Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1391-W/05
Höhe des Pendlerpauschales, Zumutbarkeit der Benützung von Massenbeförderungsmitteln
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1391-W/05vom 23.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Christine X, Adr., vom 23. Juni
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom
17. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) Christine X beantragte in der Erklärung zur
Arbeitnehmerveranlagung für 2004 neben Sonderausgaben und weiteren
Werbungskosten ein Pendlerpauschale in Höhe von 1.692,00 €. Die Bw.
erhielt im Laufe des Jahres 2004 Bezüge von drei verschiedenen
Arbeitgebern.
Bei der
Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigte das Finanzamt lediglich ein kleines
Pendlerpauschale von 450,00 €. Es ergab sich eine Einkommensteuergutschrift
von 68,04 €.
Da das
Pendlerpauschale nicht in der beantragte Höhe gewährt wurde, brachte
die Bw. eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 ein und führte
aus, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, ein öffentliches
Verkehrsmittel zu benützen. Von ihrem Wohnort in B-Ort gebe es keinen Bus
nach D-Ort, mit dem sie rechtzeitig zur Arbeit gekommen wäre.
Das Finanzamt
wies mit Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab. Denn das
große Pendlerpauschale stehe nur dann zu, wenn die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zumindest hinsichtlich des halben Arbeitsweges
nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Die Entfernung vom Wohnort zum
Bahnhof in D-Ort sei kürzer als der halbe Arbeitsweg.
Die Bw.
beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
und führte aus:
Der Bahnhof in
D-Ort sei von ihrem Wohnort in B-Ort, Str.Y, leider nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen. Die Strecke, ein Fußweg von 6 km, wäre
zu Fuß zu absolvieren, da sie kein Kfz besitze. Die Gehzeit betrage 1
Stunde 30 min.
Die Fahrzeit
mit dem Schnellzug von D-Ort nach F-Ort zum Bahnhof betrage ca. 1 Stunde (lt.
Bahnauskunft eine Strecke von 29 Tarifkilometern).
Von dort
brauche die Linie1 bis zur Station Str.Z für diese Strecke von ca. 6 km 15
Minuten.
Die Wegzeit
betrage daher mehr als 2½ Stunden für eine Strecke von mehr als 40
km. Somit stehe ihr das große Pendlerpauschale zu. Zumindest sei aber das
kleine Pendlerpauschale zu gewähren, da die Strecke über 40 km
liege.
Das Finanzamtes
recherchierte im Internet (Fahrplanauskunft- Verkehrsverbund Ost-Region,
Fahrplanauskunft ÖBB, Routenplaner) Entfernungen, Wegzeit und
Abfahrtszeiten. Danach beträgt die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof in D-Ort
2,2 km. Ein ÖBB-Postbus verkehrt morgens zu jeder halben Stunde zwischen
B-Ort und Bahnhof in D-Ort (Fahrzeit 3 min). Die Fahrzeit von dort nach F-Ort
/Bahnhof beträgt für 26 Tarifkilometer ca. eine halbe Stunde. Mit der
Linie1 bzw. zu Fuß ist bis Str.Z 99 eine weitere Strecke von 2,2 km
zurückzulegen (Zeitbedarf ca. 14 min).
Die Entfernung
beträgt somit insgesamt 30,4 km.
An Zeitbedarf
ergeben sich insgesamt ca. 85 Minuten:
|
Str.Y -
Bahnhof D-Ort 2,2 km zu Fuß bei 4 km/h
|
ca.
35 min
|
D-Ort - F-Ort
Bahnhof laut ÖBB
|
33
min
|
Bahnhof
- Linie1: 200 m zu Fuß bei 4 km/h
|
ca.
3 min
|
Haltestelle
Bahnhof - Haltestelle Z Fahrzeit
|
7
min
|
Haltestelle Z
- Str.Z 99: 500 m Fußweg bei 4 km/h
|
ca.
7 min
Bei
Benützung der morgendlichen Busverbindung zwischen B-Ort und D-Ort (3 min)
würde sich die Wegzeit erheblich verkürzen.
Des weiteren
befand sich den Ermittlungen des Finanzamtes zufolge der Arbeitsplatz der Bw.
trotz wechselnder Arbeitgeber während des ganzen Jahres 2004 stets am Str.Z
99. Die Bw. hatte die Möglichkeit Gleitzeit in Anspruch zu nehmen
(Blockzeit von 9:00 bis 15:00 Uhr).
Die
Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Bw. vorstehende Feststellungen
des Finanzamtes zur Kenntnis. Die Bw. machte von der Möglichkeit einer
Stellungnahme keinen Gebrauch.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
die Höhe des Pendlerpauschales für die Strecke zwischen Wohnort der
Bw. und ihrem Arbeitsplatz. Die Bw. behauptete eine Entfernung von 41 km und
eine Wegzeit von mehr als 2½ Stunden, das Finanzamt ermittelte hingegen
eine Strecke von rund 30 km sowie einen Zeitbedarf von rund 85 Minuten. Die
exakte Berechnung der zu beurteilenden Strecke durch das Finanzamt beruht auf
einem Routenplaner im Internet.
Dem zu
beurteilenden Sachverhalt werden von der Abgabenbehörde zweiter Instanz die
Feststellungen des Finanzamtes, welchen die Bw. trotz Gelegenheit zur
Stellungnahme nicht entgegengetreten ist, zu Grunde gelegt, da kein Anlass
besteht die Richtigkeit der Ermittlungen des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG sind Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Werbungskosten abziehbar. Für
die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese
Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den
Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt ("kleines
Pendlerpauschale"):
|
bei einer
Fahrtstrecke von
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20 km bis
40 km
|
450,- Euro
|
jährlich
|
40 km bis
60 km
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891,- Euro
|
jährlich
|
über
60 km
|
1 332,- Euro
|
jährlich
c) Ist dem
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der
Pauschbeträge nach lit. b folgende Pauschbeträge
berücksichtigt ("großes Pendlerpauschale"):
|
bei einer
einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis
20 km
|
243,- Euro
|
jährlich
|
20 km bis 40
km
|
972,- Euro
|
jährlich
|
40 km bis
60 km
|
1 692,- Euro
|
jährlich
|
über
60 km
|
2 421,- Euro
|
jährlich
Mit dem
Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c
sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
abgegolten.
Im vorliegenden
Fall beträgt die Fahrtstrecke laut Routenplaner zwischen 20 km und
40 km. Hinsichtlich der Frage, ob das große oder das kleine
Pendlerpauschale zur Anwendung kommt, ist auf die Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels abzustellen.
Die Bw.
vermeint, dass ihr die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar
wäre, und brachte vor, der Bahnhof in D-Ort sei nicht mit öffentlichen
Verkehrsmitteln zu erreichen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nur dann gegeben ist, wenn zumindest
hinsichtlich der halben Wegstrecke ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht
oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt
(Doralt, EStG, § 16 Tz. 109). Da
die Strecke vom Wohnort zum Bahnhof bei weitem kürzer ist als die
Hälfte des Arbeitsweges, konnte diesem Einwand der Bw. nicht Rechnung
getragen werden. Unbestritten ist - und durch die ÖBB-Zugsauskunft
belegt -, dass auf mehr als der halben Strecke eine regelmäßige
(halbstündige) Zugsverbindung besteht.
Unzumutbarkeit
kann nach den von der Verwaltungspraxis entwickelten allgemeinen
Grundsätzen, welche mit Rücksicht auf eine einheitliche Spruchpraxis
angewendet werden, nicht nur wegen tatsächlicher Unmöglichkeit (und
nachweislicher starker Gehbehinderung), sondern auch wegen langer Anfahrtszeit
vorliegen. Eine Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit ist gegeben, wenn die
Wegzeit bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mit
Rücksichtnahme auf die Dauer nicht zumutbar ist. Die Verwaltungspraxis geht
von einer entfernungsabhängigen Zeitstaffel aus. Die Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln gilt demnach nicht als zumutbar, wenn für
eine Strecke ab 20 km eine Wegzeit von zwei Stunden überschritten wird
(Quantschnigg/Schuch EStG, § 16 Tz
51).
Stehen
verschiedene öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der
Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Einzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehr zu unterstellen
(Doralt, EStG, § 16 Tz.
108).
Die Wegzeit der
Bw. liegt bei rund 1 Stunde 25 Minuten, selbst bei Hinzurechnung von ev.
Wartezeiten wird eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden keinesfalls erreicht.
Bei Benützung der morgendlichen Busverbindung zwischen B-Ort und Bahnhof in
D-Ort beträgt die Wegzeit nur rund 1 Stunde.
In die
Erwägungen einzubeziehen ist auch die Möglichkeit der Bw. Gleitzeit in
Anspruch zu nehmen, wodurch Beginn und Ende der Arbeitszeit flexibel gestaltet
werden kann, um so die Arbeitszeit optimal an die Fahrpläne der
öffentlichen Verkehrsmittel zur Vermeidung von Wartezeiten (zwischen
Ankunft bei der Arbeitsstätte und Arbeitsbeginn bzw. bei Arbeitsschluss)
anzupassen.
Liegen Wohnort
und Arbeitsstätte innerhalb eines Verkehrsverbundes (hier Verkehrsverbund
Ost-Region) wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im allgemeinen nicht
gegeben sein (Quantschnigg/Schuch,
EStG, § 16 Tz 53).
Nach Ansicht
des unabhängigen Finanzsenates ist aus vorstehenden Erwägungen
für die Bw. die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumutbar. Die Voraussetzungen für die Gewährung des beantragten
"großen" Pendlerpauschales für Strecken über 40 km sind nicht
gegeben. Es ist lediglich ein "kleines" Pendlerpauschale von 450
€ für Strecken zwischen 20 und 40 km zu berücksichtigen, welches
durch das Finanzamt bereits im angefochtenen Einkommensteuerbescheid
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 abgezogen wurde.
Die Berufung
war daher abzuweisen.
Wien, am 23.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1391-W/05
- Stammnummer
- 22490
- Gültig
- 23.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF