Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0319-Z3K/02
Zuerkennung von Zinsen (Verzugszinsen, Guthabenszinsen)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0319-Z3K/02vom 10.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ansprüche auf Zuerkennung von Verzugszinsen sind im Verwaltungsweg geltend zu machen. Über diese Ansprüche ist von jener Abgabenbehörde abzusprechen, die über den Rückzahlungsanspruch nach § 239 BAO zu entscheiden hat. Sofern nicht Anspruchszinsen nach § 205 BAO zu gewähren sind, sieht diese Vorschrift im Zusammenhang mit § 215 BAO Verzugszinsen nicht vor. Aus dem Schweigen über Habenzinsen ist angesichts der ausdrücklichen Regelung über Sollzinsen im § 212 BAO abzuleiten, dass das Gesetz eine abschließende Regelung getroffen hat, sodass auf Grund der gegebenen Rechtslage eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen für nicht von § 205 BAO umfasste Guthaben nicht besteht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch KPMG Alpen-Treuhand GmbH, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien vom 11. Jänner 2002, GZ. 100/53521/2001-2,
betreffend Zuerkennung von Zinsen entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bf. verfügt beim Hauptzollamt Wien über ein
Abgabenkonto unter der Nr. 301-9802. Auf dieses Abgabenkonto wurde am 22. Mai
2001 über schriftliches Ersuchen der Bf. vom 14. Mai 2001 seitens des
Finanzamtes Linz mit Wirkung vom 8. Mai 2001 der Betrag von S 57,980.329.-
(€ 4,213.594,83) überrechnet. Der fällige Rückstand am
Abgabenkonto betrug zu diesem Zeitpunkt S 44,866.869.- (€ 3,260.602,53),
sodass S 13,113.460.- (€ 952.992,30) als Guthaben am Konto verblieben. Am
15. Juni 2001 war der Betrag von S 48,198.114.- (€ 3,502.693,55)
fällig. Der nunmehr am Abgabenkonto aufhaftende Restbetrag von
S 35,084.654.- (€ 2,549.701,24) wurde aufgrund des Antrages in der
Umsatzsteuervoranmeldung für April, welche insgesamt einen Überschuss
von S 76,607.803.- (€ 5,567.306,16) aufwies, und des Schreibens vom 15.
Juni 2001 am 2. Juli 2001 vom Finanzamt Linz mit Wirkung vom 14. Mai 2001 (S
14,950.726.-) bzw. 15. Juni 2001 (S 20,133.928.-) überrechnet.
Zum Zahlungstermin 16. Juli 2001 war am
gegenständlichen Abgabenkonto der Betrag von S 36,713.147.- (€
2,668.048,44) fällig. Der Betrag wurde einerseits am 31. Juli 2001
über Antrag der Bf. in der Umsatzsteuervoranmeldung für Mai 2001 durch
Überweisung des Betrages von S 17,526.896.- (€ 1,273.729,21) durch das
Finanzamt Linz mit Wirkung für den 13. Juli 2001 entrichtet, andererseits
durch Entrichtung des Betrages von S 19,186.251.- (€ 1,394.319,24) auf
das Konto 301-9802 des Hauptzollamtes Wien.
Bereits am 18. Juli 2001 wurde
seitens des Finanzamtes Linz mit Wirkung für den 15. Juni 2001 der
ebenfalls aus der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April
herrührende Betrag von S 56,473.875.- (€ 4,104.116,55)
überrechnet. Dieser Betrag ist auf ein Guthaben beim Finanzamt Linz unter
der Kontonummer 46238/1674 zurückzuführen. Die Überrechnung auf
das Konto des Hauptzollamtes Wien erfolgte ohne entsprechenden Antrag der Bf.
Mit Eingabe vom 13. August 2001, eingelangt beim Hauptzollamt Wien am 14. August
2001, beantragte die Bf. die Rückzahlung des Betrages von S 37,745.680.-
(€ 2,743.085,54). Am 23. August 2001 wurde der Bf. das gesamte zu
diesem Zeitpunkt am gegenständlichen Abgabenkonto bestehende Guthaben in
Höhe von S 71,483.138.- (€ 5,194.882,23)
rücküberwiesen.
Ebenso mit Eingabe vom 13. August
2001 stellte die Bf. den Antrag an das Hauptzollamt Wien, einen Zinsentgang in
Höhe von S 621.996,99 (€ 45.202,28) am Abgabenkonto 301-9802
gutzuschreiben. Begründend wurde darauf verwiesen, dass seitens des
Finanzamtes Linz der Betrag von S 56,473.875.- (€ 4,104.116,55) zuviel auf
das Abgabenkonto übertragen und dadurch ein entsprechender
Rückzahlungsauftrag vom Finanzamt abgewiesen worden sei. Durch diese
Vorgangsweise seien für den Zeitraum 15. Juni 2001 bis 15. August 2001
nicht nur die Abgaben frühzeitig abgeführt worden, sondern habe die
Bf. auch einen Zinsentgang von S 621.996,99 (€ 45.202,28)
erlitten.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 31. August 2001, Gz. 100/53521/2001, wurde der Antrag auf Erstattung
des Zinsentganges gemäß
§ 239 Abs.2 Bundesabgabenordnung (BAO)
mit der Begründung abgewiesen, dass die Erstattung von Verzugszinsen bzw.
Verzögerungszinsen gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde
binnen offener Frist der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend
führte die Bf. neuerlich aus, dass vom Hauptzollamt Wien das gesamte am
Abgabenkonto beim Finanzamt Linz bestehende Guthaben von S 56,473.875.- (€
4,104.116,55) auf das Abgabenkonto beim Hauptzollamt Wien übertragen worden
sei, obwohl ein Abgabenanspruch nicht bestanden habe. Durch die
Überrechnung dieses Guthabens habe die Bf. für den Zeitraum vom 15.
Juni 2001 bis zum 15. August 2001 unter Zugrundelegung von alternativen
Anlagemöglichkeiten einen Zinsentgang von S 621.996,99 (€ 45.202,28)
erlitten.
Diese Berufung wurde mit
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 11. Jänner 2002,
Gz. 100/53521/2001-2 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde
darauf verwiesen, dass die für die Rückzahlung eines Guthabens
maßgebliche Bestimmung, der § 239 BAO, die Zahlung von Zinsen nicht
vorsehe. Aus den Schweigen über Habenzinsen sei abzuleiten, dass das Gesetz
eine abschließende Regelung getroffen habe, sodass im vorliegenden Fall
eine Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nicht bestehen
könne.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat die Bf. den Rechtsbehelf der Beschwerde
gemäß
§ 85c ZollR-DG - bezeichnet als Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz
gemäß
§ 276 Abs.1 BAO (Vorlageantrag) - erhoben. Die Bf. verwies
dabei lediglich auf das Berufungsvorbringen ohne auf die Abweisungsgründe
in der Berufungsvorentscheidung einzugehen. Gleichzeitig stellte die Bf. den
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2003 wurde auf die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs.1 BAO kann die
Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des
Abgabenpflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.
Gemäß Abs.2 leg. cit. kann die
Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach
der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben
wird.
Gemäß
§ 215 Abs.4
BAO sind, soweit Guthaben nicht gemäß Abs.1 bis 3 zu verwenden sind,
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder
unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des
zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen
Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Gemäß
§ 205 Abs.1
BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer,
die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen,
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, sind für den Zeitraum ab 1. Juli des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Ansprüche aus
Guthabenszinsen können - soweit sie nicht von § 205 BAO umfasst sind -
in drei Kategorien eingeordnet werden:
a.
Der Zinsenverlust könnte im Rahmen der Amtshaftung
eingeklagt werden, wenn in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges
Verhalten von Organen des Bundes schuldhaft ein Schaden zugefügt wurde
(Vgl. § 1 AHG). Die Beschreitung des Verwaltungsweges ist diesfalls
unzulässig und wäre ein diesbezüglicher Antrag als
unzulässig zurückzuweisen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar zu §
239, S 2485).
b.
Die bloße Herausgabe des vom Bund gezogenen Nutzens
(ungerechtfertigte Bereicherung des Fiskus) aus einem ihm zu Unrecht
zugekommenen Geldbetrag ohne engen Zusammenhang mit jener Forderung, über
die nach § 239 BAO die Abgabenbehörde zu entscheiden hat, fällt
wiederum in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichthofes, da der Anspruch
im Verfahren nach Art. 137 B-VG durch Klage geltend zu machen wäre. Auch
ein diesbezüglicher Antrag wäre daher von der Abgabenbehörde als
unzulässig zurückzuweisen.
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar zu § 239, S 2484, u.a. VfGH
16.3.1989, A16/88).
c.
Nach der ständigen Rechtssprechung des VfGH ist ein
Anspruch auf Verzugszinsen grundsätzlich auch bei Vorliegen
öffentlich-rechtlicher Schuldverhältnisse gegeben. Nun ist ein
Anspruch auf Verzugszinsen nach den Verfahrens- und
Zuständigkeitsvorschriften geltend zu machen, nach denen der die Hauptsache
bildende vermögensrechtliche Anspruch geltend zu machen ist, das ist aber
der Verwaltungsweg. Somit ist über Ansprüche dieser Art von jener
Abgabenbehörde abzusprechen, die über den Rückzahlungsanspruch
nach § 239 BAO zu entscheiden hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar zu § 239,
S 2483; u.a. VfGH 19.6.1985, A27/84; VfGH 27.11.1997, A13/97).
Unbestritten ist, dass im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum (15. Juni 2001 bis 15. August 2001)
beim Hauptzollamt Wien am Abgabenkonto Nr. 301-9802 ein Guthaben
bestand.
Die von der Bf. in der eingebrachten Berufungs- bzw.
Beschwerdeschriften gewählte Formulierung ("unter Zugrundelegung von
alternativen Anlagemöglichkeiten einen Zinsentgang von S 621.996,99
erlitten") deutet darauf hin, dass es der Bf. primär um die Abgeltung
eines ihr entstandenen Schadens geht, der im gerichtlichen Weg (siehe
Ausführungen zu Punkt a. ) geltend gemacht werden müsste.
Dennoch ist, da die Bf. ihren - zudem allgemeiner
formulierten - Antrag auf keinen Rechtstitel gestützt hat und zudem den
Verwaltungsweg beschritten hat, davon auszugehen, dass sie die unter Punkt c.
beschriebenen Verzugszinsen in Höhe eines Zinsentganges von S 621.996,99
fordert. Der Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen ist grundsätzlich
zulässig.
Da § 239 BAO die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
im Gegensatz zur Regelung über die Stundungszinsen (§ 212 BAO) nicht
vorsieht, ist daraus abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende
Regelung getroffen hat, sodass aufgrund der Gesetzeslage eine Verpflichtung zur
Zahlung von Verzugszinsen nicht bestehen kann. Dies ergibt sich umso mehr aus
der Tatsache, dass mit dem Inkrafttreten des § 205 BAO zwar eine Regelung
betreffend die Verzinsung von Guthaben resultierend aus Einkommen- und
Körperschaftsteuer getroffen wurde (Anspruchszinsen), nicht aber solche
betreffend anderweitige Guthabensbeträge wie zum Beispiel Guthaben aus
Umsatzsteuervoranmeldungen. Dass dieser Wille des einfachen Gesetzgebers auch
nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, hat der Verfassungsgerichtshof
wiederkehrend erkannt (vgl. VfGH 20.12.1978, G18/78; VfGH 16.3.1989,
A16/88).
Da somit eine Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen
schon dem Grunde nach nicht besteht, konnte im vorliegenden Fall die konkrete
Ermittlung von deren Höhe unterbleiben.
Klagenfurt,
10. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0319-Z3K/02
- Stammnummer
- 4856
- Gültig
- 10.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF