Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2071-W/07
Keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bei knapp neunzigminütiger Wegzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2071-W/07vom 21.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Keine Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge, wenn die Wegzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 90 Minuten und mit dem PKW rund 40 Minuten beträgt, und öffentliche Verkehrsmittel auf einem Großteil der Strecke verwendet und der Fußweg zum Bahnhof durch "Park and Ride" ersetzt werden könnte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., PLZ W., F.-Gasse 21, gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch
Amtsdirektorin Eva Farkas, betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für den Zeitraum
Jänner 2006 bis Dezember 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte am 11. Mai 2007 die
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für das Kalenderjahr 2006 für seine
1987 geborene Tochter Andrea.
Wohnadresse sei W., die Adresse der Ausbildungsstätte
1030 Wien, K.-Straße.
Der Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte sei an
6 Tagen in der Woche zurückgelegt worden, der kürzeste Weg zwischen
Wohnung und Ausbildungsstätte betrage 41 km.
Die Tochter könne ein öffentliches
Verkehrsmittel, das unentgeltlich zur Verfügung stehe, nicht benutzen, da
die Arbeitszeiten - Montag bis Freitag von 9.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Samstag von
9.00 Uhr bis 18.00 Uhr - mit den Zugsverbindungen nicht harmonierten.
Der Weg zwischen Wohnung und betrieblicher
Ausbildungsstätte werde laut der vom Bw. ausgefüllten Seite 1 des
Formulars Beih 94 von "2. 1. 06 - 31. 1. 06" zurückgelegt.
Der Arbeitgeber bestätigte (Seite 2 des Formulars Beih
94), dass die Tochter seit 13. Februar 2006 in 1030 Wien, K.-Straße , an 5
Tagen in der Woche ausgebildet werde; der Berufsschulbesuch erfolge
wöchentlich an einem Tag. Der Lehrling besuche die betriebliche
Ausbildungsstätte von seinem Wohnort aus.
Mit Bescheid vom 12. Juni 2007 wies das Finanzamt Bruck
Eisenstadt Oberwart den Antrag vom 11. Mai 2007 ab. Nach Wiedergabe des
§ 30m Abs. 5 FLAG verwies das Finanzamt darauf, dass die Tochter eine
unentgeltliche Beförderung von W. nach Wien Südbahnhof in Anspruch
nehmen könne, wobei die Fahrtdauer ebenfalls zumutbar sei.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2007 erhob der Bw. Berufung
gegen diesen Abweisungsbescheid mit dem ersichtlichen Antrag auf Gewährung
der Fahrtenbeihilfe.
Es wäre zwar die reine Fahrzeit für seine Tochter
zumutbar, nicht aber die Zeit, die sie insgesamt für die Fahrt zu und von
der Arbeitsstätte aufwenden müsse, insbesondere die Zeitdauer und die
Uhrzeit nach Arbeitsschluss.
"Arbeitsbeginn 9.30 Uhr,
d.h. sie muss schon mindestens 10 Minuten vor 9.30 Uhr am Arbeitsplatz
sein.
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Fußweg
F.-Gasse - Bahnhof
W. ca. 35-40 Minuten
Gehzeit
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7.45
- 8.25
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Bahnhof
W. - Bahnhof
B. laut Fahrplan
|
8.25
- 8.29
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Bahnhof
B. - Wien Südbahnhof laut
Fahrplan
|
8.42
- 9.06
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Weiterfahrt mit
Straßenbahn, Dauer ca. 15 Minuten
|
Arbeitsende 19
Uhr
|
Straßenbahnfahrt
zum Südbahnhof, Dauer ca. 15 Minuten
|
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Wien
Südbahnhof - Bahnhof W. laut
Fahrplan
|
20.20
- 20.53
|
Fußweg
Bahnhof W. -
F.-Gasse ca. 35-40
Minuten
|
Die Ankunft zu Hause in
der F.-Gasse wäre ca.21.30 Uhr und
das ist nicht zumutbar.
An dem Tag, an dem sie in
der Berufsschule ist, müsste sie überhaupt schon um 6 Uhr in der
Früh aus dem Haus gehen, damit sie mit Glück um 8 Uhr in der Schule
wäre und das nachdem sie am Vortag erst um ½ 10 Uhr nach Hause
gekommen wäre.
Nachdem die
Fahrtenbeihilfe für das ganze Jahr gerade mal um die 70 Euro ausmachen
würde, die Anstrengungen die meine Tochter jedoch auf sich nehmen
müsste nur um in die Arbeit und wieder nach Hause zu kommen, erheblich
höher wären, würde sie öffentliche Verkehrsmittel
benützen, die Fahrtenbeihilfe für uns aber doch eine Hilfe wäre,
ersuche ich Sie, Ihren Bescheid nochmals im Sinne humanitären Ermessens zu
überdenken, noch dazu, wo die gesetzlichen Öffnungszeiten in
Kürze weiter gestreckt werden und somit möglicherweise das
tägliche Arbeitsende noch später sein wird."
Im Finanzamtsakt erliegen Fahrplanausdrucke der ÖBB
vom 11. Juni 2007 betreffend Fahrten am 9. Juni 2007. Diesen lässt sich
unter anderem auch eine Verbindung ab 19:20 Uhr Wien Südbahnhof und an
19:53 Uhr W. entnehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 30m FLAG lautet:
"§ 30m. (1) Anspruch
auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für
die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird
oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben,
weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben
(§ 4 Abs. 1), wenn das Kind als Lehrling in einem anerkannten
Lehrverhältnis steht und eine betriebliche Ausbildungsstätte im
Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
(2) Anspruch auf
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben auch Vollwaisen in einem anerkannten
Lehrverhältnis, denen Familienbeihilfe gewährt wird (§ 6)
oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4
Abs. 1), wenn die Vollwaise eine betriebliche Ausbildungsstätte im
Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
(3) Die
Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der
Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte bzw. der
kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem Zweitwohnsitz am Ort
oder in der Nähe des Ortes der betrieblichen Ausbildungsstätte in
einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für behinderte Lehrlinge wird
Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km
lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines Verkehrsmittels
nicht zumutbar ist.
(4) Wird der
Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung in verschiedenen Ausbildungsstätten
desselben Unternehmens abwechselnd eingesetzt, gilt als maßgeblicher Weg
zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte der Weg
zwischen der Wohnung und der im Lehrvertrag ausgewiesenen betrieblichen
Ausbildungsstätte. Sind im Lehrvertrag mehrere betriebliche
Ausbildungsstätten ausgewiesen, ist jene Betriebsstätte
maßgebend, in welcher die Ausbildung des Lehrlings überwiegend
erfolgt ist.
(5) Kein Anspruch
auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche
eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg
zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem
Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Es besteht auch kein Anspruch
auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge und behinderte Lehrlinge, welche eine
unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der
Zweitunterkunft (§ 30n Abs. 2) oder auf einem Teil dieses Weges
in Anspruch nehmen können.
(6) Kein Anspruch
auf Fahrtenbeihilfe besteht für den fallweisen Besuch von betrieblichen
Ausbildungsstätten."
Strittig ist, ob die Tochter des Bw. auf dem Weg zur
Ausbildungsstätte oder einem Teil des Weges Lehrlingsfreifahrt in Anspruch
nehmen kann, d.h. ob sie zumutbarerweise öffentliche Verkehrsmittel
benutzen kann.
Laut Bw. müsste die Tochter um ca. 7:45 Uhr von zu
Hause weggehen und käme um ca. 21:30 Uhr am Abend wieder nach Hause.
Die Gesamtwegzeit beträgt laut Bw. bei Verwendung
öffentlicher Verkehrsmittel etwa 1 h 35 min (7:45 - 9:21 Uhr bzw. 20:05 -
21:30). Hierbei wäre am Abend eine Wartezeit von ca. einer Stunde in Kauf
zu nehmen.
Nach Ermittlung des Finanzamtes fährt bereits um 19:20
Uhr von Wien Südbahnhof ein Zug nach W., der dort um 19:53 Uhr ankommt. Die
Benutzung dieses Zuges würde freilich einen pünktlichen Arbeitsschluss
um 19:00 Uhr voraussetzen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein
sofortiges Verlassen der Arbeitsstätte exakt zu Arbeitsschluss nicht immer
möglich sein wird, sodass der Zug ab 19:20 Uhr häufig nicht erreichbar
sein wird.
Am Berufsschultag - Schulbeginn 8:00 Uhr - müsste von
der Tochter das Haus bereits um 6:00 Uhr verlassen werden.
Laut Routenplaner www.viamichelin.at beträgt die Strecke
zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte 43 km (laut Bw. 41 km) und ist -
vorwiegend auf der A 4 - in 30 Minuten zurückzulegen. Berücksichtigt
man, dass die dem Routenplaner zugrunde gelegten Fahrzeiten auf der A 4
(mit weitgehend Tempolimits und dichtem Verkehr in der Früh) nicht
realistisch sein dürften und rechnet man 40 Minuten, müsste die
Tochter mit dem Auto um ca. 8:40 Uhr von zu Hause wegfahren und kehrte um ca.
19:40 Uhr am Abend wieder zurück. Dies entspricht einer Verkürzung der
Fahrzeit jeweils um knapp eine Stunde.
Für die Tochter des Bw., die im April 2006 das 18.
Lebensjahr vollendet hat, ist für den Zeitraum Februar (folgt man den
Angaben des Arbeitgebers) bis April 2006 noch das Bundesgesetz über die
Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG) anzuwenden.
Nach § 16 KJBG nach Beendigung der täglichen
Arbeitszeit Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf
Stunden zu gewähren. Diese Bestimmung wird vom Arbeitgeber - mit einem
Arbeitsbeginn um 9:30 Uhr und einem Arbeitsende um 19:00 auch bei Einrechnung
von Vor- und Abschlussarbeiten eingehalten.
Auch unter Einrechnung der Wegzeiten beträgt die
tatsächliche Zeit, die die Tochter des Bw. zu Hause verbringen kann, bei
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel über 10 Stunden, bei
Benützung eines PKW knapp unter 12 Stunden.
Nun kann nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats
nicht gesagt werden, dass eine Ruhezeit zu Hause von über 10 Stunden unter
der Woche bei einem im Berufungszeitraum 18 bzw. 19 Jahre alten Lehrling
unzumutbar kurz wäre. Selbst der Berufsschulbesuch an einem Tag in der
Woche lässt - unter der Annahme, dass auch am Tag zuvor bis 19:00 Uhr zu
arbeiten gewesen ist und nicht früher Schluss gemacht werden konnte - noch
immer eine Ruhezeit zu Hause von über 8 Stunden einmal in der Woche zu,
wobei dafür ein früheres Nachhausekommen am Berufsschultag
möglich ist.
Hinzu kommt, dass nach den Angaben des Bw. die Arbeitszeit
der Tochter insgesamt 56,5 Stunden (Mo. - Fr. 9:30 - 19:00 und Sa. 9:00 - 18:00
= 5 x 9,5 h + 1 x 9 h) betragen haben soll, was im Hinblick auf den gesetzlichen
Arbeitszeitrahmen (§ 11 Abs. 1 KJBG, § 3 AZG) von 8 bzw.
9 Stunden/Tag bzw. 40/45 Stunden/Woche (mit Erweiterungsmöglichkeiten
bei erwachsenen Arbeitnehmern) auch unter Berücksichtigung der nicht auf
die Arbeitszeit anzurechnenden Pausen als ständige tägliche
Arbeitszeit nicht wahrscheinlich ist.
In diesem Zusammenhang sei auch auf vergleichbare
Bestimmungen zur Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel in
den Regelungen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 und des § 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 verwiesen.
W. ist eine Katastralgemeinde von B.. B. ist in den
Verordnungen über die Erreichbarkeit von Studienorten als eine Gemeinde
genannt, von der die zeitliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort
Wien zeitlich noch zumutbar ist. Auch liegt die Fahrzeit zwischen den zentralen
Bahnhöfen von B. und Wien deutlich unter einer Stunde. Ginge die Tochter
des Bw. daher in Wien zur Schule bzw. auf die Universität, stünde der
Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zu.
Auch stünde das so genannte "große"
Pendlerpauschale wegen Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenverkehrsmittels zumindest hinsichtlich der halben Fahrstrecke nicht zu, da
weder die Wegzeit zweieinhalb Stunden in eine Richtung überschreitet noch
die Fahrt mit Massenverkehrsmitteln neunzig Minuten überschreitet und mehr
als drei Mal so lang dauert wie mit dem PKW und die Arbeitszeit auch nicht so
gelagert ist, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
unmöglich wäre (vgl.
Atzmüller/Lattner in
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Lattner/Wanke,
MSA EStG [1. 6. 2007], § 16 Anm. 81).
Die Tochter des Bw. muss einen Arbeitsweg auf sich nehmen,
der für viele Einpendler nach Wien nicht ungewöhnlich ist. Auch ist
die vom Bw. angegebene Rahmenarbeitszeit für Arbeitnehmer im Einzelhandel
keineswegs unüblich.
Die Verwendung eines PKW bedeutet zwar eine Zeitersparnis
am täglichen Arbeitsweg von rund einer Stunde in eine Richtung, doch
führt dies im gegenständlichen Fall nicht dazu, dass die Tochter die
Lehrlingsfreifahrt nicht in Anspruch nehmen könnte. Darüber hinaus
ließe sich bei teilweiser Verwendung des PKW und teilweiser Verwendung
öffentlicher Verkehrsmittel die Wegzeit zwischen Wohnung und Bahnhof in W.
deutlich verkürzen, sodass auch hieraus die Zumutbarkeit der Verwendung
öffentlicher Verkehrsmittel (jedenfalls auf einem Teil der Strecke)
folgt.
Dass die Voraussetzungen für die unentgeltliche
Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen Wohnung und
Ausbildungsstätte gemäß
§ 30j FLAG im Fall der Tochter
des Bw. nicht vorlägen, wurde nicht behauptet; ein Grund hierfür ist
nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.
Da gemäß
§ 30m Abs. 5 FLAG kein Anspruch
auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge besteht, welche eine unentgeltliche
Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung
und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in
Anspruch nehmen können, und die Tochter für einen Teil des
Arbeitsweges die Lehrlingsfreifahrt auf öffentlichen Verkehrsmitteln in
Anspruch nehmen kann, war die Berufung als unbegründet abzuweisen, ohne
dass weitere Ermittlungen über den tatsächlichen
Beschäftigungszeitraum im Jahr 2006 vorzunehmen waren.
Wien, am 21.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 30m FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2071-W/07
- Stammnummer
- 30213
- Gültig
- 21.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF