…nichtselbständig tätig. In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2006 beantragte sie das "große" Pendlerpauschale (von 2.664 €) mit der Begründung, die Benützung eines Massenverkehrsmittels für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei nicht zumutbar gewesen, weil sie für die 68 km lange einfache…
…2002). In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2002 beantragte er das große Pendlerpauschale (bei Wegstrecken ab 2 bis 20 Km) für die Strecke W. - M. (7,5 km) im Ausmaß von € 210. Er habe unregelmäßige Arbeitszeiten und die Benützung eines Massenverkehrsmittels sei nicht möglich bzw…
…km | 210,-- Euro jährlich | 20 km bis 40 km | 840,-- Euro jährlich | 40 km bis 60 km | 1.470,-- Euro jährlich | über 60 km | 2.100,-- Euro jährlich Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist nach der Verwaltungspraxis (Rz…
…Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale) vor. Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der…
…grundsätzlich - soweit nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist - durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar…
…die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Fahrtstrecke zumindest 2 km beträgt. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls vor, wenn ein Massenverkehrsmittel zumindest auf dem halben Arbeitsweg überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (etwa während der Nacht…
…Fall sind folgende Kriterien für die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels maßgeblich: 1. Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit 2. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit Zu Punkt 1.: Unzumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur…
…wenn die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar ist und das große Pendlerpauschale (wegen Unzumutbarkeit), wenn die Benutzung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist, ab 2 km je nach Entfernung. Übertragen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Erhebungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz haben entgegen den Angaben…
…ist auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels abzustellen. Die Bw. vermeint, dass ihr die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar wäre, und brachte vor, der Bahnhof in D-Ort sei nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nur…
…1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum (das ist gemäß § 77 Abs. 1 EStG 1988 in der Regel der Kalendermonat) überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden nach …
…Bestimmungen zur Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in den Regelungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 verwiesen. W. ist eine Katastralgemeinde von B.. B. ist in den Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten als eine Gemeinde…
…Tz 124). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2009/13/0015 weiter ausgeführt, dass es für die steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankommt. Der Auffassung des Finanzamtes, dass die Anerkennung der Unfallkosten als Werbungskosten nicht…
…grundsätzlich - soweit nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist - durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar…
…2. Beurteilung der Zumutbarkeit eines Massenbeförderungsmittels Die große Pendlerpauschale steht zu, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht möglich oder nicht zumutbar ist und die Fahrtstrecke zumindest 2 km beträgt. Die Unmöglichkeit der Benutzung eines Massenverkehrsmittels wurde von der Bw. nicht…
…in Betracht. Der VwGH hat bestätigt, dass die Möglichkeit der kombinierten Benützung privater und öffentlicher Verkehrsmittel bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Verwendung von Massenverkehrsmitteln mit einzubeziehen ist (vgl. VwGH 28. 10. 2008, 2006/15/0319). Fährt die Bw. mit einem Auto von zu Hause…
…Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar, dann werden als zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von 20 km bis 40 km: € 450,00 (2004,2005), bzw…
…PKW. Lt. Literatur und Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die optimale Kombination aus Massenverkehrsmitteln (auf der überwiegenden Wegstrecke) und Individualverkehrsmittel heranzuziehen. Die optimale Kombination ist im vorliegenden Fall die Fahrt mit dem PKW zum Bahnhof in S. und…
…Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (zB "Verkehrsverbund Ostregion"), wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im Allgemeinen nicht gegeben sein. Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen…
…Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können im Wege der Pauschbeträge nach § 16 Abs.1 Z.6 lit. c EStG die Kosten des Individualverkehrs zum Ansatz kommen (z.B. VwGH 24. 9. 2008, 2006/15/0001). Was unter dem Begriff der Zumutbarkeit…
…grundsätzlich - soweit nicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist - durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten sind. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenverkehrsmittels zumutbar…