabgabe auf eine permanente Arbeitsüberlastung und
einen durch private Schicksalsschläge und berufliche Rückschläge
und Misserfolge verursachten angegriffenen Gesundheitszustand
zurückzuführen und er auf Grund dieser Umstände gar nicht in der
Lage gewesen sei, die entsprechenden Rechnungsabschlüsse zu erstellen bzw.
die Erklärungen termingerecht bei der Abgabenbehörde
einzureichen.
Weiters werde gegen die ausgesprochene Geldstrafe berufen
und unter Berücksichtigung der schlechten finanziellen Lage um eine
wesentliche Herabsetzung ersucht. Sowohl seine persönliche Situation
(Privatkonkurs 1995) als auch die der Firma E-GesmbH sei äußerst
angespannt, da einerseits hohe Rückzahlungen (aus eingegangenen
Darlehensverpflichtungen) zu leisten seien bzw. die genannte Firma die ihm aus
seiner Geschäftsführer-Tätigkeit zustehende finanzielle
Vergütungen nicht ausbezahlt habe. Es sei auch das fortgeschrittene
Lebensalter bzw. der Umstand zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 1996
sämtliche abgabenrechtliche Verbindlichkeiten trotz angespannter
wirtschaftlicher Lage beglichen worden seien. Weiters habe er mangels
Anwesenheit bei der dem angefochtenen Straferkenntnis vorangegangenen
mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit gehabt, zu den wider ihn
erhobenen Vorwürfen Stellung zu beziehen. Es werde daher beantragt, das
Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben bzw. die Strafe entsprechend zu
vermindern.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der nach
der Aktenlage zu SN 046-2005/00007-001 am 6. April 2005 vor der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in Abwesenheit des Beschuldigten
durchgeführten mündlichen Verhandlung (§§ 127 f
FinStrG) festzustellen, dass gemäß
§ 126 FinStrG die
Durchführung der ordnungsgemäß anberaumten mündlichen
Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse dann möglich ist, wenn der Beschuldigte einer
Vorladung iSd. § 125 FinStrG nicht nachkommt, ohne durch Krankheit,
Behinderung oder ein sonstiges begründetes Hindernis abgehalten zu sein
(vgl. dazu auch § 117 Abs. 2 FinStrG).
Mit Schreiben (Telefax) vom 5. April 2005 gab der Bw.
unter Vorlage zweier ärztlicher Atteste, wonach bei ihm seit einem 1995
erlittenen Schlaganfall rez. transitorisch ischämische
(=vorübergehende nach Arterienverschluss auftretende
Durchblutungsstörungen) Attacken mit org. Psychosyndrom (=Leistungs- bzw.
Verhaltensstörungen) aufträten bzw. er infolge eines psychovegetativen
Erschöpfungszustandes im Sinne eines Burnout-Syndroms in seiner
Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt sei, bekannt, dass er auf Grund
seines derzeit angegriffenen Gesundheitszustandes an der ihm mit Vorladung vom
8. März 2005 bekannt gegebenen mündlichen Verhandlung am
6. April 2005, 9:00 Uhr, nicht teilnehmen könne und ersuchte um
Terminverschiebung.
Eine Krankheit, Behinderung oder sonstiges begründetes
Hindernis steht nur dann einer Verhandlung in Abwesenheit iSd. § 126
FinStrG entgegen, wenn und soweit die vom Beschuldigten (in der Regel in der
Entschuldigung) offen zu legenden Umstände geeignet sind, ihn von der
Teilnahme an der anberaumten Verhandlung abzuhalten. Dabei stellt eine
Erkrankung nur dann einen hinreichenden Entschuldigungsgrund dar, wenn sie sich
wirklich als ernstes Hindernis (für eine Verhandlungsteilnahme) darstellt
und dies auch vollkommen glaubwürdig dargetan wird (vgl. auch OGH vom
31. März 1998, 14 Os 13, 37/98).
Zieht man neben dem Umstand, dass die vom Bw. in seiner
Entschuldigung ins Treffen geführten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen zwar den schon seit längerem bestehenden
angegriffenen allgemeinen Gesundheitszustand, nicht aber dessen aktuelle
Verhandlungsunfähigkeit für den angeführten Termin hinreichend
belegen, die aktenkundige Tatsache in Betracht, dass der Bw. zum genannten
Verhandlungszeitpunkt mit dem Verhandlungsleiter der Finanzstrafbehörde
erster Instanz von seinem Arbeitsplatz aus (in der Firma E-GesmbH) telefoniert
hat und sich somit offenbar zum Verhandlungszeitpunkt an seinem Arbeitsplatz
befunden hat (vgl. Verhandlungsniederschrift S. 21 des Strafaktes), erweist
sich die von der Erstbehörde in Abwesenheit des (damit als unentschuldigt
geltenden) Beschuldigten durchgeführte mündliche Verhandlung als nicht
rechtswidrig.
Nach der vorliegenden, und auch in der Berufung
hinsichtlich der objektiven Gegebenheiten unbestritten gebliebenen Aktenlage,
betreibt der Bw. seit 1990 (als Einzelunternehmer) eine Handelsagentur
(StNr. 12) und ist daneben (abgabenrechtlich verantwortlicher)
Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma E-GesmbH, FN 56 des
Landesgerichtes Linz (StNr. 34 ). PZ, der laut Finanzstrafkartei drei (noch
nicht getilgte) Vorstrafen wegen Finanzvergehen (nach §§ 33
Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG) aufweist und
gegen den seit 9. Juli 2003 (Zustellung der Strafverfügung
SN 046-2000/00269-001 vom 26. Juni 2003) ein, mittlerweile mit
Straferkenntnis des Finanzamtes Linz vom 21. Juni 2004 rechtskräftig
abgeschlossenes, weiteres (verwaltungsbehördliches) Finanzstrafverfahren
wegen §§ 33 Abs. 2 lit. a (Hinterziehung von
Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-03/02) und 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG (Nichtabgabe der Steuererklärungen für die Jahre 1994 bis
1998), jeweils zur StNr. 12, anhängig war, hat nach der Aktenlage als
abgabenrechtlich Verantwortlicher des von ihm betriebenen Einzelunternehmens
für den Voranmeldungszeitraum April bis November 2002 entgegen
§ 21 UStG 1994 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben, noch
Umsatzsteuervorauszahlungen iHv. insgesamt 1.600,00 €
(abgabenbehördliche Festsetzung gemäß
§ 21 Abs. 3
UStG 1994 vom 8. August 2003) entrichtet. In weiterer Folge wurden vom Bw.,
der bereits in den Vorjahren vielfach die Abgabenerklärungen zu der
StNr. 12, wenn überhaupt, erheblich verspätet, d.h.
außerhalb der ihm von Gesetzes wegen bzw. seitens der Abgabenbehörde
eingeräumten Fristen, abgegeben hat und die Bemessungsgrundlagen im
Abgabenverfahren regelmäßig - zuletzt für die
Veranlagungsjahre 2000 und 2001 - jeweils im Schätzungsweg ermittelt
wurden, zum vorgegebenen Termin, d.w. nach der Aktenlage zu StNr. 12 in
Abweichung vom gesetzlichen Abgabetermin laut § 134 BAO
(31. März 2003), laut erlassmäßigerweiser Zufristung der
31. Mai 2003, weder Umsatz- noch Einkommensteuer-Jahreserklärungen
für das Veranlagungsjahr 2002 beim Finanzamt eingereicht. Nachdem trotz
abgabenbehördlicher Erinnerung vom 22. März 2004 die
Abgabenerklärungen auch innerhalb der gewährten Nachfrist nicht
eingereicht wurden, wurden von der Abgabenbehörde die
Besteuerungsgrundlagen jeweils im Schätzungsweg (§ 184 BAO)
ermittelt und den (in Rechtskraft erwachsenen), eine Nachforderung an
Einkommensteuer: iHv. 895,59 € bzw. eine Nachforderung an Umsatzsteuer
von 1.300,00 € ergebenden, bescheidmäßigen
Abgabenfestsetzungen vom 29. September 2004, zu Grunde gelegt.
Weiters ist der Aktenlage zu StNr. 34 zu entnehmen,
dass der Bw. als abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma E-GesmbH für
die Veranlagungsjahre 2000 und 2001 keine Jahressteuerklärungen
(Körperschaft- und Umsatzsteuer) termingerecht (gesetzlicher Abgabetermin
gemäß
§ 134 BAO: 31. März 2001 bzw.
31. März 2002) bei der Abgabenbehörde eingereicht
hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss hält.
Eine Abgabenverkürzung ist u.a. dann bewirkt, wenn
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden
bzw. wenn Selbstmessungsabgaben ganz oder teilweise nicht entrichtet wurden
(§ 33 Abs. 3 lit. a und b leg.cit.).
Gemäß
§ 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch
den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht
verletzt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Nach § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die
Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die
vollendete, sondern auch für die versuchte Tat. Ein beendeter Versuch liegt
dann vor, sobald der Täter von sich aus alles unternommen hat, was (seiner
Meinung nach) zur Deliktsvollendung gehört (vgl. OGH vom 18. August
1980, 10 Os 89/80).
Dass der Bw., indem er durch die o.a. Nichtabgabe der
jeweiligen Abgabenerklärungen die ihn als Abgabepflichtigen bzw. als
abgabenrechtlich Verantwortlichen treffenden abgabenrechtlichen Pflichten iSd.
BAO bzw. des UStG 1994 verletzt hat, mit der Modifizierung der sich aus den
obigen Feststellungen ergebenden Tatzeiträume hinsichtlich der
Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG bzw.
der Finanzordnungswidrigkeit iSd. § 51 Abs. 1 lit. a
FinStrG, objektiv tatbildlich sowohl iSd. §§ 33 Abs. 1 und 2
lit. a (StNr. 12) als auch im Hinblick auf die Erklärungsabgabe
zur StNr. 34 iSd. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gehandelt
hat, ist ob der angeführten Aktenlage evident und bedarf hier keiner
weiteren Erörterung.
Hinsichtlich der sowohl von § 33 Abs. 1 als
auch von Abs. 2 lit. a FinStrG geforderten Abgabenverkürzung
konnten, nicht zuletzt auf Grund des Umstandes, dass der Bw. in keinem Stadium
des Abgaben- bzw. Finanzstrafverfahrens bisher in der Lage bzw. willens war, ein
eigenes Sachvorbringen zur Höhe der im fraglichen Zeitraum aus seiner
gewerblichen bzw. selbständigen Tätigkeit erzielten Einkünfte
bzw. der im Zuge seiner unternehmerischen Tätigkeit ausgeführten
Umsätze zu erstatten bzw. sich auch nur ansatzweise zu den im
Abgabenverfahren angenommenen Schätzungswerten zu äußern oder
- wie mehrfach angekündigt - entsprechende Betriebsabrechnungen
vorzulegen, analog zum Ersterkenntnis, mit der auch für das
gegenständliche Strafverfahren zu übernehmenden hohen
Wahrscheinlichkeit iSd. § 98 Abs. 3 FinStrG (vgl. VwGH vom
28. Mai 1997, 94/13/0257), die Ergebnisse der von der Abgabenbehörde
mangels anderer Anhaltspunkte durchgeführten Zuschätzungen, bei der,
ausgehend von den rechtskräftig festgestellten Umsätzen bzw.
Einkünften der Vorzeiträume, gleichsam in einer Art inneren
Betriebsvergleich, jeweils durchaus realistisch erscheinende Schätzwerte
ermittelt wurden, iHv. 1.600,00 € für die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 04-11/02 bzw. von 895,59 € für die
Verkürzung an Einkommensteuer 2002 und 2.900,00 € an
Jahres-Umsatzsteuer 2002 (§ 33 Abs. 1 FinStrG), herangezogen
werden.
Im Hinblick auf die subjektive, hinsichtlich der
Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG und der
Finanzordnungswidrigkeit des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
zumindest bedingten Vorsatz und hinsichtlich der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG (mindestens) bedingten Vorsatz in
Bezug auf die Verletzung des § 21 UStG 1994 und Wissentlichkeit in
Bezug auf die Abgabenverkürzung erfordernde, Tatseite der angeführten
Finanzvergehen ist im Wesentlichen auf die Begründungsausführungen im
Ersterkenntnis zu verweisen, da schon aus der neben dem
verfahrensgegenständlichen Finanzstrafakt auch die den Bw. jeweils als
Beschuldigten betreffenden Strafakten zu SN 046-2000/00269-002
(Schuldspruch wegen Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend die Umsatzsteuervorauszahlungen
für 07-12/99, 01-11/01 und 01/00-03/02), SN 046-1996/00016-002
(Schuldspruch vom 19. April 1996 gemäß
§§ 33
Abs. 2 lit. a und 51 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/93, 02-12/94 und 02-10/95 bzw. die
Nichtabgabe der Jahreserklärungen 1993 und 1994),
SN 046-1993/00140-001 (Schuldspruch vom 8. November 1993
gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG betreffend die
Umsatzsteuervorauszahlungen für 01-12/90, 01-12/91 und 12/92) sowie
StrLNr. 188/91 (§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im Hinblick
auf die Nichtabgabe der Abgabeerklärungen für 1975-1978), jeweils zur
StNr. 12, umfassenden Aktenlage mit hinreichender Deutlichkeit hervorgeht,
dass der seit 1990 unternehmerisch tätige Bw. sowohl über die ihn
treffenden Pflichten als auch über die sich aus einer Nichteinhaltung des
§ 21 UStG 1994 bzw. der Pflicht zur Erklärungsabgabe iSd. BAO
für den Abgabengläubiger ergebenden Konsequenzen hinlänglich
Bescheid gewusst hat und dies, sofern ob der erwiesenen äußeren
Tatumstände nicht überhaupt auch im Hinblick auf den Taterfolg des
§ 33 Abs. 1 FinStrG von einer wissentlichen Vorgangsweise
ausgegangen werden kann (vgl. VwGH vom 15. September 1986, 84/15/0134),
sich zumindest mit der (von ihm auf Grund seines Wissens ernsthaft in
Erwägung zu ziehenden) Möglichkeit einer Jahressteuerverkürzung
jedenfalls abgefunden hat. Zum Vorsatz einer Abgabenhinterziehung iSd.
§ 33 Abs. 1 FinStrG ist es nämlich - wie auch bei der
Verkürzung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
- nicht erforderlich, dass das Wissen bzw. Wollen des Täters auch den
konkreten Verkürzungsbetrag selbst erfasst (vgl. z.B. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093).
Daran vermag auch der in der Berufung vorgebrachte und auf
die (allerdings erfolglose) Geltendmachung einer eingeschränkten
Zurechnungsfähigkeit iSd. § 7 Abs. 1 FinStrG hinauslaufende
Umstand, zu den Tatzeitpunkten sei er sich auf Grund des angegriffenen
Gesundheitszustandes bzw. der dauernden Arbeitsüberlastung gar nicht in der
Lage gewesen, sich (abgabenrechtlich) gesetzeskonform zu verhalten bzw. habe er
die Konsequenzen seiner Handlungsweise nicht erkannt, nichts zu ändern, als
weder darin noch in der sonstigen Aktenlage Anhaltspunkte für eine, eine
Schuld iSd. § 8 Abs. 1 FinStrG ausschließende
Beeinträchtigung der Diskretions- bzw. Dispositionsfähigkeit erkannt
werden können und die geltend gemachten persönlichen Verhältnisse
allenfalls geeignet sind, auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung
zu finden.
Hat der Täter im Hinblick auf den gleichen
Umsatzsteuerbetrag sowohl (durch die Unterlassung der gesetzeswidrigen
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen) eine Abgabenverkürzung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch [durch die nachfolgende
Unterlassung der Einbringung der (Jahres-)Umsatzsteuererklärung] eine
Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG bewirkt bzw. auch
nur zu bewirken versucht, wird die (zeitlich frühere) Tat des
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG von der (späteren)
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert bzw.
stellt im Falle der Ahndung des § 33 Abs. 1 FinStrG die Tat nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eine nachbestrafte Vortat dar
(vgl. OGH vom 21. November 1991 14 Os 127/90, bzw. VwGH vom
11. November 1992, 92/13/0179).
Gemäß
§ 21 Abs. 1 und 2 iVm.
§§ 33 Abs. 5 und 51 Abs. 2 FinStrG beträgt unter
Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG
der (gegenüber dem Ersterkenntnis unveränderte) gesetzliche Rahmen
für die hier auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges der hier
gegenständlichen Finanzvergehen mit jenen laut Straferkenntnis vom
21. Juni 2004, als Zusatzstrafe zur SN 046-2000/00269-001 iSd.
§ 21 Abs. 3 leg.cit. auszusprechende Geldstrafe das Zweifache des
laut lit. a) verkürzten Abgabenbetrages, somit 7.591,18 €,
während die höchstzulässige Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 20 Abs. 2 FinStrG sechs Wochen bzw. 42 Tage
ausmacht.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG bildet
die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters, wobei
gemäß Abs. 2 leg. cit. die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin schon die Strafdrohung
bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind. Die §§ 32 bis 35
des Strafgesetzbuches, BGBl. 1974/60 idgF. (StGB), gelten hiefür
sinngemäß. Ebenso sind nach Abs. 3 der angeführten
Gesetzesstelle bei der Zumessung der Geldstrafe die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters entsprechend zu berücksichtigen.
Die Strafausmessung innerhalb des vorgegebenen gesetzlichen
Rahmens ist - unter Heranziehung bzw. Abwägung der
vorangeführten Gründe - eine Ermessensentscheidung, bei der aber
auch zu bedenken ist, dass die Strafe einerseits den Täter von der Begehung
weiterer Straftaten abhalten und andererseits auch einer künftigen Begehung
von Finanzvergehen durch andere entgegen wirken soll.
Wenngleich nicht völlig verkannt wird, dass im
Anlassfall möglicherweise auch die in der Berufung geltend gemachten
widrigen persönlichen Umstände mitursächlich für die
gegenständlichen Finanzvergehen waren, stellt sich dennoch in der
Gesamtschau das Verschulden des Bw., dem die Tragweite seiner Vorgangsweise
schon auf Grund seiner umfassenden finanzstrafrechtlichen Vorgeschichte
hinlänglich bekannt war, als nicht atypisch iSd. angezogenen
Tatbestände dar.
Im Gegensatz zur Erstbehörde waren im
Berufungsverfahren der Umstand, dass es bei der unter lit. a) des
Straferkenntnisses beim bloßen Versuch geblieben ist (§ 34
Abs. 1 Z. 13 StGB), der laut Gebarungskonto zur StNr. 12
mittlerweile erfolgten Begleichung des Umsatzsteuerverkürzungsbetrages
(§ 34 Abs. 1 Z. 15 StGB) und die besonderen
persönlichen Umstände, die wohl zur Tatbegehung mit beigetragen haben
werden (vgl. § 34 Abs. 1 Z. 10 StGB), als
Milderungsgründe anzuerkennen. Dem gegenüber stehen jedoch, analog zum
Erkenntnis vom 13. April 2005, als straferschwerend die einschlägigen
Vorstrafen des Beschuldigten (§ 33 Z. 2 StGB), die festgestellte
Deliktsmehrheit und der lange Tatzeitraum (vgl. § 33 Z. 1 StGB),
während der im angefochtenen Bescheid noch angezogene Erschwerungsgrund der
Begehung weiterer Finanzvergehen trotz eines (zu den Tatzeitpunkten)
anhängigen Finanzstrafverfahrens ob der nunmehr festgestellten Sachlage in
Wahrheit nicht (mehr) vorliegt.
Geht man (hinsichtlich der Geldstrafe) von den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw. aus, erscheint
auch unter der Berücksichtigung der durch das fortgeschrittene Lebensalter
des Täters und die daraus wohl zu folgernde zeitliche Absehbarkeit einer
Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit eher eingeschränkten
Spezialprävention sowie der ebenfalls nicht außer Acht zu lassenden
und letztlich gegen eine allfällige weitere Reduzierung der Geldstrafe
sprechenden Generalprävention, in gesamthafter Wertung aller im Rahmen des
§ 23 FinStrG zu beachtenden maßgeblichen Umstände, die
Verhängung einer, nicht notwendigerweise in Einem, sondern bei Vorliegen
der gesetzlichen Voraussetzungen auch in entsprechenden Teilbeträgen zu
entrichtenden (§§ 172 Abs. 1 FinStrG iVm. 212 BAO)
Geldstrafe von 3.500,00 €, d.e. annähernd 46 % des oberen
Strafrahmens ausreichend, um dem Strafzweck iSd. FinStrG gerade noch zum
Durchbruch zu verhelfen.
Gleichermaßen gilt dies auch für die allerdings
ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl.
Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG) vorzunehmenden Neuausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit
annähernd 71 % der möglichen Höchstsanktion, wobei sich dabei
auch die dadurch ergebende (fiktive) Proportionalität zwischen Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe, nämlich annähernd 116,00 € je Tag,
durchaus im Rahmen der allgemeinen Spruchpraxis bewegt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 27.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verhandlung in AbwesenheitAbgabenhinterziehung durch Bewirken einer Abgabenverkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und durch Umsatzsteuerverkürzung unter Verletzung einer Verpflichtung zur Abgabe von UmsatzsteuervoranmeldungenTatvorsatzVersuchRealkonkurrenzZusatzstrafeStrafbemessung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0055-L/05
- Stammnummer
- 21101
- Gültig
- 27.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF