Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0893-L/05
Pendlerpauschale- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0893-L/05vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des O.F., xys.,H., vom 5. Juli 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 14. Juni 2005
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge Bw.) erzielte im Jahr
2001 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Mit Eingabe vom 9. März 2005 beantragte der Bw. die
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001. Vom Bw.
wurden Sonderausgaben - eine Unfallversicherung, eine Er- und
Ablebensversicherung sowie der Kirchenbeitrag - beantragt.
Das Finanzamt erließ erklärungsgemäß
den Einkommensteuerbescheid 2001 am 14. Juni 2005. Für das
berufungsgegenständliche Jahr ergab sich eine Gutschrift in Höhe von
21,51 €.
Gegen diesen Bescheid brachte der Bw. das Rechtsmittel der
Berufung ein mit der Begründung, dass das große Pendlerpauschale
beantragt werde, weil der Weg über siebzig Kilometer und der Zeitaufwand
mehr als 2,5 Stunden betragen würde.
Im Schreiben vom 1. August 2005 gab er nochmals an, dass er
in einem benachteiligten Gebiet wohnen würde; die Wegstrecke zur
Arbeitsstätte mehr als siebzig Kilometer betrage und dafür ein
Zeitaufwand von mehr als 2,5 Stunden nötig sei. Es stehe rechtlich das
große Pendlerpauschale zu.
Mit Ergänzungsschreiben vom 4. August 2005 wurde der
Bw. vom Finanzamt ersucht folgende Fragen zu beantworten: "1.
Ausgeübte Tätigkeit (Berufsbezeichnung). 2. Sind Sie im
Schichtbetrieb (wieviel Schichten) eingesetzt? 3. Bekanntgabe
sämtlicher Arbeitszeiten im Rahmen der anfallenden verschiedenen
Schichten. 4. Die von ihrem Wohnsitz am nächsten gelegene
Zusteigestelle zum V. -Bus ist bekanntzugeben. 5. Welche Zusteigestelle
benützen sie tatsächlich? 6. Wieviele Minuten benötigen
Sie mit dem PKW von zu Hause bis zur Zusteigstelle? 7. Welches
Busunternehmen führt die Beförderung durch? 8. Es ist eine
genaue Aufstellung sämtlicher Wegzeiten anzuschließen."
In Beantwortung des Ergänzungsschreiben gab der Bw.
folgendes an:
"1. Verlader am Schrottplatz 2. Bin in der 4er
Schicht tätig (3 Tage Früh, 3 Tage Mittag; 3 Tage Nacht, 3 Tage
frei) 3. Früh: 05.15 Uhr bis 13.15 Uhr; Mittag: 13.15 Uhr bis 21.15
Uhr; Nacht. 21.15 Uhr bis 05.15 Uhr 4. W. im S. 5. W. im S.
6. 15 Minuten (11 km) 7. Busunternehmen P.. 8.
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Frühschicht:
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03.15 Uhr Verlassen des Wohnorts mit Privat PKW
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03.40 Uhr Busabfahrt in W.
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05.00 Uhr Ankunft in der V. in L.
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05.15 bis 13.15 Uhr Arbeitstag
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13.45 Uhr Abfahrt in der V.
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15.00 Uhr Ausstiegsstelle W.
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15.15 Uhr Eintreffen mit Privat PKW im Wohnort
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Mittagsschicht:
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11.15 Uhr Verlassen des Wohnorts mit Privat PKW
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11.40 Uhr Busabfahrt in W.
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13.00 Uhr Ankunft in der V. in L.
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13.15 bis 21.15 Uhr Arbeitstag
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21.45 Uhr Abfahrt in der V.
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23.00 Uhr Ausstiegsstelle W.
|
23:15 Uhr Eintreffen mit Privat PKW im Wohnort
|
Nachtschicht:
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19.15 Uhr Verlassen des Wohnorts mit dem Privat PKW
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19.40 Uhr Busabfahrt in W.
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21.00 Uhr Ankunft in der V. in L.
|
21.15 bis 05.15 Uhr Arbeitstag
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05.45 Uhr Abfahrt in der V.
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07.00 Uhr Ausstiegsstelle W.
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07.15 Uhr Eintreffen mit Privat PKW im Wohnort
Dauer jeweils 2 Stunden."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 2005 wurde
die Berufung abgewiesen mit der Begründung, dass die Benützung eines
öffentlichen Verkehrsmittel als unzumutbar gelte, wenn bei einer einfachen
Wegstrecke ab vierzig Kilometer die zumutbare Wegzeit von 2,5 Stunden
überschritten werde. Da dies laut Ausführungen (Vorhaltsbeantwortung
von 16. August 2005) nicht der Fall sei (Wegzeit in allen angeführten
Fällen nur jeweils 2 Stunden), sei die Berufung abzuweisen. Das kleine
Pendlerpauschale sei laut Lohnzettel in Höhe von S 15.840,00 bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt worden.
In der Folge wurde die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend brachte der Bw. vor, dass
die Wegzeit vom Wohnort mit dem Privat-PKW zurückgelegt werde, da kein
öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung stehe.
Wenn kein Privat-PKW zur Verfügung stehe, müssten
die elf Kilometer zu Fuß zurückgelegt werden. Ein Zeitaufwand von
über zwei Stunden zur Bushaltestelle in W. wäre die Folge.
Aus der Stellungnahme vom 10. Oktober 2005 des Finanzamtes
zum Vorlageantrag geht folgendes hervor:
"Strittig ist, ob die Benützung eines
Massenverkehrsmittels auf der Wegstrecke von der Wohnung in H. bis zur
Arbeitsstätte bei der V.-AG in Linz (das sind siebzig Kilometer und somit
mehr als vierzig Kilometer) zumutbar ist oder nicht.
Im gegenständlichen Fall sind folgende Kriterien
für die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels
maßgeblich:
1. Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit 2. Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
Zu Punkt 1.: Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenverkehrsmitteln ist gegeben, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit
(Nachtarbeit) verkehrt. Da lediglich auf elf Kilometer des gesamten Arbeitsweges
kein Massenverkehrsmittel verkehrt, ist eine Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit nicht gegeben.
Zu Punkt 2.: Die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels gilt als nicht zumutbar, wenn im konkreten Fall bei der
einfachen Wegstrecke im Ausmaß von mehr als 40 Kilometer eine Wegzeit von
2,5 Stunden tatsächlich überschritten wird. Die Wegzeit umfasst die
Zeit zum Verlassen der Wohnung, also Gehzeit oder Anfahrtszeit zur Haltestelle
des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrtzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene öffentliche
Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei Ermittlung der Wegzeit immer von der
Benützung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug
statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist
eine optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und
Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu unterstellen. Dies gilt auch,
wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird. Unter Fahrtstrecke ist bei
Benützung eines KFZ jene kürzeste Strecke zu verstehen, die ein
Arbeitnehmer für tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt,
um die auf Grund bestehender Geschwindigkeitsbeschränkungen
zeitaufwändige Befahrung von Ortsdurchfahrten (verkehrsberuhigte Zonen) zu
vermeiden (VwGH 16.7.1996, 96/14/0002,0003). Da im gegenständlichen Fall
für die Wegstrecke von der Wohnung in H. bis zur Einstiegstelle in den Bus
bei der Haltestelle W. im S. (11 Kilometer) der Privat-PKW benutzt wird,
beträgt die tatsächliche Wegzeit laut den eigenen Angaben zwei
Stunden. Daraus ist unmittelbar ersichtlich, dass auch eine Unzumutbarkeit wegen
langer Anfahrtszeit nicht vorliegt. Das Argument des Bw., dass der Fußweg
von der Wohnung zur Haltestelle ca zwei Stunden betrage, ist nicht stichhaltig,
da diese Wegstrecke tatsächlich nicht zu Fuß sondern mit dem PKW
zurückgelegt wird. Die tatsächliche Wegzeit (Anfahrtszeit) von der
Wohnung zur Haltestelle beträgt demnach max. 15 Minuten.
Diese Stellungnahme wurde dem Bw. am 26. April 2007 zur
Kenntnis und zur (allfälligen) Gegenäußerung
übermittelt.
Eine Gegenäußerung des Bw. erfolgte
nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten.
Nach § 16 Abs. 1 Z 6 iVm
§ 124b Z 52 EStG 1988 sind Ausgaben des Steuerpflichtigen
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Werbungskosten.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a. Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57
Abs. 3 EStG 1988) abgegolten.
b. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
5.280 S jährlich
|
40 km bis 60 km
|
10.560 S
jährlich
|
über 60 km
|
15.840 S
jährlich
c. Ist dem Arbeitnehmer im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke
nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach lit. b
folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
3.600 S jährlich
|
20 km bis 40 km
|
14.400 S
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
24.480 S
jährlich
|
über 60 km
|
34.560 S
jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte abgegolten.
Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung
über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c
abzugeben. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zum
Lohnkonto (§ 76) zu nehmen. Änderungen der Verhältnisse
für die Berücksichtigung dieser Pauschbeträge muss der
Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb eines Monates melden.
In zeitlicher Hinsicht müssen die entsprechenden
Verhältnisse im Lohnzahlungszeitraum überwiegend gegeben sein.
Für den vollen Kalendermonat können 20 Arbeitstage angenommen werden,
sodass ein Pendlerpauschale im betreffenden Ausmaß nur dann zusteht, wenn
im Kalendermonat an mehr als 10 Tagen die Strecke Wohnung
Arbeitstätte-Wohnung zurückgelegt wird.
Die Pauschbeträge sind auch für Feiertage sowie
für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen, in denen sich der
Arbeitnehmer im Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet. Wird der
Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend im Werkverkehr
(§ 26 Z 5) befördert, dann stehen ihm die Pauschbeträge
nach lit. b und c nicht zu. Erwachsen ihm für die
Beförderung im Werkverkehr Kosten, dann sind diese bis zur Höhe der
sich aus lit. b und c ergebenden Beträge als Werbungskosten zu
berücksichtigen.
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bw.
seinen Wohnsitz in einer Entfernung von ca. siebzig Kilometer von seiner
Arbeitsstätte in L. hat. Auf Grund der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte und der Tatsache, dass die Strecke jeweils überwiegend
in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen zurückgelegt wird, steht ihm
jedenfalls ein Pendlerpauschale zu, durch welches die Aufwendungen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in pauschaler Form abgegolten
sind.
Fraglich ist somit nur mehr, ob dem Bw. die Benützung
von Massenbeförderungsmitteln zumutbar ist und deshalb das "kleine"
Pendlerpauschale zusteht, oder ob die Benützung von
Massenbeförderungsmitteln unzumutbar ist und aus diesem Grund das
"große" Pendlerpauschale anerkannt werden kann.
Nach dem Gesetzteswortlaut kommt es hinsichtlich der
Gewährung des kleinen oder großen Pendlerpauschales nicht darauf an,
ob der Steuerpflichtige die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte
tatsächlich mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem PKW oder
mit beiden bewältigt.
Entscheidend ist, ob zumindest auf der halben Fahrstrecke
ein Massenbeförderungsmittel verkehrt und seine Benützung im
Lohnzahlungszeitraum überwiegend zumutbar ist.
Trifft dieser Sachverhalt zu, kommt die Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b (kleines Pendlerpauschale), ansonsten die nach lit c
(großes Pendlerpauschale) zur Anwendung.
Unzumutbarkeit wegen
tatsächlicher Unmöglichkeit
der Benützung von Massenverkehrsmittel
liegt dann vor, wenn zumindest auf dem
halben Arbeitsweg ein
Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder
nicht zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt.
Der Gesetzgeber verlangt hier also nicht, dass auf der
ganzen Fahrtstrecke ein Massenbeförderungsmittel in Betrieb ist bzw.
verkehrt, sondern es genügt, wenn ein solches hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke verkehrt.
Im gegenständlichen Fall beträgt die gesamte
Wegstrecke (einfache Strecke) von der Wohnung des Bw. (H. ) zur
Arbeitsstätte (V.-AG in L. ) ca siebzig Kilometer, wovon auf einer Strecke
von etwa sechzig Kilometer, somit auf wesentlich mehr als der halben Strecke,
eine Busverbindung besteht.
Dem Vorbringen des Bw. "wenn kein Privat PKW zur
Verfügung steht, müssten die elf Kilometer zu Fuß
zurückgelegt werden" wird entgegengehalten, dass daraus eine Unzumutbarkeit
wegen tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeleitet werden kann, zumal
lediglich auf elf Kilometer der gesamten Wegstrecke kein öffentliches
Verkehrsmittel verkehrt.
Dass ein öffentliches Verkehrsmittel überhaupt
nicht oder nicht zur erforderlichen Zeit (Nacht-, Früh- oder
Mittagsschicht) auf der genannten Strecke verkehrt, wurde vom Bw. im gesamten
Verfahren nicht eingewendet.
Eine Unzumutbarkeit wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittel liegt
somit nicht vor.
Weiters ist zu prüfen, ob eine
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit
vorliegt. In Übereinstimmung mit Lehre wird in der Verwaltungspraxis die
Unzumutbarkeit wegen langer Anfahrtszeit anhand einer entfernungsabhängigen
Zeitstaffel geprüft, wobei nachstehende Zeiten für die
Zurücklegung der einfachen Wegstrecke durchschnittlich als zumutbar
angesehen werden:
|
Einfache Wegstrecke
|
Zumutbare Wegzeit
|
unter 20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
Bemerkt wird, dass nach den amtlichen Erläuterungen
(Regierungsvorlage) zum EStG 1988 (621 BlgNR XVII.GP) die Fahrt mit dem
Massenbeförderungsmittel insbesondere dann unzumutbar ist, wenn sie mehr
als dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen Kraftfahrzeug. Allerdings ist im
Nahebereich von bis zu 25 km die Benützung des
Massenbeförderungsmittels auch dann zumutbar, wenn die Gesamtfahrzeit
für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Ist
die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr als der halben
Strecke möglich, dann ist laut amtlichen Erläuterungen die für
die Klärung der (Un-)
Zumutbarkeit maßgebliche
Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit
(KFZ und Massenbeförderungsmittel) zu errechnen.
Maßgeblich ist nach dem Gesetz die Fahrtstrecke,
gemeint ist offenkundig die Wegstrecke (bzw. der Arbeitsweg).
Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der
Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern
zuzüglich Anfahrts-oder Gewege zu
den jeweiligen Ein- und Ausstiegsstellen. Im Falle der Unzumutbarkeit ist die
kürzeste Straßenverbindung heranzuziehen.
Die Wegzeit umfasst nach herrschender Lehre
(Quantschnigg/Schuch, Einkommen-steuerhandbuch EStG 1988, Tz 53 zu § 16;
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 16 Tz 108, ÖStZ
1988, 317) die Zeit vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom
Verlassen der Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit
oder Anfahrtszeit zur Haltestelle des
öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit dem öffentlichen
Verkehrsmittel, Wartezeiten (bei Anschlüssen) usw.
Stehen verschiedene Verkehrsmittel zur Verfügung, ist
bei der Ermittlung der Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten
öffentlichen Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt
Autobus) auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstsrecke länger wird.
Unter Fahrstrecke ist bei Benützung eines PKW jene
kürzeste Strecke zu verstehen, die ein Arbeitnehmer für tägliche
Fahrten vernünftigerweise wählt, um die auf Grund bestehender
Geschwindigkeitsbeschränkungen zeitaufwändige Befahrung von
Ortsdurchfahrten zu vermeiden. Liegen Wohnort und Arbeitsstätte innerhalb
eines Verkehrsbundes, wird Unzumutbarkeit infolge langer Reisedauer im
Allgemeinen nicht gegeben sein.
Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Erwägungen und
des ermittelten Sachverhaltes ist die erkennende Behörde zur
Überzeugung gelangt, dass auch keine Unzumutbarkeit wegen langer
Anfahrtszeit vorliegt:
Laut den Berufungsausführungen besitzt der Bw. einen
Privat-PKW, weshalb ihm zuzumuten ist und auch davon ausgegangen werden kann,
dass er die Strecke Wohnung (H. ) - Einstiegsstelle in den Bus (W. im S.)
mit dem PKW zurücklegt.
Da im gegenständlichen Fall auf mehr als der halben
Strecke ein Massenbeförderungsmittel (Bus) benützt werden kann bzw.
auch benützt wird (siehe Ausführungen oben), ist die für die
Zumutbarkeit maßgebliche Fahrtdauer aus der Gesamtfahrzeit (PKW und
Massen-beförderungsmittel) zu berechnen.
Wie der Bw. selbst ausgeführt hat (zB Schreiben vom
16. August 2005), wird die elf kilometerlange Strecke (Wohnung - Bushaltestelle
W.) mit dem Privat-PKW in 15 Minuten zurückgelegt.
1 Stunde 20 Minuten dauert die Fahrt mit dem Bus von der
Haltestelle W. bis zur Arbeitsstätte, der V.-AG in L. . Unter
Berücksichtigung kurzer Fußwege und Wartezeiten wird die Wegstrecke
Wohnung - Arbeitsstätte in zwei Stunden bewältigt bzw.
zurückgelegt.
Sowohl hinsichtlich der Hinfahrt von der Wohnung zur
Arbeitsstätte als auch hinsichtlich der Rückfahrt von der
Arbeitsstätte zur Wohnung war dem Bw. die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels an den überwiegenden Tagen des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraumes möglich als auch zumutbar. Die Wegzeit lag stets bei
zwei Stunden.
Dass die Gesamtfahrzeit (sprich PKW und
Massenbeförderungsmittel) auf der gesamten Wegstrecke zur
Arbeitsstätte dreimal so lange dauert wie mit dem eigenen PKW, wurde nicht
behauptet.
Abschließend wird noch bemerkt, dass das kleine
Pendlerpauschale für die Wegstrecke von mehr als 60 Kilometer schon im
Lohnzettel berücksichtigt wurde.
Aufgrund der obigen Ausführungen war das große
Pendlerpauschale nach § 16 Abs lit c EStG 1988 nicht anzuerkennen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 6.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0893-L/05
- Stammnummer
- 28797
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF