Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg betreffend Zurückweisung der Eingaben vom 30.4.2002, 30.6.2002, 30.9.2002, 31.12.2002 und 31.7.2003…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…entbehrlich, weil sich die Frage nach dem Charakter von Aussetzungszinsen nicht gestellt habe. Der Hinweis darauf, dass Aussetzungszinsen keine Pönalmaßnahme sondern ein Ausgleich für den Zinsenverlust des Abgabengläubigers seien, vermöge für die Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Nachsicht aus Sicht der Behörde unbillig wäre…
…des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet). Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete…
…Bw. ersuche daher gemäß § 8 Abs. 1 AHG um Anerkennung des Schadens in Höhe des Zinsenverlustes bzw. der dadurch überhöhten Festsetzung von Aussetzungszinsen von ATS 2.2002,94 bzw. € 145,56. Dieser Betrag solle dem Abgabenkonto gutgeschrieben werden. Darüber hinaus beantragte der Bw. die…
…ein Abschlag für Unternehmerrisiko, Zinsenverlust und sonstige Kosten vorzunehmen. Der Abschlag werde mit 30 % festgesetzt. | Ertragswert | ATS 5.310.000,00/ € 385.892,75 | Abschlag 30 % | ATS 1.593.000,001 € 115.767,82 | ergibt fiktive AK |…
…dem Entstehen des auf Renten lautenden - Betriebspensionsanspruches vereinbart worden ist. Das geduldige Zuwarten meines Mandanten ist damit begründet, dass durch entsprechende Wertstellung der Fälligkeitstag der Gutschrift anerkannt wird und somit kein Zinsenverlust entstand. Der gemeinsam mit dem Berufungswerber bis 31. Dezember 2000 fungierende erste Vorstandsvorsitzende…
…finanzielle Bedrängnis als Ausfluss einer erheblichen Härte sind bei Vorliegen von ausreichender flüssiger Mittel oder auch nur veräußerbaren oder belastungsfähigen Vermögenswerten zu verneinen. Dies selbst dann, wenn ein drohender Zinsenverlust zu einer endgültigen Vermögenseinbuße führt (vgl. dazu VwGH vom 5.5.1992, 92/14/0053…
…Einbringung dieser Schuldigkeit zur Folge. Das bedeutet, dass bis zur bescheidmäßigen Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchen Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Als wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält, sieht …
…und liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde. Vor allem ist es ihr verwehrt, die von Ihnen angesprochene Verhältnismäßigkeit zwischen Zinsenverlust für den Staat, Ausmaß der Fristüberschreitung (in Ihrem Fall tatsächlich nur minimal!) und Höhe des Säumniszuschlages zu prüfen oder zu qualifizieren. Die Begründung hiefür ist…
…13 Jahren verteilt, erwirtschaftet wird, ist der durch diese zeitliche Verzögerung bedingte Zinsenverlust zu berechnen. Gemäß der Prognose des SV ist dabei von einem jährlichen Abbauvolumen von 100.000 m³ und der vertraglich vereinbarten, monatlichen Entrichtung des Abbauzinses nach dem Abbaufortgang auszugehen. Vereinfachend wird eine…
…des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete…
…Stundungszinsen zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am…
…2 BAO für den Zeitraum 25. November 2002 bis 3. Dezember 2003 Stundungszinsen in Höhe von 111,61 € festgesetzt. Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält…
…Stundungszinsen sind daher bei Vorliegen der gesetzliche Voraussetzungen zwingend bescheidmäßig festzusetzen. Ihre Vorschreibung stellt dabei keine Pönalmaßnahme, sondern ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er geschuldete Abgabenleistungen nicht bereits zum entsprechenden Fälligkeits- oder Zahlungstermin erhalten hat (VwGH v…
…Stundungszinsen sind daher bei Vorliegen der gesetzliche Voraussetzungen zwingend bescheidmäßig festzusetzen. Ihre Vorschreibung stellt dabei keine Pönalmaßnahme, sondern ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsenverlust dar, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er geschuldete Abgabenleistungen nicht bereits zum entsprechenden Fälligkeits- oder Zahlungstermin erhalten hat (VwGH v…
…verzinsen (Anspruchszinsen). Ansprüche aus Guthabenszinsen können - soweit sie nicht von § 205 BAO umfasst sind - in drei Kategorien eingeordnet werden: a. Der Zinsenverlust könnte im Rahmen der Amtshaftung eingeklagt werden, wenn in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten von Organen des Bundes schuldhaft ein Schaden…